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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/2237
16. Wahlperiode 17. 07. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke, Daniel Bahr (Münster), Heinz
Lanfermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/2102 –
Stand der Umsetzung des flächendeckenden Mammographie-Screenings
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jährlich erkranken in Deutschland etwa 47 000 Frauen an Brustkrebs; jedes
Jahr sterben ca. 17 000 Frauen an dieser Tumorart. Schätzungsweise jede
zehnte Frau erkrankt im Laufe ihres Lebens an Brustkrebs. 2002 entschied sich
der Deutsche Bundestag – ausgehend davon, dass sich die Zahl der Brustkrebs-
Todesfälle bei Frauen zwischen 50 und 70 Jahren durch ein Mammographie-
Screening um 20 bis 30 Prozent verringern ließe – für die Einführung eines
Mammographie-Screenings (Röntgenreihenuntersuchung der Brust). Der
Gemeinsame Bundesausschuss hatte daraufhin mit Beschluss vom 25. März 2003
die Brustkrebsfrüherkennungs-Richtlinien dahingehend geändert, dass seit
1. Januar 2004 jede Frau in Deutschland alle zwei Jahre einen Anspruch auf
eine Mammographie hat. Alle Frauen vom 50. bis 69. Lebensjahr sollen
routinemäßig über ein Einladungssystem auf der Grundlage amtlicher
Meldedaten zum Mammographie-Screening eingeladen werden; bis Ende 2005 sollte
das System bundesweit eingeführt sein. Seit Jahresbeginn 2006 arbeiten die
Referenzzentren, die die Fortbildung und Betreuung der beteiligten Ärzte
gewährleisten und externe medizinische und technische Qualitätssicherung sowie
die Auswertung des Programms sicherstellen. Die ersten Screening-Einheiten
sind gestartet.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung und die häufigste
Krebstodesursache bei Frauen. Im Jahr 2002 erkrankten 55 150 Frauen neu an Brustkrebs
(Quelle: Dachdokumentation Krebs des Robert Koch-Institutes „Krebs in
Deutschland“, 5. Auflage, 2006). Das mittlere Erkrankungsalter liegt bei knapp
über 62 Jahren. Die Mortalitätsraten sind rückläufig; sie sanken von 31,2/
100 000 Frauen im Jahr 1990 auf 26,8/100 000 Frauen im Jahr 2004
(standardisiert nach alter Europabevölkerung, Todesursachenstatistik 2004, Statistisches
Bundesamt). Insgesamt verstarben 17 592 Frauen im Jahr 2004 an Brustkrebs.
Die Röntgenuntersuchung der weiblichen Brust (Mammographie) ist das derzeit
effektivste Untersuchungsverfahren, Brustkrebs frühzeitig, d. h. in einem prog- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. Juli 2006
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/2237 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodenostisch günstigen Stadium, zu entdecken. Unumstritten ist, dass die
Früherkennung von Brustkrebs den Erfolg einer Therapie und damit die
Überlebenswahrscheinlichkeit der Betroffenen erhöht.
Nach mehrjähriger Vorbereitungszeit, einschließlich der Durchführung von
Modellprojekten, die der Erprobung der Anwendung der ,Europäischen Leitlinien
für die Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings‘ unter den
Bedingungen des deutschen Gesundheitssystems dienten, hatte die gemeinsame
Selbstverwaltung, der damalige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, am
15. Dezember 2003 den für die Einführung eines qualitätsgesicherten,
bundesweiten und bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screening-Programms
erforderlichen Beschluss gefasst, der nach Prüfung und Freigabe durch das
vormalige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung am 1. Januar
2004 in Kraft getreten ist.
Ziel des Mammographie-Screenings ist eine deutliche Senkung der
Brustkrebssterblichkeit unter Minimierung der Belastung für die Frau – wie
Strahlenbelastung, falsch-positive und falsch-negative Befunde –, unter der Voraussetzung
einer Teilnahme von mindestens 70 Prozent der angesprochenen
Bevölkerungsgruppe, d. h. aller Frauen zwischen 50 und 69 Jahren. Die Einführung des
Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs liegt in der
Zuständigkeit der gemeinsamen Selbstverwaltung in Kooperation mit den Ländern.
