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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11538
16. Wahlperiode 29. 12. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, Kerstin
Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/11162 –
Wettbewerbssituation auf dem Strom- und Gasmarkt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mitte November 2008 hat der Bundesgerichtshof E.ON die anteilige
Übernahme der Stadtwerke Eschwege untersagt. In der Urteilsbegründung heißt es,
dass „für den Erstabsatz von in Deutschland erzeugtem oder nach Deutschland
importiertem Strom […] noch kein freier Wettbewerb herrscht, sondern –
zumindest – zwischen den beiden Marktführern E.ON und RWE AG ein
marktbeherrschendes Oligopol besteht.“ Zwar können die Verbraucher zwischen
einer Vielzahl von unterschiedlichen Anbietern wählen, auf der Erzeugerseite
hat sich in den letzten Jahren aber wenig geändert. Nach wie vor dominieren
E.ON, RWE AG, Vattenfall und EnBW mit ihren zentralen Großkraftwerken
den deutschen Markt. Auf dem Gasmarkt hat sich vergleichsweise noch
weniger Wettbewerb entwickelt. Die wenigsten Verbraucher können aus mehreren
Angeboten auswählen und sind deswegen oft den lokalen Anbietern
ausgeliefert.
1. Wie viele Personen kümmern sich im Bundeskartellamt (BKartA) und in
der Bundesnetzagentur (BNetzA) um mögliche Wettbewerbsverstöße auf
dem Energiemarkt?
Im Bundeskartellamt sind mit der Fallarbeit im Energiebereich (Strom, Gas)
insgesamt zurzeit zehn Mitarbeiter des höheren Dienstes befasst.
In der Bundesnetzagentur sind mit solchen Fragen zurzeit 80 Mitarbeiter des
höheren Dienstes und knapp 50 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
unmittelbar befasst. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
29. Dezember 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/11538 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode2. Mit welchen Kompetenzen sind sie ausgestattet?
Die Kompetenzen des Bundeskartellamts ergeben sich aus dem GWB (§ 32 ff.,
§ 35 ff., § 54 ff. und § 81 ff. GWB). Die Kompetenzen der Bundesnetzagentur
ergeben sich aus dem EnWG.
3. Wie viele Wettbewerbshüter und Mitarbeiter von Regulierungsbehörden
kontrollieren in den Niederlanden, Spanien und in Großbritannien,
Österreich und Dänemark den Energiemarkt?
Mit welchen Kompetenzen sind sie im Vergleich zur Bundesrepublik
Deutschland ausgestattet?
Mitarbeiterzahlen zu den Energieabteilungen der Wettbewerbs- und
Regulierungsbehörden der genannten EU-Mitgliedstaaten und systematische
Übersichten zu den rechtlichen Grundlagen der Arbeit der dortigen Behörden liegen der
Bundesregierung nicht vor. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die
Binnenmarktrichtlinien für Strom und Gas in allen Mitgliedstaaten der EU umzusetzen
waren.
4. Wie viel Prozent des in der Bundesrepublik Deutschland verbrauchten
Stroms wurde jeweils in den letzten sechs Jahren von den großen vier
Energieversorgungsunternehmen – (EVU) E.ON, RWE AG, Vattenfall,
EnBW – erzeugt?
5. Wie haben sich in den letzten sechs Jahren die Stromerzeugungs-
Kapazitäten der vier großen EVU entwickelt (Marktanteile in Prozent)?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Aus abgeschlossenen Ermittlungen des Bundeskartellamts liegen Angaben zur
Verteilung der Netto-Stromerzeugung und der Erzeugungskapazität für 2003
und 2004 vor. Danach belief sich die Netto-Stromerzeugung aller Kraftwerke in
der Summe auf 498 100 000 MWh in 2003 bzw. 495 900 000 MWh in 2004
und die Netto-Kraftwerkskapazität in beiden Jahren etwa auf 101 100 MW.
Auf E.ON und RWE entfiel ein Anteil an der Nettostromerzeugung von
zusammen rd. 57 bis 59 Prozent in 2003 und 2004, Vattenfall und EnBW vereinigten
in beiden Jahren ca. 29 Prozent auf sich. Bei der Kraftwerkskapazität lagen die
Verhältnisse so, dass auf E.ON und RWE ein Anteil von zusammen knapp
53 Prozent und auf Vattenfall und EnBW zusammen ca. 30 Prozent entfiel.
Insgesamt betrug der Anteil der vier Verbundunternehmen an der
Nettostromerzeugung 86 Prozent im Jahr 2003 und 89 Prozent im Jahr 2004.
6. Welchen Marktanteil hatten die vier großen EVU bei der Stromlieferung
an Endkunden, also inkl. der direkten Töchter wie Regionalversorgern,
Yello Strom, eprimo, etc., in den letzten sechs Jahren?
Aufgrund der weiterhin lokalen kartellrechtlichen Abgrenzung der Märkte für
die Belieferung von Haushaltskunden mit Strom sind die genannten
bundesweiten Marktauftritte der vier großen Energieversorgungsunternehmen auf
vielen hundert räumlich relevanten Märkten in Konkurrenz zu den etablierten
Stadtwerken und Regionalversorgern tätig. Darüber hinaus verfügen die vier
großen Energieversorgungsunternehmen über eine Vielzahl von Beteiligungen
an regionalen Stromversorgern.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/115387. Wie viel Prozent des in der Bundesrepublik Deutschland verbrauchten
Stroms werden in Leipzig an der European Energy Exchange (EEX)
gehandelt?
Nach Angaben der EEX wurden im Jahr 2007 am Spotmarkt der EEX 124 TWh
Strom gehandelt. Dies sind rund 23 Prozent des deutschen Gesamtverbrauchs.
Insgesamt wurden nach Angaben des BDEW 2007 in Deutschland 541 TWh
Strom verbraucht.
Am Terminmarkt wurden 2007 insgesamt 1 150 TWh Strom gehandelt. Das ist
fast doppelt so viel wie im gleichen Jahr in Deutschland verbraucht wurde;
dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass am Terminmarkt erworbene
Strommengen bis zum Liefertermin oft mehrmals weitergehandelt werden.
8. Wie viele der bereits in Bau befindlichen und genehmigten
Kohlekraftwerke werden in Zukunft von den großen fünf EVU (inkl. Steag/Evonik)
betrieben?
Was bedeutet dies für den Wettbewerb?
Nach Informationen des BDEW werden derzeit sieben Kohlekraftwerksprojekte
mit einer Gesamtleistung von ca. 8 500 MW von den fünf großen EVU
realisiert und zukünftig sicher auch betrieben. Diese Kapazitätserweiterung
entspricht ca. 7 Prozent der insgesamt in der allgemeinen Versorgung installierten
Kraftwerkskapazität.
9. Wie ist die Nettobilanz des Stromimportes/-exportes in den vergangenen
fünf Jahren?
Seit 2003 entwickelten sich die Stromex- und -importe wie folgt (in TWh):
Export Import Exportüberschuss
2003 53,8 45,8 8,0
2004 51,5 44,2 7,3
2005 61,9 53,4 8,5
2006 65,9 46,1 19,8
2007 63,4 44,3 19,1
10. Warum hat sich ein Exportüberschuss entwickelt?
Das Gesamtsystem muss in der Lage sein, die Nachfrage der Kunden zu jeder
Zeit mit ausreichenden Kapazitäten zu decken. Die Nachfrage ist aber sehr
differenziert. So ist z. B. im Winter der Bedarf höher als im Sommer und am Tag
höher als in der Nacht. Damit steht zu bestimmten Zeiten mehr Kapazität zur
Verfügung, als zur Bedarfsdeckung zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist. Wenn
in solchen Schwachlastzeiten Kapazitäten für den Export genutzt werden, um
Strom zu exportieren ist das ein Zeichen dafür, dass die Stromerzeugung in
Deutschland im europäischen Maßstab konkurrenzfähig ist. Ausländische
Verbraucher kaufen z. B. Strom an der Leipziger Strombörse, wenn die Preise dort
günstiger sind als im übrigen Europa.
Drucksache 16/11538 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode11. Wie viel Kuppelstellen für den grenzüberschreitenden Stromaustausch
gibt es in der Bundesrepublik Deutschland?
Welche Kapazität haben Sie?
Welche Unternehmen betrieben diese Kuppelstelle auf deutscher Seite?
Nach der dena-Netzstudie betragen die Nettoübertragungskapazitäten der
Grenzkuppelstellen ab 2008
* NTC – Net Transfer Capacity
Auf deutscher Seite werden die Kuppelstellen von den vier deutschen
Übertragungsnetzbetreibern bewirtschaftet.
12. Ist der Bau neuer Kuppelstellen beantragt bzw. in Bau?
Wenn ja, welche Betreiber sind hier beteiligt?
Nach Aussage der Bundesnetzagentur befinden sich zurzeit keine neuen
Kuppelstellen im Bau.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausbau der Netzkuppelstellen in
die umliegenden Staaten durch die Übertragungsnetzbetreiber?
Die Bundesregierung befürwortet den Ausbau der europäischen
Netzverbindungen im Interesse von mehr Wettbewerb im Bereich der leitungsgebundenen
Energien in Europa.
14. Gibt es Pläne, diesen Ausbau im Interesse eines verbesserten
europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes zu beschleunigen?
Ja
Export
NTC*
in MW
Import
NTC*
in MW
A 2 000 1 800
CH 2 100 4 000
CZ 1 150 2 300
F 2 750 2 850
NL 3 850 3 550
PL 1 200 1 100
DK West 950 1 500
DK East 550 550
S 600 600
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1153815. Welchen Marktanteil erreichen ausländische Erzeuger mit ausländischer
Erzeugung im deutschen Strommarkt?
Mit welchem Marktanteil ausländischer Erzeuger ist in fünf Jahren zu
rechnen?
