Es wird davon ausgegangen, daß sich diese Frage (wie auch die Frage 2) auf die Verordnung (EWG) Nr. 38200/85 vom 20. Dezember 1985 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 370/1 vom 31. Dezember 1985) bezieht. Diese in allen EG-Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Neuregelung der sogenannten EG-Sozialvorschriften ist nicht zu dem in der Frage angegebenen Datum, sondern am 29. September 1986 in Kraft getreten.
Durch die Verordnung wurde die für Lkw-Fahrer insgesamt zulässige Lenkzeit nicht ausgedehnt, sondern sogar reduziert, und zwar von bisher 92 Stunden auf 90 Stunden in der Doppelwoche. Dies bedeutet, daß pro Woche im Schnitt nur noch 45 Stunden gefahren werden darf.
Vor diesem Hintergrund ist die Erweiterung des zeitlichen Rahmens für die höchstzulässigen Tageslenkzeiten von 8 auf 9 Stunden bzw. von zweimal wöchentlich 9 auf 10 Stunden zu sehen. Es handelt sich hier um einen erweiterten Rahmen, der jedoch durch die Begrenzung der insgesamt zulässigen Lenkzeiten wieder eingeschränkt ist.
Die bei den Verhandlungen im Rat der EG-Verkehrsminister erzielte Regelung stellt einen Kompromiß dar, dem sich auch die Bundesregierung nicht verschließen konnte, weil auch aus ihrer Sicht die vom Rat beschlossene Neugestaltung der EG-Sozialvorschriften insgesamt einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Regelung darstellt. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß durch die neue Regelung nicht nur die insgesamt zulässige Lenkzeit herabgesetzt wurde, sondern daß sie auch weitere Elemente enthält, die die Erweiterung des Rahmens für die Tageslenkzeiten zumindest kompensieren:
- Verbot, mehr als sechs Tage hintereinander zu fahren (bisher war es möglich, durch entsprechende „Plazierung" der sogenannten Wochenruhezeiten bis zu zwölf Tage hintereinander zu fahren)
- Anhebung der Mindest-Tagesruhezeit von elf und zwölf Stunden, dies allerdings mit der Maßgabe, daß bei Inanspruchnahme der verlängerten Ruhezeit diese aufgeteilt werden kann, wobei ein Teil mindestens acht Stunden betragen muß und die restlichen vier Stunden noch am selben Tag genommen werden müssen. Bei Nicht-Inanspruchnahme der Aufteilungsmöglichkeit bleibt es bei der bisherigen Regelung (elf Stunden)
- Anhebung der sogenannten zusätzlichen Wochenruhezeit von bisher 40 auf 45 Stunden (jeweils eine Tagesruhezeit miteingeschlossen).
Der in diesem Zusammenhang in der Frage enthaltenen These, daß die Übermüdung eine der häufigsten Unfallursachen sei, vermag die Bundesregierung in dieser Form nicht zuzustimmen. Im Jahre 1987 waren 21 907 Verkehrsunfälle durch Fehlverhalten von Lkw-Fahrern bedingt, davon waren jedoch nur 253 Fälle eindeutig auf Übermüdung zurückzuführen.