Mit dem Mammographie-Screening auf Grundlage der Europäischen Leitlinien
(European Guidelines for Quality Assurance in Mammography Screening,
2001, 3. Auflage) wird in Deutschland ein völlig neuartiges
Früherkennungsprogramm eingeführt, das einen Bevölkerungsbezug herstellt, eine umfassende
Kette von Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementinstrumenten und eine
kontinuierliche Evaluation beinhaltet.
Zu den Qualitätsanforderungen gehören u. a., dass jede Mammographie-
Aufnahme von zwei Ärzten beurteilt wird, dass jeder Arzt jährlich die
Mammographie-Aufnahmen von mindestens 5 000 Frauen begutachtet und dass, im Falle
einer Auffälligkeit, ein Verdacht innerhalb des Programms abgeklärt wird.
Ein wesentliches Merkmal des Mammographie-Screening-Programms ist der
Bevölkerungsbezug, hergestellt durch das Einladungswesen der Zentralen
Stellen auf Landesebene. Die Zentralen Stellen laden die anspruchsberechtigten
Frauen zwischen 50 und 69 Jahren auf der Basis von amtlichen Meldedaten alle
zwei Jahre ein.
Das Mammographie-Screening-Programm gliedert sich in regionale
Versorgungsprogramme. Diese werden in einzelne Screening-Einheiten unterteilt.
Dabei besteht jede Screening-Einheit aus einer oder mehreren Mammographie-
Einheiten, in der die Mammographie-Aufnahmen erstellt werden, sowie aus
einer oder mehreren Einheiten zur Abklärungsdiagnostik. In der Regel umfasst
eine Screening-Einheit einen Einzugsbereich von 800 000 bis 1 Million
Einwohnern. Jede Screening-Einheit ist einem Referenzzentrum zugeordnet.
Referenzzentren wurden von der ,Kooperationsgemeinschaft Mammographie‘ in der
ambulanten vertragsärztlichen Versorgung GbR ernannt und an den Standorten
Bremen, Berlin, Münster, Wiesbaden/Marburg und München eingerichtet.
Aufgaben der Referenzzentren sind die Überwachung der Qualitätssicherung sowie
die Fortbildung der am Programm teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie
der radiologischen Fachkräfte. Die Leiterinnen und Leiter der Referenzzentren
sind gleichzeitig auch Programmverantwortliche Ärztinnen und Ärzte in einer
dem Referenzzentrum angegliederten Screening-Einheit.
Das Mammographie-Screening-Programm erfordert umfangreiche Regelungen
auf Bundes- und Landesebene sowie organisatorische Lösungen von allen an der
Einführung beteiligten Institutionen, wie z. B. die Änderung der
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (KFU-RL), die Einrichtung Zentraler Stellen für das
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2237Einladungswesen durch die Vertragspartner auf Länderebene, die
Ausschreibung und Genehmigung von Screening-Einheiten sowie die (Re-)Zertifizierung
von Screening-Einheiten durch die Selbstverwaltung.
Bisher kann das Mammographie-Screening noch nicht flächendeckend
angeboten werden. Gründe dafür sind die oben dargestellten hohen
Qualitätsanforderungen an das Programm und die zu treffenden landesgesetzlichen Regelungen.
Die Einladung aller Frauen erfordert den Zugriff auf die Daten der
Meldebehörden. Dies verursachte bei den Ländern unterschiedlichen melde- und
datenschutzrechtlichen Regelungsbedarf. Des Weiteren waren die Anforderungen der
Röntgenverordnung mit Bezug auf das Mammograhie-Screening-Programm auf
Länderebene umzusetzen.
Mit den bereits tätigen Referenzzentren und dem Start knapp eines Drittels von
insgesamt 93 geplanten Screening-Einheiten ist das Mammographie-Screening
der flächendeckenden Einführung dennoch einen großen Schritt näher
gekommen.
1. Sind mittlerweile in allen Bundesländern die rechtlichen Voraussetzungen
für die flächendeckende Durchführung des Mammographie-Screenings
geschaffen?