Über den Marktanteil, den ausländische Erzeuger mit ausländischer Erzeugung
am deutschen Strommarkt erreichen, liegen der Bundesregierung weder für die
Gegenwart noch für die Zukunft Angaben vor.
16. Wie haben sich die Gewinne der großen vier EVU (durch ihre Aktivitäten
in der Bundesrepublik Deutschland) in den letzten sechs Jahren
entwickelt, und in welchen Sparten sind diese Gewinne vornehmlich
angefallen?
Nach einer Studie der Hochschule Saarbrücken im Auftrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird der EBIT als aussagekräftigste Gewinnzahl
identifiziert. Der EBIT hat sich nach dieser Studie wie folgt entwickelt (Mio.
Euro):
Nach den Geschäftsberichten betrug der EBIT 2007 bei der:
Die RWE AG und die VE AG haben den EBIT in ihren Geschäftsberichten
nicht ausgewiesen.
Einen Nachweis, in welchen Sparten die Gewinne vornehmlich angefallen sind,
gibt es nur konzernintern (auf Frage 52 wird verwiesen).
Durchsuchungen in 2006
17. Wann wurden welche großen EVU in der Bundesrepublik Deutschland
wegen möglicher Wettbewerbsverstöße durchsucht?
18. Welche Behörde war dabei federführend und begleitend anwesend?
19. Wie viele Personen waren jeweils von nationaler und europäischer Ebene
beteiligt?
Die Fragen 17 bis 19 werden zusammen beantwortet.
Im Jahr 2006 hat die Europäische Kommission wegen möglicher
Wettbewerbsverstöße die nachfolgend aufgeführten unangekündigten Nachprüfungen bei
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
geschätzt
E.ON AG 3 208 583 5 897 7 232 7 382 4 930 10 000
RWE AG 1 752 4 800 4 701 5 574 4 746 4 902 5 300
EnBW AG 33 205 487 –165 1 232 1 319 1 470
VE AG – 569 167 595 1 131 1 350 1 500
E.ON Energie AG 4 670 Mio. Euro
E.ON Ruhrgas AG 2 576 Mio. Euro
EnBW AG 1 559 Mio. Euro
Drucksache 16/11538 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodegroßen Unternehmen der Strom- und Gasbranche auf der Grundlage von
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten
Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1 – im Folgenden: VO 1/2003)
wegen des Verdachts von Wettbewerbsverstößen durchgeführt. Da
Nachprüfungen je nach Größe des betroffenen Unternehmensstandorts mehrere Tage in
Anspruch nehmen können, wird nachfolgend jeweils der Beginn der
Nachprüfung aufgeführt. Bei den Aktionen unterstützte das Bundeskartellamt die
Beamten der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 20 Abs. 5
VO 1/2003 vor Ort. Federführend für die Verfahren war jeweils die
Europäische Kommission:
1. Gasmarkt
Nachprüfungsbeginn am 16. Mai 2006 bei den folgenden Unternehmen:
– ENI Gas & Power Deutschland S.p.A., Düsseldorf,
– ENI Gas & Power Deutschland GmbH, Düsseldorf,
– E.ON Ruhrgas AG, Essen,
– E.ON Ruhrgas Transport AG & Co. KG, Essen,
– Gaz de France Deutschland Transport GmbH, Berlin,
– Gaz de France Deutschland GmbH, Berlin,
– MEGAL GmbH Mittel-Europäische-Gasleitungsgesellschaft, Essen,
– RWE Energy AG, Dortmund,
– RWE Transportnetz Gas GmbH, Essen,
– RWE Rhein-Ruhr AG, Essen,
– Transeuropa Naturgas Pipeline-Gesellschaft mbH & Co. KG, Essen,
– Transeuropa Naturgas Pipeline-Verwaltungs GmbH, Essen.
Die Nachprüfung wurde von 36 Beamten der Europäischen Kommission mit
Unterstützung von elf Beamten des Bundeskartellamts durchgeführt.
2. Strommarkt
a) Nachprüfungsbeginn am 17. Mai 2006 bei den folgenden Unternehmen:
– RWE AG, Essen,
– RWE Energy AG, Dortmund,
– RWE Rhein-Ruhr AG, Essen.
Die Nachprüfung wurde von vier Beamten der Europäischen Kommission mit
Unterstützung von einem Beamten des Bundeskartellamts durchgeführt.
b) Nachprüfungsbeginn am 29. Mai 2006 bei den folgenden Unternehmen:
– E.ON AG, Düsseldorf,
– E.ON Energie AG, München,
– E.ON Sales & Trading GmbH, München.
Das Bundeskartellamt hat die Kommission bei dieser Nachprüfung mit
insgesamt zwölf eigenen Mitarbeitern unterstützt. Ferner wurde Amtshilfe
durch die Polizeipräsidien Düsseldorf (zwei Beamte) und München (vier
Beamte und zwei IT-Spezialisten) geleistet. Die Zahl der auf europäischer
Ebene beteiligten Personen ist nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11538c) Nachprüfungsbeginn am 12. Dezember 2006 bei den folgenden
Unternehmen:
– E.ON Energie AG, München,
– E.ON Kraftwerke GmbH, Hannover,
– E.ON Netz GmbH, Bayreuth,
– E.ON Sales & Trading GmbH, München,
– EnBW Trading GmbH, Karlsruhe,
– EnBW Transportnetze AG, Stuttgart,
– RWE AG, Essen,
– RWE Power AG, Essen,
– RWE Energy AG, Dortmund,
– RWE Transportnetz Strom GmbH, Dortmund,
– RWE Trading GmbH, Essen,
– Vattenfall Trading Services GmbH, Hamburg,
– Vattenfall Europe Transmission GmbH, Berlin.
Das Bundeskartellamt hat die Kommission bei dieser Nachprüfung mit
insgesamt 18 eigenen Mitarbeitern unterstützt. Die Zahl der auf europäischer
Ebene beteiligten Personen ist nicht bekannt.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die bei den Durchsuchungen
sichergestellten Asservate hinsichtlich ihrer Belastbarkeit, dass die großen EVU
massive Wettbewerbsbehinderung betrieben haben?
Die Auswertung der bei den Nachprüfungen der Kommission asservierten
Unterlagen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit obliegt der Kommission.
21. Kann das BKartA in Verfahren gegen EVU auch Asservate aus
Durchsuchungen nutzen, in denen die EU federführend war?
Der Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen
Wettbewerbsbehörden ist in Artikel 12 VO 1/2003 geregelt. Hiernach sind die Kommission und das
Bundeskartellamt als nationale Wettbewerbsbehörde befugt, einander
tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben
mitzuteilen und diese Angaben als Beweismittel zu verwenden. Allerdings dürfen die
ausgetauschten Informationen nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81
EG oder Artikel 82 EG sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als
Beweismittel verwendet werden, für den sie von der übermittelnden Behörde
erhoben wurden. Das Bundeskartellamt darf Asservate aus Nachprüfungen der
Europäischen Kommission bei Energieversorgungsunternehmen daher nur in
Verfahren nach Artikel 81 EG bzw. Artikel 82 EG verwenden, soweit damit der
von der Europäischen Kommission festgelegte Untersuchungszweck verfolgt
wird. Sanktionen gegen natürliche Personen mit Asservaten der Europäischen
Kommission sind hingegen nach Artikel 12 VO 1/2003 ausgeschlossen.
Drucksache 16/11538 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode22. Können die seitens der EU vorgebrachten Asservate gegen E.ON – die
letztendlich zu einem Verkauf des E.ON Übertragungsnetzes geführt
haben – auch von deutschen Behörden in Verfahren genutzt werden?
Der Informationsaustausch im Rahmen des Netzwerks der Europäischen
Wettbewerbsbehörden nach Artikel 12 VO 1/2003 betrifft nur den Austausch
zwischen Wettbewerbsbehörden, nicht aber einen Austausch zwischen
Kommission und anderen nationalen Behörden. Dementsprechend ist die Verwendung
der von der Europäischen Kommission sichergestellten Unterlagen nach
Artikel 12 VO 1/2003 auf den Zweck der Anwendung von Artikel 81 EG bzw.
Artikel 82 EG und auf den Untersuchungsgegenstand der Europäischen
Kommission begrenzt. Eine Weiterleitung von Informationen und Unterlagen an andere
nationale Behörden ist nach Artikel 12 VO 1/2003 nicht möglich.
23. Warum gingen die ersten Durchsuchungen von deutschen EVU von der
EU-Kommission und nicht von deutschen Behörden aus?
Die EU-Kommission sah sich zu den Nachprüfungen durch Anhaltspunkte
veranlasst, die sie im Rahmen ihrer Untersuchung des Strom- und Gassektors
gewonnen hatte, die sie in den Jahren 2005 und 2006 gemeinschaftsweit
durchgeführt und im Januar 2007 mit einem Abschlussbericht abgeschlossen hat. Vor
diesem Hintergrund war die Kommission zur Durchführung dieser förmlichen
Ermittlungsmaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nach den Grundsätzen der
Zusammenarbeit der europäischen Wettbewerbsbehörden die geeignete
Behörde.
24. Welche nationalen und europäischen Verfahren wurden auf Grundlage
der Durchsuchungen eingeleitet?
Welche sind noch offen?
Welche Verfahren wurden mit welchem Ergebnis abgeschlossen bzw.
eingestellt?
