Förderung von Einwegverpackungen bei Lebensmitteln durch ermäßigten Umsatzsteuersatz
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Dr. Anton Hofreiter, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, Fritz Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) wird der Verkauf von Lebensmitteln mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent belegt. Werden mit dem Verkauf der Lebensmittel weitere Dienstleistungen verbunden, die qualitativ oder quantitativ bedeutsam sind, muss der Regelsatz von derzeit 19 Prozent berechnet werden. Als bedeutsame Dienstleistung wird z. B. das Speiseangebot in Restaurants angesehen, weil dort Service, Bereitstellung von Geschirr und Besteck in Räumlichkeiten des Anbieters als Zusatzleistungen angeboten werden.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 an die Obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen dargelegt, wie Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken abzugrenzen sind (GZ V B8-S 7100/07/10050).
Unter Berufung des BFH-Urteil StBl 2007 II S. 480 ist danach die Vermarktung von Speisen in Mehrweggebinden, die der Anbieter zur Reinigung und weiteren Verwendung zurücknimmt, mit dem Regelsteuersatz zu belegen. Die Abgabe der Speisen in Einwegverpackungen bräuchte hingegen nur mit dem ermäßigten Steuersatz berechnet werden. Verpflichtet sich jedoch der Anbieter das Einweggeschirr abzuholen und zu entsorgen, unterliegt der Verkauf dieser Speisen ebenfalls dem Regelsteuersatz.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Auslegung, Verpackungen zum Zwecke der weiteren Verwendung zurückzunehmen und zu reinigen, als „sonstige Leistungen“ gewertet werden, wodurch beispielsweise das Angebot von „Essen auf Rädern“ in Einwegverpackungen, die die Konsumenten selbst entsorgen, steuerlich begünstigt wird, hingegen das gleiche Essensangebot in Mehrwegverpackungen mit dem Regelsatz von derzeit 19 Prozent Mehrwertsteuer zu belegen ist?
Beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt als eine steuerliche Benachteiligung des Angebotes von Mahlzeiten in Mehrweggeschirr, und welche Auswirkungen hat nach ihrer Ansicht die unterschiedliche Besteuerung der Vermarktung von Lebensmitteln nach dem Verpackungssystem?
Ist die Bundesregierung bestrebt, bei den Regeln zur Beurteilung zur steuerlichen Begünstigung ökologisch sinnvolle Systeme einzuschließen?
Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen gegen die derzeit gültige Regelung zur Umsatzsteuerbemessung von Fertigmenüs, die in Mehrwegsystemen angeboten werden, und wenn ja, welche sind das?
Plant die Bundesregierung die Mehrbelastung, die in einem nennenswerten Umfang Seniorinnen und Senioren trifft, durch eine Rentenanpassung auszugleichen?
Führt die Verpflichtung der Vertreiber nach § 6 Abs. 1 der Verpackungsverordnung (VerpackV), vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen, dazu, dass verpackte Lebensmittel grundsätzlich nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen?
Wie begründet die Bundesregierung, dass bei einem Speiseverkauf am Imbissstand, bei dem ein Abfalleimer bereitsteht, in dem beispielsweise die Einwegpappschalen und das Einweggeschirr zur Entsorgung gesammelt werden, dem begünstigten Steuersatz unterliegen?
Wie begründet die Bundesregierung, dass Getränke die in ökologisch vorteilhaften Mehrwegflaschen verkauft werden, nicht mit dem Regelsatz zu besteuern sind?
Inwieweit sind aus Sicht der Bundesregierung die derzeit gültigen Regelungen mit Artikel 20a des Grundgesetzes, nach dem die Nachhaltige Entwicklung zum Staatsziel erklärt ist, vereinbar?