Wenn nein, in welchen Bundesländern noch nicht, und welche Regelungen
sind im Einzelnen noch umzusetzen?
Die auf Landesebene zu schaffenden rechtlichen Voraussetzungen betreffen die
Übertragung von Meldedaten und die strahlenschutzrechtliche Zulassung für
das Mammographie-Screening nach den Vorgaben der Röntgenverordnung.
Eine Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 12. April
2006 an die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden hat
Folgendes ergeben:
Hinsichtlich der Nutzung von Meldedaten durch die für das Einladungswesen
zuständigen Zentralen Stellen wurden die Landesvorschriften in Brandenburg,
Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Sachsen bereits geändert und in Hamburg, Hessen und
Thüringen entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
In Schleswig-Holstein wurde die Schaffung der erforderlichen Rechtsvorschrift
zuletzt im Landtag beraten. Die Rechtsanpassung erfolgt in Sachsen-Anhalt erst
nach Zuordnung und Organisation der Zentralen Stelle. In Baden-Württemberg,
Bayern und Saarland stehen die geänderten Landesvorschriften kurz vor der
Verabschiedung.
Zur Evaluation des Mammographie-Screening-Programms bedarf es der
Sicherstellung eines Datenabgleichs zwischen den Krebsregistern der Länder und der
jeweiligen Zentralen Stelle. Die Novellierung des Staatsvertrages über das
Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zur
Sicherstellung eines Datenabgleichs zwischen Krebsregister und Zentraler
Stelle erfolgt derzeit im Umlaufverfahren. In Baden-Württemberg, Bayern,
Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sind
entsprechende Anpassungen erfolgt (in Hamburg und Hessen waren keine
Änderungen erforderlich). Im Saarland steht das Änderungsgesetz kurz vor der
Verabschiedung. In Niedersachsen ist die Aufnahme einer entsprechenden
Regelung in die Novelle des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister
Niedersachsen vorgesehen.
Drucksache 16/2237 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Röntgenverordnung
sind in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz und Sachsen bereits abgeschlossen und in Bayern, Schleswig-Holstein und
Thüringen eingeleitet worden. Im Saarland liegt ein Allgemeinerlass zur
Zulassung des Mammographie-Screenings veröffentlichungsreif vor. Sachsen-Anhalt
wird nach der Einigung über die Zentrale Stelle eine Allgemeinverfügung zur
Röntgenverordnung erlassen.
2. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit der bundesweiten
Flächendeckung des Mammographie-Screenings?
Nach dem derzeitigen Stand der Ausschreibungen für die Versorgungsaufträge
und sofern alle Voraussetzungen bezüglich der Einrichtung der Zentralen Stellen
geschaffen sind, ist davon auszugehen, dass bis zum Sommer 2007 bundesweit
in allen Gebieten der Kassenärztlichen Vereinigungen Screening-Einheiten
arbeiten werden. Einige Gebiete werden schon flächendeckend bzw. nahezu
flächendeckend versorgt sein, während in anderen Gebieten die ersten Screening-
Einheiten beginnen werden. Somit kann bundesweit bis zu diesem Zeitpunkt
eine Flächendeckung von 70 Prozent erreicht werden.
Eine exakte Angabe, bis wann alle 93 Screening-Einheiten ihre Tätigkeit
aufnehmen, ist zurzeit nicht möglich.
3. Wie viele Ärztinnen und Ärzte sind in das Mammographie-Screening
eingebunden bzw. sollen eingebunden werden?
4. Hält die Bundesregierung diese Zahl der Ärzte für ausreichend?
8. Wie groß ist der durchschnittlich festgelegte Einzugsbereich der
Bevölkerung, und wie viele Mitarbeiter haben diese Screening-Einheiten im
Durchschnitt?
Antwort zu Frage 3, 4 und 8.