1. Verfahren der EU-Kommission:
a) COMP 39.388 E.ON – Deutscher Stromgroßhandelsmarkt: Verdacht der
Zurückhaltung von Produktionskapazitäten; Einstellung durch
Verpflichtungszusagenentscheidung nach Artikel 9 VO 1/2003; Inhalt der Verpflichtung:
Veräußerung von Stromerzeugungskapazitäten.
b) COMP 39.389 E.ON – Deutscher Regelenergiemarkt: Verdacht, dass E.ON
Netz sekundäre Regelenergie bei konzerneigenen Unternehmen zu höheren
Preisen nachgefragt hat, als es tertiäre Regelenergie bei Drittunternehmen
hätte einkaufen können; Einstellung durch
Verpflichtungszusagenentscheidung nach Artikel 9 VO 1/2003; Inhalt: Veräußerung des
Stromhöchstspannungsnetzes.
c) COMP 39.401 E.ON/GDF: Verdacht wettbewerbsbeschränkender
Absprachen hinsichtlich Gaslieferungen über die Megal-Pipeline; Abschluss des
Verfahrens ist noch offen.
d) COMP 39.402 RWE – Deutsche Gastransportmärkte; Verdacht der
Marktabschottung; Abschluss des Verfahrens ist noch offen.
e) COMP 39.317 E.ON – Deutsche Gastransportmärkte; Verdacht der
Marktabschottung; Abschluss des Verfahrens ist noch offen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/115382. Nationale Verfahren
Beim Bundeskartellamt wurde kein Kartell- oder Missbrauchsverfahren
aufgrund der Nachprüfungen der Kommission aus dem Jahre 2006 eingeleitet.
25. Welche Verfahren haben das BKartA und die BNetzA seit dem Jahr 2000
gegen die vier großen Stromkonzerne wegen wettbewerbswidrigen
Verhalten eröffnet, und was ist daraus geworden?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass sie sich auf Kartell- und
Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamtes, nicht aber auf Verfahren der
Zusammenschlusskontrolle bezieht. Letztere werden bei der Antwort daher nicht
berücksichtigt. Das Bundeskartellamt hat im Strombereich im Jahr 2005
Verfahren wegen der Strompreisbildung im Zusammenhang mit dem Emissionshandel
gegen RWE und E.ON eingeleitet. Das Verfahren gegen RWE wurde mit
Entscheidung vom 26. September 2007 abgeschlossen, nachdem RWE zugesagt
hatte, eine Gesamtkapazität von 6 300 MW (4 × 1 575 MW) im Rahmen einer
Versteigerung direkt zu verkaufen. Dabei werden beim Startpreis der
Versteigerung die emissionshandelsbedingten Opportunitätskosten nicht berücksichtigt.
In den bisher durchgeführten Versteigerungen entsprach der in der
Versteigerung realisierte Endpreis aber dem Börsenpreis an der EEX, der die
emissionshandelsbedingten Opportunitätskosten enthält. Das Verfahren gegen E.ON war
bis zum Abschluss des RWE-Verfahrens zunächst nachrangig; anschließend hat
E.ON eine Zusage angeboten, die von den beigeladenen Verbänden abgelehnt
wurde. Das Verfahren kann erst abgeschlossen werden, wenn die vorgreiflichen
Verfahren der EU-Kommission gegen E.ON wegen der Strompreisbildung
(s. Antwort zu Frage 24) rechtskräftig abgeschlossen sind. Unter den
zahlreichen Verfahren, die das Bundeskartellamt vor Einführung der
Energienetzregulierung im Bereich der Missbrauchsaufsicht über Netzbetreiber geführt hat,
befand sich im Hinblick auf die vier großen Stromkonzerne auch ein Verfahren
gegen RWE Net wegen überhöhter Messpreise. Die entsprechende
Preismissbrauchsverfügung des Bundeskartellamts vom 17. Februar 2003 wurde jedoch
im gerichtlichen Beschwerdeverfahren rechtskräftig aufgehoben. Gegen die
vier Übertragungsnetzbetreiber wurde ein Missbrauchsantrag wegen der
Beschaffung von Regelenergie gestellt. Die Bundesnetzagentur hat ein
Festlegungsverfahren eingeleitet. Geprüft werden die Möglichkeiten, den Bedarf
von Regelenergie und den Kostenaufwand zu senken.
26. Gab es nach Ansicht des BKartA eine Absprache unter (Teilen) der
großen vier EVU, dass Kostensenkungen durch Kartellamtsverfügungen
oder gekürzte Netznutzungsentgelte nicht weitergegeben werden?
27. Falls ja, wie wurde darauf reagiert, und mit welchem Ergebnis?
28. Wie funktionierten nach Ansicht der Bundesregierung die
wettbewerbsfeindlichen Absprachen zwischen (Teilen) der großen vier EVU?
Die Fragen 26 bis 28 werden zusammen beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Drucksache 16/11538 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode29. Wo haben die vier großen EVU konkret verhindert, dass
Kraftwerkskapazitäten bzw. die Kontrolle über Kraftwerkskapazitäten in Hände
Dritter geraten?
Dem Bundeskartellamt sind in der Vergangenheit vereinzelt Beschwerden von
unabhängigen Kraftwerksbetreibern vorgetragen worden, die sich durch die
Übertragungsnetzbetreiber von großen Erzeugern beim Anschluss ihrer
Kraftwerksneubauprojekte behindert sahen. Nach Inkrafttreten der
Kraftwerksnetzanschlussverordnung im Jahre 2007 hat es keine derartigen Beschwerden mehr
beim Bundeskartellamt gegeben. Verfahren hat das Bundeskartellamt daher
nicht mehr einleiten müssen.
Daneben geht das Bundeskartellamt davon aus, dass es den vier großen
Erzeugern grundsätzlich möglich ist, Eigenerzeugung ihrer Kunden abzuwenden,
indem diesen der Erwerb von Kraftwerksscheiben oder eine langfristige
Stromlieferung angeboten wird. Dieser Aspekt ist bei der Oligopolanalyse auf den
bundesweiten Strommärkten zu berücksichtigen, stellt aber nicht ohne Weiteres
einen Wettbewerbsverstoß dar.
30. Was hat es mit dem SPP (Eigen-)Handelsbuch von E.ON auf sich, und
wie wurde damit Einfluss auf die Marktpreisentwicklung genommen?
Zur Funktionsweise des SPP-Handelsbuches von E.ON ist im Schriftsatz des
Bundeskartellamts an das OLG Düsseldorf im Beschwerdeverfahren zur
Untersagung des Zusammenschlussvorhabens „E.ON Mitte/Stadtwerke Eschwege“
ausgeführt worden. Dieser liegt den Verfassern der Kleinen Anfrage
ausweislich der Frage 35 vor. Den dortigen Ausführungen des Bundeskartellamtes ist
nichts hinzuzufügen. Inwieweit die Marktpreisentwicklung damit nachweislich
konkret beeinflusst wurde, ist der Bundesregierung nicht bekannt, weil für die
wettbewerbsrechtliche Würdigung des dem Beschwerdeverfahren zugrunde
liegenden Zusammenschlusses eine Gefährdungslage ausreichend war und es
nicht auf den Nachweis einer konkreten Preisbeeinflussung im
Stromgroßhandel ankam.
31. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die vier großen
EVU in den letzten Jahren bewusst zeitweise Kraftwerke vom Netz
genommen haben, um über den Verknappungseffekt höhere
Veräußerungsgewinne zu erzielen?
Wenn ja, welche?
32. Falls ja, wie wurde seitens der Bundesregierung darauf reagiert, und mit
welchem Ergebnis?
33. Wenn ja, in welcher Größenordnung, und mit welchen preislichen
Effekten auf die EEX?
Die Fragen 31 bis 33 werden zusammen beantwortet.
Der Vorwurf der strategischen Kapazitätszurückhaltung wurde durch die EU-
Kommission im Verfahren COMP/39.388 gegenüber der E.ON AG in Sachen
„Deutscher Stromgroßhandelsmarkt“ untersucht. Weitergehende bzw. andere
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
34. Stimmt die Bundesregierung folgenden Ausführungen der EU-
Kommission zu: „E.ON habe möglicherweise seine marktbeherrschende Stellung
missbräuchlich ausgenutzt, indem es verfügbare Kapazitäten (d. h. die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/11538Produktion verfügbarer und rentabler Kraftwerke) zurückgehalten habe,
um einen Anstieg der Strompreise zum Nachteil der Verbraucher zu
bewirken“ (Amtsblatt Nr. C 146 vom 12/06/2008 S. 0034 bis 0035)?
Es handelt sich bei dem Zitat um einen Auszug aus der Zusammenfassung der
vorläufigen Beurteilung mutmaßlicher Zuwiderhandlungen der E.ON AG und
ihrer Tochtergesellschaften in den Verfahren COMP/39.388 und 39.389 im
Rahmen des Markttests der angestrebten Verpflichtungen. Die rechtliche
Würdigung in diesen Verfahren ist Sache der Kommission.
35. Welche Verkaufspreise pro kWh hat E.ON 2003 konzernintern für die
nächsten vier Jahre ausgegeben (in Bezugnahme auf das Schreiben des
BKartA vom 30. November 2006 an OLG Düsseldorf im Fall Eschwege/
Anlage B 30, E.ON S&T – AH 11 Seite 1, 4, 6, 9, 10)?
In dem in Bezug genommenen Schriftsatz des Bundeskartellamts ist der
Verkaufspreis/kWh aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht
genannt worden.
36. Stimmt es, dass die Europäische Union (EU) E.ON mit einer Kartellstrafe
von 8 Mrd. Euro gedroht hat, bevor E.ON bereit war, sein
Übertragungsnetz zu verkaufen?
Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Informationen vor.
37. Von wann bis wann (seit 1990) waren Mitarbeiter welcher
Energieversorgungsunternehmen in den Energieabteilungen des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie beschäftigt (bitte aufgliedern nach
Unternehmen)?
