[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11139
16. Wahlperiode 01. 12. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg van Essen,
Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/10952 –
Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 9. November 2007 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
verabschiedet. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten, wobei
Internetdaten erst ab 1. Januar 2009 erhoben werden müssen.
Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom
11. März 2008 (1 BvR 256/08) die teilweise Aussetzung der
Vorratsdatenspeicherung angeordnet. Das Gericht ließ die Anwendung von § 113b des
Telekommunikationsgesetzes (TKG), soweit er die Verwendung der gespeicherten
Daten zum Zwecke der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der
Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufverfahrens einer
Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die
verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann
an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO) ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht
durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§100a
Abs. 1 StPO). Des Weiteren hat das Gericht der Bundesregierung aufgegeben,
bis 31. Oktober 2008 einen Bericht über die praktischen Folgen der
Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Inzwischen hat auch das Verwaltungsgericht
Berlin (Beschluss vom 17. Oktober 2008, VG 27 A232.08) der Bundesnetzagentur
vorläufig untersagt, Maßnahmen gegen einen Telekommunikationsbetreiber
wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur
Vorratsdatenspeicherung einzuleiten. Außerdem hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem
anderen Fall die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung mangels
Entschädigungsregelung bezweifelt (Beschluss vom 2. Juli 2008, VG 27 A 3.07)
und die Frage gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes (GG) dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinzu kommt ein weiterer Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 (1 BvR 256/08). Der
Beschluss betrifft die durch die Polizeiaufgabengesetze in Bayern und
Thüringen erheblich gewordene Nutzung von Daten zur Gefahrenabwehr nach § 113b
Satz 1 Nr. 2 TKG sowie die Datenübermittlung für Aufgaben des
Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirm- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 28. November 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/11139 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodedienstes gemäß § 113b Satz 1 Nr. 3 TKG. In beiden Fällen hatte ein Antrag auf
Erlass einer erweiterten einstweiligen Anordnung teilweise Erfolg, im Falle
der Polizeiaufgabengesetze mit der Begründung, dass durch den größer
gewordenen Kreis der abrufberechtigten Behörden und die Erweiterung des
zulässigen Abrufszweck das Vertrauen in die allgemeine Unbefangenheit des
elektronischen Informations- und Gedankenaustauschs sowie das Vertrauen in den
durch Artikel 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Telekommunikation in
erheblichem Maße eingeschränkt werde.
Laut einer forsa-Umfrage vom Juni 2008 hat die sechsmonatige Speicherung
der Verbindungsdaten das Gesprächverhalten der Deutschen verändert. Jeder
13. habe bereits einmal wegen der Vorratsdatenspeicherung darauf verzichtet,
Telefon, Handy oder den Computer zu benutzen. Deutlich mehr als die Hälfte
der Befragten würden weder das eigene Telefon noch Computer benutzen,
wenn sie Kontakt zu einer Eheberatungsstelle, einem Psychotherapeuten oder
einer Drogenberatungsstelle aufnehmen wollten. In seiner Entscheidung zur
sog. Onlinedurchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass
die Erhebung von Daten, „die Aufschluss über die Kommunikation des
Betroffenen mit Dritten geben, […] die – auch im Allgemeinwohl liegende –
Möglichkeit der Bürger beschränkt […], an einer unbeobachteten
Individualkommunikation teilzunehmen“. Dies „beeinträchtigt mittelbar die Freiheit der
Bürger, weil die Furcht vor Überwachung […] eine unbefangene
Individualkommunikation verhindern kann“ (BVerfG, NJW 2008, 822).
Auf europäischer Ebene hat die EU-Kommission am 25. März 2008 eine EU-
Expertengruppe zur Bewertung der Umsetzung der Richtlinie und der
systematischen Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten eingesetzt,
wie dies von der Richtlinie gefordert wird. Teilnehmer an dieser
Expertengruppe sind auch die Mitgliedstaaten. Die Expertengruppe soll auch klären, ob
die umstrittene Richtlinie geändert werden soll. Beim Europäischen
Gerichtshof ist eine Nichtigkeitsklage Irlands, unterstützt von der Slowakei, gegen die
Richtlinie 2006/24/EG anhängig, mit der Begründung, sie sei nicht auf einer
geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden.