Derzeit sind in den Screening-Einheiten durchschnittlich jeweils zehn
Ärztinnen und Ärzte in unterschiedlichem Umfang tätig – dies sind: insbesondere ein
bis zwei Programmverantwortliche Ärztinnen und Ärzte, befundende
Ärztinnen und Ärzte sowie kooperierende Pathologinnen und Pathologen und
Krankenhausärztinnen und -ärzte. Bei derzeit 27 Screening-Einheiten, die von der
Kooperationsgemeinschaft Mammographie zertifiziert wurden (Stand 4. Juli
2006), entspricht dies einer Anzahl von ungefähr 270 Ärztinnen und Ärzten. Zu
berücksichtigen ist, dass es sich hier um die „Starterteams“ handelt. Mit der
Steigerung der Untersuchungskapazitäten bzw. Vervollständigung des
organisatorischen Aufbaus entsteht zusätzlicher Bedarf, so dass später, in der
Routineversorgung, von durchschnittlich 16 Ärztinnen und Ärzten pro Screening-Einheit
ausgegangen wird. Hochgerechnet auf die 93 Screening-Einheiten, die insgesamt
bundesweit aufgebaut werden sollen, schätzt die Kooperationsgemeinschaft
Mammographie, dass rund 1 400 Ärztinnen und Ärzte in sämtlichen Funktionen
im voll etablierten Programm eingebunden sein werden. Erst im Rahmen eines
Routinebetriebes, d. h. nach abgeschlossener, flächendeckender Einführung des
Mammographie-Screening-Programms, wird sich zeigen, ob zusätzlicher
ärztlicher Personalbedarf besteht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zur
Erreichung der erforderlichen Mindestbefundungszahlen von 5 000 Frauen pro Jahr
nur eine begrenzte Anzahl an Ärztinnen und Ärzten tätig werden kann.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2237Jede Screening-Einheit soll eine Einzugsbevölkerung von etwa 800 000 bis
1 Million Einwohnern und damit circa 100 000 bis 120 000
anspruchsberechtigte Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren umfassen. Die Anzahl der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist variabel, da sie maßgeblich von der
Organisationsform der jeweiligen Screening-Einheit abhängt, also davon, ob das
Mammographie-Screening zentral, dezentral oder mobil organisiert ist. Hochgerechnet auf
die bundesweit einzurichtenden 93 Screening-Einheiten ist damit zu rechnen,
dass außer den rund 1 400 im voll etablierten Programm tätigen Ärztinnen und
Ärzten zwischen 1 000 und 1 500 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie
z. B. radiologische Fachkräfte, im Screening beschäftigt sein werden, d. h. 10 bis
15 nicht-ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Screening-Einheit.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Versorgungssituation für die Frauen
in den neuen Bundesländern?
In Mecklenburg-Vorpommern sind vier Screening-Einheiten geplant. Die
Ausschreibung der Versorgungsaufträge ist abgeschlossen, und eine Screening-
Einheit hat bereits ihren Routinebetrieb aufgenommen. In Thüringen sind zwei
Screening-Einheiten vorgesehen. Die Ausschreibung der Versorgungsaufträge
ist ebenfalls abgeschlossen. Die erste Screening-Einheit wird voraussichtlich im
ersten Quartal 2007 ihre Tätigkeit aufnehmen. In Brandenburg endet am
30. September 2006 das derzeit laufende Ausschreibungsverfahren, so dass mit
einer Vergabe von Versorgungsaufträgen zum Ende des Jahres 2006 zu rechnen
ist. In Sachsen wird die Ausschreibung der Versorgungsaufträge zurzeit
vorbereitet. Die Ausschreibung wird voraussichtlich im August 2006 beginnen, daher
ist mit der Vergabe von Versorgungsaufträgen etwa Anfang 2007 zu rechnen. In
Sachsen-Anhalt wurden nach bisheriger Kenntnis keine Versorgungsaufträge
ausgeschrieben oder deren Ausschreibung vorbereitet.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Zertifizierung
der beteiligten Ärzte hinsichtlich der Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität vor, und wem obliegt diese Aufgabe?