Von 2001 bis 2003 waren zeitweise Mitarbeiter folgender Unternehmen in der
Energieabteilung des Bundeswirtschaftsministeriums beschäftigt: Wingas
GmbH, Wuppertaler Stadtwerke AG, Lichtblick/bne, EFET Deutschland, Bayer
AG, Thyssengas und LAUBAG. Seit 2003 gibt es darüber hinaus keine weiteren
Einsätze von Mitarbeitern von Energieversorgungsunternehmen. Vor 2001
liegen hier keine Erkenntnisse mehr vor; eine Speicherung der Daten von
ausgeschiedenen Personen über einen so langen Zeitraum ist aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
38. Wie viele Mitarbeiter kennt die Bundesregierung, die in
Bundesministerien im Energiebereich tätig waren und nach ihrem Ausscheiden
zumindest zeitweise bei den vier großen EVU angestellt waren bzw. als Berater
oder Beirat Geld erhalten haben (seit 1990)?
Der Bundesregierung sind keine Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene eines
Ministeriums bekannt, die in dem genannten Zeitraum zu den vier genannten
Energieversorgungsunternehmen wechselten.
39. Gab es Mitarbeiter von Energieversorgungsunternehmen, die in die
Erarbeitung von Gesetzentwürfen eingebunden waren?
Falls ja, wer, und in welche?
Nein
Drucksache 16/11538 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAktuelle Situation
40. Was unternimmt die Bundesregierung, damit es nicht – wie vom BKartA
in der Vergangenheit festgestellt wurde – zu einem Austausch von
wichtigen Unternehmensparametern und -strategien unter den vier großen EVU
kommt?
Kontakte zwischen Unternehmen, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellen, sind nach §§ 1, 19 bis 21 GWB bzw. Artikel 81, 82 EG
verboten. Bei hinreichendem Verdacht auf entsprechende Verstöße kann die
zuständige Kartellbehörde einschreiten. Eine laufende Verhaltenskontrolle sieht das
GWB allerdings nicht vor.
41. Welche Verfahren sind auf europäischer Ebene noch anhängig gegen
deutsche EVU?
Worum geht es hier?
Auf europäischer Ebene sind noch folgende Verfahren gegen deutsche
Energieversorgungsunternehmen anhängig:
1. COMP 39.401 E.ON/GDF: Verdacht wettbewerbsbeschränkender
Absprachen hinsichtlich der Megal-Pipeline.
2. COMP 39.402 RWE – Deutsche Gastransportmärkte: Verdacht der
Marktabschottung durch netzbezogene Verhaltensweisen (langfristige
Kapazitätsbuchung, strategisches underinvestment).
3. COMP 39.317 E.ON – Deutsche Gastransportmärkte: Verdacht der
Marktabschottung durch netzbezogene Verhaltensweisen (Kapazitätshortung,
langfristige Kapazitätsbuchung, strategisches underinvestment).
42. Gibt es heute noch – wie vom BKartA festgestellt – ein
wettbewerbswidriges Duopol zwischen E.ON und RWE?
Das Bundeskartellamt hat – bestätigt durch das OLG Düsseldorf und den
Bundesgerichtshof – ein wettbewerbsloses Duopol zwischen E.ON und RWE auf
den bundesweiten Strommärkten (Erstbelieferung und Großkundenbelieferung)
festgestellt. Das Bundeskartellamt sieht sich nicht veranlasst, diesen Befund
gegenwärtig zu revidieren. Ob sich durch die von E.ON angestoßenen
Veräußerungsvorhaben (Kapazitäten, Stromübertragungsnetz, Stadtwerke-
Beteiligungen/Thüga) für die Zukunft ein veränderter Befund ergibt, kann heute noch
nicht prognostiziert werden. Die Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten
Verhaltens der Duopolisten ist eine von der Feststellung des
Marktbeherrschungsbefunds zu trennende Angelegenheit und kann nicht generell unterstellt,
sondern muss im Einzelfall nachgewiesen werden.
43. Was hat sich konkret zur Situation Anfang/Mitte dieses Jahrzehntes
(nicht) geändert?
Zur Beantwortung der Frage nach der Entwicklung der Strom- und Gasmärkte
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
Ausführungen im aktuellen Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts zu den Jahren 2005/
2006 verwiesen (Bundestagsdrucksache 16/5710, S. 121 ff.).
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/1153844. Stimmt die Bundesregierung mit der Urteilsbegründung des
Bundesgerichtshofes vom November 2008 im Fall Eschwege überein, dass „für den
Erstabsatz von in Deutschland erzeugtem oder nach Deutschland
importiertem Strom […] noch kein freier Wettbewerb herrscht, sondern –
zumindest – zwischen den beiden Marktführern E.ON und RWE ein
marktbeherrschendes Oligopol besteht“?
45. Gibt es mittlerweile einen Binnenwettbewerb zwischen den vier großen
EVU?
Falls ja, woran macht die Bundesregierung dies fest?
Die Fragen 44 und 45 werden zusammen beantwortet.
Siehe Antwort zu Frage 42.
46. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand eines zurückgehenden
Engagements der Evonik New Energies auf dem Regelenergiemarkt?
Die Bundesregierung gibt keine Bewertung zum Engagement von
Unternehmen ab.
47. Ist ihr bekannt, dass vonseiten der vier großen Energiekonzerne Druck
ausgeübt wurde, das Engagement zu reduzieren, um die eigenen
Marktanteile am Regelenergiemarkt nicht zu gefährden?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
48. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die außerordentlich hohen
Zusatzgewinne, die die vier großen Stromerzeuger durch den kostenlosen Bezug
von CO2-Emissionszertifikaten erlangt haben und mindestens bis 2012
noch erlangen werden?
49. Wie beurteilt sie etwaige hieraus entstehende Wettbewerbsverzerrungen
auf dem Strommarkt?
Die Fragen 48 und 49 werden zusammen beantwortet.
Der Emissionshandel bewirkt, dass die Kraftwerksbetreiber die CO2-Kosten in
ihre Kostenkalkulation einbeziehen. Bei der Preisbildung an der Strombörse
werden dabei vom preissetzenden Grenzkraftwerk stets die aktuellen CO2-
Preise und nicht der Preis, zu dem ein CO2-Zertifikat erworben wurde,
zugrunde gelegt. Das preissetzende Grenzkraftwerk in Deutschland ist i. d. R. ein
Steinkohle- oder Gaskraftwerk. Da der Strompreis für alle gilt, führen die
weitergewälzten CO2-Kosten bei allen Stromerzeugern zu entsprechenden höheren
Stromerlösen. Dadurch entstehen Zusatzgewinne bei Betreibern von
Kernkraftwerken oder Wasserkraftwerken und auch bei den am Emissionshandel
teilnehmenden Kraftwerksbetreibern, die Zertifikate größtenteils gratis zugeteilt
bekommen. Letzteres galt für die erste Handelsperiode 2005 bis 2007, für die die
Emissionshandelsrichtlinie praktisch eine vollständige Gratiszuteilung
zwingend vorsah. Für die Periode 2008 bis 2012 hat die Bundesregierung von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, maximal 10 Prozent der Zertifikate gegen
Entgelt abzugeben. Dies betraf ausschließlich den Stromsektor, so dass dort
einzelne Kraftwerksbetreiber in nicht unerheblichem Maße Zertifikate zukaufen
müssen. Ab der dritten Handelsperiode sollen im Stromsektor die Zertifikate
vollständig versteigert werden. Insgesamt sind bislang keine
wettbewerbsverzerrenden Einflüsse durch den Emissionshandel festzustellen.
Drucksache 16/11538 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode50. Wie beurteilt die Bundesregierung die nach wie vor anhaltende Werbung
für Nachtspeicherheizungen durch EnBW und Vattenfall Europe?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung Marketing- bzw. Werbestrategien
von Stromkonzernen zu beurteilen.
51. Würde eine Versteigerung der von E.ON angebotenen
Kraftwerkskapazitäten an eine Vielzahl von Interessenten im Vergleich zu dem Tausch
mit einem Teil des Kraftwerksparks eines einzelnen anderen großen EVU
aus Sicht der Bundesregierung den Wettbewerb auf dem Strommarkt
stärken oder schwächen?
Prinzipiell könnte eine Versteigerung der von E.ON angebotenen
Kraftwerkskapazitäten dazu beitragen, den Wettbewerb auf dem deutschen Strommarkt
weiter zu beleben.
52. Befürwortet die Bundesregierung im Sinne einer Transparenz, dass
zukünftig die Gewinne der EVU auch entsprechend der einzelnen Sparten,
d. h. Strom, Wasser, Erdgas und Staaten, in denen diese Unternehmen
tätig sind, veröffentlicht werden müssen?
Eine solche Veröffentlichungspflicht würde eine Änderung des Konzernrechts
erfordern. Eine solche Veränderung des Konzernrechts sieht die
Bundesregierung gegenwärtig nicht vor.
53. Befürwortet die Bundesregierung, dass zukünftig jährlich die Gehälter –
inklusive Boni – der Konzernvorstände der EVU veröffentlicht werden
müssen?
Nach § 285 Nummer 9 HGB haben Kapitalgesellschaften die Verpflichtung, im
Anhang des Jahresabschlusses für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art)
anzugeben und damit offen zu legen. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften
sind zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen
Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen
Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert
anzugeben. Gemäß § 286 Absatz 5 HGB unterbleiben diese Angaben bei
börsennotierten Aktiengesellschaften nach § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9
HGB, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein solcher
Beschluss, der höchstens für fünf Jahre gefasst werden kann, bedarf einer
Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals umfasst.
54. Ab welchem CO2-Zertifikatepreis geht die Bundesregierung von CO2-
Einsparungseffekten durch Verdrängung klimaschädlicher Energieträger
aus der Stromerzeugung innerhalb der Merit Order des deutschen
Kraftwerksparks aus?
Je ehrgeiziger die Klimaschutzziele gesteckt werden, desto höher dürfte der
sich am Markt bildende CO2-Preis sein, wodurch CO2-arme Kraftwerke
zunehmend attraktiv werden. Ab welchem CO2-Preis beispielsweise ein
Gaskraftwerk rentabler wird als ein Kohlekraftwerk, hängt darüber hinaus neben der
jeweils aktuellen Differenz der Brennstoffpreise u. a. auch von den jeweiligen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/11538Standortbedingungen ab, die der Investor in seine Investitionsüberlegungen
einbeziehen muss.