Der Präsident des Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, hat sich Anfang
November dergestalt geäußert, dass zur Bekämpfung von Computerkriminalität die
Polizei auf die Vorratsdatenspeicherung angewiesen sei, da die IP-Adresse
oftmals die einzige Spur zu den Tätern sei. Sollte die Klage vor dem
Bundesverfassungsgericht Erfolg haben sei das „für die Ermittler das Ende“ (vgl. http://
www.heise.de/newsticker/Computerkriminelle-verwenden-immer-raffiniertere-
Methoden--/meldung/118264). Dies verkennt jedoch die Tatsache, dass auch
vor Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung Ermittlungsbehörden
erfolgreich gegen Internetkriminalität vorgegangen sind.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die vorstehenden Ausführungen der Fragesteller bedürfen teilweise der
Richtigstellung:
● Die Fragesteller führen aus, dass Internet-Daten ab dem 1. Januar 2009
„erhoben werden müssen“.
Das ist unrichtig. Richtig ist, dass der Erbringer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste für Endnutzer nur solche Daten nach § 113a des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) speichern muss, die von ihm bei der
Nutzung seines Dienstes erzeugt oder verarbeitet werden. Die Regelungen
in § 113a TKG verpflichten nicht zur Erhebung von Daten.
● Die Fragesteller führen aus, dass das Bundesverfassungsgericht durch
Beschluss vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08) die teilweise Aussetzung der
Vorratsdatenspeicherung angeordnet habe.
Das ist unrichtig. Richtig ist, dass das Bundesverfassungsgericht in dem
vorgenannten Beschluss die in § 113a TKG geregelte sogenannte
Vorratsdatenspeicherung weder ganz noch teilweise ausgesetzt hat. Es hat diese vielmehr
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11139für einen Teilbereich in zeitlicher Hinsicht über die in § 113a TKG normierte
Speicherungsfrist von sechs Monaten erweitert, indem es den
Telekommunikationsunternehmen aufgegeben hat, in Fällen, in denen eine Übermittlung
der Daten an die anfragenden Stellen bis zur Entscheidung der Hauptsache zu
unterbleiben hat, die angefragten Daten auszusondern und bis zur
Entscheidung in der Hauptsache aufzubewahren. Der Beschluss betrifft ebenso wie
der spätere Beschluss vom 28. Oktober 2008 nur § 113b TKG, also die
Verwendungsmöglichkeit für nach § 113a TKG gespeicherte Daten.
● Die Fragesteller führen aus, das Verwaltungsgericht Berlin habe die
Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung mangels
Entschädigungsregelung angezweifelt und die Frage gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes (GG)
dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dies ist teilweise unrichtig. Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht Berlin
im Verfahren VG 27 A 232.08 die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten
Vorratsdatenspeicherung im Hinblick darauf angezweifelt hat, dass die
gesetzlichen Regelungen keine Erstattung der den Unternehmen durch die
Speicherung entstehenden Kosten vorsehen. Unrichtig ist hingegen, dass das
Verwaltungsgericht Berlin in dem vorgenannten Verfahren diese Frage dem
Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 GG vorgelegt habe.
1. Wie sind die bisherigen Erfahrungen der Bundesregierung und der
Ermittlungsbehörden über die praktischen Auswirkungen der in § 113a TKG
vorgesehenen Datenspeicherung?
Weder die Bundesregierung noch die Ermittlungsbehörden sind nach § 113a
TKG zur Speicherung von Daten verpflichtet. Sie verfügen daher über keine
eigenen Erfahrungen mit praktischen Auswirkungen der dort geregelten Pflicht
zur Speicherung von Daten. Zu den praktischen Auswirkungen des § 113a
TKG auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird auf die Antworten zu den
nachfolgenden Fragen 2 bis 4 Bezug genommen.
2. In wie vielen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände war es seit der
Einführung der Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung für
Ermittlungsverfahren, anstatt auf die nur kurzfristig zur Verfügung stehenden für
Abrechnungszwecke gespeicherten Daten auf die sechs Monate verfügbaren
Vorratsdaten zurückzugreifen?
Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht mit der einstweiligen
Anordnung vom 11. März 2008 veranlassten Sondererhebung für den Zeitraum vom
1. Mai bis einschließlich 31. Juli 2008 (Erhebungszeitraum) hat sich ergeben,
dass in insgesamt 2 186 Verfahren Anordnungen nach § 100g StPO ergangen
sind. In 934 dieser Verfahren mussten die um Auskunft ersuchten
Telekommunikationsunternehmen auch auf nach § 113a TKG gespeicherte Daten
zurückgreifen. Nur in 627 der 2 186 Ermittlungsverfahren war ein Rückgriff auf
nach § 113a TKG gespeicherte Daten nicht erforderlich. In weiteren 577 der
2 186 Ermittlungsverfahren war eine Angabe dazu, ob auf allein nach § 113a
TKG gespeicherte Daten zurückgegriffen werden musste, nicht möglich.
