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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen von Landessozialgerichts- und Bundessozialgerichtsurteilen, hier insbesondere das BSG-Urteil B 3 KR 37/02 R, auf die Abgabepflicht von Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

<span>Unterschiedliche Bewertung von Personengesellschaften gegenüber juristischen Personen durch Urteil des Bundessozialgerichts zur Künstlersozialversicherung, praktische Auswirkungen des Urteils auf die Umsetzung des Künstlerversicherungsgesetzes (insbesondere im grafischen Gewerbe)</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

09.01.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1151019. 12. 2008

Auswirkungen von Landessozialgerichts- und Bundessozialgerichtsurteilen, hier insbesondere das BSG-Urteil B 3 KR 37/02 R, auf die Abgabepflicht von Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae, Dr. Uschi Eid, Markus Kurth, Undine Kurth (Quedlinburg), Jerzy Montag, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Krista Sager, Grietje Staffelt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Künstlersozialversicherung ist wichtiger Bestandteil der sozialen Sicherung von Künstlern und Publizisten und ein zentraler Beitrag der öffentlichen Hand zur Abdeckung der Risiken von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter für diesen Personenkreis. Die gemeinsame Finanzierung der Künstlersozialkasse durch die Versicherten, die Verwerter und den Bund ist eine Antwort auf die spezifischen Existenzbedingungen von Künstlern und Kreativen.

Seit dem 1. Juli 2007 unterstützt die Deutsche Rentenversicherung auf der Grundlage des novellierten Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) die Künstlersozialkasse (KSK) bei der Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen und der Versicherten. Jenseits des richtigen Ansatzes, zusätzliche Beitragszahler zu ermitteln, hat die Handhabung des KSVG zu der fragwürdigen Situation geführt, dass ein selbstständiger Künstler und Publizist, auch wenn er mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt und für diese Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat, als Künstler bzw. Publizist angesehen wird und deshalb für diese Beschäftigten Abgaben an die KSK abführen muss. Insbesondere Personengesellschaften fühlen sich dadurch gegenüber juristischen Personen benachteiligt, da für letztere diese Regelung nicht gleichermaßen gilt. Grundlage dieser Praxis ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003 (B 3 KR 37/02 R), das in diesem Sinne interpretiert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Auswirkungen des Urteils B 3 KR 37/02 R des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003 auf die Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes?

Hat die Bundesregierung Kenntnis über noch anhängige Verfahren vergleichbarer Fälle vor Sozialgerichten?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Folgen aus diesem Urteil vor dem Hintergrund von § 1 KSVG, wonach „Selbstständige Künstler und Publizisten“ versichert werden, „wenn sie […] 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen […]“?

Ist damit nach Auffassung der Bundesregierung eine hinreichende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Abgabepflicht auf der einen Seite und der Künstlereigenschaft auf der anderen Seite gegeben?

3

Inwiefern entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung der ursprünglichen Intention des Künstlersozialversicherungsgesetzes, dass als Konsequenz des BSG-Urteils B 3 KR 37/02, wonach in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe von beitragspflichtigen Unternehmen auch Entgelte eingehen, die die Unternehmen an Personengesellschaften zahlen, auch wenn die selbstständigen Inhaber keine schöpferischen Leistungen erbringen, sondern diese durch ihre abhängig und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erarbeiten lassen?

4

Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Konkurrenz- und Wettbewerbsnachteile für betroffene Unternehmen angesichts der Tatsache, dass in die Bemessungsgrundlage von Unternehmen jene Aufträge nicht eingehen, die sie an juristische Personen – zum Beispiel GmbHs – vergeben?

Wie bewertet die Bundesregierung, dass der gleiche Sachverhalt, nämlich die Beschäftigung von mehreren sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern, unterschiedlich bewertet wird, und zwar in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine Personengesellschaft oder um eine GmbH handelt?

5

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der genannten Rechtsprechung auf Personengesellschaften, insbesondere aus dem grafischen Gewerbe, und wie bewertet sie diese?

Verfügt die Bundesregierung über eine Übersicht vergleichbarer Fälle?

Berlin, den 19. Dezember 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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