Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11528
16. Wahlperiode 22. 12. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Ackermann,
Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/11261 –
Auswirkungen auf den Finanzstandort Deutschland durch Geschäfte der
Porsche SE mit Derivaten auf Stammaktien der Volkswagen AG
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein leistungsfähiger Kapitalmarkt benötigt ein klares ordnungspolitisches
Konzept, welches durch einen entsprechend effizienten rechtlichen Rahmen und
eine handlungsfähige Aufsicht umgesetzt werden muss. Transparenz
marktbewegender Transaktionen ist dabei eines der wichtigsten Erfordernisse. Nur so
kann sichergestellt werden, dass alle Kapitalmarktteilnehmer über den gleichen
Informations- und Handlungsrahmen verfügen.
Am 26. Oktober 2008 gab die Porsche SE per Pressemitteilung bekannt, nicht
nur den eigenen Anteil an der Volkswagen AG auf 42,6 Prozent der
Stammaktien erhöht zu haben, sondern zusätzlich noch so genannte cash settled options
(CSOs), also auf Barausgleich gerichtete Aktienoptionen auf weitere 31,5
Prozent der VW-Stammaktien zu besitzen und eine beherrschende Mehrheit an der
Volkswagen AG (VW) von 75 Prozent der Stammaktien und den Abschluss
eines Beherrschungsvertrages anzustreben.
Zusammen mit dem bekannten Anteil des Landes Niedersachsen in Höhe von
20,1 Prozent der einschlägigen Stammaktien ergab sich damit ein theoretischer
Free Float am Markt von unter 5,8 Prozent – die obligatorischen Bestände von
Indexfonds auf den Dax 30 und andere Indizes, in denen die VW-Stammaktien
enthalten sind, sind hiervon noch nicht abgezogen. Den Markteilnehmern war
jedoch suggeriert worden, dieser Free Float läge bei über 40 Prozent.
Nach der Meldung vom 26. Oktober 2008 folgte am 27. Oktober 2008 und
28. Oktober 2008 ein so genannter Super Short Squeeze, bei dem sich Besitzer
von Short-Positionen aus dem nur noch sehr kleinen Free Float um jeden Preis
mit VW-Stammaktien eindecken mussten. Die VW-Stammaktie, die am 24.
Oktober 2008 noch bei 210,85 Euro geschlossen hatte, schloss am 28. Oktober bei
945,00 Euro (Xetra) und lag an diesem Tag in der Spitze bei über 1 005 Euro.
Zum Handelsschluss hatte damit die Stammaktie der Volkswagen AG aufgrund
der enorm gestiegenen Marktkapitalisierung ein Gewicht von 26 Prozent im
Dax 30 erreicht. Nach Angaben der einschlägigen Industrie waren indexnahen
Aktienfonds auf Indizes gezwungen, in denen die VW-Stammaktien enthalten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/11528 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodesind, diese zum bis zu 10-Fachen ihres fair value nachzukaufen. Darüber hinaus
waren diese Fonds wegen des geringen Free Floats der VW-Stammaktie
gezwungen, andere Indexwerte in fallende Märkte hinein abzugeben, um so die
Gewichtung der VW-Stammaktie im Index nachzustellen. Damit waren und
sind deutsche Privatanleger unmittelbar betroffen.
1. Auf Basis welcher gesetzlicher Vorschriften können Anbieter von
Aktienfonds und/oder Zertifikaten auf Indizes verpflichtet sein, auch offensichtlich
dysfunktionale Marktbewegungen einzelner Aktienkurse in ihrem Portfolio
abzubilden?
