Volltext (unformatiert)
[Drucksache 11/ 3172 Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
25.10.88
Sachgebiet 751
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Weiss (München) und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/2875 —
Strahlenbelastung von Eisenbahnern durch Nukleartransporte
Der Bundesminister für Verkehr hat mit Schreiben vom 21.
Oktober 1988 — A 13/00.02.13/248 Va 88 — die Kleine Anfrage
namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Von der Deutschen Bundesbahn werden seit mehr als zwei
Jahrzehnten radioaktive Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr bei
strenger Beachtung der verkehrs- und atomrechtlichen
Vorschriften befördert. Nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften sind
maximale Oberflächendosisleistungen an Fahrzeugen von 2 mSv
(200 mrem) pro Stunde zulässig, bzw. 100 µSv (10 mrem) pro
Stunde in 2 Metern Entfernung von dem Fahrzeug. Die
Strahlenbelastung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn, die sich
mit dem Transport radioaktiver Stoffe beschäftigen, wird seit
Anbeginn von der zuständigen Aufsichtsbehörde für die
Beförderung von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im
Schienen- und Schiffsverkehr der Deutschen Bundesbahn, dem
Bundesbahn-Zentralamt in Minden (Westfalen) überwacht. Seit
langer Zeit werden nicht nur das Rangierpersonal, sondern
ebenfalls das Personal in Expreßgutabfertigungen und in
Güterabfertigungen (Stückgut) sowie das Packwagenpersonal und
Triebfahrzeugführer überwacht. Unzulässige Überschreitungen bei der
Strahlenbelastung des Personals hat es zu keinem Zeitpunkt
gegeben.
Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:
1. Trifft es zu, daß das Bundesbahnzentralamt Minden in einem
Schreiben an die Stadt Nürnberg vom 28. Juni 1985 mitgeteilt hat, daß es
für die Zeit nach Inbetriebnahme der WAA Wackersdorf für Arbeiter
auf dem Rangierbahnhof Nürnberg mit Strahlenbelastung bis zu
2,1 mSv (210 mrem)/Jahr rechnet?
Das Bundesbahn-Zentralamt Minden hat in einem Schreiben vom
28. Juni 1985 einen möglichen Wert der Strahlenbelastung von bis
zu 2,1 mSv genannt. Hierzu ist jedoch folgendes zu bemerken:
Die Dosisbelastung des Rangierpersonals auf dem Gelände des
Nürnberger Rangierbahnhofs nach Betriebsaufnahme der WAA
Wackersdorf kann zum heutigen Zeitpunkt nur theoretisch
abgeschätzt werden. Derartige Abschätzungen sind naturgemäß
ungenau, z. B. bei der Abschätzung des genannten Wertes war von
einem auf dem „Projekt Sicherheitsstudien der Entsorgung"
(„PSE-Studie") basierenden mittleren Transportaufkommen nach
Inbetriebnahme von Endlager und WAA ausgegangen worden.
Aufgrund jahrelanger Erfahrungen der Deutschen Bundesbahn
(DB) beim Transport von radioaktiven Stoffen ist davon
auszugehen, daß durch geeignete betriebstechnische Maßnahmen die
Dosisbelastungen des Personals minimiert werden können.
2. Wie gedenkt die Bundesregierung bzw. die Deutsche Bundesbahn
der Tatsache Rechnung zu tragen, daß mit einer
Normalbetriebsbelastung (also ohne defekte Behälter u. a.) der Arbeiter von mehr als
1,5 mSv (150 mrem)/Jahr, Rangierbahnhöfe als betrieblicher
Überwachungsbereich im Sinne von § 62 StrlSchV eingestuft werden
müssen?
Für Mitarbeiter der DB, die am Transport radioaktiver Stoffe
beteiligt sind, gelten die auf den Empfehlungen der
Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) basierenden und von der
Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in den „Basic
Safety Standards for Radiation Protection" für diesen
Personenkreis niedergelegten zulässigen Jahresdosen von 5 mSv
(500 mrem), die die IAEO auch in die „Empfehlungen für die
sichere Beförderung radioaktiver Stoffe" übernommen hat.
Die §§ 29 bis 80 der Strahlenschutzverordnung beziehen sich nach
der amtlichen Begründung zum Dritten Teil — Schutzvorschriften
— nicht auf die Beförderung von radioaktiven Stoffen.
Damit die DB einerseits nach den Strahlenschutzgrundsätzen des
§ 28 StrlSchV verfahren und andererseits die Einhaltung der
Grenzwerte für die zulässigen Jahresdosen überwachen kann,
handelt sie auf ihrem Betriebsgelände so, als wäre es ein
betrieblicher Überwachungsbereich im Sinne der
Strahlenschutzverordnung.
