Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/4980
24.07.89
Sachgebiet 2161
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schmidt (Salzgitter), Frau Schoppe,
Werner (Ulm), Eimer (Fürth), Frau Conrad, Zeitlmann, Rixe, Müller (Düsseldorf),
Wittich, Dr. Böhme (Unna), Frau Wilms-Kegel, Frau Becker-Inglau, Dr. Emmerlich,
Buschfort, Frau Dr. Götte, Frau Adler, Kossendey, Frau Schmidt (Nürnberg),
Dr. Friedrich, Jaunich, Haack (Extertal), Frau Saibold, Gilges, Frau Seuster, Egert,
Frau Weyel, Frau Will-Feld, Frau Würfel, Amling, Frau Dr. Sonntag-Wolgast, Heyenn,
Frau Kelly, Volmer, Such, Frau Schilling, Frau Hillerich, Frau Flinner, Frau Garbe,
Frau Rust, Häfner, Meneses Vogl, Frau Dr. Vollmer, Frau Eid, Hüser, Frau Schmidt
(Hamburg), Frau Nickels, Frau Beck-Oberdorf, Frau Oesterle-Schwerin,
Frau Vennegerts, Weiß (Kaiserslautern), Frau Unruh
— Drucksache 11/4899 —
Kinder in der Werbung
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Pfeifer, hat mit
Schreiben vom 21. Juli 1989 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkungen
Die Bundesregierung hat nie einen Zweifel daran gelassen, daß
der Schutz von Kindern und Jugendlichen Vorrang vor
werbewirtschaftlichen Interessen haben muß. Diesem Gedanken trägt auch
das geltende Recht Rechnung. Dazu wird im einzelnen auf die
einschlägigen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
des Jugendschutzgesetzes, des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften, des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens, des Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung
des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln,
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
(LMBG), des Europäischen Übereinkommens über
grenzüberschreitendes Fernsehen sowie auf die Selbstbeschränkungsregeln
der Werbewirtschaft (Verhaltensregeln des Deutschen
Werberates für die Werbung mit und vor Kindern in Werbefunk und
Drucksache 11 /4980 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Werbefernsehen, in Kraft seit 1. April 1974 sowie
Verhaltensregeln des Deutschen Werberates über die Werbung für
alkoholische Getränke, in Kraft seit 1. Ap ril 1976) verwiesen.
Aus der Sicht der Bundesregierung ist vorrangig, daß diese
Regelungen des geltenden Rechts einschließlich der Verhaltensregeln
des Deutschen Werberates in der Werbung vor und mit Kindern
konsequent angewendet werden. Für weitere gesetzgeberische
Maßnahmen wird derzeit keine Nowendigkeit gesehen. Sollte
sich aber aus neuen Erkenntnissen weiterer Handlungsbedarf
ergeben, wird die Bundesregierung alle dazu erforderlichen
Maßnahmen ergreifen.
Im einzelnen werden die Fragen wie folgt beantwortet:
Nach wie vor werden Kinder in der Werbung dafür eingesetzt, das
Käuferverhalten zu beeinflussen. Dabei nimmt die Einbindung von
Kindern in die Werbung über die elektronischen Medien inzwischen
offenbar einen größeren Raum ein als in der Pressewerbung. Ziel der
Werbung mit Kindern ist es nach den bekanntgewordenen Strategien,
a) Produkte als „kinderleicht", „kinderverträglich",
„familienfreundlich" und ähnlich positiv darzustellen, um die Konsum-Akzeptanz
zu erhöhen,
b) an die immer höher werdende Geldmenge heranzukommen, die
Kinder und Jugendliche zur eigenen Verfügung haben (über
Taschengeld allein rund 3 Mrd. DM jährlich).
1. Ist die Bundesregierung bereit und in der Lage, eine Darstellung
über Art und Umfang der Werbung mit Kindern in elektronischen
und Privat-Medien in der Entwicklung der Jahre seit 1978 zu
geben?
Im Jahre 1979 wurde ein Forschungsprojekt zum Thema
„Werbung vor und mit Kindern" durchgeführt. Die Ergebnisse dieses
Forschungsprojektes sind veröffentlicht unter Böckelmann/
Huber/Middelmann „Werbefernsehkinder", Berlin 1979. Dort ist
auf den Seiten 89 ff. eine Bestandsaufnahme über Art und Umfang
der Werbung vor und mit Kindern begrenzt auf die Zeiträume
1. bis 21. Dezember 1977 und 23. Januar bis 4. Februar 1978 sowie
auf die Ausstrahlung im Bayerischen Rundfunk oder im ZDF
enthalten.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Daten über Art
und Umfang der Werbung mit Kindern in elektronischen und
Privat-Medien, insbesondere deren Entwicklung seit 1978.