55. Mit welchen Änderungen im Strommix und in der Emission von CO2
rechnet die Bundesregierung durch die geplante volle Versteigerung von
CO2-Zertifikaten ab 2013, verglichen mit dem heutigen Zustand, in dem
die Zertifikatskosten von den EVU bereits als Opportunitätskosten
betriebswirtschaftlich eingepreist sind?
Der Anreiz in Gaskraftwerke statt in Kohlekraftwerke zu investieren wird
deutlich gefördert. Ob sich der Strommix längerfristig zugunsten CO2-armer
Stromproduktion, etwa zugunsten von Gaskraftwerken verändern wird, hängt darüber
hinaus auch von den Brennstoffpreisen ab. Auf die Höhe der CO2-Emissionen
innerhalb des gesamten EU-weiten Emissionshandelssektors hat der Übergang
zur Vollversteigerung allerdings keinen Einfluss, da das Gesamt-Cap im voraus
genau festgelegt wird und davon auszugehen ist, dass die Emissionsrechte
vollständig genutzt werden.
56. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die
Erzeugungskosten von Braunkohlestrom – im Gegensatz zu allen anderen relevanten
Energieträgern der fossilen/nuklearen Stromerzeugung – nicht
wettbewerbsabhängig und keinem Weltmarktpreis unterworfen sind, auch im
Hinblick auf die durch den CO2-Handel beabsichtigte Verdrängung von
CO2-intensiveren Energieträgern?
Strom, der in Braunkohlenkraftwerken erzeugt wird, unterliegt ebenso den
Marktmechanismen des liberalisierten Strommarktes wie der Strom aus
anderen Kraftwerken.
Braunkohle ist ein preisgünstiger Primärenergieträger und hat den Vorteil, dass
ihr Preis – und damit die Brennstoffkosten der Braunkohlenkraftwerke – als
sehr stabil eingeschätzt werden kann. Die CO2-Kosten, die den Betreibern von
Kraftwerken im Rahmen des Emissionshandelssystems entstehen, sind dagegen
abhängig vom europäischen CO2-Zertifikatemarkt.
57. Wie bewertet die Bundesregierung das Funktionieren der
Marktpreisbildung an der Leipziger Strombörse EEX in Bezug auf die
Strompreisentwicklung seit 2002?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die begründete Zweifel an
einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Marktpreisbildung an der EEX
nahelegen.
Ein aktuelles Gutachten („Strommarktdesign – Preisbildungsmechanismus im
Auktionsverfahren für Stromstundenkontrakte an der EEX“), das zur Vorlage
an die Sächsische Börsenaufsicht von der EEX in Auftrag gegeben worden ist,
kommt bezüglich des Preisbildungsmechanismus an der EEX zu dem Ergebnis,
dass dieser konsistent mit den Empfehlungen moderner
wirtschaftswissenschaftlicher Forschung zu Strommarktdesign und Auktionstheorie sei.
Insbesondere besitze die von der EEX eingesetzte Einheitspreisauktion im Vergleich
zu anderen diskutierten Preisbildungsverfahren eine Reihe gut dokumentierter
Vorteile. Dazu gehörten hohe Transparenz, eindeutiger Referenzpreis, gleiche
Preise für alle Marktteilnehmer, keine relativen Vorteile durch
Informationsvorsprünge oder Marktmachtausübung und selbstkorrigierende
Wettbewerbsanreize. Ferner führe bei Marktmacht kein anderes Preisbildungsverfahren
systematisch zu geringeren Stromausgaben oder höherer Produktionseffizienz.
Drucksache 16/11538 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode58. Welche konkreten Pläne verfolgt die Bundesregierung, um den bislang
fehlenden Insidertatbestand im Strom- und Gasspotmarkt zu beseitigen
und insoweit Insiderhandel strafbar zu machen?
Die Europäische Kommission hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe von CESR
(Vereinigung der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden) und ERGEG
(Vereinigung der europäischen Gas- und Stromregulierungsbehörden)
eingesetzt, die im September 2008 Vorschläge zur Ergänzung der europäischen
Marktmissbrauchsrichtlinie gemacht hat. Danach soll ein spezielles Regime zur
Regulierung der Energiemärkte entwickelt werden, das auch Regelungen zu
verbotenem Insiderhandel im Spotmarkt enthalten solle. Die Bundesregierung
wird die weiteren europäischen Arbeiten aktiv begleiten.
59. Welche Behörde ist zuständig für die Aufdeckung und Verfolgung von
Marktmanipulation im Stromgroßhandel?
Wie viele Personen sind damit betraut?
Für die Aufdeckung von Marktmanipulation im Stromgroßhandel an der EEX
ist die dortige Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) zuständig. Dort sind derzeit
vier Personen mit der laufenden Handelsüberwachung betraut. Der
Börsenhandel und die Tätigkeit der HÜSt wird wiederum von dem Sächsischen
Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde überwacht.
In dem zuständigen Referat sind derzeit drei Personen tätig. Die Verfolgung
von Marktmanipulation obliegt der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In dem dortigen Referat Marktmanipulation sind acht Mitarbeiter tätig.
60. Gibt es mittlerweile eine gesetzliche Melde- bzw.
Veröffentlichungspflicht der Handelsteilnehmer für ihre nicht über die Börse abgewickelten
Geschäfte?
Auf europäischer Ebene erarbeitet die CESR/ERGEG-Arbeitsgruppe einen
Vorschlag zur Verbesserung der Transparenz auf den Energiemärkten, der noch
dieses Jahr der Europäischen Kommission übermittelt werden soll. Im Übrigen
enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
einen Vorschlag zur Änderung des Börsengesetzes. Danach sollen in Zukunft
auch Daten von Geschäften ausgewertet werden, die nicht über die Börse
abgeschlossen, sondern nur über das Clearinghaus der Börse abgewickelt werden.
Hierdurch werden die Rechte der HÜSt gestärkt.
61. Was gedenkt die Bundesregierung insgesamt zu tun, um die Transparenz
an der EEX zu erhöhen?
Auf die Antwort zu Frage 63 wird verwiesen.
62. Welche konkreten Vorschläge hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe
„Verbesserung der Markttransparenz im Stromgroßhandel/Strompreisbildung
an der EEX“ zur besseren Marktransparenz gemacht?
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in ihrem Bericht festgestellt, dass für den
deutschen Markt mit den sog. Transparenzberichten, die von der
Bundesnetzagentur in Zusammenarbeit mit anderen Regulierungsbehörden und
Marktparteien im Rahmen der Engpassmanagementleitlinien erarbeitet wurden,
umfassende und umsetzungsreife Transparenzvorgaben vorliegen. Das Ziel, für alle
Handelsteilnehmer hinsichtlich des Informationsstandes ein faires transparentes
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/11538Informationsangebot zu schaffen, werde mit diesen Vorgaben erreicht. Im
Nachgang zu ihrer Umsetzung sei später zu prüfen, inwiefern ggf. weitere
flankierende Maßnahmen notwendig erscheinen.
Ferner wurde das Vorantreiben eines Verbots von Insiderhandel im
Stromspotmarkt auf europäischer Ebene empfohlen, da die Einführung eines
entsprechenden Verbots auf nationaler Ebene vor dem Hintergrund der EU-
Marktmissbrauchsrichtlinie schwer darstellbar sei.
Als weitere mögliche Maßnahmen wurden schließlich auch die Einführung
einer börsenrechtlichen Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten für
das jeweilige Geschäft, einer Melde- oder Veröffentlichungspflicht der
Handelsteilnehmer an Strombörsen über ihre OTC-Geschäfte sowie eine
europaweite Aufbewahrungspflicht für Versorgungsunternehmen bzgl. ihrer
Transaktionsdaten genannt.
63. Welche dieser Vorschläge wurden bis jetzt umgesetzt?
Im Rahmen der vom Bundeswirtschaftsministerium initiierten
Transparenzinitiative, die auf Maßnahmen zur Steigerung der Transparenz im Strommarkt
sowohl gegenüber den Verbrauchern als auch im Großhandel abzielte, wurde
mit den großen Stromerzeuger-Verbänden BDEW, VKU und VIK die
umfassende Veröffentlichung von Erzeugungsdaten auf der Internetseite der
Energiebörse EEX auf Grundlage der genannten Transparenzberichte vereinbart.
Derzeit laufen bei der EEX die Arbeiten für die technische Umsetzung der
Plattform. Mit dieser einheitlichen, zentralen Veröffentlichung der Kraftwerksdaten
wird eine umfassende Vergleichbarkeit der Daten und ein deutlich verbesserter
Überblick über die Gesamtsituation des Marktes gewährleistet.
In Bezug auf ein Verbot von Insiderhandel an Stromspotmärkten und eine
generelle Erfassung aller OTC-Geschäfte wurden die diesbezüglichen Anregungen
im Rahmen des von der Europäischen Kommission vergebenen, gemeinsamen
Mandats an CESR und ERGEG eingebracht. Es wird auf die Antwort zu
Frage 58 verwiesen.
Bezüglich der Aktivitäten für eine gesetzliche Melde- bzw.
Veröffentlichungspflicht der Handelsteilnehmer für ihre nicht über die Börse abgewickelten
Geschäfte wird auf die Antwort zu Frage 60 verwiesen.
64. Hält die Bundesregierung die derzeitigen Preisniveaus am EEX-
Spotmarkt für Peak bzw. Off-Peak für angemessen in Bezug auf den zugrunde
liegenden Kraftwerkspark mit dessen Stromgestehungskosten?
