Verbraucherschutz bei der geförderten Altervorsorge
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise haben die Verbraucherinnen und Verbraucher nachhaltig verunsichert. Es ist deshalb dringend notwendig, dass durch ein hohes Maß an Verbraucherschutz das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Sicherheit ihrer Ersparnisse und die Funktionsweise des deutschen Finanzmarktes wiederhergestellt wird.
Dies gilt insbesondere für die private und betriebliche Altersvorsorge. Hier ist die Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger über die Sicherheit ihrer langfristig angelegten Ersparnisse am größten. Die zusätzliche Altersvorsorge wird zunehmend wichtiger für die Absicherung des Lebensstandards im Alter.
Die Politik hat in den letzten Jahren stark darauf hingewirkt, dass die Bürgerinnen und Bürger sich eine zusätzliche Altersvorsorge neben ihrer gesetzlichen Rente aufbauen können und dies in Milliardenhöhe gefördert. Hieraus leitet sich eine ganz besondere Sorgfaltspflicht der Politik für die Sicherheit und Verbraucherfreundlichkeit der geförderten Altersvorsorgeprodukte ab. Der Bundesminister der Finanzen, Peer Steinbrück, hat dementsprechend die Sicherheit der Altersvorsorge der Bürgerinnen und Bürger als einen wichtigen Rechtsfertigungsgrund für das 480 Mrd. Euro schwere Finanzmarktstabilisierungspaket des Bundes auch schon ins Feld geführt.
Es ist deshalb dringend notwendig zu prüfen, wie der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher einen höheren Stellenwert am Finanzmarkt bekommen kann. Dabei geht es einerseits darum zu prüfen, ob Produkte, ihre Anbieter und die Kosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend transparent sind. Es ist genau zu prüfen, ob, und falls ja, wie Anbieter ihre Spielräume bei der Produkt- und Preisgestaltung zulasten ihrer Kundinnen und Kunden ausnutzen und ob Fördermaßnahmen überhaupt bei den richtigen Adressaten ankommen. Andererseits ist aber auch zu überprüfen, ob die Überwachung des Verbraucherschutzes ausreichend institutionalisiert ist und ob Verbraucherinnen und Verbraucher einen kompetenten, handlungsfähigen und unabhängigen Ansprechpartner haben, der ihre Anliegen unterstützt.
I. Auswirkungen der Finanzmarktkrise
Fragen und Antworten75
In welchem Umfang sind die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung von den Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise tangiert, welche Absicherungsmechanismen bestehen, und wie robust sind diese Absicherungsmechanismen?
Die betriebliche Altersversorgung ist gut gegen mögliche Verluste geschützt. Ausgangspunkt für jede Form von Betriebsrente ist die arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitgebers, für die er ausnahmslos haftet. Dies unterscheidet Deutschland wesentlich von anderen europäischen Ländern und den USA. Dort sind sog. Beitragszusagen weit verbreitet. Bei diesen haftet der Arbeitgeber nur für das Abführen des Beitrags an eine Pensionseinrichtung, nicht aber für die Rentenerfüllung.
Werden Betriebsrenten unmittelbar vom Arbeitgeber zugesagt (Direktzusage) oder durch eine Unterstützungskasse durchgeführt, sind sie über den Pensions-Sicherungs-Verein – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit – (PSVaG) gegen Insolvenz geschützt. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zahlt also der PSVaG die Rente weiter. Dieser finanziert sich über Beiträge der ca. 70 000 Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung zugesagt haben. Es ist derzeit nicht bekannt, ob und ggfs. in welchem Umfang der PSVaG für Betriebsrenten und -anwartschaften der Mitarbeiter von insolvent gegangenen Banken einspringen muss.
Bei Betriebsrentenzusagen, die durch vom Arbeitgeber unabhängige Versorgungsträger durchgeführt werden (Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen), besteht neben der Haftung des Arbeitgebers der Schutz der Beschäftigten darin, dass die Deckungsmittel für die Betriebsrenten ausgesondert bzw. externalisiert sind. Die Träger unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei den klassischen ca. 130 Firmen- oder regulierten Pensionskassen besonders intensiv wahrgenommen wird. Für Pensionskassen gelten spezifische Kapitalanlagevorschriften, die eine Mischung und Streuung des verwalteten Kapitals vorsehen. Dabei sind bestimmte quantitative Höchstgrenzen vorgeschrieben, sowohl für die Beteiligungen in Aktien als auch für Anlagen in Fremdwährungen.
Direktversicherungen und die von der Versicherungswirtschaft gegründeten sog. Wettbewerbs- oder deregulierten Pensionskassen unterliegen zusätzlich dem gesetzlichen Sicherungsfonds „Protektor“, der bei Insolvenz eines Versicherers dessen Verpflichtungen übernimmt. Da Pensionsfonds in der Geldanlage risikoreicher agieren können als Pensionskassen und Lebensversicherungen (keine quantitative Beschränkung der Anlage in Aktien), unterliegen über sie durchgeführte Betriebsrentenzusagen zusätzlich der Sicherung durch den PSVaG.
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Beitragsgarantie die Sicherheit der in die private geförderte Altersvorsorge (so genannte Rürup- und Riester-Renten) investierten Altersvorsorgebeiträge im Verhältnis zur Sicherheit der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Auch die Sicherheit der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge in Form der Riester- oder Basis-Rente (sog. Rürup-Rente) ist sehr hoch.
Riester-Verträge können in der Form von Bank- oder Fondssparplänen oder privaten Rentenversicherungen abgeschlossen werden. Allen drei Produkten gemeinsam ist die riesterspezifische verpflichtende Zusicherung der Anbieter, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die vom Sparer eingezahlten Beträge und die staatlichen Zulagen für die Rente zur Verfügung stehen müssen. Wegen der staatlichen Zulagen ist damit immer ein positives Sparergebnis sichergestellt.
Im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz der Anbieter unterliegen Riester-Banksparpläne genau wie Tagesgeld und Sparbücher der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Daneben besteht ein System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen auf der Ebene der verschiedenen Bankengruppen (Privatbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken), das eine Sicherung in voller Höhe der Einlage garantiert. Außerdem gilt die von der Bundesregierung ausgesprochene Garantie für Sparguthaben. Anlagen in Investmentfonds sind insofern konkurssicher, als das Vermögen der Anleger in einem eigenständigen Sondervermögen verwahrt wird und nicht in die Konkursmasse fällt. Sollte die Insolvenz eines Lebensversicherers eintreten, werden die Ansprüche der Kunden durch den gesetzlichen „Protektor“-Sicherungsfonds geschützt.
Verträge über Basis-Renten müssen die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG). Sofern ein Vertrag über eine Basis-Rente bei einem Versicherungsunternehmen geschlossen wird, sind diese Verträge, wie alle Lebensversicherungsverträge, durch den gesetzlichen „Protektor“-Sicherungsfonds vor einem Ausfall des Versicherers geschützt. Basis-Renten in Form von Fondssparplänen sind ebenfalls konkurssicher. Das Vermögen der Anleger wird in einem eigenständigen Sondervermögen verwahrt, so dass sein Bestand nicht von der wirtschaftlichen Situation der Investmentgesellschaft oder der verwahrenden Depotbank abhängt. Sofern der Fonds für die Zahlung der lebenslangen Rente an den Anleger einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, ist auch dieser durch „Protektor“ geschützt.
Anders als die kapitalgedeckten Riester- und Basis-Renten wird die gesetzliche Rentenversicherung im Umlageverfahren finanziert und ist deshalb nicht unmittelbar von der internationalen Finanzmarktkrise betroffen.
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise die Sicherheit der überwiegend in Kapital gedeckten Versorgungswerke investierten Altersvorsorgebeiträge im Verhältnis zur Sicherheit der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine konkreten Erkenntnisse über die Auswirkungen der aktuellen Finanzkrise auf die auf landesgesetzlicher Grundlage organisierten und beaufsichtigten berufsständischen Versorgungswerke vor. Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) können konkrete Aussagen über die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Leistungsrecht der Versorgungswerke erst nach Vorliegen der Jahresabschlüsse 2008 gemacht werden. Aufgrund der vorsichtigen Anlagestrategie der Versorgungswerke sei aus heutiger Sicht aber nicht mit nachhaltigen Vermögensausfällen zu rechnen. Die von den Versorgungswerken zurzeit gezahlten Renten könnten in jedem Fall in der gegenwärtigen Höhe weitergezahlt werden. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit zur Dynamisierung von Renten und Anwartschaften eingeschränkt werde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Welchen Anteil machen die verschiedenen Säulen der Altersvorsorge – gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge – an der Gesamtabsicherung der Bürgerinnen und Bürger im Alter aus, und wie haben sich diese Anteile seit dem Jahr 2001 entwickelt?
Zu der Entwicklung der Bedeutung der zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 19 verwiesen.
Welches Verhältnis der verschiedenen Säulen der Altersvorsorge strebt die Bundesregierung für eine langfristig abgesicherte Altersvorsorge der Bürgerinnen und Bürger an?
Die gesetzliche Rentenversicherung wird auch in Zukunft die wichtigste Säule der Altersvorsorge bleiben. Die gesetzliche Rente allein wird jedoch nicht ausreichen, um den Lebensstandard des Erwerbslebens im Alter fortzuführen. In Zukunft wird der erworbene Lebensstandard nur erhalten bleiben, wenn die finanziellen Spielräume des Alterseinkünftegesetzes und die staatliche Förderung genutzt werden, um eine zusätzliche Vorsorge aufzubauen. Die Bedeutung der zusätzlichen Vorsorge wird daher in Zukunft steigen.