Ein Indexfonds bildet grundsätzlich Marktbewegungen des zugrunde liegenden
Index in seiner Wertentwicklung ab, dies beinhaltet damit auch wie bei der VW-
Aktie beobachtete Kursentwicklungen. Das Investmentgesetz verlangt auf Basis
des europäischen Rechts grundsätzlich die Nachbildung eines anerkannten
Wertpapier-Index, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für Indexfonds erweiterte
Anlagegrenzen gegenüber den sonstigen richtlinienkonformen Investmentfonds
in Anspruch nehmen will. Auf Grund dieser Regelungen wird auch bei einer
Übergewichtung einzelner Bestandteile des Index, die auch nur zeitweilig
bestehen kann, der Index jeweils nachgebildet.
Bei Anbietern von Zertifikaten gibt es keine Rechtspflicht, Marktbewegungen
in ihrem Portfolio abzubilden. Ein faktischer Druck zur Abbildung der
Kursbewegungen kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Risikosteuerung bestehen.
Will ein Emittent Risiken aus der Veränderung des Basiswertes vermeiden, dann
wird er das aus der Emission erlöste Geld in den Basiswert selbst oder ein
entsprechendes Derivat investieren. Bei der Ausgestaltung der
Zertifikatebedingungen haben die Emittenten grundsätzlich freie Hand. So könnten sie auch
vorsehen, dass das Auszahlungsprofil dann nicht genau der Entwicklung des als
Basiswert gewählten Index entsprechen soll, wenn ein Wert des Index sehr hohe
kurzfristige Ausschläge aufweist.
2. Können derartige Verpflichtungen auch auf Basis vertraglicher
Vereinbarungen zwischen dem Emittenten einschlägiger Aktienfonds und den Investoren
beispielsweise über die Emissionsprospekte ausgeschlossen werden?
Investmentfonds, die einen Index nachbilden, haben auch in besonderen
Marktlagen die Verpflichtung zur Indexnachbildung (vgl. Antwort zu Frage 1). Diese
Verpflichtung wird in der Regel auch in den Vertragsbedingungen von
Indexfonds entsprechend niedergelegt.
3. In welchem Umfang und mit welchem Effekt waren Anbieter von
Aktienfonds und/oder Zertifikaten auf Indizes vom Super Short Squeeze im
besagten Fall betroffen?
Grundsätzlich haben Kursentwicklungen allein keinen Einfluss auf das
Management eines direkt einen Index abbildenden Investmentfonds. Bei diesen Fonds
passt sich die Gewichtung der Vermögensgegenstände von selbst dem höheren
Wert der zugrunde liegenden Bestandteile des Index durch die Bewertungen der
vorhandenen Vermögensgegenstände an. Es ist nur dann ein Zukauf von Aktien
erforderlich, wenn diese Fonds in der Summe am entsprechenden Tag mehr
Mittelzuflüsse als Mittelabflüsse haben, da dann das Fondsportfolio proportional
entsprechend der Indexzusammensetzung zu erweitern ist und dies eine
entsprechende Nachfrage nach den Wertpapieren, aus denen sich der Index
zusammensetzt, auslösen wird. Dies war an den betreffenden Tagen jedoch nicht der Fall.
Nach deutschem Investmentrecht aufgelegte Indexfonds haben daher nicht zu
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11528einer erhöhten Nachfrage der VW-Stammaktien beigetragen und waren von der
Situation nicht betroffen.
Hinsichtlich der Anbieter von Zertifikaten auf Indizes liegen der BaFin keine
belastbaren Daten vor. Angesichts der Vielzahl der auf den DAX und andere
Indizes, in denen Volkswagen-Stammaktien vertreten sind, begebenen Zertifikate
und der von den Emittenten unterschiedlich gehandhabten Risikosteuerung
können keine verlässlichen Aussagen getroffen werden, inwieweit die Anbieter von
den Geschehnissen betroffen waren.
4. Welche Kenntnisse hatte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor der Börsenöffnung am 27. Oktober 2008 über die
Möglichkeit eines Super Short Squeeze als Folge der Veröffentlichungsaktivitäten
von Porsche?