Sie wird aber prüfen, ob es erforderlich ist, sich weitere Daten
über die Entwicklung in den Medien zu verschaffen (s. Frage 3).
2. Wie bewertet die Bundesregierung die daraus erkennbare
Entwicklung?
Eine Bewertung kann erst vorgenommen werden, wenn
entsprechende Erkenntnisse vorliegen (s. Frage 3).
3. Ist die Bundesregierung bereit, Forschungsaufträge zu erteilen, um
ein noch klareres und differenzie rteres Bild der Werbung mit
Kindern zu bekommen?
4. Wird die Bundesregierung neue Forschungsaufträge über die
Wirkungsabsichten und Wirkungserfolge der Werbung mit Kindern in
Auftrag geben, um den aktuellen Stand in diesen Fragen zu
erfahren?
Neben dem unter 1. dargestellten Forschungsprojekt ist im Jahr
1982 ein Forschungsauftrag „Kind und Werbefernsehen"
durchgeführt worden. Die hier gewonnenen Erkenntnisse betrafen die
Wirkung des Werbefernsehens auf Kinder und Jugendliche als
Adressaten von Werbung. Die Bundesregierung prüft, ob ein
Forschungsauftrag zu der hier angesprochenen Frage angezeigt ist.
Untersuchungen über die Wirkungsabsichten und
Wirkungserfolge der Werbung mit Kindern sind in Bergler/Six „Psychologie
des Fernsehens", Bern 1979, S. 246 ff. und Haase „Kinder
Medien • Werbung", Schriftenreihe Media-Perspektiven, Frankfurt
1981, S. 135 ff. und 363 ff. dargestellt.
Soweit sich aufgrund neuerer Entwicklungen ein weiterer
Erkenntnisbedarf ergibt, ist die Bundesregierung bereit, weitere
Forschungsaufträge zu vergeben.
5. Wird die Bundesregierung außerdem dafür sorgen, daß durch
Forschung noch mehr der Einfluß der Werbearbeit auf die Psyche der
werbenden Kinder aufgeklärt wird, obwohl schon jetzt anhand von
Einzelfällen negative Auswirkungen bekanntgeworden sind?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Einzelfälle bekannt,
nach denen negative Auswirkungen der Werbearbeit auf die
Psyche der werbenden Kinder erfolgt sind.
Durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften sollen derartige
Negativ-Auswirkungen unterbunden werden. Im übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 3, letzter Absatz verwiesen.
6. Sieht die Bundesregierung die zur Zeit geltenden Vorschriften zur
Vermeidung von Mißbräuchen und Auswüchsen der Werbung mit
Kindern (Jugendarbeitsschutzgesetz, Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, Jugendschutzgesetz, Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften) als ausreichend an?
Soweit dadurch geworben wird, daß Kinder zur Herstellung von
Werbematerial beschäftigt werden, z. B. bei der Herstellung von
Werbespots für das Fernsehen, enthält das
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Regelungen zum Schutz des Kindes vor
Überforderung und Beeinträchtigung seiner Entwicklung. Die
Beschäftigung von Kindern ist in der Dauer begrenzt und auf bestimmte
Tageszeiten beschränkt. Sie ist auch nur auf Antrag durch
behördliche Ausnahmen der Aufsichtsbehörde mit Einwilligung des
Personensorgeberechtigten zulässig. Vor einer Zulassung der
Beschäftigung von Kindern ist das zuständige Jugendamt
anzuhören, Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der
Beschäftigung müssen sichergestellt sein, das Fortkommen in der
Schule darf nicht beeinträchtigt sein, es müssen die erforderlichen
Maßnahmen getroffen sein, daß das Kind gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit und einer Beeinträchtigung der
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung geschützt ist.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat zum
Ziel, die Lauterkeit des wirtschaft lichen Wettbewerbs im Interesse
der Allgemeinheit und des Schutzes der Mitbewerber und der
Verbraucher zu sichern. Im Mittelpunkt stehen dabei die
Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG, die sittenwidriges
Wettbewerbsverhalten (§ 1 UWG) und irreführende Werbeangaben (§ 3 UWG)
untersagen. Etwaige sittenwidrige oder irreführende Mißbräuche
und Auswüchse der Wirtschaftswerbung mit Kindern können
daher gegen diese Vorschriften verstoßen.
Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
(Jugendschutzgesetz - JÖSchG) schützt Personen unter 18 Jahren
gegen bestimmte im Gesetz erfaßte Gefahren, denen sie in der
Öffentlichkeit ausgesetzt sind (in Gaststätten, auf
Tanzveranstaltungen, gegen Alkohol und Rauchen, auf Filmveranstaltungen,
gegen Gefahren von Videoprogrammen und gegen gewerbliche
Spiele und Spielhallen). Das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften (GJS) schützt den gleichen Personenkreis
gegen jugendgefährdende Druckschriften, Ton- und Bildträger,
Abbildungen und andere Darstellungen. Diese Schutzbereiche
könnten zwar im extremen Einzelfall angesprochen sein, wenn es
um Kinder oder Jugendliche als Adressaten von
Werbeansprachen ginge; in dem in der Frage angesprochenen Bereich der
Mitwirkung von Kindern bei der Herstellung von Werbemedien
ist dies jedoch nicht der Fall.
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Anspruch des
Jugendschutzes im Bereich der Werbung mit Kindern im Spannungsfeld mit
grundgesetzlichen Ansprüchen auf freie Berufsausübung (der
Werbewirtschaft und ihrer Auftraggeber)?
Die Wirtschaftswerbung unterliegt als Bestandteil beruflicher
Betätigung dem Schutz des Artikels 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 40,
371/382 f. - Verkehrsmittelwerbung).
Die in Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der
Berufsausübung kann durch gesetzliche Regelungen beschränkt werden.
Voraussetzung für deren Verfassungsmäßigkeit ist, daß sie durch
sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
gerechtfertigt sind und die Beschränkung der Berufsfreiheit im
rechten Verhältnis zu dem zu schützenden öffentlichen Interesse steht.
Eine solche Beschränkung der grundgesetzlich gewährleisteten
Betätigungsfreiheit der Werbewirtschaft und ihrer Auftraggeber
enthalten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Eine Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der
Betätigungsfreiheit der Werbewirtschaft durch das Jugendarbeitsschutzgesetz
und dem überragend wichtigen öffentlichen Interesse des Kinder-
und Jugendschutzes ergibt, daß die Einschränkungen geboten
sind.
Darüber hinaus genießt auch Wirtschaftswerbung nach der
Rechtsprechung des BVerfG den Schutz des Artikels 5 Abs. 1 Satz
1 GG, sofern sie wertenden oder meinungsbildenden Inhalt hat
(BVerfGE 71, 162/175).
Nach Artikel 5 Abs. 2 GG wird allerdings das Grundrecht der
Meinungsfreiheit u. a. durch die Bestimmungen des
Jugendschutzes beschränkt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen
zu Artikel 12 GG verwiesen.
8. Hält die Bundesregierung die Kontroll- und
Überwachungsinstrumente und -aktivitäten über die Werbung mit Kindern für
ausreichend? Wie viele Fälle von Verstößen sind auf diesem Wege
in den vergangenen Jahren registriert worden?
Da eine Beschäftigung von Kindern in der Werbung nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz nur auf Antrag zulässig ist, kann die
Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag die
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Kinder treffen und
Anträge ablehnen, wenn dieser Schutz nicht gewährleistet ist. Über
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz durch
Beschäftigung von Kindern bei der Werbung liegen der Bundesregierung
Zahlen für die vergangenen Jahre nicht vor, da , die Auf
sichtsbehörden der Länder in ihrer jährlichen Berichterstattung über
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht zwischen
Verstößen gegen das Verbot der Kinderarbeit und anderen
Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz differenzieren. Die
Zahl der im Bereich der Werbung festgestellten Verstöße dürfte
allerdings gering sein. Laut Bericht der Bundesregierung über die
Neuregelung des Verbots der Beschäftigung von Kindern in den
§.§ 5 und 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 30. Ap ril 1979
(Drucksache 8/2794) sind im Bereich „Kunst, Film, Theater,
Rundfunk, Schaustellung" , in den auch Werbefilme und -aufnahmen
fallen, in den Jahren 1977 und 1978 43 Verstöße gegen das Verbot
der Kinderbeschäftigung registriert worden.
9. Hält die Bundesregierung die Selbstbeschränkungsregeln der
deutschen Werbewirtschaft für ein ausreichendes Inst rument, um die
Werbung mit Kindern von ihren Auswüchsen zu befreien?
Die Bundesregierung hält die Selbstbeschränkungsregeln der
deutschen Werbewirtschaft i. V. m. den bestehenden Gesetzen
zum Schutz der Kinder und Jugendlichen nach dem derzeitigen
Stand ihrer Erkenntnisse für ausreichend.
10. Ist die Bundesregierung bereit und in der Lage, sich noch
nachdrücklicher für die Schaffung und Einhaltung von
Selbstbeschränkungsregeln bei den elektronischen und Privat-Medien mit dem
Ziel des Abbaus von Werbung mit Kindern einzusetzen?
Die Bundesregierung ist hierzu bereit, soweit neue Erkenntnisse
dies erfordern.]