In welchem Umfang (Anzahl und Anspruchsvolumen) sind pro Jahr bisher so genannte Rürup-Renten abgeschlossen worden?
Staatliche Erhebungen über die Zahl förderfähiger Verträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Basisrenten oder „Rürup-Renten“) stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV hat für seine Mitgliedsunternehmen folgende Zahlen veröffentlicht:
- * in Tausend
- ** Versicherungssumme bzw. 12fache Jahresrente in Mio. Euro
Jahr Neuzugang (Anzahl)* Neuzugang (Volumen)** 2005 153,2 3 885,5 2006 173,7 5 769,9 2007 317,8 11 675,4
Wie viele der abgeschlossenen Verträge sind im Zeitablauf gekündigt und/ oder geändert worden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Welche Steuerminderinnahmen sind bisher jährlich aus diesen Verträgen entstanden, jeweils in Abhängigkeit von der Einkommenssituation und Familienstand der Begünstigten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Wie ist die Prognose für die Steuereinnahmen während der Rentenbezugszeit?
Angaben zu den Steuereinnahmen aus Basisrentenverträgen lassen sich zum heutigen Zeitpunkt seriös nicht vorhersagen, da hier eine Vielzahl von individuellen Faktoren (z. B. Familienstand) sowie die steuerlichen Rahmenbedingungen (z. B. Grundfreibetrag, sonstige Freibeträge, Steuersätze etc.) eine Rolle spielen, die derzeit nicht abgeschätzt werden können.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen hinsichtlich der adäquaten Berücksichtigung heutiger Erwerbsbiographien von Selbstständigen: Flexibilität bei schwankenden Einnahmen, Übertragbarkeit bei Wechsel zum Angestelltenverhältnis?
Es gibt keine steuerlichen Regelungen, die die Flexibilität von Basisrentenverträgen bei schwankenden Einnahmen des Steuerpflichtigen einschränken. Der Umfang der Flexibilität ist von den konkreten Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern abhängig.
Im Übrigen ist der Abschluss von Basisrentenverträgen nicht nur auf die Personengruppe der Selbstständigen begrenzt. Vor diesem Hintergrund kann ein entsprechender Vertrag auch bei einem Wechsel eines Selbstständigen in ein Angestelltenverhältnis fortgeführt werden. Die geleisteten Beiträge können – zusammen mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannten Beträgen (z. B. Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung) – bis zur Höhe von maximal 20 000 Euro im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.
In welchem Umfang (Anzahl und Anspruchsvolumen) sind pro Jahr bisher so genannte Riester-Renten abgeschlossen worden?
Riester-Verträge können in der Form von Bank- oder Fondssparplänen oder privaten Rentenversicherungen abgeschlossen werden. Die Anzahl der insgesamt pro Jahr abgeschlossenen Riester-Verträge ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle, die auf Angaben der Anbieter beruht:
- * bis Ende September 2008
Als garantiertes „Anspruchsvolumen“ stehen den Riester-Sparern zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge einschließlich der gewährten Zulagen zu. Die Höhe des darüber hinaus zur Verfügung stehenden Kapitals ist von der Rendite des gewählten Riester-Produkts abhängig. Informationen über die Höhe dieses Gesamtvolumens stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Das Volumen der von 2003 bis zum 15. November 2008 ausgezahlten Zulagen beläuft sich nach Angaben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) auf insgesamt rd. 3,5 Mrd. Euro. Diese Angabe ist vorläufig, da aktuell noch Zulagenanträge für die Jahre 2006 und 2007 gestellt werden können.
Welche staatlichen Zulagen wurden pro Jahr seit dem Jahr 2003 auf diese Verträge gezahlt, jeweils in Abhängigkeit von der Einkommenssituation und Familienstand der Zulageberechtigten?
Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen. Zu beachten ist, dass
- die Auswertungen für das Beitragsjahr 2006 und 2007 noch nicht abgeschlossen sind und es sich bei den entsprechenden Werten nur um Zwischenergebnisse handelt,
- die Frist für die Zulagenbeantragung der Beitragsjahre 2006 und 2007 noch läuft,
- der Zulageberechnung in der Regel die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Besoldung des dem Beitragsjahr vorausgehenden Kalenderjahres zugrunde liegt (maßgebende Einnahmen),
- der Familienstand der Zulageberechtigten nicht erfasst wird; Ausnahme: ein(e) unmittelbar neben einer(m) mittelbar förderberechtigte(n) Ehegattin/ Ehegatten und
- „minimale Rundungsdifferenzen auftreten können.
Beitragsjahr 2007* Höhe der maßgebenden Einnahmen Summe Grundzulagen Summe Kinderzulagen Ohne 76 957 497 € 103 879 830 € 0,01 bis 10 000,00 81 658 423 € 84 321 766 € 10 000,01 bis 20 000,00 88 705 683 € 98 956 389 € 20 000,01 bis 30 000,00 72 411 852 € 52 081 751 € 30 000,01 bis 40 000,00 51 563 087 € 30 370 619 € 40 000,01 bis 50 000,00 27 223 518 € 14 492 490 € 50 000,01 bis 80 000,00 37 119 247 € 18 190 617 € über 80 000 220 088 € 151 751 € mittelbar Berechtigte 33 916 851 € 46 697 233 € Insgesamt 469 776 252 € 449 142 469 € Quelle: ZfA, Datenstand: 15. Mai 2008 * Zwischenergebnis
Beitragsjahr 2006* Höhe der maßgebenden Einnahmen Summe Grundzulagen Summe Kinderzulagen Ohne 81 681 420 € 116 647 912 € 0,01 bis 10 000,00 84 974 274 € 95 443 733 € 10 000,01 bis 20 000,00 96 489 827 € 116 972 746 € 20 000,01 bis 30 000,00 79 335 581 € 65 872 492 € 30 000,01 bis 40 000,00 56 951 032 € 40 599 448 € 40 000,01 bis 50 000,00 29 827 936 € 19 753 258 € 50 000,01 bis 80 000,00 39 520 942 € 24 764 254 € über 80 000 360 413 € 269 120 € mittelbar Berechtigte 46 058 684 € 61 433 824 € Insgesamt 515 200 480 € 541 757 004 € Quelle: ZfA; Datenstand: 15. Mai 2008 * Zwischenergebnis
Beitragsjahr 2005 Höhe der maßgebenden Einnahmen Summe Grundzulagen Summe Kinderzulagen Ohne 28 870 628 € 46 838 621 € 0,01 bis 10 000,00 40 880 821 € 49 499 075 € 10 000,01 bis 20 000,00 49 495 521 € 61 086 022 € 20 000,01 bis 30 000,00 41 607 999 € 35 614 190 € 30 000,01 bis 40 000,00 29 911 743 € 22 724 406 € 40 000,01 bis 50 000,00 15 699 638 € 11 105 959 € 50 000,01 bis 80 000,00 19 542 403 € 13 560 123 € über 80 000 225 014 € 177 081 € mittelbar Berechtigte 22 954 813 € 32 447 937 € Insgesamt 249 188 713 € 273 053 574 € Quelle: ZfA, Datenstand: 15. Mai 2008
Beitragsjahr 2004 Höhe der maßgebenden Einnahmen Summe Grundzulagen Summe Kinderzulagen Ohne 447 640 € 898 630 € 0,01 bis 10 000,00 51 305 624 € 70 716 823 € 10 000,01 bis 20 000,00 36 714 468 € 45 049 213 € 20 000,01 bis 30 000,00 32 281 834 € 27 254 267 € 30 000,01 bis 40 000,00 22 482 179 € 17 456 162 € 40 000,01 bis 50 000,00 11 584 788 € 8 591 988 € 50 000,01 bis 80 000,00 12 352 003 € 9 057 712 € über 80 000 242 961 € 186 835 € mittelbar Berechtigte 16 737 557 € 24 221 005 € Insgesamt 184 149 055 € 203 432 635 € Quelle: ZfA, Datenstand: 15. Mai 2008
Beitragsjahr 2003 Höhe der maßgebenden Einnahmen Summe Grundzulagen Summe Kinderzulagen Ohne 2 445 104 € 5 044 533 € 0,01 bis 10 000,00 19 097 027 € 24 344 412 € 10 000,01 bis 20 000,00 18 235 350 € 20 810 184 € 20 000,01 bis 30 000,00 15 378 400 € 12 194 602 € 30 000,01 bis 40 000,00 10 100 235 € 7 630 922 € 40 000,01 bis 50 000,00 5 059 884 € 3 641 930 € 50 000,01 bis 80 000,00 5 004 995 € 3 708 308 € über 80 000 269 471 € 202 639 € mittelbar Berechtigte 8 489 559 € 12 190 908 € Insgesamt 84 080 024 € 89 768 438 € Quelle: ZfA, Datenstand: 15. November 2007
Wie ist die jeweilige Verteilung der Kinderzuschläge auf Männer oder Frauen?
Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen. Zu beachten ist, dass
- die Auswertungen für das Beitragsjahr 2006 und 2007 noch nicht abgeschlossen sind und es sich bei den entsprechenden Werten nur um Zwischenergebnisse handelt,
- die Frist für die Zulagenbeantragung der Beitragsjahre 2006 und 2007 noch läuft,
- nur Zulageempfänger erfasst wurden, die für das betreffende Beitragsjahr eine Zulagenförderung erhalten haben,
- Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage die Kindergeldberechtigung ist. Unabhängig davon, welches Elternteil das Kindergeld erhält, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet. Diese Regelung kann von den Eltern zugunsten des Vaters verändert werden.