Ein gut funktionierender transparenter Markt mit einer großen Anzahl von
Teilnehmern ist der beste Garant dafür, dass faire Marktpreise ohne
Marktmissbrauch zustande kommen. Die Ende 2007 in Kraft getretene Novellierung des
Kartellrechts war ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs auf dem
Strommarkt. Die bis zur Jahresmitte enorm stark gestiegenen und seitdem
wieder deutlich gefallenen EEX-Spotmarktpreise spiegeln zum großen Teil die
Auf- und Abwärtsbewegung der Energierohstoffpreise wider.
Drucksache 16/11538 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode65. Wie bewertet die Bundesregierung die volkswirtschaftlichen Effekte aus
der Tatsache, dass an der EEX stündlich die teuerste zum Zuschlag
kommende Anlage den Preis für alle Anlagen – und damit auch den
branchenüblichen Referenzpreis für den gesamten deutschen Stromhandel –
bestimmt?
Das an der Strombörse preisbestimmende Kraftwerk – das so genannte
Grenzkraftwerk – ist immer dasjenige, bei dem die Produktionskosten für eine
Stromeinheit gerade durch den Marktpreis abgedeckt werden. Zusammen mit
der Stromproduktion aus allen anderen Kraftwerken, die zu geringeren Kosten
Strom produzieren können, wird genau die Menge Strom erzeugt, die zum
gleichen Zeitpunkt an der Strombörse nachgefragt wird. Eine höhere Nachfrage
hätte zur Folge, dass mindestens noch ein weiteres Kraftwerk benötigt würde,
das nur dann Strom produziert, wenn der Preis weiter steigt, damit die dort
höheren Grenzkosten abgedeckt werden. Eine diesen Wettbewerbsregeln folgende
Strompreisbildung ist volkswirtschaftlich gewünscht, denn dadurch wird
garantiert, dass die insgesamt nachgefragte Strommenge zum niedrigst möglichen
Preis am Markt abgesetzt wird. Entscheidend ist dabei auch, dass das
Stromangebot nicht durch bewusst zurückgehaltene Erzeugungskapazitäten manipuliert
wird.
66. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass ein Stromübertragungsnetz in
der Hand einer bundesweit agierenden Netzgesellschaft die Effizienz
erhöht und die Netzkosten senken kann?
Durch eine Vergrößerung des Netzgebietes mit einheitlicher Verwaltung
entstehen Effizienzpotenziale, deren Nutzung von der konkreten Ausgestaltung
abhängt.
67. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung angesichts
des Angebots von E.ON und Vattenfall zum Verkauf der
Stromübertragungsnetze zur Gründung einer derartigen Netzgesellschaft?
Welche Nachteile befürchtet die Bundesregierung bei einer staatlichen
Beteiligung an einer solchen Netzgesellschaft?
Die Bundesregierung begleitet die Entwicklung neuer Strukturen der
Stromübertragungsnetze aktiv. So hat die Bundesregierung bereits Anfang März eine
Arbeitsgruppe „Netze“ auf Staatssekretärs-Ebene unter Leitung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Beteiligung von BMF, BMU
und Chef BK ins Leben gerufen. Sie hat zum Auftrag, Entwicklungen im
Bereich der Stromnetze abzuschätzen und die verschiedenen Optionen der
künftigen Gestaltung des Netzbetriebs in Deutschland zu prüfen.
68. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weiterhin Strategietreffen
zwischen den großen europäischen Energieversorgern stattfinden?
Von besonderen Strategietreffen hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Im
Übrigen ist es nicht Aufgabe der Bundesregierung, sondern des
Bundeskartellamtes sowie der Europäischen Kommission als Wettbewerbsbehörden,
eventuelle Kartelle zu verfolgen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/1153869. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung des
EU-Binnenmarktes?
Wie groß schätzt die Bundesregierung den Bedarf an Kapazitäten zur
Verwirklichung effektiven Wettbewerbs in der EU an den
Grenzkuppelstellen ein?
Das Initiativrecht für Maßnahmen zur Verbesserung des EU-
Energiebinnenmarktes liegt bei der EU-Kommission. Die Bundesregierung setzt sich im Rat
der Europäischen Union aktiv für die Weiterentwicklung des Binnenmarktes
ein. Sie erfüllt ihre aus EU-Vorgaben resultierenden Verpflichtungen betreffend
den Energiebinnenmarkt durch entsprechende Umsetzung der Richtlinien
sowie Anwendung der Verordnungen.
Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung der grenzüberschreitenden
Kapazitäten (siehe Monitoringbericht der Bundesnetzagentur 2008).
Stadtwerke
70. An wie vielen Stadtwerken sind die vier großen EVU beteiligt?
Unter wettbewerblichen Gesichtspunkten ist hier eine Unterscheidung der
Beteiligungen gesondert nach Strom- und Gasbereich angezeigt. Danach halten
die vier großen Energieversorgungsunternehmen (E.ON, RWE, Vattenfall,
EnBW) im Strombereich insgesamt 321 Beteiligungen an Unternehmen der
Weiterverteilerstufe und im Gasbereich 357 Beteiligungen an Unternehmen der
Weiterverteilerstufe. Bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass zahlreiche
Weiterverteiler sowohl eine Gas- als auch eine Stromseite aufweisen.
71. Beurteilt die Bundesregierung diese vertikale Verflechtung als
wettbewerbsschädlich?
Wenn ja, warum, und was hat sie dagegen getan bzw. wird sie dagegen
tun?
Die vertikale Verflechtung diente in der Vergangenheit der Absatzsicherung
und verhinderte somit den Wettbewerb um Weiterverteilerkunden und
Letztverbraucher. Das Bundeskartellamt hat auf diesen Trend in der Branche mit
zahlreichen Zusammenschlussuntersagungen oder Freigaben von
Zusammenschlüssen unter Nebenbestimmungen reagiert. Eine ausdrückliche
Ermächtigung, die bereits vorgefundene vertikale Integration zu entflechten, enthält das
GWB allerdings nicht.
72. Kann nach Ansicht der Bundesregierung mit der Anreizregulierung die
Quersubventionierung von Netzbetreibern an ihre verbundenen Vertriebe
vermieden werden?
Die ab dem 1. Januar 2009 anzuwendende Anreizregulierung setzt den
Netzbetreibern Anreize die Kosten des Netzbetriebs zu optimieren und dadurch die
Effizienz des Netzbetriebs zu erhöhen. Eine Bewertung von finanziellen
Vereinbarungen innerhalb des Konzerns erfolgt durch die Anreizregulierung nicht.
Drucksache 16/11538 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode73. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Wirksamkeit der
Unbundlingvorschriften der Verteilnetzbetreiber vor?
Nach der Umsetzung der Entflechtungsvorgaben durch das
Energiewirtschaftsgesetz ist es an den Regulierungsbehörden – ggf. durch Weiterentwicklung der
Regulierungspraxis –, für eine effektive Durchsetzung der Vorschriften zu
sorgen. Die Wirksamkeit der Entflechtung der Verteilernetze kann noch nicht
abschließend beurteilt werden, da die Entflechtungsbestimmungen erst seit 7. Juli
2005 in Kraft sind.
74. Sind die Regeln zum Unbundling für Verteilnetzbetreiber aus Sicht der
Bundesregierung ausreichend?
Siehe Antwort zu Frage 73.
Gasmarkt
75. Wie groß sind die in der Bundesrepublik Deutschland verfügbaren
Speicherkapazitäten für Gas, und welche Unternehmen verfügen darüber?
Deutschland verfügt über 46 aktive Untertagespeicher mit einem maximal
nutzbaren Arbeitsgasvolumen von etwa 19,9 Mrd. m3. Eine Übersicht über die
Betreiber der verschiedenen Speicher findet sich in der nachfolgenden Tabelle:
g
Aktive Gas-Untertagespeicher
in der Bundesrepublik Deutschland (Stand: 31.12.2007)
Speicher
Standort
Eigentümer,
Betreiber
Speichertyp
gesamtes
Speichervolumen
Maximale
Arbeitsgaskapazität
Plateau-
Entnahmerate
(Mio. m3
Vn)
(Mio. m3
Vn)
(1000 m³ /
h)
Allmenhausen
bei Mühlhausen / Th.
E.ON Thüringer
Energie AG
ehem. Gasfeld 380 62 62
Bad Lauchstädt b. Halle
Verbundnetz Gas
AG
ehem. Gasfeld 670 440 238
Bad Lauchstädt b. Halle
Verbundnetz Gas
AG
18 Kavernen 816 536 1.020
Berlin
Berliner Gaswerke
AG (GASAG)
Aquifer 1.085 780 250
Bernburg
Verbundnetz Gas
AG
32 Kavernen 1.284 987 1.458
Bierwang b. München E.ON Ruhrgas AG ehem. Gasfeld 2.457 1.360 1.200
Breitbrunn / Eggstätt
im Chiemgau
RWE-DEA AG, Mobil
GmbH, E.ON
Ruhrgas AG
ehem. Gasfeld 2.075 1.080 520
Bremen - Lesum
swb Netze GmbH &
Co. KG
2 Kavernen 90 73 160
Bremen - Lesum
EMPG für MEEG
GmbH
2 Kavernen 242 177 360
Buchholz b. Potsdam
Verbundnetz Gas
AG
Aquifer 234 175 80
Burggraf - Bernsdorf
bei Naumburg
Verbundnetz Gas
AG
stillg. Bergwerk 5 3 40
Dötlingen b. Oldenburg
EMPG für BEB
GmbH
ehem. Gasfeld 4.058 1.620 840
Empelde b. Hannover
GHG-Gasspeicher
Hannover GmbH
3 Kavernen 175 138 300
Epe b. Münster E.ON Ruhrgas AG 34 Kavernen 2.226 1.761 2.450
Epe b. Münster
RWE WWE
Netzservice GmbH,
Thyssengas GmbH
10 Kavernen 625 473 520
Epe b. Münster
Nuon Epe
Gasspeicher GmbH
4 Kavernen 285 216 250
Epe b. Münster
Essent Energie
Gasspeicher GmbH
5 Kavernen 375 300 400
Eschenfelden
bei Nürnberg
E.ON Ruhrgas AG,
N-Ergie AG
Aquifer 168 72 130
Etzel b. Wilhelmshaven IVG Kavernen GmbH 9 Kavernen 841 560 1.310
Frankenthal b. Worms Saar-Ferngas AG Aquifer 290 62 100
Fronhofen-Illmensee
Gaz de France für
Gasversorgung
Süddeutschland
ehem. Ölfeld 153 35 75
Hähnlein b. Darmstadt E.ON Ruhrgas AG Aquifer 160 80 100
Harsefeld b. Stade
EMPG für BEB
GmbH
2 Kavernen 186 130 300
Huntorf i. d. Wesermarsch EWE AG 6 Kavernen 406 297 150
Inzenham - West
bei Rosenheim
RWE-DEA AG, E.ON
Ruhrgas AG
ehem. Gasfeld 880 500 300
Kalle b. Bad Bentheim
RWE WWE
Netzservice GmbH
Aquifer 630 215 400
Kiel - Rönne
Stadtwerke Kiel AG,
E.ON Hanse AG
2 Kavernen 100 60 100
Kirchheilingen
bei Mühlhausen / Th.