Die BaFin hatte vor der Börsenöffnung am 27. Oktober 2008 keine Kenntnisse
über eine möglicherweise ungewöhnliche Kursentwicklung der Volkswagen-
Stammaktie im Anschluss an die Veröffentlichung der Porsche SE. Die BaFin
hat – wie die Öffentlichkeit auch – erst mit der Mitteilung der Porsche SE vom
26. Oktober 2008 Kenntnis über den genauen Umfang bestehender Positionen in
Aktien und Optionen auf die VW-Stammaktien erlangt. Da der BaFin keine
Informationen über den Umfang bestehender Leerverkaufspositionen vorlagen,
gab es keine Gründe, eine ungewöhnliche Kursentwicklung zu erwarten.
5. Welche Maßnahmen wurden vorab erwogen und/oder getroffen, um einen
solchen Super Short Squeeze auszuschließen oder seine Folgen zu mildern?
Da die Entwicklung der Börsenpreise vor der Veröffentlichung der Porsche SE
vom 26. Oktober 2008 nicht absehbar war, konnte die BaFin vorab keine
Maßnahmen erwägen oder treffen.
6. Welche Maßnahmen hat die BaFin seit Börsenöffnung am 27. Oktober 2008
im vorliegenden Sachverhalt erwogen und welche getroffen?
Die BaFin hat Kontakt mit der Geschäftsführung der Frankfurter
Wertpapierbörse, dem Vorstand der Deutsche Börse AG und der Hessischen
Börsenaufsichtsbehörde aufgenommen. Hierbei wurde erörtert, ob eine
Handelsaussetzung wegen eines nicht mehr ordnungsgemäßen Börsenhandels, der Gefährdung
der Interessen des Publikums oder eines Missstandes im Sinne des § 4 WpHG in
Frage komme. Die Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass der Handel stets liquide
war und gekaufte Stücke ordnungsgemäß beliefert wurden. Daher lagen weder
die Tatbestandsvoraussetzungen einer Handelsaussetzung nach dem
Börsengesetz noch nach dem Wertpapierhandelsgesetz vor.
7. Hat Porsche nach Auffassung der Bundesregierung die sich aus der
europäischen Marktmissbrauchs-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen erfüllt,
und wie begründet sie ihre Auffassung?
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Vorgaben der
Marktmissbrauchsrichtlinie zur Ahndung verbotener Marktmanipulation in § 20a des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der zugehörigen Marktmanipulations-
Konkretisierungsverordnung (MaKonV) umgesetzt. Derzeit untersucht die BaFin, ob im
Handel der Volkswagen-Aktie Verstöße gegen das Verbot des § 20a WpHG,
auch in Verbindung mit den Vorschriften der MaKonV, vorlagen. In diesem Zu-
Drucksache 16/11528 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodesammenhang hat die BaFin von Beteiligten umfangreiche Dokumente
angefordert, die derzeit ausgewertet und geprüft werden. Diese Untersuchung ist noch
nicht abgeschlossen, eine abschließende Bewertung ist daher noch nicht
möglich. Soweit der BaFin Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat nach
§ 38 WpHG begründen, wird sie diese der zuständigen Staatsanwaltschaft
unverzüglich anzeigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 WpHG).
8. Inwieweit hat die BaFin für die Einhaltung dieser Verpflichtungen Sorge
getragen?
Die BaFin ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WpHG zur Überwachung der Einhaltung
des Verbots der Marktmanipulation (§ 20a WpHG) verpflichtet. Sie kommt
dieser Verpflichtung sowohl durch eine regelmäßige allgemeine
Marktüberwachung als auch durch eine fallspezifische Prüfung einzelner Sachverhalte nach.
Die BaFin wertet dabei unter anderem die ihr nach § 9 WpHG übermittelten
Daten über Wertpapiergeschäfte aus und macht von ihren Befugnissen aus § 4
WpHG Gebrauch: Danach kann die BaFin unter anderem von jedermann
Auskünfte verlangen, etwa über Bestandsveränderungen in Finanzinstrumenten und
die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus
Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen (§ 4 Abs. 3 WpHG).