Beitragsjahr 2007* Grundzulagen absolut Kinderzulagen absolut Relativer Anteil (KiZu/GrundZu) Frauen 2 818 113 1 683 132 59,73 % Männer 2 138 728 306 904 14,35 % Insgesamt 4 956 841 1 990 036 40,15 % Quelle: ZfA Datenstand: 15. Mai 2008 * Zwischenergebnis
Beitragsjahr 2006* Grundzulagen absolut Kinderzulagen absolut Relativer Anteil (KiZu/GrundZu) Frauen 3 165 707 1 953 603 61,71 % Männer 2 414 203 479 286 19,85 % Insgesamt 5 579 910 2 432 889 43,60 % Quelle: ZfA Datenstand: 15. Mai 2008 * Zwischenergebnis
Beitragsjahr 2005 Grundzulagen absolut Kinderzulagen absolut Relativer Anteil (KiZu/GrundZu) Frauen 2 250 678 1 424 975 63,31 % Männer 1 791 756 396 747 22,14 % Insgesamt 4 042 434 1 821 722 45,06 % Quelle: ZfA Datenstand: 15. Mai 2008
Beitragsjahr 2004 Grundzulagen absolut Kinderzulagen absolut Relativer Anteil (KiZu/GrundZu) Frauen 1 633 293 1 020 409 62,48 % Männer 1 208 229 284 659 23,56 % Insgesamt 2 841 522 1 305 068 45,93 % Quelle: ZfA Datenstand: 15. Mai 2008
Beitragsjahr 2003 Grundzulagen absolut Kinderzulagen absolut Relativer Anteil (KiZu/GrundZu) Frauen 1 344 200 846 427 62,97 % Männer 1 050 057 245 187 23,35 % Insgesamt 2 394 257 1 091 614 45,59 % Quelle: ZfA Datenstand: 15. November 2007
Wie viele der abgeschlossenen Verträge sind im Zeitablauf gekündigt bzw. geändert worden?
Die Zahl der geänderten Riester-Verträge ist der Bundesregierung nicht bekannt. Gekündigte Riester-Verträge werden im Rahmen der regelmäßigen statistischen Erhebungen lediglich bei Riester-Rentenversicherungen berücksichtigt. Danach sind bis Ende 2007 ca. 950 000 Rentenversicherungsverträge gekündigt worden. Hauptgrund war bzw. ist dabei der Wechsel des Anbieters.
In welchem Umfang werden nach Informationen der Bundesregierung bei bestehenden Riester-Verträgen staatliche Fördermittel nicht beantragt?
Riester-Sparern kann die ihnen zustehende Förderung entgehen, wenn sie keinen Zulagenantrag oder keinen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen. Die entgangene Förderung von Personen, die mindestens eines von beiden Förderinstrumenten in Anspruch genommen haben, schätzt das Statistische Bundesamt für das Jahr 2004 (aktuellere Angaben sind nicht verfügbar) auf 14 Mio. Euro. Dies entspricht 3 Prozent des Fördervolumens und bedeutet gegenüber dem Veranlagungsjahr 2003, in dem der entsprechende Anteil 6 Prozent betrug, einen deutlichen Rückgang. Die entgangene Förderung für das Jahr 2004 entstand im Wesentlichen dadurch, dass nur die Zulage beantragt, nicht aber ein Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt wurde. Im Gegensatz zu den Ergebnissen der Jahre 2002 und 2003 kommt das Statistische Bundesamt zu dem Schluss, dass nicht gestellte Zulagenanträge im Jahr 2004 nicht mehr in nennenswertem Umfang zu einem Verzicht auf Förderung geführt haben.
Insgesamt ergibt sich, dass Personen, die überhaupt eine Förderung in Anspruch genommen haben, die ihnen zustehende staatliche Förderung zu schätzungsweise 97 Prozent erhalten haben. Nicht berücksichtigt sind hierbei allerdings die Personen, die zwar Riesterverträge abgeschlossen haben, aber weder einen Zulagenantrag noch einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen. Es ist davon auszugehen, dass mit Einführung des Dauerzulagenantrags im Jahr 2005 das Volumen der entgangenen Förderung insgesamt zurückgegangen sein dürfte bzw. weiter zurückgehen wird.
Welche Steuerminderinnahmen ergeben sich seit dem Jahr 2003 pro Jahr aus diesen Verträgen, jeweils in Abhängigkeit von der Einkommenssituation und Familienstand der Zulageberechtigten?
Die Zulagen werden direkt aus dem Lohnsteueraufkommen gezahlt und stellen lediglich eine Vorauszahlung auf den sich aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a des Einkommensteuergesetzes ergebenden Steuervorteil dar. Die Daten zum Zulagenvolumen können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Eine Aufteilung nach Familienstand und Einkommenssituation ist nicht möglich.
Die Altersvorsorgezulage kann bei der Zentralen Zulagenstelle innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Abschluss des Beitragsjahres beantragt werden. Die im Jahr 2007 ausgezahlten Zulagen können somit die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006 betreffen (ein Zulageantrag für das Beitragsjahr 2004 konnte bis zum Ablauf des Jahres 2006 gestellt werden, so dass die Zulagenauszahlung spätestens zum 15. Februar 2007 erfolgt ist).
Die nachfolgende Übersicht fasst die Daten zum Sonderausgabenabzug für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 zusammen. Angaben zum Familienstand liegen aus der Einkommensteuerstatistik nicht vor. Die Übersichten enthalten daher Daten nach Grund- und Splittingtabelle.
Jahr Altersvorsorgezulage – in Tsd. Euro – 2003 72 461 2004 143 879 2005 327 066 2006 546 536 2007 1 050 414
Auswertung aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik 2002 Steuerpflichtige mit festgestelltem steuerlichen Vorteil AVmG Gesamtbetrag der Einkünfte Insgesamt Grundtabelle Splittingtabelle von … bis … unter EUR Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € insgesamt dar. mit Kind(ern) insgesamt dar. mit Kind(ern) Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € 1 – 12 500 8 991 160 8 903 158 891 13 88 2 29 0 12 500 – 15 000 14 151 281 14 023 278 1 672 29 128 3 37 1 15 000 – 20 000 45 849 1 227 44 607 1 199 5 793 129 1 242 28 380 6 20 000 – 25 000 62 513 2 509 55 045 2 336 7 258 242 7 468 174 2 831 53 25 000 – 30 000 63 925 3 414 49 290 2 988 8 771 340 14 635 426 6 802 163 30 000 – 40 000 98 270 6 862 56 403 5 281 11 754 680 41 867 1 580 24 775 742 40 000 – 50 000 75 696 6 107 25 144 3 561 5 290 497 50 552 2 546 33 446 1 347 50 000 – 60 000 55 140 5 004 11 185 2 018 2 172 286 43 955 2 986 30 122 1 621 60 000 – 70 000 34 591 3 564 5 100 1 008 963 150 29 491 2 557 20 353 1 362 70 000 – 80 000 22 128 2 586 2 376 474 482 78 19 752 2 112 13 796 1 142 80 000 – 90 000 14 387 1 905 1 163 234 228 39 13 224 1 670 9 179 897 90 000 – 100 000 9 345 1 359 640 129 136 23 8 705 1 230 6 139 664 100 000 und mehr 20 824 3 493 1 312 268 358 61 19 512 3 225 13 888 1 811 Insgesamt 525 810 38 471 275 191 19 934 45 768 2 566 250 619 18 537 161 777 9 809
Auswertung aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik 2003 Steuerpflichtige mit festgestelltem steuerlichen Vorteil AVmG Gesamtbetrag der Einkünfte Insgesamt Grundtabelle Splittingtabelle von … bis … unter EUR Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € insgesamt dar. mit Kind(ern) insgesamt dar. mit Kind(ern) Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € 1 – 12 500 11 354 228 11 201 224 1 110 19 153 4 30 1 12 500 – 15 000 16 406 350 16 216 346 1 910 35 190 4 39 1 15 000 – 20 000 52 233 1 506 50 566 1 467 6 114 152 1 667 39 325 6 20 000 – 25 000 73 837 3 123 65 024 2 892 8 419 292 8 813 231 2 570 55 25 000 – 30 000 79 218 4 450 61 785 3 899 11 051 437 17 433 551 7 122 177 30 000 – 40 000 128 619 9 400 76 998 7 368 16 695 960 51 621 2 032 29 559 885 40 000 – 50 000 100 916 8 494 36 023 5 132 8 136 758 64 893 3 363 42 546 1 723 50 000 – 60 000 75 385 6 991 15 981 2 917 3 308 432 59 404 4 074 40 992 2 218 60 000 – 70 000 48 698 5 064 7 405 1 480 1 504 233 41 293 3 584 28 713 1 924 70 000 – 80 000 32 231 3 836 3 671 745 698 113 28 560 3 091 19 892 1 662 80 000 – 90 000 21 060 2 761 1 731 349 379 62 19 329 2 411 13 600 1 311 90 000 – 100 000 13 834 2 023 935 191 220 37 12 899 1 832 9 134 1 006 100 000 und mehr 31 655 5 294 2 036 417 582 101 29 619 4 877 21 452 2 809 Insgesamt 685 446 53 519 349 572 27 427 60 126 3 632 335 874 26 092 215 974 13 777
Auswertung aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik 2004* Steuerpflichtige mit festgestelltem steuerlichen Vorteil AVmG Gesamtbetrag der Einkünfte Insgesamt Grundtabelle Splittingtabelle von … bis … unter EUR Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € insgesamt dar. mit Kind(ern) insgesamt dar. mit Kind(ern) Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € Stpf. 1 000 € 1 – 12 500 6 000 194 5 899 188 802 21 101 5 21 2 7 500 – 10 000 1 054 37 1 030 36 148 4 24 1 7 0 10 000 – 12 500 4 418 136 4 361 133 587 15 57 3 11 1 12 500 – 15 000 12 242 395 12 127 391 1 568 44 115 4 19 1 15 000 – 20 000 56 136 2 251 55 007 2 224 7 074 251 1 129 26 92 3 20 000 – 25 000 81 857 4 992 73 881 4 795 10 015 523 7 976 197 1 300 30 25 000 – 30 000 94 016 7 710 75 347 7 018 14 595 843 18 669 691 4 174 148 30 000 – 40 000 157 978 17 705 99 960 14 428 23 549 2 024 58 018 3 277 24 456 1 117 40 000 – 50 000 125 409 16 893 49 375 11 037 12 953 1 781 76 034 5 856 43 274 2 662 50 000 – 60 000 95 637 14 329 22 093 6 685 5 372 1 099 73 544 7 645 46 825 3 983 60 000 – 70 000 66 687 10 979 10 733 3 527 2 526 602 55 954 7 452 36 990 3 953
Wie ist die jeweilige Prognose für die Steuereinnahmen während der Rentenbezugszeit?