Bei Überschreitung der vorgenannten Grenzwerte würde die DB
die entsprechenden Mitarbeiter jedoch in Anlehnung an die
Strahlenschutzverordnung wie beruflich strahlenexponierte
Personen behandeln.
Ziel ist es aber, die Strahlenbelastung durch betriebstechnische
Maßnahmen so gering wie möglich zu halten; d. h. daß die DB
-Mitarbeiter überhaupt nicht in den Bereich kommen sollen, in
dem sie höheren Strahlenbelastungen als 5 mSv ausgesetzt sein
könnten.
Durch fortlaufende Kontrollen wird dies sichergestellt; so liegt
beispielsweise derzeit die Belastung von 200 Rangierarbeitern bei
nur 0,10 bis 0,15 mSv/pro Jahr, bei den übrigen liegt sie unterhalb
dieser Werte.
3. Werden die Rangierbahnhöfe der Deutschen Bundesbahn mit
Anlagen zur Messung und zur Aufzeichnung der Ortsdosisleistung
versehen, so wie es § 61 StrlSchV vorsieht?
Die Bestimmungen des § 61 der Strahlenschutzverordnung sind
für die Beförderung nicht zutreffend.
Begründung siehe Antwort zu Frage 2.
4. Gedenkt die Deutsche Bundesbahn für Rangierbahnhöhe ein
atomrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG durchführen zu
lassen?
Wenn ja, für welche Bahnhöfe?
Wann und wo sollen die entsprechenden Anträge gestellt werden?
Wenn nein, wie rechtfertigt die Deutsche Bundesbahn das im
Hinblick auf die Vorschriften des § 6 AtG?
Nein; die DB führt den Transport von Kernbrennstoffen aufgrund
von Genehmigungen nach § 4 AtG durch. Im Rahmen der
Transportabwicklung erforderlich werdende Umladungen und
betriebsbedingte Stillstände sind in diesen Genehmigungen
geregelt.
Eine Genehmigung nach § 6 AtG würde voraussetzen, daß die DB
beabsichtigt, Kernbrennstoffe auf Abruf zu lagern. Diese
Möglichkeit ist der DB gemäß ABest. III zu § 64 EVO für Güter der Anlage
zur GGVE genommen.
5. Ist angesichts der Pläne der Bundesregierung, Atommülltransporte
weitgehend auf die Deutsche Bundesbahn zu übertragen, mit einem
Anstieg der Strahlenbelastung für Eisenbahner zu rechnen?
Nach dem Konzept der Bundesregierung sollen zukünftige
Transporte von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus
kerntechnischen Einrichtungen hauptsächlich auf der Schiene
ausgeführt werden. Trotz Zunahme von Schienentransporten werden
künftig die radiologischen Belastungen der mit der Beförderung
beauftragten Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn unter dem
zulässigen Grenzwert liegen. Rein vorsorglich wird die
Entwicklung durch die zuständigen Stellen der Deutschen Bundesbahn im
Hinblick auf eventuelle betriebliche Zusatzmaßnahmen
beobachtet.
6. Welche Strahlenbelastungen für Eisenbahner können bei einem
Unfall (Undichtigkeit des Behälters) maximal auftreten?
Strahlenbelastungen, denen Personen bei Unfällen ausgesetzt
sein dürfen, richten sich nach den „IAEO-Empfehlungen für die
sichere Beförderung radioaktiver Stoffe" :
Bei Versandstücken, die Unfallbeanspruchungen nicht in jedem
Fall standhalten müssen, wird der Inhalt eines Versandstückes an
radioaktiven Stoffen so begrenzt, daß bei einstündigem
Aufenthalt in 3 m Abstand vom unabgeschirmten Stoff maximal eine
Dosis von 10 mSv (1 Rem) aufgenommen werden kann.
Bei Versandstücken, die Unfallbeanspruchungen standhalten
müssen, darf die strahlenabschirmende Wirkung durch einen
solchen Unfall nur soweit eingeschränkt werden, daß bei
einstündigem Aufenthalt in 1 m Abstand von diesem Versandstück eine
Dosisaufnahme von max. 10 mSv (1 Rem) nicht überschritten wird.
7. Gedenkt die Deutsche Bundesbahn, die Eisenbahner, die an
Rangierbahnhöfen mit Atommüllumschlag beschäftigt sind, als beruflich
strahlenexponiertes Personal einzustufen und die jeweiligen
Körperdosen gemäß § 63 StrlSchV ermitteln zu lassen?
Nein, Begründung siehe Antwort zu Frage 2.]