Von den 2 186 Verfahren hatten
● 1 497 Verfahren (auch) Straftaten nach § 100a Abs. 1 und 2 StPO,
● 1 131 Verfahren (auch) Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 100g Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StPO) und
● 312 Verfahren (auch) mittels Telekommunikation begangene Straftaten
(§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO)
zum Gegenstand.
Drucksache 16/11139 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die einstweilige Anordnung
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08) eine
negative Auswirkung auf die Strafverfolgung schwerer Delikte gehabt hat?
Nach der in Bezug genommenen einstweiligen Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts sind die allein nach § 113a TKG gespeicherten Daten nur dann
an die ersuchende Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn
● Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs
eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist und
● die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 der StPO vorliegen, die Straftat also
auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Der Bundesregierung ist der Auffassung, dass von der einstweiligen
Anordnung des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen in all jenen Fällen zu
besorgen sind, in denen Gegenstand des Strafverfahrens
a) eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung oder eine
schwere Straftat ist, die im Anlasstatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO nicht
aufgeführt ist. In diesen Fällen können die Strafverfolgungsbehörden bis zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache die nach
§ 113a TKG gespeicherten Daten nicht erheben und auswerten; dies kann
nicht nur zu einer Verzögerung der Ermittlungen, sondern im Hinblick auf
das im Strafverfahren zu beachtende Beschleunigungsgebot auch dazu
führen, dass wichtige Ermittlungsansätzen nicht weiterverfolgt und wichtige
Beweismittel nicht erhoben werden können, was nachteilige Auswirkungen
auf das Ergebnis des Strafverfahrens haben kann;
b) eine mittels Telekommunikation begangene Straftat ist, die im
Anlasstatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO nicht aufgeführt ist; die vorstehenden
Ausführungen zu Buchstabe a zu den nachteiligen Auswirkungen auf den
Verlauf und das Ergebnis des Strafverfahrens gelten entsprechend;
c) eine Straftat ist, die im Anlasstatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO zwar
enthalten ist, aber im Einzelfall nicht schwer wiegt (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO);
die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe a zu den nachteiligen
Auswirkungen auf den Verlauf und das Ergebnis des Strafverfahrens gelten
entsprechend;
d) eine schwere Straftat ist, die im Anlasstatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO
zwar enthalten ist und auch im Einzelfall schwer wiegt, bei der aber die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auch auf andere Weise möglich (d. h. nicht wesentlich erschwert
oder aussichtslos) ist. In diesem Fall müssen gegebenenfalls umfangreiche
anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden, die ihrerseits mit
nicht unerheblichen Eingriffen in Grundrechte des Beschuldigten oder
dritter Personen verbunden sein können.