Eine Schätzung zu den Rentenzahlungen aus Riester-Verträgen in den nächsten Jahren liegt nicht vor. Entsprechend sind keine Schätzungen zu Steuereinnahmen oder Sozialversicherungsbeiträgen auf dieser Basis möglich. Angaben zu den Steuereinnahmen aus der Riester-Rente lassen sich zum heutigen Zeitpunkt ohnehin seriös nicht vorhersagen, da hier eine Vielzahl von individuellen Faktoren (z. B. Familienstand) sowie die steuerlichen Rahmenbedingungen (z. B. Grundfreibetrag, sonstige Freibeträge, Steuersätze etc.) eine Rolle spielen, die derzeit nicht abgeschätzt werden können. Grundsätzlich dürfte die Bedeutung laufender Riester-Renten in den nächsten Jahren noch gering sein, da sich die meisten Riester-Verträge noch geraume Zeit in der Ansparphase befinden werden.
Wie ist die Prognose für die Sozialversicherungsbeiträge in der Rentenbezugszeit?
Eine Schätzung zu den Rentenzahlungen aus Riester-Verträgen in den nächsten Jahren liegt nicht vor. Entsprechend sind keine Schätzungen zu Steuereinnahmen oder Sozialversicherungsbeiträgen auf dieser Basis möglich. Angaben zu den Steuereinnahmen aus der Riester-Rente lassen sich zum heutigen Zeitpunkt ohnehin seriös nicht vorhersagen, da hier eine Vielzahl von individuellen Faktoren (z. B. Familienstand) sowie die steuerlichen Rahmenbedingungen (z. B. Grundfreibetrag, sonstige Freibeträge, Steuersätze etc.) eine Rolle spielen, die derzeit nicht abgeschätzt werden können. Grundsätzlich dürfte die Bedeutung laufender Riester-Renten in den nächsten Jahren noch gering sein, da sich die meisten Riester-Verträge noch geraume Zeit in der Ansparphase befinden werden.
In welchem Umfang betreiben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betriebliche Altersvorsorge, wie hat sich dies seit dem Jahr 2001 entwickelt, und wie verteilt sich dies auf die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung?
Die Entwicklung der betrieblichen Altersvorsorge seit 2001 und die Verteilung nach Durchführungswegen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht.
In der vorstehenden Übersicht sind auch Mehrfachanwartschaften ausgewiesen. Die Entwicklung der Kopfzahlen stellt sich wie folgt dar:
Dez. 2001 14 463 Personen Dez. 2002 15 454 Personen Dez. 2003 15 463 Personen Juni 2004 15 717 Personen Dez. 2005 16 893 Personen Dez. 2006 17 297 Personen Dez 2007 17 471 Personen
Aktiv sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Anwartschaften insgesamt nach Durchführungswegen gem. Trägerbefragungen sowie Angaben der BaFin, des GDV und des PSVaG (einschl. Mehrfachanwartschaften) (in Tsd. / %)1 – Dezember 2001 bis Dezember 2007 Pensionskassen Pensionsfonds Direktversich. Direktzus., U-Kassen Öffentl. ZV Insgesamt SV-pfl. Arb.neh. SV-pfl. Arb.neh. SV-pfl. Arb.neh. SV-pfl. Arb.neh. SV-pfl. Arb.neh. SV-pfl. Arb.neh. Tsd. 2001 Tsd. 2002 Tsd. 2001 Tsd. 2001 Tsd. 2001 Tsd.(Mfa)2 2001 = 100 = 100 = 100 = 100 = 100 = 100 Männer Dez. 2001 1 127 100,0 – – 2 807 100,0 ● ● 1 786 100,0 5 7203) 100,0 Dez. 2002 1 509 133,9 40 100,0 2 748 97,9 ● ● 1 810 101,3 6 107 106,8 Dez. 2003 2 125 188,6 60 150,0 2 719 96,9 ● ● 1 859 104,1 6 763 118,2 Juni 2004 2 271 201,5 66 165,0 2 710 96,5 ● ● 1 850 103,6 6 897 120,6 Dez. 2005 2 500 221,8 86 215,0 2 688 95,8 ● ● 1 826 102,2 7 100 124,1 Dez. 2006 2 628 233,2 213 532,5 2 753 98,1 ● ● 1 795 100,5 7 389 129,2 Dez. 2007 2 796 248,1 241 602,5 2 809 100,1 ● ● 1 753 100,2 7 599 132,8 Frauen Dez. 2001 262 100,0 – – 1 398 100,0 ● ● 3 319 100,0 4 9793 100,0 Dez. 2002 563 214,9 17 100,0 1 413 101,1 ● ● 3 390 102,1 5 383 108,1 Dez. 2003 1 112 424,4 28 164,7 1 436 102,7 ● ● 3 529 106,3 6 105 122,6 Juni 2004 1 252 477,9 32 188,2 1 464 104,7 ● ● 3 522 106,1 6 270 125,9 Dez. 2005 1 580 603,1 36 211,8 1 452 103,9 ● ● 3 502 105,5 6 570 132,0 Dez. 2006 1 655 631,7 74 435,3 1 486 106,3 ● ● 3 426 103,2 6 641 133,4 Dez. 2007 1 657 632,4 81 476,5 1 550 110,9 ● ● 3 402 105,3 6 690 134,4 Personen Dez. 2001 1 389 100,0 – – 4 205 100,0 3 861 100,0 5 105 100,0 14 560 100,0 Dez. 2002 2 072 149,2 57 100,0 4 161 99,0 3 894 100,9 5 200 101,9 15 384 105,7 Dez. 2003 3 237 233,0 88 154,4 4 155 98,8 4 045 104,8 5 388 105,5 16 913 116,2 Juni 2004 3 523 253,6 98 171,9 4 174 99,6 4 126 106,9 5 372 105,2 17 293 118,8 Dez. 2005 4 080 293,7 122 214,0 4 140 98,5 4 718 122,2 5 328 104,4 18 388 126,3 Dez. 2006 4 283 308,4 287 503,5 4 239 100,8 4 7644 122,4 5 221 102,3 18 793 129,1 Dez. 2007 4 453 320,6 322 564,9 4 359 103,7 4 6005 119,1 5 155 104,1 18 889 129,7 1 Abweichungen von Summen sind rundungsbedingt. 2 Einschl. Mehrfachanwartschaften wegen Einbeziehung in mehrere Durchführungswege. 3 Männer und Frauen ohne Direktzusagen und Unterstützungskassen. 4 Die in BAV 2006 geschätzte Größe von 4,907 Mio. wurde durch den aktuellen Wert ersetzt. 5 Angaben liegen noch nicht vor. Schätzwert (+ 3,0 Prozent gegenüber 2006 analog zur Entwicklung bei den Pensionskassen (5,0 Prozent)). Quelle: TNS Infratest
Welche Steuerminderinnahmen entstehen pro Jahr seit dem Jahr 2001 aus betrieblicher Altersvorsorge, und wie verteilen sich diese auf die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, jeweils in Abhängigkeit von der Einkommenssituation und Familienstand der Begünstigten?
Die Statistik weist nur Daten für Zuwendungen an Pensionskassen (§ 4c EStG), an Unterstützungskassen (§ 4d EStG) sowie Zuführungen zu Rückstellungen (§ 6a EStG) aus. Die Angaben können den nachfolgenden Übersichten entnommen werden.
Eine Aufteilung nach Einkommenssituation und Familienstand der Begünstigten ist nicht möglich.
Wie sind die jeweiligen Prognosen für die Steuereinnahmen während der Rentenbezugszeit?
Angaben zu den Steuereinnahmen aus der betrieblichen Altersversorgung lassen sich zum heutigen Zeitpunkt seriös nicht vorhersagen, da hier eine Vielzahl von individuellen Faktoren (z. B. Familienstand) sowie die steuerlichen Rahmenbedingungen (z. B. Grundfreibetrag, sonstige Freibeträge, Steuersätze etc.) eine Rolle spielen, die derzeit nicht abgeschätzt werden können.
