Volltext (unformatiert)
[Drucksache 11/8507
29.11.90
Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Rust und der Fraktion
DIE GRÜNEN/ Bündnis 90
— Drucksache 11/8290 —
L-Tryptophan und mögliche Verunreinigungen bei gen- bzw. biotechnisch
hergestellten Arzneimitteln
Auf Veranlassung des Bundesgesundheitsamtes ruht derzeit die
Zulassung von 26 Arzneimitteln, welche die Aminosäure L-Tryptophan als
Wirkstoff enthalten. L-Tryptophan wird in Zusammenhang gebracht mit
dem EMS-Syndrom (Eosionophilie-Myalgie-Syndrom), an dem in den
USA bereits weit über 1 500 Personen erkrankt sind. Dort sind 27
Todesfälle registriert worden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind
mehr als 100 EMS-Erkrankungen bekannt; mit einem raschen Anstieg
wird gerechnet.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen EMS-Erkrankungen und der
vorausgegangenen Einnahme von L-Tryptophan-haltigen
Medikamenten gilt als sicher. Darüber hinaus haben die an EMS erkrankten
Personen nur Medikamente zu sich genommen, die L-Tryptophan einer
bestimmten japanischen Herstellerfirma enthielten. Kurz bevor die ersten
EMS-Fälle bekannt wurden, hatte die japanische Firma das
Herstellungsverfahren für L-Tryptophan grundsätzlich umgestellt; von
diesem Zeitpunkt an verwendete sie einen für diesen Zweck genetisch
modifizierten Bakterienstamm (Bacillus amyloliquefaciens Strain V). Bei
dem mit diesem Verfahren zwischen Oktober 1988 und Juni 1989 herge
-
stellten L-Tryptophan wurde eine bestimmte zunächst unbekannte
Verunreinigung gefunden, die von den amerikanischen Wissenschaftlern
mit „Peak E" bezeichnet wurde. Es wird vermutet, daß im Verlauf oder
aufgrund des durch den japanischen Hersteller geänderten, nunmehr
bio- bzw. gentechnischen Herstellungsverfahrens besondere und
größere Varianten von L-Tryptophan-Molekülen entstehen, welche die
EMS-Erkrankungen auslösen.
1. Wie viele EMS-Erkrankungen sind derzeit in der Bundesrepublik
Deutschland registriert?
Das Bundesgesundheitsamt hat mitgeteilt, daß ihm derzeit 120
EMS-Erkrankungen aus der Bundesrepublik Deutschland berich-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit vom 28. November 1990 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
tet worden sind, die im Zusammenhang mit der Einnahme von
L-Tryptophan-haltigen Arzneimitteln aufgetreten sind. Bei 70
Erkrankungen wurde der Kausalzusammenhang als wahrscheinlich
beurteilt.
2. Sind auch in der Bundesrepublik Deutschland Todesfälle infolge
EMS-Erkrankungen bekannt?
Dem Bundesgesundheitsamt sind bisher keine Todesfälle bekannt
geworden.
3. Sind der Bundesregierung EMS-Fälle bekannt, bei denen die
entsprechenden Personen zuvor Medikamente zu sich genommen
haben, welche L-Tryptophan eines anderen als des fraglichen
japanischen Herstellers enthielten?
Nach Auskunft des Bundesgesundheitsamtes sind ihm bisher
keine EMS-Fälle bekannt, bei denen nachweislich nicht ein
Präparat mit L-Tryptophan des „fraglichen japanischen Herstellers"
eingenommen wurde.
4. Sind der Bundesregierung US-amerikanische Untersuchungen
bekannt, in denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den
als „Peak E" bezeichneten Verunreinigungen im L-Tryptophan der
fraglichen japanischen Herstellerfirma und den EMS-
Erkrankungen vermutet wird?
Die Untersuchungen sind dem Bundesgesundheitsamt aus der
Literatur bekannt (The New England Journal of Medicine,
Vol. 323 Nr. 6 S. 357 vom 9. August 1990). Das
Bundesgesundheitsamt weist darauf hin, daß durch die Publikationen der
ursächliche Zusammenhang zwischen „Peak E" und dem
Auftreten von EMS nicht geklärt ist.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung Presseberichte, nach denen die
„Peak E"-Verunreinigung ausschließlich bei jenem
Herstellungsverfahren von L-Tryptophan auftrat, bei dem genetisch modifizierte
Bakterienstämme (Bacillus amyloliquefaciens Strain V) eingesetzt
wurden?
Nach Auffassung des Bundesgesundheitsamtes ist nicht
abschließend geklärt, daß „PeakE"-Verunreinigungen ausschließlich bei
Herstellungsverfahren auftraten, bei denen genetisch modifizierte
Bakterienstämme eingesetzt wurden.
6. a) Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei der
fraglichen Herstellung von L-Tryptophan um eine
gentechnische Arbeit im Sinne des Gentechnik-Gesetzes, welche in der
Bundesrepublik Deutschland anmelde- bzw.
genehmigungspflichtig wäre?
Die Herstellung eines Wirkstoffes mit Hilfe gentechnisch
veränderter Organismen stellt eine Arbeit im Sinne des Gentechnik
-
Gesetzes dar, falls der Wirkstoff in der Bundesrepublik
Deutschland produziert wird (§ 3 Abs. 2 GenTG).
b) Wenn nein, mit welcher Technik, zu welchem Zweck und mit
welchem Ergebnis ist die genetische Modifikation der zur
L-Tryptophan-Produktion eingesetzten Bakterien durchgeführt
worden?