9. Trifft es zu, dass Porsche am 29. Oktober 2008 die Auflösung von CSOs
im Umfang von bis zu fünf Prozent der VW-Stammaktien ankündigte und
die BaFin von Porsche vorab über die erwogene Maßnahme und deren
Veröffentlichung unterrichtet wurde?
Die Vertreter von Porsche und der beauftragten Kanzlei haben vorab mit der
BaFin Kontakt aufgenommen. Die BaFin wurde über die beabsichtigte
Maßnahme informiert. Diese Maßnahme hat zusammen mit der Entscheidung der
Deutschen Börse AG, einen neuen Verkettungstermin für den DAX vorzuziehen,
zu einer merklichen Entlastung des Marktes ab dem 29. Oktober 2008 geführt.
10. Wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt wurde die BaFin unterrichtet?
Vertreter der Porsche SE und deren Rechtsanwälte nahmen am Vormittag des
28. Oktober 2008 mit der BaFin telefonischen Kontakt auf. Die BaFin wurde
über die beabsichtigte Maßnahme informiert. Am Nachmittag des 28. Oktober
2008 wurden der BaFin vorab Textentwürfe übersandt.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhalten der Deutsche Börse AG
im skizzierten Fall, erst spätabends am 28. Oktober 2008, also als der
Schaden durch den Super Short Squeeze bereits eingetreten war, zu entscheiden,
die Gewichtung der VW-Stammaktien im Dax ab dem 3. November 2008
auf zehn Prozent zu begrenzen?
Die Zusammensetzung und Berechung des DAX erfolgt nach einem von der
Deutsche Börse AG veröffentlichten Leitfaden. Die Einhaltung und
kontinuierliche Anwendung des Indexleitfadens war und ist die Grundvoraussetzung für
transparente Indexentscheidungen und schafft das erforderliche Vertrauen des
Marktes in einen Leitindex. Nur in extremen Ausnahmefällen ist es
gerechtfertigt, von den im Indexleitfaden vorgesehenen Ausnahmeermächtigungen
Gebrauch zu machen. Die Preisentwicklung der VW-Aktie und ihre Auswirkungen
auf die Indexentwicklung waren ein solcher Ausnahmetatbestand, da
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11528● die Gewichtung der VW-Aktie im DAX zunehmend unverhältnismäßig
geworden war und der Index seine Benchmarkfunktion für den deutschen
Finanzmarkt nicht mehr erfüllen konnte und zudem
● am 28. Oktober 2008 erstmals eine Entkoppelung des jeweiligen Wertes des
DAX am Kassamarkt der Frankfurter Wertpapierbörse und am Terminmarkt
der Eurex (DAX-Future) erfolgte.
Vor diesem Hintergrund hat die Deutsche Börse AG am 28. Oktober 2008 in
Abstimmung mit dem Arbeitskreis Aktienindizes eine außerordentliche Anpassung
der DAX-Indexgewichtung für die VW-Aktie zum 3. November 2008
beschlossen, was zu einer Kappung der Gewichtung der VW-Aktie auf 10 Prozent
geführt hat. Die Anpassung wurde mit dem im Markt üblichen Vorlauf
angekündigt. Dies hat allen Marktteilnehmern die Gelegenheit gegeben, sich auf diese
außerplanmäßige Anpassung einzustellen. Die Maßnahme war nach Auffassung
der Bundesregierung zielgerichtet und marktgerecht.
12. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass einerseits inzwischen die
Deutsche Börse AG und andere Indexherausgeber nur noch von einem Free
Float der VW-Stammaktien von unter sechs Prozent ausgehen, also den am
26. Oktober 2008 gemeldeten CSO-Anteil fest Porsche zuordnen,
andererseits aber die BaFin immer noch davon ausgeht, dass solche CSOs keine
meldepflichtigen Aktienbezugsrechte sind?