Welche Sozialversicherungsbeitragsausfälle entstehen pro Jahr seit dem Jahr 2001 aus betrieblicher Altersvorsorge, und wie verteilen sich diese auf die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, jeweils in Abhängigkeit von der Einkommenssituation und Familienstand der Begünstigen?
Wie im Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Bundestagsdrucksache 16/6539) ausgeführt, verfügten Ende 2006 rd. 2,5 Mio. aktiv Versicherte von Pensionskassen und rd. 0,2 Mio. aktiv Versicherte von Pensionsfonds über Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung mit beitragsfreier Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG. Der damit verbundene Beitragsausfall in der Sozialversicherung beläuft sich auf rd. 1,3 Mrd. Euro. Bis Ende 2007 dürfte der Wert um rd. 0,1 Mrd. Euro gestiegen sein. Zusammen mit den Beitragsausfällen in den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Direktversicherung, die sich nicht exakt beziffern lassen, werden die gesamten Beitragsausfälle auf insgesamt rd. 2 Mrd. Euro geschätzt.
Informationen über die Verteilung der Beitragsausfälle in Abhängigkeit von der Einkommenssituation und Familienstand der Begünstigten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wie sind die jeweiligen Prognosen für die Sozialversicherungsbeiträge während der Rentenbezugszeit?
Eine Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge während der Rentenbezugszeit liegt nicht vor.
In welchem Umfang werden die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch die beitragsfreie Entgeltumwandlung reduziert?
Die Beitragsmindereinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch die beitragsfreie Entgeltumwandlung können nur näherungsweise geschätzt werden. Im Jahr 2007 dürften sich diese auf rd. 0,7 Mrd. Euro belaufen. Es wäre jedoch unrealistisch davon auszugehen, dass ohne die Weitergeltung der Beitragsfreiheit entsprechende Mehreinnahmen bei der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen würden. Vielmehr dürfte es zu Verhaltensänderungen kommen. Beispielsweise hätte eine Umwidmung von arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrenten in – auch weiterhin beitragsfreie – arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten stattfinden können.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Verträge der geförderten betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich Übertragbarkeit bei Arbeitsplatzwechsel, dem Umgang von Beitragsfreistellungen im Falle von Krankheit und Arbeitslosigkeit?
Die Regelungen zur Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften wurden im Jahre 2005 erheblich verbessert. Beschäftigte haben seither in bestimmten Grenzen das gesetzlich verankerte Recht, bei einem Arbeitgeberwechsel Betriebsrentenanwartschaften mitzunehmen. Wegen der aus Vertrauensschutzgründen notwendigen langen Übergangsfristen werden die neuen Regelungen erst im Zeitablauf umfassend greifen. Nach Auffassung der Bundesregierung sind darüber hinaus derzeit keine neuen Portabilitätsregelungen erforderlich.
Im Übrigen bieten nach Auffassung der Bundesregierung die Regelungen zur Entgeltumwandlung in § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) den Beteiligten vor dem Hintergrund, dass unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden muss, ausreichend Flexibilität. Falls das Arbeitsverhältnis endet und die Beschäftigten arbeitslos werden oder falls die Beschäftigten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt mehr erhalten, wie etwa im Fall lang anhaltender Krankheit, haben sie das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträge fortzusetzen (§ 1a Abs. 4 und § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG).
Wie hoch ist der Umfang (Anzahl und Höhe) der betrieblichen Altersvorsorge in wettbewerblichen Pensionskassen und in regulierten Pensionskassen?
Der Bundesregierung stehen nur Zahlen über die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstehenden Kassen zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass es sich bei den Leistungen dieser Pensionskassen nicht in jedem Fall um betriebliche Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes handeln muss. Die Pensionskassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, die im Wettbewerb stehen, hatten zum 31. Dezember 2007 2,94 Millionen Anwärter und 2,3 Millionen Rentner. Die Deckungsrückstellung dieser Pensionskassen belief sich auf 8 262 Mio. Euro. Die übrigen Pensionskassen (in der Regel Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) hatten zum 31. Dezember 2007 3,06 Millionen Anwärter und 1,2 Millionen Rentner. Die Deckungsrückstellung dieser Unternehmen lag bei 85 731 Mio. Euro.
Wie viele Verträge werden vorzeitig gekündigt? Wie hoch ist der Anteil an der Gesamtzahl der Verträge?
Zahlenmaterial darüber, wie viele Entgeltumwandlungsvereinbarungen wieder beendet werden, liegt der Bundesregierung nicht vor.
Wie hoch ist der Anteil der Versicherungsnehmer, die einen Totalverlust hinnehmen mussten? Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit des Totalverlustes grundsätzlich?
Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, bei dem ein Versicherungsnehmer eines unter Bundesaufsicht stehenden Versicherers einen Totalverlust hinnehmen musste. Zur Sicherheit von Betriebsrenten wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich bei ihren Arbeitgebern geltend machen, was Risiken birgt und den Anreiz für betriebliche Altersvorsorge gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen hemmt?
Dass Arbeitnehmer Betriebsrentenansprüche bei ihren Arbeitgebern geltend machen, gehört zum Wesensmerkmal der betrieblichen Alterversorgung. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, ist damit kein zusätzliches Risiko für die Arbeitnehmer verbunden, sondern eine zusätzliche Sicherheit, weil für die Ansprüche der Beschäftigten ggfs. ein weiterer Schuldner haftet. Mit dem bestehenden Haftungssystem ist auch kein wesentlicher Nachteil für kleinere und mittlere Unternehmen verbunden; auch diese Unternehmen nutzen die betriebliche Altersversorgung in großem Umfang als personalpolitisches Instrument, qualifizierte Beschäftigte zu finden und an die Unternehmen zu binden.
Wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere das noch ausstehende Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu so genannten gezillmerten Verträgen der Entgeltumwandlung, bei dem Milliardenhohe Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer gegen ihre Arbeitgeber entstehen könnten, falls sich die Meinung des Landesarbeitsgerichtes München durchsetzt?
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bleibt abzuwarten.
Welche Kriterien müssen die Versicherungsunternehmen bei der Erstellung der von ihnen für die Beitrags- und Anspruchskalkulation verwendeten Strebetafeln berücksichtigen?
Die Lebensversicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, in ihre Sterbetafeln Sicherheitsmargen einzurechnen. Eine Kalkulation ohne Sicherheiten würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Risikoverlusten führen und die Finanzierung der privaten Vorsorge gefährden. Auch erlässt die BaFin Anordnungen, die bestimmte Mindeststandards für die Sterbetafeln für die Berechnung der Deckungsrückstellung festsetzen.
Welche Institution überwacht die Einhaltung dieser Kriterien bei der Erstellung dieser Sterbetafeln?
Die Entscheidung über die Tarifierung trifft der Vorstand des Unternehmens. Der Verantwortliche Aktuar des Unternehmens muss sicherstellen, dass dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten, insbesondere ausreichend sichere Sterbetafeln verwendet werden. Er wird sich dabei häufig auf die von der Deutschen Aktuar-Vereinigung e. V. (DAV) unter Berücksichtigung von Bevölkerungsdaten und Bestandsdaten der Erst- und Rückversicherer entwickelten Tafeln stützen.
Die BaFin überprüft im Rahmen der Finanzaufsicht, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Müssen die Kriterien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden, und wenn ja, anhand welcher Kriterien erfolgt dies?
Nein. In Einzelfällen schreibt die BaFin aber mindestens einzuhaltende Sterbetafeln vor (vgl. die Antwort zu Frage 31).
Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der Versicherungen für die Berechnungen bei Rentenversicherungen und Risikolebensversicherungen, unterschiedliche Sterbetafeln zugrunde zu legen?
Die Bundesregierung misst der soliden Finanzierung der privaten Vorsorge eine sehr hohe Bedeutung bei, die ohne Sicherheitsmargen bei der Kalkulation nicht gegeben wäre. Gerade angesichts der schwierigen Situation an den Kapitalmärkten ist eine solide Kalkulation der Versicherungsrisiken unabdingbar. Das Risikoprofil bei Renten- und Risikoversicherungen ist unterschiedlich. Sicher kalkulieren heißt bei Risikoversicherungen, von einem höheren als dem durchschnittlich beobachteten Sterblichkeitsniveau auszugehen, und bei Rentenversicherungen, ein niedrigeres Niveau in der Kalkulation anzusetzen. Dieses Prinzip liegt der Privatversicherung in allen Ländern zugrunde.
Unterschiedliche Sterbetafeln für das Erlebens- bzw. Todesfallrisiko ergeben sich zwingend aus den geltenden nationalen und europäischen Rechtsnormen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der Versicherungen, für die Berechnung von Rentenversicherungen deutlich längere Lebenserwartungen zugrunde zu legen, als sich nach den aktuellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes ergeben würden?
Die in den aktuellen Sterbetafeln des Statischen Bundesamtes enthaltene Information „Durchschnittliche Lebenserwartung im Alter X in Jahren“ ist eine Aussage über die Zahl durchlebter Jahre tatsächlich bereits verstorbener Personen und daher nicht unmittelbar für eine in die Zukunft gerichtete Berechnung von Versicherungen geeignet. Hierfür müssen risikospezifische Annahmen für die zukünftige Entwicklung der Sterblichkeit auch unter Berücksichtigung von Sicherheiten getroffen werden und ggf. auch spezifische Informationen bezüglich des Versichertenbestandes berücksichtigt werden. Die Verwendung anderer Sterbetafeln ist daher zwingend.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der Versicherungen, für die Berechnung von Risikolebensversicherungen deutlich kürzere Lebenserwartungen zugrunde zu legen, als sich nach den aktuellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes ergeben würden?
