Schadensausgleich bei Unfällen von Hausfrauen/Hausmännern
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schmidt (Nürnberg), Dr. Däubler-Gmelin, Adler, Antretter, Bachmaier, Becker-Inglau, Blunck, Bulmahn, Catenhusen, Conrad, Egert, Faße, Fuchs (Köln), Fuchs (Verl), Ganseforth, Dr. Götte, Hämmerle, Dr. Hartenstein, Kuhlwein, Luuk, Dr. Martiny, Matthäus-Maier, Müller (Düsseldorf), Dr. Niehuis, Peter (Kassel), Odendahl, Renger, Seuster, Dr. Skarpelis-Sperk, Dr. Soell, Dr. Sonntag-Wolgast, Steinhauer, Stiegler, Terborg, Dr. Timm, Traupe, Weiler, Dr. Wegner, Weyel, Wieczorek-Zeul, Dr. de With, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Der Bundesminister der Justiz hat mit Schreiben vom 23. Januar 1989 — I B 1 — 3430/16 II — 11 16 33/88 — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Die von einer Frau oder einem Mann für die Familie geleistete Tätigkeit wird überwiegend unterbewertet, wenn ein Versicherer einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu entgelten hat; auch die Rechtsprechung ist nicht immer befriedigend. Die Folge ist eine äußerst unbefriedigende Praxis der Schadensregulierung, wenn eine Hausfrau oder ein Hausmann durch Drittverschulden verletzt oder gar getötet wird.
Da es sich hierbei ganz überwiegend um Verkehrsunfälle handelt, werden diese Personenschäden in der Regel durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer reguliert. Obwohl die Rechtsgrundlagen für Schadensersatzansprüche bei dem Ausfall einer Hausfrau/eines Hausmannes an sich geklärt und unbestritten sind, ist es in der Praxis offenbar problematisch, diese an und für sich selbstverständlichen Schadensersatzansprüche auch tatsächlich durchzusetzen.
In den rund 2 % gerichtlich abgewickelten Personenschadensfällen laufen die von bundesdeutschen Gerichten in Urteilen festgelegten Entschädigungen weit auseinander; sie bleiben nicht selten hinter den Beträgen zurück, die für eine Ersatzkraft im Haushalt aufzuwenden sind.
Rund 98 % der Fälle mit Personenschäden werden außergerichtlich geregelt — in der Regel zum Nachteil der hinterbliebenen Familienangehörigen. Dies ist insbesondere auf die Waffenungleichheit zurückzuführen, die zwischen dem Unfallopfer, der geschädigten Familie und den schadensersatzpflichtigen Haftpflichtversicherern besteht.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung teilt die im Vorspann der Anfrage vertretene Auffassung, daß die Rechtsgrundlagen für Schadensersatzansprüche bei dem Ausfall einer Hausfrau/eines Hausmannes an sich geklärt und unbestritten sind. Dennoch ist nicht zu verkennen, daß die Umsetzung dieser Grundsätze im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet, die in der Bewertung des erstattungspflichtigen Schadens liegen. Soweit dabei in der Diskussion auffallend niedrige Beträge erscheinen, läßt sich dem Sachverhalt nicht immer entnehmen, ob besondere Gründe des Einzelfalls für die Kürzung entscheidend waren, z. B. ein Mitverschulden der getöteten Person am Unfall, der Umstand, daß andere Familienangehörige gesetzlich zu einer Mehrleistung bei der Haushaltsführung verpflichtet sind oder ein Teil der Entschädigungssumme an einen Sozialversicherungsträger zum Ausgleich für die von diesem erbrachten geldwerten Leistungen floß. Der Bundesregierung ist bekannt, daß durch Tabellen versucht wird, insbesondere die Arbeitsqualität und die Arbeitszeit der ausgefallenen Person zu bewerten (vgl. Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 3. Aufl., 1987/1988; neuerdings die im Auftrag des ADAC herausgebrachte Arbeit von Professor Landau u. a.) und damit Anhaltspunkte für die Bemessung des Schadensersatzes im Einzelfall zu bieten. Sie wird darum bemüht sein, den Fragenkreis rechtstatsächlich näher aufzuklären.
Fragen und Antworten10
Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis des finanziellen Ausgleichs von Personenschäden bei Unfällen durch die Haftpflichtversicherer, die in zunehmendem Umfang nur Minimalbeträge anbieten und auch daran festhalten, weil Unfallopfer oder ihre hinterbliebenen Familien oft den Rechtsweg nicht beschreiten können, und zwar vor allem wegen der langen Prozeßdauer, des untragbar hohen Prozeßkostenrisikos und der unkalkulierbaren gerichtlichen Entscheidung?
Die in der Frage zum Ausdruck gebrachte Praxis der Haftpflichtversicherer kann nicht bestätigt werden. Soweit die Schwierigkeiten der prozessualen Durchsetzung erwähnt sind, wird auf die Möglichkeiten der Beratungs- und Prozeßkostenhilfe verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß endgültige Abfindungen, z. B. von 1 000 DM (nach dem Unfalltod einer betagten, rüstigen Hausfrau in Hamburg) oder von 637 DM (nach dem Unfalltod eines erwerbstätigen Ehemannes) oder eine monatliche Rente von 165 DM (für den Ausfall einer Hausfrau mit Kleinkind), gänzlich unangemessen sind, und was gedenkt sie zu tun, um derartige soziale Härten für betroffene Familien in Zukunft auszuschließen?
Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, zu den ohne nähere Einzelheiten mitgeteilten Fällen Stellung zu nehmen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die gängige Praxis, daß die Erwerbsminderung, der unfallbedingte Ausfall einer Hausfrau/eines Hausmannes derzeit in der außergerichtlichen, teilweise aber auch gerichtlichen Praxis nach einer im Auftrag der Allianz-Versicherung von deren Mitarbeitern aufgestellten Tabelle') berechnet wird?
Bei der Berechnung des Schadensersatzes kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Tabellen welcher Art auch immer können für die Ermittlung Anhaltspunkte geben. Im Streitfall bleibt es den Parteien unbenommen, mit sonstigen Beweismitteln eine angemessene Lösung anzustreben.
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die von manchen Gerichten unter Verwendung der Allianz-Tabelle *) zu niedrig angesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Verletzung einer Hausfrau/eines Hausmannes dann auch zu dementsprechend reduzierten Schadensersatzbeträgen führt, und wie beurteilt sie diese Tatsache?
Die Bundesregierung ist um eine Sichtung und Aufbereitung der veröffentlichten Gerichtsentscheidungen bemüht, muß aber, um auch den Anschein einer Einflußnahme auf gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, von einer Bewertung absehen. Material über außergerichtliche Erledigungen ist trotz größerer Bemühungen nicht in nennenswertem Umfang bekannt geworden.
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt, wenn in dieser Allianz-Tabelle *) für einen Katalog von Behinderungen eine „konkrete haushaltsspezifische Behinderung" ausgewiesen ist, die im Schnitt jeweils um 30 bis 40 % unter der für Erwerbstätige geltenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Durchschnittswerte in der „Allianz-Tabelle" über die Behinderung durch bestimmte Beeinträchtigungen von der „sozialrechtlichen" abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichen. Es handelt sich hierbei jedoch um ein grobes Raster, das — jedenfalls in Verbindung mit fallspezifischen Besonderheiten — eine zutreffende Beurteilung im Einzelfall nicht ausschließt.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß bei kompletter Querschnittslähmung (Paraplegie Beine, rollstuhlfähig) für Erwerbstätige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 bis 100 gilt, während Hausfrauen/Hausmänner mit der gleichen Behinderung nur zu 62,7 bis 75,2 % für die Ausübung ihrer Haushaltstätigkeit behindert sein sollen [Al lianz-Tabelle *)]?
Teilt die Bundesregierung den von der Deutschen Hausfrauengewerkschaft (dhg-Rundschau — Hausfrau als Versicherungsopfer, 2/87) erhobenen Vorwurf, daß die nach der Al lianz-Tabelle *) praktizierte Bemessung des Schadensersatzes bei Personenschäden die „Haftpflichtversicherungen heute zu der familienfeindlichsten Institution macht, die es bei uns gibt"?
Es wird noch einmal darauf hingewiesen (vgl. Antwort zu Frage 3), daß es sich bei Tabellen dieser Art um Hilfsmittel zur Bewertung des Einzelfalls handelt. Sie sind für keinen der Beteiligten bindend.
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die bisher ohne jede Kontrolle verlaufende außergerichtliche Schadensregulierung solcher Ansprüche einer Überprüfung auf Mißbräuche zu unterwerfen?
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, für die außergerichtliche Schadensregulierung — ebensowenig wie bei sonstigen außergerichtlichen Einigungen — eine „Kontrollinstanz" zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung, ob eine Entschädigung angemessen ist, sind im Streitfall die Gerichte berufen.
Ist die Bundesregierung bereit, zur objektiven Bemessung des Schadensersatzes bei Haftpflichtpersonenschäden eine an wissenschaftlichen Kriterien orientierte Schadensbemessungstabelle für Behinderungen im Haushalt durch unabhängige Sachverständige feststellen zu lassen und die hierfür verwendeten Unterlagen und Materialien — im Gegensatz zu der Allianz-Tabelle *) — zu veröffentlichen?
Die Bundesregierung hat Maßnahmen eingeleitet, die in diesem Zusammenhang interessierenden rechtstatsächlichen Fragen durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen (vgl. die Antwort auf die Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Däubler-Gmelin, Drucksache 11/2699, Fragen 17, 18). Über die Frage der Veröffentlichung der hierfür verwendeten Materialien wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein.
Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, damit bei den angebotenen kapitalisierten Abfindungen im Fall außergerichtlicher Schadensregulierung sichergestellt wird, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung besser als bisher eingehalten wird?
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, die Beteiligten dazu anzuhalten, die höchstrichterliche Rechtsprechung besser einzuhalten. Sie sieht dazu auch keine Notwendigkeit, weil bei Abweichungen von einer gefestigten Rechtsprechung stets damit zu rechnen ist, daß etwaige Streitfragen gegebenenfalls in einem Rechtsmittelverfahren im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung klargestellt werden.