Die Deutsche Börse AG geht auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden
Informationen aktuell von einem Anteil frei handelbarer Aktien (sog. „Streubesitz“
oder „Free Float“) bei der VW-Stammaktie von 37,32 Prozent aus. Optionen, die
lediglich einen Barausgleich vorsehen (sog. cash settled options; CSOs) werden
nicht von der Deutsche Börse AG bei der Bestimmung des Festbesitzanteils für
die DAX-Indexgewichtung berücksichtigt. Andere Indexanbieter
berücksichtigen diese CSOs nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls nicht bzw. nicht
mehr bei der Berechnung des Streubesitzanteils der VW-Stammaktie.
Die gesetzlichen Meldepflichten über Stimmrechtsanteile aus den §§ 21 ff.
WpHG knüpfen daran an, dass eine hinreichend gesicherte Position besteht, auf
Grund derer Stimmrechte bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft erworben
werden können. Eine solche gesicherte Position besteht bei CSOs in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorgaben der Transparenz-Richtlinie, auf
denen die nationalen Vorschriften beruhen, hingegen nicht. Es wird allerdings
derzeit geprüft, ob hier eine Ergänzung der gesetzlichen
Zurechnungstatbestände vorzunehmen ist (siehe auch nachfolgende Antwort zu Frage 13).
13. Warum hält es die Bundesregierung – unter Berücksichtigung der EU-
Richtlinien über zulässige Marktpraktiken (2004/72/EG) und
Marktmissbrauch (2003/6/EG) – für sachlich gerechtfertigt, Finanzinstrumente wie
„cash settled equity swaps“ nicht in den Anwendungsbereich von § 25 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzubeziehen?
§ 25 WpHG beruht auf den Vorgaben der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG
und nicht der in der Frage erwähnten EU-Marktmissbrauchs-Richtlinien.
Deutschland hat die Vorgaben der Transparenzrichtlinie wie auch die Mehrheit
der übrigen EU-Staaten weitgehend 1:1 umgesetzt und bei der
Stimmrechtszurechnung, wie in der Richtlinie vorgesehen, nur Optionen berücksichtigt, die
einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung der Aktien und damit verbunden
eine gesicherte Anwartschaft auf die Stimmrechte gewähren. Derzeit wird
jedoch geprüft, ob und in welcher Weise die Regelung des § 25 WpHG ergänzt
werden könnte, um auch Finanzinstrumente, die wirtschaftlich mit dem Besitz
der Aktien vergleichbar sind, wie cash settled equity swaps und cash settled
Drucksache 16/11528 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeoptions, bei der Zurechnung zu erfassen. Bei der Ausgestaltung einer möglichen
künftigen Regelung sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Hierzu zählt insbesondere, dass der zusätzliche Meldeaufwand infolge neuer
Vorschriften in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden sollte. Zudem
sollten überarbeitete Vorschriften hinreichend bestimmt sein, eine rechtssichere
Einordnung von Finanzinstrumenten ermöglichen und Umgehungen
entgegenwirken.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die von der Deutschen Börse AG
angesichts des Falls Porsche/VW erlassenen neuen Regeln?
Die in den Leitfaden Aktienindex neu aufgenommenen Regelungen geben der
Deutschen Börse die Befugnis, bei bestimmten Marktentwicklungen einen
DAX-Wert mit einer Frist von drei Tagen aus der Berechnung des Index
herauszunehmen. Voraussetzung ist, dass die Indexgewichtung der betreffenden Aktie
10 Prozent und ihre annualisierte 30-Tages-Volatilität 250 Prozent übersteigt.
Die neuen Regelungen führen insbesondere dazu, dass Veränderungen im
Streubesitzanteil einer Aktie bei der Festlegung der Zusammensetzung des Index
zeitnäher erfasst werden können und die Stabilität des Index erhöht wird. Die neuen
Regelungen sind aus Sicht der Bundesregierung insgesamt positiv zu bewerten.
Eine abschließende Beurteilung der erst rund einen Monat alten Vorschrift ist
jedoch noch nicht möglich.
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