Die Zertifizierung der einzelnen Screening-Einheiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit dient der Sicherstellung, dass ausreichende Vorkehrungen für die
Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Versorgungskette getroffen werden. Dazu
gehört beispielsweise die Überprüfung der vorgeschriebenen
Fortbildungsmaßnahmen der beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie der radiologischen
Fachkräfte, die organisatorischen und apparativen Voraussetzungen, die
Praxisausstattung und Praxisorganisation sowie das Berichtswesen und die
Dokumentation.
Die Rezertifizierung hat sicherzustellen, dass die vorgesehenen
Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten werden und Qualitätsprobleme frühzeitig erkannt
und beseitigt werden. Die erste Rezertifizierung erfolgt sechs Monate nach der
Tätigkeitsaufnahme der Screening-Einheit, danach in regelmäßigen Abständen
von 30 Monaten. Bei der Rezertifizierung wird auch die Prozess- und
Ergebnisqualität überprüft. Diese Überprüfung, die unterstützt wird durch jährliche
Berichte hinsichtlich der Zielerreichung, stützt sich auf die Indikatoren
einschließlich der Zielkorridore, wie sie durch die ,Europäischen Leitlinien für die
Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings‘ vorgegeben sind.
Dazu gehören beispielsweise der Anteil der Frauen, die zur Abklärung wieder
einbestellt werden, die Teilnahmequote, die Zahl der entdeckten Karzinome und
deren Stadienverteilung u. Ä. Zusätzlich sind weitere qualitätssichernde
Maßnahmen vorgesehen, wie zum Beispiel die jährliche Absolvierung einer Fall-
Drucksache 16/2237 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodesammlungsprüfung durch die beteiligten Ärztinnen und Ärzte und die jährliche
Überprüfung der diagnostischen Bildqualität.
Die Zertifizierung/Rezertifizierung erfolgt im Auftrag der Kassenärztlichen
Vereinigung durch die Kooperationsgemeinschaft Mammographie. Die
Referenzzentren werden durch ein externes Expertengremium überprüft.
Einzelheiten zu den Zertifizierungen sind in entsprechenden Protokollen niedergelegt.
Die Zertifizierung überprüft vor Aufnahme der Tätigkeit die Struktur- und
Prozessqualität, die Rezertifizierung die Ergebnisqualität. Sämtliche Screening-
Einheiten werden durch die Kooperationsgemeinschaft Mammographie und die
Referenzzentren zertifiziert und rezertifiziert.
7. Wie viele Screening-Einheiten sind bzw. werden einem Referenzzentrum
zugeordnet sein?
Derzeit sind fünf Referenzzentren in Betrieb, und zwar die Referenzzentren
Berlin, Bremen, München, Münster und Süd-West, wobei Süd-West über zwei
Standorte verfügt: Marburg und Wiesbaden. Derzeit betreuen sie die 27 bereits
zertifizierten Screening-Einheiten und werden bei Flächendeckung für alle
93 Screening-Einheiten zuständig sein. Bei erreichter Flächendeckung ist davon
auszugehen, das jedes Referenzzentrum zwischen 15 und 20 Screening-
Einheiten betreuen wird.
9. Wie verhält sich der Anteil von zertifizierten stationären
Untersuchungszentren und mobilen Einheiten an der Gesamtzahl der
Mammographieeinheiten?
Bisher wurden 27 Screening-Einheiten von der Kooperationsgemeinschaft
Mammographie zertifiziert (Stand 4. Juli 2006).
Diese Screening-Einheiten verfügen über insgesamt 54 feste oder stationäre
und sieben mobile Mammographie-Einheiten (Mammobile). Auf jede mobile
Einheit kommen somit knapp acht feste oder stationäre Mammographie-
Einheiten.
10. Anhand welcher Leistungskriterien wird die Qualität des Screening-
Programms wie überprüft?