Verbundnetz Gas
AG
ehem. Gasfeld 240 190 125
Kraak E.ON Hanse AG 3 Kavernen 215 190 440
Krummhörn b. Emden E.ON Ruhrgas AG 3 Kavernen 73 51 100
Lehrte / Hannover
Avacon, E.ON
Ruhrgas AG
ehem. Ölfeld 120 35 50
Neuenhuntorf EWE AG 1 Kaverne 33 17 100
Nüttermoor b. Leer EWE AG 16 Kavernen 1.233 921 1.300
Peckensen
Gaz de France -
PEG
1 Kaverne 105 60 125
Reckrod Gas-Union GmbH 3 Kavernen 178 110 100
Rehden b. Diepholz
Wintershall AG,
WINGAS GmbH
ehem. Gasfeld 7.000 4.200 2.400
Reitbrook b. Hamburg
GdF u. MEEG GmbH
für E.ON Hanse AG
ehem. Ölfeld 530 350 350
Rüdersdorf EWE AG 1 Kaverne 66 53 70
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/1153876. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um nicht Importeuren
sondern auch Endkundenversorgern Zugriff auf die Speicher zu
verschaffen und so das Gasangebot zu erweitern und den Wettbewerb zu fördern?
Gemäß § 28 Absatz 1 EnWG haben Betreiber von Speicheranlagen anderen
Unternehmen den Zugang zu ihren Speicheranlagen zu angemessenen und
diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Speicherzugang im
Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich
erforderlich ist. Damit haben Endkundenversorger bereits jetzt einen Anspruch auf
diskriminierungsfreien Zugang zu Speichern. Der Anspruch kann im Rahmen
eines besonderen Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG von der
Regulierungsbehörde durchgesetzt werden.
77. Ist es richtig, dass auf künftige Erdgasimporte über die Nord Stream bzw.
Nabucco-Pipeline ausschließlich die an den jeweiligen Konsortien
beteiligten Konzerne EO.N und RWE direkten Zugriff hätten, und wie
bewertet die Bundesregierung dies im Hinblick auf die weitere Entwicklung des
nationalen Gasmarktes?
Es ist nicht richtig, dass ausschließlich die an den Betreiberkonsortien
beteiligten Konzerne direkten Zugriff auf die Erdgasimporte über die Nord Stream
oder Nabucco haben. Nach hiesigen Information wurden für Lieferungen über
Sandhausen b. Heidelberg
E.ON Ruhrgas AG
für Gasversorgung
Süddeutschl.
Aquifer 60 30 45
Schmidhausen b. München
GdF f. Stadtwerke
München
ehem. Gasfeld 300 150 150
Staßfurt
Kavernenspeicher
Staßfurt GmbH
(KST) RWE, WWE
4 Kavernen 243 204 250
Stockstadt b. Darmstadt E.ON Ruhrgas AG ehem. Gasfeld 94 45 45
Stockstadt b. Darmstadt E.ON Ruhrgas AG Aquifer 180 90 90
Uelsen
EMPG für BEB
GmbH
ehem. Gasfeld 1.220 520 245
Wolfersberg b. München
RWE-DEA AG für
Bayerngas
ehem. Gasfeld 538 320 210
Xanten am Niederrhein
RWE WWE
Netzservice GmbH,
Thyssengas GmbH
8 Kavernen 220 190 280
Kapazität,
insgesamt:
33.544 19.918
Quelle: Meldungen der Betreiberfirmen an Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover,
31.12.2007
Drucksache 16/11538 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeNord Stream bereits Vorverträge mit Nicht-Konsortium-Mitgliedern
geschlossen. Zum Transport von Gas über die Nabucco-Pipeline gibt es laut
Presseinformationen Absichtserklärungen bzw. Verhandlungen mit Transportkunden
aus Norwegen, Österreich, Italien, Deutschland, der Schweiz, der Ukraine,
Aserbaidschan, den Niederlanden, Frankreich, Italien und der Tschechischen
Republik.
78. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkung einer Abschaffung der
Ölpreisbindung auf die Verbraucherpreise ein?
Die Bundesregierung verspricht sich keine positiven Effekte von einer
Abschaffung der Ölpreisbindung, die v. a. in den langfristigen, internationalen
Verträgen zwischen Produzenten und Importeuren enthalten ist. Noch stärker
als beim Öl wird der Gasmarkt von wenigen Produzenten beherrscht. Von einer
Beendigung der vertraglichen Ölpreisbindung ist daher bei den heutigen Markt-
und Rohstoffgegebenheiten, sofern sie durchsetzbar wäre, keine unmittelbar
positive Wirkung auf die Gaspreise zu erwarten. Auch würde sie
voraussichtlich nicht zu einer tatsächlichen Abkoppelung vom Ölpreis führen. Öl und Gas
stehen im Substitutionswettbewerb mit der Folge sich angleichender Preise.
Der Gasmarkt in Großbritannien – wo sich Gaspreise an der Börse bilden
können – zeigt, dass auch ohne Ölpreisbindung die Gaspreise den steigenden
Ölpreisen folgen. Die Entwicklung der Preise am National Balancing Point
(britischer Handelspunktes) macht zudem deutlich, dass eine fehlende
Ölpreisbindung zu einer höheren Volatilität und zu höheren Preisen in
nachfragestarken Zeiten führt, d. h. insbesondere im Winter, wenn Haushaltskunden zu
Heizzwecken vermehrt Gas beziehen.
79. Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um sich
auf internationaler und EU-Ebene für die Abschaffung der
Ölpreisbindung bei Erdgas einzusetzen?
Aus o. g. Gründen gab es bislang keine Initiativen der Bundesregierung zur
Abschaffung der Ölpreisbindung. Sie hat in ihrem am 5. November 2008 vom
Bundeskabinett verabschiedeten Bericht zur Öl- und Gasmarktstrategie im
Gegenteil betont, dass sie sich keine Vorteile von der Abschaffung der
Ölpreisbindung verspricht.
80. Wann soll es nach Planung der Bundesregierung in der Bundesrepublik
Deutschland überall möglich sein, seinen Gasversorger frei wählen zu
können?
Mit dem 2005 neu gefassten Energiewirtschaftsgesetz, der
Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzanschlussverordnung, der
Niederdruckanschlussverordnung, der Gasgrundversorgungsverordnung, der Festlegungsentscheidung der
Bundesnetzagentur über bundesweit einheitliche Geschäftsprozesse für den
Lieferantenwechsel im Gassektor (GeLi Gas) sowie der Ende 2007 in Kraft
getretenen Verschärfung des Kartellrechts wurden die rechtlichen
Rahmenbedingungen für mehr Wettbewerb und erleichterten Lieferantenwechsel im
Gasmarkt geschaffen. Es liegt an den Marktakteuren, diese Rahmenbedingungen
auszunutzen. Ein zeitlicher Rahmen für die Umsetzung wird von der
Bundesregierung nicht vorgesehen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/1153881. Wie groß ist der Marktanteil von E.ON Ruhrgas in der Bundesrepublik
Deutschland bezüglich Verkauf auf Großhandelsebene und beim Import?
Nach Kenntnissen der Bundesregierung hat E.ON Ruhrgas auf
Großhandelsebene einen Marktanteil von ca. 45 bis 50 Prozent und auf Importebene von
ca. 50 Prozent.
82. Zu welchen Auswirkungen hat die Fusion von E.ON und Ruhrgas auf
dem Gasmarkt in der Bundesrepublik Deutschland geführt?
Die Fusion E.ON/Ruhrgas hat den langfristigen Bezug von preisgünstigem
Erdgas insbesondere aus Russland gesichert und damit die
Versorgungssicherheit in Deutschland verbessert.
83. Gibt es Überlegungen, Maßnahmen wie z. B. ein Gas-Release-Programm
noch einmal durchzuführen, nachdem die Auflagen der E.ON-Ruhrgas-
Fusion nicht die gewünschten Effekte für den Wettbewerb brachten
(unzureichend entwickelte diskriminierungsfreie
Netzzugangsbedingungen)?
Das Gas-Release-Programm war eine Auflage im Rahmen der
Ministererlaubnis E.On/Ruhrgas mit dem Ziel, die Liquidität im Gasmarkt zu erhöhen. Ein
Gas-Release-Programm lässt sich auf Grundlage des geltenden Rechts nur im
Rahmen eines Verfahrens der Zusammenschlusskontrolle oder eines
Missbrauchsverfahrens gegen marktbeherrschende Gasunternehmen anordnen.