Die in der Antwort zu Frage 2 dargestellte Sondererhebung für die drei Monate
Mai bis Juli 2008 hat ergeben, dass in 96 von 2 186 Verfahren
Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden ganz oder teilweise erfolglos blieben, weil
es sich nicht um Straftaten nach § 100a Abs. 1 und 2 StPO handelte; dies betraf
102 Anordnungen nach § 100g StPO. Aus der Praxis wurde insoweit
angegeben, dass bei 63 Verfahren die Erfolglosigkeit des Auskunftsersuchens die
Aufklärung der Straftat vereitelt und bei 37 Verfahren die Erfolglosigkeit des
Auskunftsersuchens die Aufklärung der Straftat erschwert hat, während in neun
Verfahren die Erfolglosigkeit des Auskunftsersuchens keine nachteiligen
Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren hatte bzw. haben wird.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11139Die Bundesregierung weist klarstellend darauf hin, dass im Rahmen der
Sondererhebung gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts lediglich
Verfahren ausgewertet wurden, in denen Anordnungen nach § 100g StPO
ergangen sind. Abfragen zu Bestandsdaten nach den §§ 161, 163 StPO in
Verbindung mit § 113 TKG sind weder Gegenstand der einstweiligen Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts noch der Sondererhebung. Insbesondere die in der
Praxis im Bereich der Internetkriminalität relevanten Fälle, in denen der
Anschlussinhaber zu einer zuvor bekannt gewordenen dynamischen
Internetprotokolladresse (IP-Adresse) durch eine Bestandsdatenauskunft namhaft gemacht
werden soll und das um Auskunft ersuchte Unternehmen hierfür intern auch die
nach § 113a TKG gespeicherten Daten auswerten muss (vgl. § 113b Satz 1
Halbsatz 2 TKG), werden deshalb durch die Sondererhebung nicht erfasst. Dies
betrifft zum Beispiel die Fallgestaltung, bei der im Rahmen einer
Internetrecherche festgestellt wird, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem
Anschluss mit einer bestimmten (regelmäßig dynamisch vergebenen) IP-Adresse
kinderpornographische Schriften verbreitet oder erworben wurden (§ 184b
StGB). Um den Inhaber des Anschlusses, von dem aus der strafbare Vorgang
getätigt wurde, namhaft machen zu können, ist regelmäßig eine
Bestandsdatenauskunft nach den §§ 161, 163 StPO in Verbindung mit § 113 TKG
erforderlich: Die Strafverfolgungsbehörden fordern das anhand der IP-Adresse
individualisierbare Telekommunikationsunternehmen auf mitzuteilen, welchem
Anschlussinhaber die bekannte IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt zugeteilt
war (Bestandsdatenauskunft). Um diese Auskunft erteilen zu können, muss das
Unternehmen zunächst intern anhand der bei ihm gespeicherten Verkehrsdaten
(§ 113a TKG) ermitteln, welcher Kundenkennung die bekannte IP-Adresse
zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war. Mit Hilfe der Kundenkennung kann das
Unternehmen sodann anhand der Bestandsdaten (§ 111 TKG) Name und
Anschrift des Anschlussinhaber beauskunften.
4. Welche Gründe sind in Fällen, in denen ein Auskunftsersuchen zu
Telekommunikationsverbindungsdaten ergebnislos bleibt, maßgeblich für die
Erfolglosigkeit?
Bei 132 Anordnungen der Sondererhebung blieb das Auskunftsersuchen
erfolglos, weil die Speicherungspflichten nach § 113a TKG von den um Auskunft
ersuchten Unternehmen ganz oder teilweise noch nicht erfüllt wurden. Im
Übrigen hatte ein Auskunftsersuchen entweder das Ergebnis, dass die angeforderten
Daten übermittelt wurden, oder das Ergebnis, dass die angeforderten Daten
ganz oder teilweise nicht übermittelt wurden.
5. Sind insbesondere durch die Vorratsdatenspeicherung wie viele Straftaten
aufgrund welcher Straftatbestände aufgeklärt oder die Ermittlungen
maßgeblich gefördert worden, weil nunmehr auch die Verbindungsdaten von
Nutzern sog. Flat-Rates gespeichert werden, die zuvor wegen der
mangelnden Relevanz für Abrechnungszwecke nicht gespeichert wurden?
Die Bundesregierung nimmt Bezug auf die Antwort zu Frage 2. Darüber
hinausgehende statistische Daten liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Sicherheit von gespeicherten Daten
aufgrund der Vorratsdatenspeicherung angesichts der jüngsten
Datenschutzskandale im nichtöffentlichen Bereich?
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung beziehen sich die in Bezug
genommenen Vorkommnisse nicht auf die nach § 113a TKG seit dem 1. Januar
Drucksache 16/11139 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2008 zu speichernden Daten. Die Vorkommnisse betreffen vielmehr Vorgänge
aus vergangenen Jahren, in denen die Speicherungspflichten nach § 113a TKG
noch nicht in Kraft waren. Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung haben
die in Bezug genommenen Vorkommnisse im Telekommunikationsbereich
dazu geführt, dass inzwischen in dem betroffenen Unternehmen kurz-, mittel-
und langfristige Maßnahmen zur Ergänzung des Datenschutz- und
Datensicherheitskonzepts ergriffen wurden.
Im Rahmen der Verabschiedung der Regelungen zur so genannten
Vorratsdatenspeicherung sind zudem die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen
Bestimmungen für den Umgang der Telekommunikationsunternehmen mit
personenbezogenen Daten der Telekommunikationsteilnehmer verschärft worden.