Siehe die Antwort zu Frage 35.
Stimmt die Bundesregierung Medienberichten zu, dass private Rentenversicherungen in der Regel von gesunden gutverdienenden Personen abgeschlossen werden, die eine deutlich längere Lebenserwartung haben als dies im statistischen Mittel der Fall ist (Handelsblatt vom 29. Oktober 2008, S. 34)?
In den Beständen der Lebensversicherungsunternehmen wird seit langem beobachtet, dass die durchschnittliche Lebenserwartung von privat Rentenversicherten höher als die der gesamten Bevölkerung ist. Über den Gesundheitszustand der Versicherten bei Abschluss liegen allerdings keine Erkenntnisse vor, da keine Risikoprüfung stattfindet.
Stimmt die Bundesregierung Medienberichten zu, dass die geförderten Riester-Rentenversicherungen vor allem Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen zugute kommen sollen und das die statistische Lebenserwartung in den geringer verdienenden Bevölkerungsschichten signifikant niedriger ist als in den höher verdienenden Bevölkerungsschichten (Handelsblatt vom 29. Oktober 2008, S. 34)?
Die Riester-Rente soll allen Personen zugute kommen, die von der Niveauabsenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung betroffen sind. Die Zulagenförderung ist dabei so zugeschnitten, dass sie für Geringverdiener besonders lukrativ ist. Im Übrigen ist es richtig, dass Personen mit höheren Einkommen statistisch eine höhere Lebenserwartung haben. Der statistische Zusammenhang zwischen Einkommen und Lebenserwartung ist jedoch nicht kausal. Die Lebenserwartung hängt vielmehr von individuellen Risikofaktoren ab, wie z. B. Gesundheitszustand, Vererbung und Lebenswandel. Trotzdem weiß der Einzelne selbstverständlich nicht, wie alt er wird. Es ist das Wesen von Versicherungen, diese Unsicherheit auszubalancieren.
Wie hoch ist der Anteil der zulagengeförderten Riester-Rentenversicherung bei Bevölkerungsgruppen mit einem Jahreseinkommen von a) bis zu 10 000 Euro, b) bis zu 20 000 Euro, c) bis zu 30 000 Euro, d) bis zu 40 000 Euro, e) bis zu 50 000 Euro, f) bis zu 100 000 Euro, g) über 100 000 Euro nach den zuletzt verfügbaren Daten?
Der Anteil der Riester-Verträge bezogen auf Bevölkerungsgruppen mit einem bestimmten Einkommen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Bekannt ist lediglich die Einkommensstruktur der Zulagenempfänger, die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt. Zu beachten ist, dass
- die Auswertungen für das Beitragsjahr 2006 und 2007 noch nicht abgeschlossen sind und es sich bei den entsprechenden Werten nur um Zwischenergebnisse handelt,
- die Frist für die Zulagenbeantragung der Beitragsjahre 2006 und 2007 noch läuft,
- der Zulageberechnung in der Regel die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die Besoldung des dem Beitragsjahr vorausgehenden Kalenderjahres zugrunde liegt (maßgebende Einnahmen),
- für die Einkommensstruktur auf die Höhe der maßgebenden Einnahmen abgestellt wird und
- eine weitergehende Differenzierung hinsichtlich weiterer „Einkommensgruppen“ nicht vorliegt.
Datenstand: 15. Mai 2008 * Mittelbar Berechtigte und Zulageempfänger, die nur den Sonderausgabenabzug geltend gemacht haben, sowie Zulageempfänger mit „ungeklärter Berechtigung“ wurden nicht berücksichtigt. ** Zwischenergebnis
INKOMMENSTRUKTUR DER ZULAGEEMPFÄNGER ANTEILE IN %* 2003 2004 2005 2006** 2007** Bis 10 000,00 27,0 21,4 27,2 30,7 31,7 10 000,01 bis 20 000,00 23,8 22,6 21,0 20,2 20,2 20 000,01 bis 30 000,00 21,4 23,2 20,6 19,4 18,8 30 000,01 bis 40 000,00 14,0 16,4 15,0 14,2 13,8 40 000,01 bis 50 000,00 6,8 8,4 7,7 7,3 7,2 über 50 000 7,0 7,9 8,5 8,2 8,3
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Fragen 36, 37 und 38 die Übertragung der üblicherweise sehr hoch geschätzten Lebenserwartung aus der privaten Rentenversicherung auf die Riester-Rentenversicherungen?
Da es bis heute keine gesicherten Erkenntnisse für eine niedrigere Lebenserwartung von Bürgerinnen und Bürgern mit einem Riester-Rentenvertrag gibt, werden zunächst die für Rentenbestände vorliegenden Sterbetafeln verwendet. Die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Abrechnung der Riester-Renten schließt auch bei einem möglicherweise anderen Risikoverlauf eine Quersubventionierung mit den übrigen Rentenbeständen aus.
Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, bei den geförderten privaten Riester- und Rürup-Rentenversicherungen verbindlich vorzuschreiben, dass den Berechnungen grundsätzlich die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt werden, und falls nein, warum nicht?
Nein, siehe Antwort zu den Fragen 35 und 40.
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die BaFin, die Sterbetabellen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. empfiehlt, obwohl sie teilweise erheblich von denen des Statistischen Bundesamtes abweichen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
Welche Gewinnpositionen hat ein Versicherungsunternehmen, und wie sind sie in der Aufteilung (Anteil Versicherungsnehmer und Anteil Versicherungsunternehmen) und in Bezug auf Transparenz-/ Ausweisungspflichten geregelt?
Überschüsse bei Versicherungsunternehmen können sich aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis ergeben. Den Mindestanteil für die Überschussbeteiligung insgesamt regelt die Mindestzuführungsverordnung. Er berechnet sich folgendermaßen: 90 Prozent der Kapitalerträge minus Rechnungszins plus 75 Prozent des Risikoergebnisses plus 50 Prozent des übrigen Ergebnisses. Die vertragsindividuelle Zuordnung der Überschüsse geschieht im Rahmen der jährlichen Überschussdeklaration. Diese wird vom Vorstand auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars beschlossen und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Der Verantwortliche Aktuar darf nur eine angemessene Überschussbeteiligung vorschlagen.
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass so genannte Sterblichkeitsgewinne, also Gewinne, die durch die Verwendung von nicht zutreffenden Sterbetafeln entstehen, vollständig an die Versicherten zurückgegeben werden müssen? Falls nicht, wie begründet die Bundesregierung, dass Gewinne bei den Versicherungen verbleiben sollen? Falls ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Gewinne auch zeitnah den einzelnen Versicherungsnehmern gutgeschrieben werden?
Sterblichkeitsgewinne entstehen, wenn sich eingerechnete Sicherheiten im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen. Grundsätzlich müssen Versicherungsunternehmen Erträge erwirtschaften, um beispielsweise die Kosten für das Eigenkapital, welches für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts vorzuhalten ist, zu finanzieren. Treten z. B. mögliche Risikoverluste auf, sind diese zu 100 Prozent zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Vorschrift in der Mindestzuführungsverordnung angemessen, bei der es sich im Übrigen um eine Mindestanforderung handelt.
Wie rechtfertigt die Bundesregierung die derzeitig geltende Beteiligung der Versicherungen mit 25 Prozent an den so genannten Sterblichkeitsgewinnen?
Siehe Antwort zu Frage 44.
Welche Erfahrungen konnte die BaFin mit der bisher geltenden Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV) sammeln, insbesondere darüber, in welchem Umfang derartige Sterblichkeitsgewinne bisher im Rahmen der Überschussbeteiligung an die Versicherten weitergegeben wurden?
Der unbestimmte Begriff einer „angemessenen“ Beteiligung am Risikoergebnis hat in der Vergangenheit zu einer von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlichen Beteiligung der Versicherten geführt. Dies war einer der Gründe, ab dem Geschäftsjahr 2008 feste Quoten bei allen Überschussquellen einzuführen.
Welche Erfahrungen konnte die BaFin mit der bisher geltenden Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV) sammeln, insbesondere für die geförderten Altersvorsorgeprodukte, d. h. so genannte Rürup-Renten, Riester-Renten und die geförderte betriebliche Altersvorsorge?
Bislang gibt es kaum geförderte Versicherungen im Rentenbezug, daher liegen keine Erfahrungen zu Risikoergebnissen vor.
Hat die BaFin bereits erste Erfahrungen aus der neuen Mindestzuführungsverordnung (MindZV) hinsichtlich der Weitergabe der Sterblichkeitsgewinne an die Versicherten gesammelt? Falls ja, wie stellen sich diese dar? Falls nein, wann ist mit solchen Ergebnissen zu rechnen?
Die Mindestzuführungsverordnung ist erstmals für das Geschäftsjahr 2008 anzuwenden. Umfassende Daten stehen daher erst Mitte bis Ende 2009 zur Verfügung.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass sich in den veröffentlichten Geschäftsberichten der Unternehmen, anders als bei Kapitalanlageergebnissen, keine Angaben zu den Risikogewinnen bzw. den Sterblichkeitsgewinnen befinden?
