Vorbemerkung der Fragesteller Bei Bundesfernstraßenprojekten kommt es immer wieder vor, dass die tatsächlichen Kosten am Ende des Projektes erheblich über den vor Baubeginn geschätzten Kosten liegen. Durch den Kostenanstieg verschlechtert sich auch regelmäßig das Nutzen-Kosten-Verhältnis des jeweiligen Projektes. Damit ändern sich zwei wesentliche Entscheidungskriterien, nachdem eine Projektentscheidung getroffen wurde. Darüber hinaus greifen die in der Bundeshaushaltsordnung vorgesehenen Mechanismen zur Begrenzung von Kostenanstiegen nicht. Kostenerhöhungen bleiben folgenlos. Zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/10577 besteht Nachfragebedarf.
Zu 1. Wann wurden welche vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Regelungen, nach denen die Projektkosten in der Regel bei Kostenveränderungen von mehr als 5 Prozent gegenüber den zuletzt genehmigten Kosten entweder bei Aufstellung der jährlichen Straßenbaupläne oder – wenn erforderlich – auch während des Haushaltsvollzuges zu aktualisieren sind, für verbindlich erklärt? Mit den Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/1984 und 13/1990 wurden verbindliche Anweisungen zur Kostenaufstellung und -fortschreibung für Straßenbaumaßnahmen im Bundesfernstraßenbereich (AKS 85) und Ergänzungen zur AKS 85 eingeführt. Mit Erlass des ehemaligen Bundesministeriums für Verkehr vom 8. September 1993 wurden Hinweise und Anregungen zu Einsparmöglichkeiten bei Bundesfernstraßen und mit ARS 17/1995 ein Kostenmanagement bei Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen eingeführt u. a. mit dem Ziel, die in den Technischen Regelwerken enthaltenen Spielräume mit der Zielrichtung größter Sparsamkeit auszunutzen. Mit ARS 4/2006 sind nochmals in Ergänzung zur AKS 85 Regelungen verbindlich eingeführt worden, um eine Verbesserung der Kostenaktualität zu erzielen und gleichzeitig den Arbeitsumfang bei Kostenfortschreibungen zu reduzieren.
Zu 2. Welche genehmigten Kosten liegen seit wann für die Projekte des aktuellen Bedarfsplans vor? Der aktuelle Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthält rund 3 000 Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 80 Mrd. Euro. Da nicht für alle Projekte die Planungen gleichzeitig betrieben werden können, liegen genehmigte Kosten im Sinne eines Gesehen-Vermerks des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für rund 600 Projekte mit einem Investitionsvolumen von rund 24 Mrd. Euro vor. Die genehmigten Kosten beinhalten im Durchschnitt Kostensteigerungen um rund 13 Prozent. Die Zeitpunkte der Kostengenehmigungen entsprechen dem jeweiligen Planungsfortschritt.
Zu 3. Um welchen relativen Anteil und welchen absoluten Betrag sind die genehmigten Kosten gegenüber dem Kostenstand zur Verabschiedung des Bedarfsplans der in der Anlage der Bundestagsdrucksache 16/10577 aufgeführten Projekte angestiegen? Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. In der Anlage sind die Maßnahmen des Bedarfsplans 2004 aufgeführt, deren bis heute genehmigte Kosten gegenüber dem Kostenstand zur Verabschiedung des Bedarfsplans um über 15 Prozent – inklusive der Baupreissteigerungen von > 12 Prozent – angestiegen sind.
Zu 4. Aus welchen Gründen ist die A 49 in der Anlage der Bundestagsdrucksache 16/10577 nicht aufgeführt? Die in 2005/2006 ursprünglich genehmigten Kosten entsprechen insbesondere aufgrund der Änderung des Verlaufs der geplanten Autobahn A 49 nicht mehr dem aktuellen Stand. Die Genehmigung der dadurch bedingten höheren Kosten von insgesamt rund 500 Mio. Euro steht noch aus.