Diesbezügliche Überlegungen der Kartellbehörden in einem aktuellen Fall sind
der Bundesregierung nicht bekannt. Überlegungen für die Schaffung einer
speziellen Ermächtigungsgrundlage zur isolierten Durchführung eines Gas-
Release-Programms bestehen nicht.
84. Welche Priorität räumt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass
die Aufteilung des deutschen Gasmarktes in so genannte Marktgebiete oft
als große Wettbewerbshürde genannt wird, der Beseitigung der
Marktgebiete ein, und bis wann soll das Ziel umgesetzt werden?
Eine Aufteilung des deutschen Gasmarktes in eine sachlich nicht
gerechtfertigte Anzahl von Marktgebieten, kann zu künstlicher Marktzersplitterung
führen, die sich hinderlich auf den Wettbewerb auswirken kann. Mit Blick hierauf
hält die Bundesregierung eine Reduzierung der Marktgebiete auf ein technisch
gerechtfertigtes Maß für wichtig. Es ist Aufgabe der Bundesnetzagentur, im
Rahmen ihrer Kompetenzen die sachliche Rechtfertigung der Zahl der
Marktgebiete zügig zu überprüfen.
85. Welche ordnungspolitischen und/oder institutionellen Hürden stehen der
flächendeckenden Verbreitung von Wettbewerbern/Alternativen zu
lokalen Gasversorgern bisher noch entgegen?
Keine
86. Ist es sinnvoll, die Aufstellung eines Teils der sehr wichtigen Marktregeln
weiterhin in den Händen der Netzbetreiber zu überlassen, vor dem
Hintergrund, dass es in der Gasbranche immer wieder Streit um die Netz-
Drucksache 16/11538 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodezugangsregeln insbesondere die so genannte Kooperationsvereinbarung
der Netzbetreiber gibt?
Die wesentlichen Marktregeln (diskriminierungsfreier Netzzugang für Dritte,
kostenorientierte Entgeltbildung) sind im Energiewirtschaftsgesetz und den
zugehörigen Verordnungen enthalten. Die Kooperationsvereinbarung
konkretisiert die gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeitspflichten der Netzbetreiber.
Ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, unterliegt der Kontrolle
durch die Regulierungsbehörde.
87. Von Lieferanten als auch potenziellen Netznutzern wie Gaskraftwerks-
und Speicherprojektieren wird oft auf unzureichend verfügbare
Leitungskapazitäten hingewiesen. Wie ist die Einschätzung der Bundesregierung
dazu, und welche Pläne hat sie, die Beseitigung der Engpässe durch die
Gasnetzbetreiber voranzutreiben?
Das Energiewirtschaftsgesetz sieht eine Verpflichtung zum bedarfsgerechten
Netzausbau vor, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.
88. Wie ist der Stand der Harmonisierung der Anforderungen an die
Biogaseinspeisung in den Mitgliedsländern der EU?
Die Regelungen für die Einspeisung von Biogas sind derzeit europarechtlich
nicht harmonisiert. Es gelten lediglich die allgemeinen Netzzugangsregelungen
der Richtlinie 2003/55 über gemeinsame Vorschriften für den
Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, soweit es technisch und
ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz
einzuspeisen und durch dieses zu transportieren (Artikel 1 Abs. 2 RL). Die
Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, unter Berücksichtigung der
erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherzustellen, dass Biogas einen nicht
diskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhält, vorausgesetzt, dieser Zugang ist
dauerhaft mit den einschlägigen technischen Normen und
Sicherheitsvorschriften vereinbar (Erwägungsgrund 24 GasRL).
89. Welche Unterschiede gibt es in den Anforderungen bei Einspeisung in
nationale Gasnetze und im grenzüberschreitenden Verkehr?
Es bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede bei den Anforderungen zur
Einspeisung von Biogas in nationale Gasnetze und für den
grenzüberschreitenden Verkehr. Da Biogas bei der Einspeisung stets netzkompatibel sein muss,
richten sich Anforderungen an die Gasqualität und den Druck nach dem Punkt
der Einspeisung, was im Einzelfall zu Unterschieden führen kann, je nachdem
in welche Gasnetze eingespeist wird.
90. In welchen Mitgliedstaaten der EU gibt es gesetzlich festgelegten
vorrangigen Anschluss von Biogaseinspeisungsanlagen, vorrangige
Einspeisung, vorrangige Aufnahme und vorrangige Weiterleitung des
eingespeisten auf Erdgasqualität aufbereiteten Biogases oder ist eine solche
geplant?
Soweit in der Bundesregierung bekannt, gibt es derzeit keine Regelungen zum
vorrangigen Anschluss oder zur Einspeisung oder Weiterleitung von auf
Erdgasqualität aufbereitetem Biogas. Deutschland ist hier Vorreiter. In den
Niederlanden und in Luxemburg sollen entsprechende Regelungen in Vorbereitung
sein.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/1153891. In welchen Mitgliedstaaten gibt es eine kostendeckende
Einspeisevergütung für auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas oder ist eine solche
geplant?
Es gibt derzeit keine Regelungen zur kostendeckenden Einspeisevergütung in
anderen Mitgliedstaaten der EU. Pläne zur Schaffung entsprechender
Regelungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
92. Welches Potenzial sieht die Bundesregierung beim Biogas hinsichtlich
der Substitution von Erdgas?
Die Bundesregierung geht von einem Potenzial zur Substituierung von Erdgas
durch Biogas von 6 Mrd. Kubikmetern bis 2020 und von 10 Mrd. Kubikmetern
bis 2030 aus.
Konzessionsverträge
93. Wie viele Konzessionsverträge für die Erstellung und den Betrieb der
örtlichen Verteilnetze wurden seit der Novellierung des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG 1998) von den Kommunen in den einzelnen
Bundesländern bereits neu abgeschlossen?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Informationen hierzu vor.
94. In wie vielen Fällen kam es in den einzelnen Bundesländern mit Hilfe der
Nutzung des Wettbewerbs unter den Netzbetreibern zu einem Wechsel
des Konzessionsnehmers, also des Netzbetreibers?
Es wird auf die Antwort zu Frage 93 verwiesen.
95. Wie viele Konzessionsverträge für die Erstellung und den Betrieb der
örtlichen Verteilnetze müssen seit der Novellierung des EnWG 1998 von
den Kommunen in den einzelnen Bundesländern noch neu abgeschlossen
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 93 verwiesen.
96. Sind Fälle von Koppelungsgeschäften bei der Neuvergabe von
Konzessionsverträgen bekannt, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 93 verwiesen.
97. Wie geht die Bundesregierung mit den Fällen um, in denen Netzbetreiber,
die im Rahmen von Konzessionsvergabeverhandlungen im Wettbewerb
um eine Netzübernahme stehen, die Entgelthöhe für die Netznutzung
beantragen, aber noch nicht Eigentümer des Verteilnetzes sind?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, solche Fälle zu entscheiden. Dies ist
eine Frage der Rechtsanwendung.
Drucksache 16/11538 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode98. Wie geht die Bundesregierung mit den Fällen um, in denen
Netzbetreiber noch nicht Eigentümer des Netzes sind, aber zur Teilnahme am
Wettbewerb um die Übertragung des Konzessionsvertrags zur eigenen
wirtschaftlichen Abschätzung auf belastbare Netznutzungssentgelte
durch die Bundesregierung angewiesen sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 97 verwiesen. Es ist nicht Aufgabe der
Bundesregierung, die Höhe von Netznutzungsentgelten einzelner Netzbetreiber
abzuschätzen.
99. Wie geht die Bundesregierung mit den Fällen um, in denen
Netzbetreiber noch nicht Eigentümer des Netzes sind, Netznutzungsentgelte
beantragen, vom bisherigen Netzbetreiber aber kein belastbares
Mengengerüst, technische und historische Daten zur Verfügung gestellt werden
und damit nur schwer am Wettbewerb um den Netzbetrieb teilnehmen
können?
Es wird auf die Antwort zu Frage 97 verwiesen.
100. Wie geht die Bundesregierung mit den Fällen um, in denen
Netzbetreiber den Konzessionsvertrag neu übertragen bekommen haben, ab einem
bestimmten Termin das Verteilnetz betreiben sollen, aber aus
verschiedensten Gründen (z. B. Rechststreit mit dem bisherigen Netzbetreiber)
noch kein Netznutzungsentgelt beantragt oder von der Bundesregierung
berechnet werden konnte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 97 verwiesen.
101. Gibt es Möglichkeiten, den Wettbewerb bei der Konzessionsvergabe
zum Betrieb der örtlichen Verteilnetze über die Bekanntmachung der
beabsichtigten Neuvergabe nach EnWG hinaus zu forcieren?
Die Entscheidung über den Abschluss von Wegenutzungsverträgen treffen, wie
sich auch aus § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes ergibt, die Gemeinden.
102. Gibt es Möglichkeiten bei irreführenden Auskünften bisheriger
Netzbetreiber gegenüber den Konzessionsgebern mit dem Ziel vorzeitige
Konzessions-Neuvergaben nach dem EnWG und mit dem Ziel der
Behinderung des Wettbewerbs diese vorzeitigen Neuvergaben zu verhindern?
Es wird im Grundsatz auf § 46 Abs. 3 Satz 3 bis 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes verwiesen. Im Übrigen gilt das allgemeine Zivil-, Wettbewerbs- und
Strafrecht.
103. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für Kommunen bei
der Neuvergabe von Konzessionen vom bisherigen Netzbetreiber
tatsächlich belastbare Daten zum örtlichen Netz auch tatsächlich zu
erhalten?
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rolle der Gemeinden im Falle einer
Neuvergabe zunächst in § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes beschrieben ist. Die
Frage lässt offen, aus welchem Interesse heraus ein solches
Informationsbegehren für welche Informationen geltend gemacht werden soll. Sie kann in der
gestellten Form nicht beantwortet werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]