Evaluierung der neuen Offenlegungspflichten nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
der Abgeordneten Christine Scheel, Jerzy Montag, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, Silke Stokar von Neuforn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden Anforderungen an die Art und Weise der Publizität der Unternehmensrechnungslegung aus der Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1. gesellschaftlichen Richtlinie (Publizitätsrichtlinie), der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie den Beschlüssen der Regierungskommission Corporate Governance umgesetzt.
Betroffene Unternehmen müssen ihre Unterlagen zur Offenlegung der Jahresabschlüsse ab dem Wirtschaftsjahr 2006 – statt wie bisher bei dem zuständigen Amtsgericht – beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers via Internet einreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 können die Unterlagen auch in Papierform eingerecht werden, was allerdings deutlich höhere Kosten verursacht.
Dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, wurde mit Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 15. Dezember 2006 der Betrieb des Unternehmensregisters übertragen. Kurz zuvor, im November 2006, war die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH vollständig privatisiert worden.
Aufgrund der Neuregelungen des EHUG zur höheren Transparenz durch die Veröffentlichung der Unternehmensrechnungslegung im elektronischen Bundesanzeiger führen viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erstmalig eine vollständige Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse – insbesondere des Anhangs – durch, was zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand in den Unternehmen führt. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden direkt vom Bundesamt für Justiz verfolgt.
Zum 1. November 2008 wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) mit § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ als neue existenzgründerfreundliche Rechtsform eingeführt. Auch die „UG haftungsbeschränkt“ unterliegt den Offenlegungspflichten nach dem EHUG. Besonders vor diesem Hintergrund ist es notwendig zu überprüfen, welche praktischen Erfahrungen es mittlerweile mit den Offenlegungspflichten im elektronischen Bundesanzeiger gibt und welche Möglichkeiten zur Vermeidung von Bürokratie im Sinne der Gründer und kleinen und mittleren Unternehmen bestehen.
Drucksache 16/11120 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Mehr Transparenz über Unternehmensdaten – Bürokratie und Kosten für offenlegungspflichtige Unternehmen
1. Wie viele Abfragen zu Unternehmensdaten verzeichnet der elektronische Bundesanzeiger im Durchschnitt täglich, und wie haben sich die Abfragen seit der Einführung des EHUG zum 1. Januar 2007 entwickelt?
2. Wie beurteilt die Bundesregierung den Zugewinn an Transparenz durch die neuen Offenlegungspflichten im Verhältnis zum entstehenden bürokratischen Aufwand?
3. Welche Kosten entstehen den Unternehmen nach den verschiedenen Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1, 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) durch die neuen Veröffentlichungspflichten, und wie verhalten sich diese zu den Kosten der Veröffentlichung nach altem Recht?
4. Welcher zusätzliche bürokratische Aufwand entsteht für die verschiedenen Größenklassen von Unternehmen gemäß § 267 Abs. 1, 2 und 3 HGB durch die Veröffentlichung der Jahresabschlussdaten im elektronischen Bundesanzeiger gegenüber den Offenlegungspflichten nach altem Recht?
5. Erfüllen nach Einschätzung der Bundesregierung die von Unternehmen selbst über das Eingabeformular für „kleine Kapitalgesellschaften“ im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB eingegebene Unternehmensrechnungslegung überwiegend die gesetzlichen Vorgaben?
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung der so genannten Doppelpublizität für kleine und mittlere Unternehmen durch das EHUG, die neu eingeführte Pflicht also, dass kleine und mittlere Unternehmen ihre Jahresabschlussinformationen nicht nur im Unternehmensregister, sondern auch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen haben?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung den durch die höheren Transparenzanforderungen für kleine und mittlere Unternehmen eingetretenen bürokratischen Mehraufwand vor dem Hintergrund der Mittelstandsförderung?
8. Hält die Bundesregierung diesen Mehraufwand für vereinbar mit ihrem Vorhaben aus dem Programm „Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“, die Bürokratiekosten für kleine und mittlere Unternehmen um mindestens 25 Prozent zu reduzieren?
9. Teilt die Bundesregierung, die im Small Business Act der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2008 niedergelegte Auffassung der Europäischen Kommission, dass eine Erleichterung der Offenlegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Bürokratieabbau wäre?
II. Fragen zur Praxis des Ordnungsgeldverfahrens beim Bundesamt für Justiz
10. Wie viele offenlegungspflichtige Unternehmen haben ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht eingereicht, und wie hoch ist der Anteil dieser Unternehmen an allen offenlegungspflichtigen Unternehmen?