Zu 5. Aus welchen Gründen findet keine gesonderte Information der gesetzgebenden Körperschaften über Kostensteigerungen von über 15 Prozent statt, was zur Folge hat, dass Kostensteigerungen erst im Nachhinein umständlich im neuen Straßenbauplan ermittelt und nachvollzogen werden müssen? Zu 6. Welchen zusätzlichen Aufwand würden automatische Informationen der gesetzgebenden Körperschaften über Kostensteigerungen von über 15 Prozent verursachen? Zu 7. Aus welchen Gründen werden die vierteljährlichen Meldungen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über Kostensteigerungen von über 15 Prozent nicht an den Deutschen Bundestag weitergeleitet? Die Fragen 5 bis 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Entsprechend der Haushaltsvermerke zu Kapitel 12 02, Titelgruppe 05 und Kapitel 12 10 des Bundeshaushaltsplans dürfen Ausgaben für im Straßenbauplan nicht veranschlagte Bauvorhaben des Bundes und für Kostenerhöhungen nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Anspruch genommen werden, soweit es nicht darauf verzichtet. Dieser Grundsatz ist in der Verwaltungspraxis dahingehend konkretisiert worden, dass Kostenerhöhungen über 15 Prozent der förmlichen vorherigen Einwilligung bedürfen, während über Kostenerhöhungen unter 15 Prozent vierteljährlich formlos Meldung zu erstatten ist. Die gesetzgebenden Körperschaften werden zweimal jährlich durch den jeweils zum Entwurf und zur Endfassung des Bundeshaushalts aktualisierten Straßenbauplan detailliert über die Kostenentwicklung jedes einzelnen Projektes informiert. Über dieses bewährte, umfangreiche Verfahren hinausgehende, nur Einzelaspekte beleuchtende Unterrichtungen sind nicht vorgesehen.
Zu 8. Warum wird nach Baubeginn keine erneute Bewertung bei Kostensteigerungen mehr vorgenommen? Kostensteigerungen nach Baubeginn können zwar festgehalten werden. Sie führen aber zu diesem Zeitpunkt alleine nicht mehr zur Aufgabe des Vorhabens oder von Teilen davon, da mit Baubeginn vertragliche Bindungen eingegangen werden und ansonsten gegebenenfalls auch nicht nutzbare „Rumpfvorhaben“ entstehen würden.
Zu 9. Wieso zeitigen Kostenüberschreitungen von über 15 Prozent keinerlei Wirkungen auf die Projektausführung? Derartige Kostensteigerungen führen dazu, dass die mit der Verwaltung der Bundesfernstraßen beauftragten Länder die veränderten Kostenhöhen transparent machen und nachvollziehbar begründen müssen. Konsequenzen können sein, dass das betroffene Projekt soweit als möglich zeitlich gestreckt werden muss oder andere Vorhaben ggf. erst zeitverzögert begonnen werden können.
Zu 10. Warum stimmt das BMF Kostenüberschreitungen grundsätzlich zu, und wie soll bei diesem Verfahren eine wirkungsvolle Kostenkontrolle gewährleistet werden? Dem BMF werden grundsätzlich nur auf der Grundlage einer Kostenkontrolle aktuelle und plausible Kostenerhöhungen mit angemessener Begründung für die Veränderungen bei den einzelnen Kostenpositionen vorgelegt. Nur unter diesen Voraussetzungen stimmt das BMF zu.
Zu 11. Inwieweit lässt sich die Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 16/10577, wonach sich bis auf Steigerungen der Baukosten aufgrund der Baupreisentwicklung seit Jahren keine signifikanten Veränderungen der jeweils verausgabten Kosten zeigen, aufrechterhalten, wenn Kostensteigerungen auch auf Planungsmängel zurückzuführen sind? Die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN „Transparenz bei Kostensteigerungen von Straßenbauprojekten“ (Bundestagsdrucksache 16/10577) angegebenen Kostensteigerungen sind ermittelte Durchschnittkostensteigerungen der Vergangenheit. Sollte es in Einzelfällen zu Planungsmängeln gekommen sein, so sind diese in den Kosten enthalten.