Das Mammographie-Screening-Programm wird u. a. jährlich anhand der in den
,Europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung des Mammographie-
Screenings‘ empfohlenen Qualitätsindikatoren und den entsprechenden Zielvorgaben
überprüft. Zu Qualitätsindikatoren und Zielvorgaben gehören u. a.:
– die angestrebte Teilnahmequote von 70 Prozent
– technische Vorgaben bei der Erstellung von Screening-Mammographie-
Aufnahmen
– Anteil der Frauen, die zur Abklärungsdiagnostik eingeladen wurden
– Brustkrebsentdeckungsrate
– Intervallkarzinomrate
– die Stadienverteilung der im Screening entdeckten Karzinome
– Einhaltung der Fristen für die Ergebnismitteilung
– Ergebnisse der postoperativen multidisziplinären Fallkonferenzen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2237Festgeschrieben sind die Leistungsparameter in Anlage 9.2 des
Bundesmantelvertrags Ärzte/Krankenkassen (BMV-Ä/EKV), Anhang 10.
Darüber hinaus müssen im Rahmen der Rezertifizierung die nach BMV-Ä/EKV
vorgeschriebenen Fallzahlen nachgewiesen sowie der Nachweis über die
Erfüllung der Kriterien zur Aufrechterhaltung der Genehmigung erbracht werden.
So muss die/der Programmverantwortliche Ärztin/Arzt beispielsweise
nachweisen:
– die Teilnahme an Verfahren zur Selbstüberprüfung der diagnostischen
Bildqualität von erstellten Screening-Mammographieaufnahmen
– die Befundung von Screening-Aufnahmen von mindestens 5 000 Frauen
innerhalb von jeweils zwölf Monaten
– die erfolgreiche Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung von
Screening-Aufnahmen.
Vergleichbares gilt auch für die befundenden Ärztinnen und Ärzte.
Details dazu finden sich im BMV-Ä/EKV, und zwar zu den vorgeschriebenen
Fallzahlen: § 24 Abs. 3d; § 25 Abs. 3a und Abs. 4a; zu den Kriterien für die
Aufrechterhaltung der Genehmigung: § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2,
§ 27 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 28 Abs. 2.
11. Wie werden die Ärztinnen und Ärzte sowie die radiologisch-technischen
Assistentinnen und Assistenten auf das flächendeckende Screening
vorbereitet?
Die Screening-Ärzte und -Ärztinnen und die radiologischen Fachkräfte werden
im Rahmen von speziellen Fortbildungskursen und angeleiteten Tätigkeiten auf
ihre zukünftigen Aufgaben vorbereitet.
Die/der Programmverantwortliche Ärztin/Arzt muss zum Beispiel folgende
Kurse belegen:
– Multidisziplinärer Kurs zur Einführung in das Programm
– Kurs für Programmverantwortliche Ärztinnen und Ärzte
– Kurs für befundende Ärztinnen und Ärzte (Befunder-Kurs)
– Ultraschallkurs
– Biopsiekurs.
Darüber hinaus müssen sie – vor Aufnahme der Tätigkeit in der Screening-
Einheit – in einem Referenzzentrum hospitieren. Dies gilt auch für befundende
Ärztinnen und Ärzte und radiologische Fachkräfte.
Die angeleiteten Tätigkeiten für die/den Programmverantwortlichen Ärztin/Arzt
umfasst mindestens 160 Stunden an 20 Arbeitstagen in einem Referenzzentrum.
Die Tätigkeit beinhaltet insbesondere:
– Teilnahme an den Konsensuskonferenzen
– Teilnahme an den Sprechstunden zur Abklärungsdiagnostik
– Teilnahme an den multidisziplinären Fallkonferenzen
– Selbständige Beurteilung der Screening-Mammographieaufnahmen von
mindestens 3 000 Frauen unter Anleitung durch den Leiter bzw. die Leiterin
eines Referenzzentrums.
Der Leiter bzw. die Leiterin des Referenzzentrums stellt über die Tätigkeit ein
Zeugnis aus. Dieses Zeugnis beurteilt, ob die Ärztin bzw. der Arzt befähigt ist,
Drucksache 16/2237 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodedie Aufgaben des Versorgungsauftrags als Programmverantwortliche Ärztin
bzw. Arzt selbständig durchzuführen.