11. Welcher Anteil der offenlegungspflichtigen Unternehmen hat die Unterlagen weiterhin in Papierform eingereicht?
12. Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Notwendigkeit die derzeitige Übergangsfrist zu verlängern, und falls ja, welche Verlängerung ist geplant?
13. Gegen wie viele offenlegungssäumige Unternehmen wurden bisher Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet?
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11120
14. Wie hoch waren die angedrohten Ordnungsgelder?
15. Wie hoch waren die tatsächlich festgesetzten Ordnungsgelder?
16. Nach welcher Säumniszeit verlangt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld? Hält die Bundesregierung diese Fristen für ausreichend, und warum, und falls nicht, ist dann eine Änderung vorgesehen?
17. Wie lang sind im Durchschnitt die festgesetzten Nachreichungsfristen, wenn Unterlagen nicht vollständig eingereicht wurden? Hält die Bundesregierung diese Fristen für ausreichend, und warum, und falls nicht, ist dann eine Änderung vorgesehen?
18. Gibt und gab es beim Bundesamt für Justiz Ausnahmen von diesen Fristen wegen des für die offenlegungspflichtigen Unternehmen neuen Veröffentlichungsverfahrens?
19. Falls ja, worin bestehen diese Ausnahmen, und falls nein, warum wurden solche Ausnahmeregelungen nicht getroffen?
III. Übertragung des Betriebs des elektronischen Unternehmensregisters an die privatisierte Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
20. Stand die Veräußerung der im Bundesbesitz befindlichen Anteile an der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH an die Unternehmensgruppe M. DuMont Schauberg im November 2006 in einem Zusammenhang mit der Beleihung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH zur Führung des Unternehmensregisters, die am 15. Dezember 2006 per Rechtsverordnung erfolgte?
21. Gab es diesbezügliche Absprachen zwischen den beteiligten Stellen in den Ministerien und der Unternehmensgruppe M. DuMont Schauberg und/oder enthielt der Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile oder etwaige Nebenabreden dazu eine diesbezügliche Regelung, z. B. Vorbehalte, auflösende oder aufschiebende Bedingungen?
22. Hat die Bundesregierung oder das Bundesministerium der Justiz vor der Beleihung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit der Führung des Unternehmensregisters geprüft, ob die Beleihung Privater nach vergaberechtlichen Grundsätzen einen ausschreibungspflichtigen Vorgang darstellt? Sind diesbezügliche Rechtsgutachten eingeholt worden? Wenn ja, welchen Inhalt hatten diese, und zu welchem Ergebnis kamen sie?
23. Sind im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Referentenentwurfs zum EHUG so genannte Leihbeamte zum Einsatz gekommen? Haben Personen, die entgeltlich für die Unternehmensgruppe M. DuMont Schauberg tätig waren (oder es noch sind), bei der Erstellung des Gesetzentwurfes zum EHUG mitgewirkt?
24. Sind der Bundesregierung, insbesondere dem Bundesministerium der Justiz, vertragliche Regelungen oder sonstige Absprachen bekannt, insbesondere mit der Unternehmensgruppe M. DuMont Schauberg, die einer Erleichterung der Publizitätsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere einem Abbau der Doppelpublizität, entgegenstehen würden (Garantien, Vertragsstrafen o. Ä.)? Und falls ja, welchen Inhalt haben diese im Einzelnen?
Fragen24
Wie viele Abfragen zu Unternehmensdaten verzeichnet der elektronische Bundesanzeiger im Durchschnitt täglich, und wie haben sich die Abfragen seit der Einführung des EHUG zum 1. Januar 2007 entwickelt?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Zugewinn an Transparenz durch die neuen Offenlegungspflichten im Verhältnis zum entstehenden bürokratischen Aufwand?
Welche Kosten entstehen den Unternehmen nach den verschiedenen Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1, 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) durch die neuen Veröffentlichungspflichten, und wie verhalten sich diese zu den Kosten der Veröffentlichung nach altem Recht?
Welcher zusätzliche bürokratische Aufwand entsteht für die verschiedenen Größenklassen von Unternehmen gemäß § 267 Abs. 1, 2 und 3 HGB durch die Veröffentlichung der Jahresabschlussdaten im elektronischen Bundesanzeiger gegenüber den Offenlegungspflichten nach altem Recht?