Ein detaillierter Ausweis der Risikogewinne in den Geschäftsberichten ist wegen der Vielzahl der versicherten Risikoarten und Tarife nicht sinnvoll. Die Ergebnisse lassen sich auch nicht in eine griffige Zahl wie bei den Kapitalerträgen aggregieren. Die vertragsindividuelle Beteiligung an den Risikoüberschüssen ist aber aus dem Teil des Geschäftsberichts ersichtlich, in dem die Überschussanteile für das Folgejahr angegeben werden.
Beabsichtigt die Bundesregierung, für Sterblichkeitsgewinne eine vergleichbare Transparenz zu schaffen wie für Kapitalanlageergebnisse, und falls nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 49.
Welche unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen gelten für die Offenlegung von Provisionen bei den verschiedenen Altersvorsorgeprodukten wie beispielsweise Investmentfonds, Lebensversicherungen oder Banksparplänen?
Gesetzliche Regelungen über die Angabe von Kosten von Altersvorsorgeprodukten ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen. Zu nennen sind in erster Linie das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die VVG-Informationspflichtenverordnung, das Investmentgesetz und die Preisangabenverordnung.
Was versteht die Bundesregierung genau unter den mit einem Altersvorsorgeprodukt verbundenen Kosten? Hält die Bundesregierung eine Transparenz dieser Kosten überhaupt für sinnvoll, wenn sie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Seite 8 der Bundestagsdrucksache 16/10501 schreibt: „Eine Deckelung der Kosten wäre wegen der offenen Frage, was unter ,Kosten‘ genau zu verstehen ist, praktisch wenig hilfreich und angesichts der Vielzahl der möglichen Vertragsgestaltungen auch nicht sinnvoll“?
Zu den gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern anzugebenden Kosten gehören die in Versicherungsprämien einkalkulierten Kostensätze (insbesondere für Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten), Ausgabeaufschläge, Verwaltungsvergütungen und Depotgebühren, Kontogebühren, Gebühren für bestimmte Dienstleistungen etc. Eine diesbezügliche Kostentransparenz ist nach Auffassung der Bundesregierung gerade bei Altersvorsorgeprodukten sinnvoll, weshalb auf diesen Aspekt in verschiedenster Form hingewiesen wird (u. a. in den entsprechenden Broschüren sowie in den Kursen und Unterlagen der Bildungsinitiative Altersvorsorge macht Schule).
Was unternimmt die Bundesregierung, um bei der Verabschiedung der Investmentfonds-(OGAW-)Richtlinie (OGAW – Organismus für gemeinsame Anlage in Wertpapieren), die Kostentransparenz und dabei insbesondere die Transparenz auch der erfolgsabhängigen Gebühren von Investmentfonds EU-weit zu erhöhen?
Im Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der EU- Investmentfondsrichtlinie (OGAW-Richtlinie) vom 16. Juli 2008 ist vorgesehen, dass die Transaktionskosten im Jahresbericht des Fonds offenzulegen sind. Auf diese Weise wird die Kostentransparenz bei Investmentfonds verbessert. Die Bundesregierung hat deshalb diesen Vorschlag ausdrücklich begrüßt und setzt sich aktiv dafür ein, dass diese Regelung letztlich auch so verabschiedet wird. Ferner gehört zu den zentralen Anliegen der Überarbeitung der OGAW-Richtlinie die Verbesserung der Anlegerinformationen. Der bisherige vereinfachte Verkaufsprospekt soll durch ein anlegerfreundliches Dokument ersetzt werden, das die wichtigsten Informationen in verständlicher Form darstellt. Der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden hat auf Wunsch der Kommission für die Ausgestaltung dieses Dokumentes Empfehlungen erarbeitet. Dazu gehören auch Vorschläge, wie die Kosten einschließlich erfolgsabhängiger Gebühren ausgewiesen werden sollen. Diese Vorschläge werden derzeit mit Verbrauchern aus verschiedenen europäischen Ländern daraufhin getestet, ob sie dem Informationsbedürfnis der Anleger hinreichend Rechnung tragen. Die Zielsetzung der Kommission, die Anlegerinformationen zu verbessern und der von ihr eingeleitete Prozess (Verbrauchertests) werden von der Bundesregierung unterstützt.
Ist die Bundesregierung bereit, zumindest auf nationaler Ebene für mehr Kostentransparenz und dabei insbesondere für die Transparenz auch der erfolgsabhängigen Gebühren von Investmentfonds zu sorgen, wenn dies auf EU-Ebene im Rahmen der OGAW-Richtlinie nicht gelingen sollte?
Auf nationaler Ebene enthält das Investmentgesetz bereits eine Vielzahl von Vorschriften zur Kostentransparenz. Dies gilt auch hinsichtlich erfolgsabhängiger Gebühren. So ist etwa im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote anzugeben. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist zu erläutern, dass diese Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält und dass die Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden. Eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung ist darüber hinaus im vereinfachten Verkaufsprospekt zusätzlich zur Gesamtkostenquote anzugeben. Wird eine Pauschalgebühr erhoben, ist in den Verkaufsunterlagen darzulegen, aus welchen Vergütungen und Kosten sich diese zusammensetzt. Der Anleger ist in diesem Fall auch darüber zu informieren, ob und welche Kosten zusätzlich zur Pauschalgebühr dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. Im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist die Verwendung des Ausgabeaufschlags bzw. des Rücknahmeabschlags zu erläutern, also ob dieser z. B. für die Abgeltung von Vertriebskosten verwendet wird. Ferner ist im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahresbericht zu beschreiben, ob die Kapitalanlagegesellschaft Rückvergütungen erhält, die aus Zahlungen stammen, die der Fonds u. a. an die Depotbank geleistet hat. Auch ist darzulegen, ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Fonds an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Bestandsprovisionen verwendet wird.
Sind nach Ansicht der Bundesregierung die gesetzlich festgelegten Mindestanforderung an Kostentransparenz insbesondere auch hinsichtlich ihrer verständlichen Darstellung bei den zertifizierten Riester- und Rürup-Produkten erfüllt, und in welcher Weise wird sichergestellt, dass der Wille des Gesetzgebers auch tatsächlich fortlaufend umgesetzt wird?
Nach Kenntnis der Bundesregierung beachten die Anbieter von geförderten Altersvorsorgeverträgen die gesetzlichen Anforderungen an die Kostentransparenz. Dies schließt Verletzungen bzw. unterschiedliche Beurteilungen im Einzelfall nicht aus. Die Einhaltung des Gesetzes wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Gerichte gewährleistet. Auch die Verbraucherschutzorganisationen leisten in diesem Zusammenhang wertvolle Arbeit.
Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung den Verbraucherinnen und Verbrauchern bei den zertifizierten Riester-Verträgen vor wie auch nach Vertragsabschluss möglich festzustellen, wie viele Cent pro Euro Beitrag ihrem späteren Rentenanspruch zugute kommen und wie viele Cent für Verwaltungskosten und Absicherung des Langlebigkeitsrisikos verwendet werden müssen? Wenn ja, welche Institution kontrolliert dies?
Auf der Grundlage der bestehenden Informationsverpflichtungen sind die Verbraucher in der Lage, die einzelnen Riester-Produkte zu vergleichen und die für sie passenden Angebote zu erkennen. Dies schließt einen Vergleich der Kosten ein. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen Kosten eines Vertrages während der Vertragslaufzeit ändern können, und dass daher vor Vertragsabschluss nur Angaben auf der Basis von Modellrechnungen möglich sind. Die tatsächlichen Kosten werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern während der Vertragslaufzeit jährlich mitgeteilt.
Welche Regelungen gibt es, damit für die Verbraucherinnen und Verbraucher die tatsächliche Rendite transparent, sichtbar und vergleichbar wird?
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach § 7 Abs. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) sind die Anbieter verpflichtet, den Vertragspartner über die Höhe der erwirtschafteten Erträge zu informieren. Im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht muss der Anbieter bei Altersvorsorgeverträgen eine fiktive Kapitalentwicklung unter Annahme bestimmter fiktiver Zinssätze vornehmen (Simulation denkbarer Marktentwicklungen mittels angenommener Zinssätze von zwei, vier und sechs Prozent), damit der Anleger erkennen kann, wie sich die Kostenregelungen im konkreten Fall auswirken. Hierdurch soll dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet werden, verschiedene private Altersvorsorgeprodukte der verschiedenen Anbietergruppen und innerhalb einer Anbietergruppe zu vergleichen. Es handelt sich um einen für alle Anbieter und Produkte geltenden Vergleichsmaßstab zur Förderung der Transparenz.
Kann durch die derzeitige Praxis der Zertifizierung sichergestellt werden, dass nur Riester- oder Rürup-Verträge zum Abschluss kommen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen? Welche Institution kontrolliert, dass die laufenden Voraussetzungen für Riester- und Rürup-Verträge von den Anbietern auch eingehalten werden?
Die Zertifizierungsstelle prüft im Rahmen ihrer staatlichen Sonderaufgabe, ob die von den Anbietern von Riester-Verträgen zur Zertifizierung eingereichten Vertragsmuster die Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen. Liegen die Zertifizierungskriterien vor, ist nach § 5 AltZertG das Zertifikat zu erteilen. Die Zertifizierungsstelle hat keine Aufsichtsbefugnisse. § 8 AltZertG sieht lediglich die Möglichkeit des Widerrufs und der Rücknahme des erteilten Zertifikats unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen vor. Hiervon hat die Zertifizierungsstelle bisher keinen Gebrauch gemacht.
Verträge über Basis-Renten (sog. Rürup-Renten) werden zur Zeit noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die Finanzämter geprüft.
