Erhebung von Parkgebühren durch die DB BahnPark GmbH auf Park & Ride-Plätzen
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Viele Park & Ride-Plätze der Deutschen Bahn AG an S-Bahnhöfen sind mit Mitteln aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) gefördert worden. In diesem Rahmen wurde eine Nutzungsbindung der Parkplätze als Park & Ride-Plätze auf 25 Jahre festgelegt. Diese Nutzungsbindung wird an vielen Plätzen bald auslaufen, oder ist bereits ausgelaufen. Die Vermarktung liegt nun wieder beim Eigentümer, der Deutschen Bahn AG, die einen Börsengang anstrebt. Die Deutsche Bahn AG will die Park & Ride-Plätze an die neu gegründete DB BahnPark GmbH übereignen, ein Tochterunternehmen, das zu 49 Prozent dem privaten Parkhausbetreiber Contipark gehört und mit den Park & Ride-Plätzen Rendite erzielen soll. Auf die S-Bahn fahrenden Bürgerinnen und Bürger könnten in Zukunft erhebliche zusätzliche Kosten für Parkgebühren zukommen. Darüber hinaus ist unklar, ob die Deutsche Bahn AG das Recht hat, die Flächen der DB BahnPark GmbH zu übereignen. Es besteht daher Anlass zur Nachfrage.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche Informationen liegen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, über
a) das Vorhaben der Deutschen Bahn AG flächendeckend, auf den meisten deutschen Bahnparkplätzen Gebühren zu erheben?
b) Anzahl und Namen der Park & Ride-Plätze, an denen Gebühren erhoben werden sollen?
c) Art und Umfang der Gebühren?
Wie bewertet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtwicklung die Erhebung solcher Gebühren, die nicht nur die Unkosten des Unternehmens decken, sondern Rendite bringen sollen?
In einigen deutschen Großstädten werden derzeit schon gestaffelte Gebühren auf Park & Ride-Plätzen erhoben, um einen Anreiz zu bieten, weiter außerhalb zu parken. Eine undifferenzierte Gebührenregelung seitens der Deutschen Bahn AG würde die Erfolge in diesem Bereich zunichtemachen.
Wie bewertet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Auswirkungen der Gebührenerhebung durch die DB BahnPark GmbH auf die Ansätze in einigen Großstädten, durch nach Entfernung zum Stadtzentrum gestaffelte Gebühren auf Park & Ride-Plätzen Anreize zum Parken möglichst weit außerhalb und damit zum frühzeitigen Umsteigen auf die Bahn zu geben?
Wie schätzt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Vereinbarkeit einer Erhebung von Gebühren auf Park & Ride-Plätzen, die die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs mindern, mit den Klimaschutzzielen der Bundesregierung ein?
Hat das Bundesministerium der Finanzen bzw. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einem Verkauf von Flächen an die DB BahnPark GmbH im Sinne des § 64 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) seine Einwilligung erteilt oder von seinem Verzichtsrecht Gebrauch gemacht?
Welche Informationen über die Übereignung von Parkflächen an die DB BahnPark GmbH durch die Deutsche Bahn AG liegen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor?
Inwiefern hält das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Übereignung der Park & Ride-Plätze für rechtmäßig?
Inwiefern ist die Aufhebung der Nutzungsbindung mit dem Zweck der Förderbestimmungen aus heutiger Sicht noch vereinbar, nachdem der Zuwendungsempfänger heute anders als zu Zeiten der Zuschussgewährung eine Gesellschaft in privater Rechtsform ist?