Die angeleitete Tätigkeit für befundende Ärztinnen und Ärzte umfasst
mindestens 40 Stunden an fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen in einem
Referenzzentrum. Das Spektrum der Tätigkeiten entspricht in weiten Teilen dem der/des
Programmverantwortlichen Ärztin bzw. Arztes. Die Leiterin bzw. der Leiter des
Referenzzentrums stellt der Ärztin bzw. dem Arzt eine Bescheinigung über die
Tätigkeit aus, in der die Teilnahme an den Konferenzen und der Sprechstunde
bestätigt und die Anzahl der beurteilten Aufnahmen belegt sind.
Die angeleitete Tätigkeit für radiologische Fachkräfte umfasst zehn aufeinander
folgende Arbeitstage in einem Referenzzentrum und beinhaltet:
– Erstellung von Screening-Mammographieaufnahmen bei 50 Frauen unter
Anleitung
– Selbständige Durchführung der Maßnahmen zur technischen
Qualitätssicherung (nach § 33 Nr. 2 BMV-Ä/EKV) an mindestens drei Arbeitstagen unter
Anleitung
– Teilnahme an den Sprechstunden zur Abklärungsdiagnostik
– Teilnahme an den präoperativen multidisziplinären Fallkonferenzen
– Teilnahme an der Durchführung von Stanzbiopsien.
12. Ist der Bundesregierung bekannt, dass aus einer der wesentlichen
Anforderungen der europäischen Leitlinien – der Einrichtung eines sog.
Programmverantwortlichen Arztes, der die Screening-Kette organisiert und
dafür auch haftungsrechtlich verantwortlich ist – haftungsrechtliche
Konsequenzen resultieren, weil Versicherungsunternehmen aufgrund der
damit verbundenen Unsicherheiten nicht bereit sind, die am
Mammographie-Screening teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte gegen das Risiko
von Behandlungsfehlern zu versichern?
13. Wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Teilt sie die Auffassung, dass hierdurch das ganze Projekt des
Mammographie-Screenings in Gefahr gerät, wenn Ärzte daraufhin nicht zur
Teilnahme bereit sind?
14. Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um eine
haftungsrechtliche Absicherung der teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte dennoch
zu garantieren?
Die Programmverantwortliche Ärztin bzw. der Arzt organisiert ein von ihr/ihm
geleitetes Team von Ärztinnen und Ärzten und radiologischen Fachkräften, das
sowohl die Screening-Leistungen als auch eine eventuell erforderliche
Abklärungsdiagnostik in einer Screening-Einheit erbringt.
Eine Programmverantwortliche Ärztin bzw. Arzt versorgt zusammen mit ihrem/
seinem Team eine Screening-Einheit mit durchschnittlich etwa 110 000
anspruchsberechtigten Frauen. Ihr/ihm kommt eine besondere Verantwortung bei
der Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zu.
Die Tatsache, dass Programmverantwortliche Ärztinnen und Ärzte insbesondere
in Hessen, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Thüringen Probleme
hinsichtlich des Abschlusses von Haftpflichtversicherungen haben, ist dem BMG
seit Mitte April 2006 bekannt.
Die Verpflichtung zur Absicherung des Haftpflichtrisikos von Ärztinnen und
Ärzten ist im ärztlichen Berufsrecht, in den Berufsordnungen der Landesärzte-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2237kammern, geregelt. Die Ausübung des ärztlichen Berufsrechts fällt in die
ausschließliche Zuständigkeit der Länder.
In den meisten Ländern besteht eine Berufs- oder Standespflicht zum Abschluss
einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen oder Ärzte. In Bremen,
Hamburg und Nordrhein-Westfalen ist der Abschluss einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte vorgeschrieben. Daher ist es
vorrangig die Aufgabe der berufsständischen Organisationen, ihre Mitglieder beim
Abschluss einer entsprechenden Versicherung zu unterstützen.
Das BMG hat in Gesprächen mit der Versicherungswirtschaft und der
gemeinsamen Selbstverwaltung, die das Mammographie-Screening-Programm
einzuführen hat, die Problematik erörtert. Die Bundesregierung geht auf Grund dieser
Gespräche davon aus, dass sich die haftungsrechtliche Absicherung der
teilnehmenden Programmverantwortlichen Ärztinnen und Ärzte erreichen lässt.
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