So haben die Telekommunikationsunternehmen nach § 113b Abs. 10 TKG
durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der
Zugang zu den zu speichernden Daten ausschließlich hierzu besonders
ermächtigten Personen möglich ist. Verstöße gegen diese Verpflichtung sind mit hohen
Geldbußen bedroht. Bei einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses droht
§ 206 des Strafgesetzbuchs (StGB) zudem Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe an.
Die Bundesregierung sieht deshalb Grund zu der Annahme, dass sich die
bekannt gewordenen Vorkommnisse in Zukunft nicht wiederholen werden,
sondern alle Telekommunikationsunternehmen künftig die bestmögliche Sorgfalt
bei der sicheren Verwahrung der ihnen anvertrauten Daten walten lassen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der forsa-Umfrage vom
Juni 2008 insbesondere unter dem Aspekt, den auch das BVerfG in seiner
Entscheidung vom 27. Februar 2008 zu heimlichen Onlinedurchsuchungen
(BVerfG, NJW 2008, 822) angesprochen hat, dass „die Furcht vor
Überwachung […] eine unbefangene Individualkommunikation verhindern kann“
und mithin die Bürgerinnen und Bürger ihr Gesprächsverhalten ändern?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Speicherungspflichten keinen
unzulässigen „Einschüchterungseffekt“ erzeugen. Ein solcher
Einschüchterungseffekt wurde auch früher nicht wahrgenommen, obwohl bereits vor der
Einführung von Flatrates vergleichsweise viele Daten im Rahmen
privatrechtlicher Vertragsverhältnisse zwischen Kunden und
Telekommunikationsunternehmen gespeichert wurden, für die gesetzliche Zugriffsmöglichkeiten der
Behörden bestanden. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings anerkannt,
dass staatliche Eingriffe in die private Kommunikation auch jenseits formaler
Rechtswirkungen so ausgestaltet sein können, dass sie den aus dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, abgeleiteten Schutz vor einem „Einschüchterungseffekt“ auslösen
können (BVerfGE 113, 28, 45 f.). Bei der Einordnung einer solchen Wirkung
kann jedoch nicht allein auf das subjektive Empfinden von Adressaten einer
Regelung abgestellt werden. Die abschreckende Wirkung kann ein faktischer
Eingriff nur erzeugen, wenn sie – wie jede andere Form des Eingriffs auch –
dem Staat bzw. dem Gesetzgeber zuzurechnen wäre. Dies setzt ein zutreffendes
Verständnis des Inhalts der angegriffenen Regelungen voraus, auf dem die
abschreckende Wirkung gründen müsste. Wirkungen, die aus einer
verzeichnenden Darstellung gesetzlicher Regelungen resultieren (vgl. zur Diskussion
über die Vorratsdatenspeicherung: Rath, „Freiheit statt Angst“, Kommentar in:
die tageszeitung vom 2. Januar 2008, „Horrorszenarien“, „maßlose
Übertreibung“), erscheinen nicht geeignet, Grundlage für einen verfassungsrechtlich
relevanten „Einschüchterungseffekt“ zu bieten.
Die Bundesregierung erinnert daran, dass die in Bezug genommene
Meinungsumfrage nach Angaben des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung von die-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11139sem, dem eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft, dem Deutschen
Fachjournalisten-Verband und der JonDos GmbH in Auftrag gegeben wurde. Die
Webseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung suggeriert indessen
beispielweise, dass die gespeicherten Daten dem Staat ohne weiteres, also ohne das
Dazwischentreten weiterer Befugnisnormen zur Verfügung stünden. Auch
findet sich dort die unrichtige Behauptung, dass Anonymisierungsdienste verboten
werden sollen, ferner ein Plakat, auf dem es heißt: „Flirten, lästern, tratschen …
und alles wird protokolliert“ (vgl.
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/
content/view/46/42/lang,de/). Damit wird durch unrichtige und verzerrende
Darstellungen erst der Effekt erzeugt, der dem kritisierten Gesetz unterstellt
wird (vgl. dazu Rath, „Aus Angst wird weniger telefoniert“, die tageszeitung
vom 6. Februar 2008, S. 3: „Die Umfrage ist also eher ein Beleg dafür, welche
Folgen die übertriebene Öffentlichkeitsarbeit der Kritiker haben kann.“).