Wie beurteilt die Bundesregierung die tatsächliche Vergleichbarkeit verschiedener geförderter Altersvorsorgeverträge? Was müsste nach Auffassung der Bundesregierung noch getan werden, um die Vergleichbarkeit noch zu verbessern?
Die Transparenz der staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte hat für die Bundesregierung einen hohen Stellenwert. Die Vergleichbarkeit der verschiedenen Produkte ist dabei von besonderer Bedeutung. Eine solche Vergleichbarkeit wird insbesondere dadurch sichergestellt, dass die Anbieter von Riester-Verträgen vor Vertragsabschluss schriftlich darüber informieren müssen, wie sich das gebildete Guthaben bei einer unterstellten Verzinsung von 2, 4 oder 6 Prozent entwickelt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG, siehe auch Antwort zu Frage 57). Die Verpflichtung zu solchen verbraucherfreundlichen Modellrechnungen wurde 2007 auch in das reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übernommen (§ 154 VVG). Der besseren Vergleichbarkeit dient auch die jüngst im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes getroffene Regelung, wonach die Kosten von Riester-Verträgen künftig grundsätzlich in Euro anzugeben sind (§ 7 Abs. 5 AltZertG).
Überprüft die BaFin laufend, ob die im Altersvermögenszertifizierungsgesetz geforderten Bedingungen für eine geförderte private Altersvorsorge auch tatsächlich eingehalten werden? Falls ja, welche Ergebnisse haben sich bei diesen Überprüfungen ergeben? Falls nein, beabsichtigt dann die Bundesregierung eine laufende Überwachung der gesetzlichen Mindestanforderungen im Sinne des Verbraucherschutzes zu installieren, und welche staatliche Stelle sollte diese Aufgabe übernehmen?
Die Zertifizierungsstelle nimmt seit 2003 regelmäßig Stichprobenprüfungen vor, zuletzt 2006/2007 bei den Kreditinstituten. Hierbei wird geprüft, ob die von den Anbietern vermarkteten Altersvorsorgeverträge mit dem zertifizierten Vertragsmuster übereinstimmen. Diese Überprüfung dient gleichermaßen dem Interesse der Anbieter und des Vertragspartners hinsichtlich der Förderfähigkeit der auf die Verträge eingezahlten Beiträge. Sofern im Einzelfall relevante Abweichungen festgestellt wurden, haben die Anbieter diese umgehend abgestellt, so dass die Vertragspartner hierdurch keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Insgesamt ergaben die durchgeführten Stichproben der Zertifizierungsstelle bezüglich der Zuverlässigkeit der Anbieter ein positives Bild. Ferner überprüft die Zertifizierungsstelle seit 2006 im Rahmen dieser Stichproben auch die Erfüllung der jährlichen Informationspflicht nach § 7 Abs. 4 AltZertG (siehe hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 8. Oktober 2008, Bundestagsdrucksache 16/10501).
An welche Institution können sich Verbraucherinnen und Verbraucher wenden, wenn sie feststellen, dass sich der Anbieter, mit dem sie einen Riester- oder Rürup-Vertrag abgeschlossen haben, nicht an die Voraussetzungen sowie die sonstigen Vertragsbedingungen hält? Gibt es eine Instanz, die gesetzlich verpflichtet ist, solchen Verstößen nachzugehen? Welche Sanktionen hätte es zur Folge, wenn Verstöße festgestellt würden?
Neben dem Rechtsweg steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern der Weg zur BaFin, zu den Ombudsmännern der betreffenden Branche, z. B. dem Ombudsmann für Versicherungen, sowie zu den staatlichen und nichtstaatlichen Verbraucherschutzorganisationen zur Verfügung. Die BaFin ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Missständen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen nachzugehen. Sie wird jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig. Sofern die BaFin ein Einschreiten für notwendig hält, kann sie – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel – die ihr geeignet erscheinenden Anordnungen erlassen oder Bußgelder verhängen.
Welche staatliche oder andere Stelle überwacht regelmäßig, ob die gesetzlichen Regelungen des Verbraucherschutzes am Finanzmarkt eingehalten werden?
Über die in Frage 61 erwähnten Stellen hinaus kontrollieren weitere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften, wie z. B. die Börsenaufsicht oder die Gewerbeaufsicht bzw. die Industrie- und Handelskammern hinsichtlich der Tätigkeit von Vermittlern.
Über welche Handlungsmöglichkeiten wie z. B. Sanktionsmöglichkeiten verfügt diese Stelle, wenn sie Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften feststellt?
Die Sanktionsmöglichkeiten der genannten Stellen sind unterschiedlich. Gegenüber Vermittlern kommt z. B. der Entzug der Gewerbezulassung in Frage.
Welche staatliche oder andere Stelle ist Ansprechpartner für Finanzmarktbelange der Bürgerinnen und Bürger und kann diese unabhängig und kompetent beraten und diese bei der Durchsetzung ihrer gerechtfertigten Verbraucherinteressen wirksam unterstützen?
Eine unabhängige und kompetente Beratung bieten die Verbraucherzentralen sowie zugelassene Versicherungsberater. Je nach Fallgestaltung kommen auch Rechtsanwälte und Interessenverbände wie die Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. (DSW), die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK) und der Bund der Versicherten e. V. (BdV) in Frage. Beschwerden nehmen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank sowie die Ombudsmänner der jeweiligen Branchenverbände entgegen.
Plant die Bundesregierung die Einrichtung weiterer Institutionen, die die Verbraucherinteressen am Finanzmarkt wahrnehmen?
Nein
Wie beurteilt die Bundesregierung das in Großbritannien praktizierte Supercomplaint oder Anhörungs- und Petitionsrecht von Verbänden gegenüber den zuständigen Behörden der Politik oder den Anbietern, bei dem die Adressaten der Beschwerde verpflichtet sind innerhalb von 90 Tagen Stellung zu nehmen und Gegenmaßnahmen darzustellen, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf einen besseren Verbraucherschutz?
Der Bundesregierung steht es nicht zu, Rechtssysteme von Drittstaaten, die vielfach andere Rechts- und Marktstrukturen haben, zu bewerten oder zu kommentieren.
Welche Rolle spielt der Verbraucherschutz in der BaFin und wie, in welchem Umfang, und mit welchen Kompetenzen (bspw. Anzahl Finanzmathematiker, Juristen, Ökonomen) sind diese Verbraucherschutzaufgaben und auch die Überwachung des Altersvorsorgebereiches innerhalb der Anstalt institutionalisiert?
Die BaFin wird im öffentlichen Interesse tätig und hat nur einen eingeschränkten gesetzlichen Auftrag für den Verbraucherschutz im Rahmen der Missstandsaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen. Ein einzelnes Fehlverhalten stellt noch keinen Missstand in diesem Sinne dar. Verbraucherbeschwerden können aber ein Indiz für einen Missstand sein und sind daher eine wichtige Erkenntnisquelle. Der Verbraucherschutz und die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden wird insbesondere in der Querschnittsabteilung Q 2 „Verbraucherschutz/ Recht“ wahrgenommen, aber auch in den jeweiligen Aufsichtssäulen. Allein in der Abteilung Q 2 sind 22 Mitarbeiter im höheren Dienst und 50 Mitarbeiter im gehobenen Dienst mit Aufgaben des Verbraucherschutzes beschäftigt.
Wie viele Beschwerden hat die BaFin bezüglich geförderter Altersvorsorgeprodukte erhalten?
Für die vergangenen fünf Jahre betragen die Zahlen:
- 2004: 161
- 2005: 179
- 2006: 299
- 2007: 290
- 2008 (erstes Halbjahr): 240
Wie ist der Verfahrensweg einer Beschwerde innerhalb der BaFin?
- Eingang der Beschwerde – Prüfung auf Zuständigkeit, Vollständigkeit,
- Eingangsbestätigung an Petenten (mit Hinweisen zum Verfahrensablauf), Weiterleitung der Beschwerde zur Stellungnahme an den Vorstand/die Geschäftsführung des betreffenden Instituts/ Unternehmens (mit Fristsetzung und Vorgaben zur Bearbeitung),
- Eingang der Stellungnahme – rechtliche Prüfung der Parteivorträge,
- falls erforderlich, Einholung weiterer Stellungnahmen/Ausführungen der Parteien,
- Übersendung der Stellungnahme des Instituts/Versicherers an den Petenten; BaFin erläutert begleitend ihre rechtliche Einschätzung ohne Rechtsberatung.
Falls es sich um wiederkehrende Probleme der Petenten mit vertretbaren Unternehmensentscheidungen handelt, erfolgt eventuell die Aufnahme in die Rubrik „Häufige Verbraucher-Fragen“ auf der Webseite der BaFin. Falls es zu einer Häufung von begründeten Beschwerden kommt, erfolgt ggf. die Prüfung eines Missstandes im Sinne des Aufsichtsrecht mit den möglichen Rechtsfolgen für die Anbieter.
Werden diese Beschwerden und die daraus abgeleiteten Maßnahmen der BaFin, beispielsweise durch Warnhinweise, publik gemacht bzw. an das Bundesministerium der Finanzen oder das Parlament weitergeleitet?
Soweit eine Beschwerde über das Parlament (Petition) oder das Bundesministerium erfolgt, erhalten diese auch Kenntnis vom Fortgang der Beschwerde. Sich häufende Beschwerdesachverhalte finden sich in der Rubrik „Häufige Verbraucher-Fragen“ im Internet wieder. Eine Veröffentlichung von Entscheidungen im Einzelfall erfolgt grundsätzlich nicht.