Erfüllen nach Einschätzung der Bundesregierung die von Unternehmen selbst über das Eingabeformular für „kleine Kapitalgesellschaften“ im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB eingegebene Unternehmensrechnungslegung überwiegend die gesetzlichen Vorgaben?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung der so genannten Doppelpublizität für kleine und mittlere Unternehmen durch das EHUG, die neu eingeführte Pflicht also, dass kleine und mittlere Unternehmen ihre Jahresabschlussinformationen nicht nur im Unternehmensregister, sondern auch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen haben?
Wie beurteilt die Bundesregierung den durch die höheren Transparenzanforderungen für kleine und mittlere Unternehmen eingetretenen bürokratischen Mehraufwand vor dem Hintergrund der Mittelstandsförderung?
Hält die Bundesregierung diesen Mehraufwand für vereinbar mit ihrem Vorhaben aus dem Programm „Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“, die Bürokratiekosten für kleine und mittlere Unternehmen um mindestens 25 Prozent zu reduzieren?
Teilt die Bundesregierung, die im Small Business Act der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2008 niedergelegte Auffassung der Europäischen Kommission, dass eine Erleichterung der Offenlegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Bürokratieabbau wäre?
Wie viele offenlegungspflichtige Unternehmen haben ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht eingereicht, und wie hoch ist der Anteil dieser Unternehmen an allen offenlegungspflichtigen Unternehmen?
Welcher Anteil der offenlegungspflichtigen Unternehmen hat die Unterlagen weiterhin in Papierform eingereicht?
Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Notwendigkeit die derzeitige Übergangsfrist zu verlängern, und falls ja, welche Verlängerung ist geplant?
Gegen wie viele offenlegungssäumige Unternehmen wurden bisher Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet?
Wie hoch waren die angedrohten Ordnungsgelder?
Wie hoch waren die tatsächlich festgesetzten Ordnungsgelder?
Nach welcher Säumniszeit verlangt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld? Hält die Bundesregierung diese Fristen für ausreichend, und warum, und falls nicht, ist dann eine Änderung vorgesehen?
Wie lang sind im Durchschnitt die festgesetzten Nachreichungsfristen, wenn Unterlagen nicht vollständig eingereicht wurden? Hält die Bundesregierung diese Fristen für ausreichend, und warum, und falls nicht, ist dann eine Änderung vorgesehen?
Gibt und gab es beim Bundesamt für Justiz Ausnahmen von diesen Fristen wegen des für die offenlegungspflichtigen Unternehmen neuen Veröffentlichungsverfahrens?
Falls ja, worin bestehen diese Ausnahmen, und falls nein, warum wurden solche Ausnahmeregelungen nicht getroffen?
Stand die Veräußerung der im Bundesbesitz befindlichen Anteile an der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH an die Unternehmensgruppe M. DuMont Schauberg im November 2006 in einem Zusammenhang mit der Beleihung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH zur Führung des Unternehmensregisters, die am 15. Dezember 2006 per Rechtsverordnung erfolgte?
Gab es diesbezügliche Absprachen zwischen den beteiligten Stellen in den Ministerien und der Unternehmensgruppe M. DuMont Schauberg und/oder enthielt der Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile oder etwaige Nebenabreden dazu eine diesbezügliche Regelung, z. B. Vorbehalte, auflösende oder aufschiebende Bedingungen?
Hat die Bundesregierung oder das Bundesministerium der Justiz vor der Beleihung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit der Führung des Unternehmensregisters geprüft, ob die Beleihung Privater nach vergaberechtlichen Grundsätzen einen ausschreibungspflichtigen Vorgang darstellt? Sind diesbezügliche Rechtsgutachten eingeholt worden? Wenn ja, welchen Inhalt hatten diese, und zu welchem Ergebnis kamen sie?
Sind im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Referentenentwurfs zum EHUG so genannte Leihbeamte zum Einsatz gekommen? Haben Personen, die entgeltlich für die Unternehmensgruppe M. DuMont Schauberg tätig waren (oder es noch sind), bei der Erstellung des Gesetzentwurfes zum EHUG mitgewirkt?
Sind der Bundesregierung, insbesondere dem Bundesministerium der Justiz, vertragliche Regelungen oder sonstige Absprachen bekannt, insbesondere mit der Unternehmensgruppe M. DuMont Schauberg, die einer Erleichterung der Publizitätsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere einem Abbau der Doppelpublizität, entgegenstehen würden (Garantien, Vertragsstrafen o. Ä.)? Und falls ja, welchen Inhalt haben diese im Einzelnen?