Die Bundesregierung erinnert im Übrigen an die langen und intensiven
Diskussionen, die der Einführung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung sowohl
auf europäischer Ebene als auch innerstaatlich vorangegangen sind. Der
Umstand, dass die sogenannte Vorratsdatenspeicherung eine weitgehend
umfassende Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nahezu aller
Bürgerinnen und Bürger beinhaltet und damit eine Vielzahl von Personen betrifft, war
in dieser Diskussion ein ganz wesentlicher Aspekt. Er hat der Bundesregierung
Veranlassung gegeben, bereits auf europäischer Ebene durch konsequentes
Verhandeln erfolgreich durchzusetzen, dass der Umfang und die Dauer der in
§ 113a TKG innerstaatlich umgesetzten Speicherungspflichten auf das
unabdingbar erforderliche Maß begrenzt wurden. Durch die in § 113b Satz 1 TKG
enthaltenen Verwendungsregelungen nebst „Zitiergebot“ wird zudem
sichergestellt, dass eine Beauskunftung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten nur
aufgrund einer jeweils zu schaffenden gesetzlichen Regelung, die ihrerseits den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss, ermöglicht werden kann.
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die zum 1. Januar 2009
anstehende Einbeziehung von Internetanbietern das Nutzerverhalten bei den
Bürgerinnen und Bürgern noch weiter verändern wird und insbesondere
auch erhebliche Auswirkungen bei Personen zu erwarten sind, die privat
und nichtkommerziell einen Internetzugang oder einen
Anonymisierungsdienst anbieten oder einen E-Mail-Dienst betreiben?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 8 und beteiligt sich im
Übrigen nicht an Spekulationen.
9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem
Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, der die Vorratsdatenspeicherung
mangels Entschädigung für verfassungswidrig hält (VG 27 A 3.07)?
Der Bundesregierung ist lediglich ein Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin an das Bundesverfassungsgericht zu dem Aktenzeichen VG 27 A 315.07
bekannt, der jedoch die sogenannte Auslandskopfüberwachung und nicht die
sogenannte Vorratsdatenspeicherung zum Gegenstand hat.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 27 A 232.08), dass ein
Telekommunikationsbetreiber vorläufig keine Technik zur Vorratsdatenspeicherung auf
eigene Kosten bereithalten muss?
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 hat die 27. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin in dem Verfahren VG 27 A 232.08 der Bundesnetzagentur im
Drucksache 16/11139 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeWege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor einer Entscheidung der
Kammer im Hauptsacheverfahren gegen die Antragstellerin (einen
Telekommunikationsdiensteanbieter) Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von
Anlagen zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung einzuleiten. Gegen diese
Entscheidung betreibt die Bundesnetzagentur im Auftrag der Bundesregierung
ein Beschwerdeverfahren. Weitere Konsequenzen sind im Hinblick auf das
laufende gerichtliche Verfahren nicht veranlasst.
11. Welche Standpunkte vertritt die Bundesregierung in der Expertengruppe
Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene?
Die Bundesregierung ist nicht Mitglied der Expertengruppe
„Vorratsdatenspeicherung“.
12. Wie oft hat die Expertengruppe bereits getagt, und welche
Arbeitsergebnisse wurden bereits erzielt, und wie bewertet die Bundesregierung
diese?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Expertengruppe erstmals am
28. November 2008 tagen.
13. Teilt die Bundesregierung die Aussage des Präsidenten des
Bundeskriminalamts, dass die Rücknahme der Vorratsdatenspeicherung für die
Sicherheitsbehörden die Ermittlungen insbesondere im Bereich der
Internetkriminalität quasi unmöglich machen würde?
Nach der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Fundstelle hat der
Präsident des Bundeskriminalamtes darauf hingewiesen, dass es bei Straftaten im
Internet vermehrt zum Abgreifen und Missbrauch digitaler Identitäten kommt
und die Polizei zur Bekämpfung dieser Delikte auf die sogenannte
Vorratsdatenspeicherung angewiesen ist, weil die IP-Adresse oftmals die einzige Spur
zu den Tätern sei.
Die Bundesregierung hat keinen Anlass, an dieser Bewertung des Präsidenten
des Bundeskriminalamtes zu zweifeln.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfolge der
Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung insbesondere der Internetkriminalität vor
und seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung?
Die Bundesregierung erinnert daran, dass die Speicherungspflichten für den
Bereich des Internets erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten, so dass insoweit
Erfahrungen, die Grundlage einer belastbaren Bewertung sein könnten, noch
nicht vorliegen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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