Die Klärung dieser Frage ist Gegenstand des laufenden
Stufenplanverfahrens nach dem Arzneimittelgesetz.
7. a) Muß das L-Tryptophan des fraglichen japanischen Herstellers,
welches mit Hilfe genetisch modifizierter Bakterien gewonnen
wurde, nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes
zugelassen werden?
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes von 1976 (AMG) nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie durch die zuständigen Bundesoberbehörden zugelassen
sind. Dies gilt auch für alle Tryptophan-haltigen
Fertigarzneimittel.
b) Wenn ja, wann ist diese Zulassung erfolgt?
Ein Teil der Fertigarzneimittel, die im Zusammenhang mit den
aufgetretenen Fällen ton EMS genannt wurden und aus dem
Rohstoff einer bestimmten Herstellerfirma hergestellt waren, befand
sich bereits 1978 bei Inkrafttreten des kAMG 1976 im Verkehr, ein
anderer Teil wurde nach diesem Gesetz im Jahr 1982 neu
zugelassen.
c) Wurde das Herstellungsverfahren mit genetisch modifizierten
Bakterien bei dieser Zulassung berücksichtigt?
Bei den unter 7 b erwähnten Fertigarzneimitteln standen nach
Mitteilung des Bundesgesundheitsamtes keine Arzneimittel zur
Zulassung an, die einen Wirkstoff enthielten, der mit
gentechnisch modifizierten Bakterien gewonnen wurde.
8. a) Sieht sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
L-Tryptophan-Problematik veranlaßt, die Frage möglicher
Verunreinigungen bei gentechnisch hergestellten Produkten
insofern neu zu überdenken?
Die im April 1990 in Kraft getretene 4. AMG-Novelle enthält
bereits Maßnahmen zur Erfassung und Abwehr von Risiken, die
auf Grund gentechnischer Herstellungsverfahren auftreten
können. Mit ihrem Inkrafttreten ist in § 29 des Arzneimittelgesetzes
geregelt, daß die Einführung eines Herstellungsverfahrens mit
Hilfe gentechnisch veränderter Organismen eine Neuzulassung
des Arzneimittels erforderlich macht (§ 29 Abs. 3 Nr. 3 a AMG).
Weiterhin sind diese Arzneimittel neben den festgelegten
Qualitätsnormen .und Grenzwerten für bestimmte Verunreinigungen
durch das Herstellungsverfahren definiert; Änderungen dieses
Verfahrens bedürfen der Zustimmung (§ 29 Abs. 2 a Nr. 4 AMG)
der zuständigen Bundesoberbehörde.
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß sich die jüngsten
Erfahrungen mit L-Tryptophan dahin gehend verallgemeinern
lassen, daß
— auch bei hochaufgereinigten Produkten Verunreinigungen
auftreten können, welche biochemische Wirkungen mit
möglichen gesundheitsschädigenden Folgen entfalten;
— dem Zusammenhang zwischen jeweiliger genetischer
Modifikation des Produktionsorganismus und der Qualität
bestimmter Verunreinigungen im verkaufsfertigen Produkt
erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen ist?
Grundsätzlich' können auch bei hoch aufgereinigten Produkten
unabhängig vom Herstellungsverfahren Verunreinigungen, die
mögliche gesundheitsschädigende Folgen haben, auftreten. Dies
ist keine Besonderheit der mit Hilfe gentechnisch veränderter
Organismen hergestellten Arzneimittel.
Bei der Zulassung (s. 8a) hat die Zulassungsbehörde den
Besonderheiten des jeweiligen Herstellungsverfahrens mit den dabei
möglicherweise auftretenden Verunreinigungen immer
Rechnung zu tragen und die Anforderungen bei der Zulassung dem
jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand anzupassen.
c) Wenn nein, welchen Handlungs- und Klärungsbedarf sieht
die Bundesregierung über die ausgesetzte Zulassung
L-Tryptophan-haltiger Arzneimittel hinaus?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8b verwiesen.
9. a) Welche Arzneimittel und andere pharmazeutische Erzeugnisse,
welche mit gentechnisch veränderten Organismen hergestellt
werden, sind derzeit in der Bundesrepublik Deutschland
arzneimittelrechtlich zugelassen, und welche befinden sich in welcher
Phase der klinischen Prüfung?
Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen, die mit gentechnisch
veränderten Organismen hergestellt werden, sind nach Mitteilung
der Zulassungsbehörden derzeit in der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen:
Insulin human
Erythropoietin human
Interleukin 2 human [1-des-Ala, 125-Ser]
Somatropin
Plasminogen human-Aktivator
Interferon gamma
Interferon alfa-2a
Hepatitis B-Impfstoff
sowie folgende Labordiagnostika:
Enzyme Immuno Assays (EIA) zur HIV-I-Diagnostik
Enzym Immuno Assays zur HIV-I- und HIV-II-Diagnostik
EIA und I ELISA (Enzyme Linked Immuno Sorbent Assay) zur
Hepatitis-C-Diagnostik
Tests, die rekombinierte Hepatitis B cor Antigene (HBc AG)
enthalten zur Hepatitis-B-Diagnose.
Nach dem Tierseuchengesetz sind 6 E-Coli-Impfstoffe für
Schweine und ein Katzenleukämie-Impfstoff zugelassen.
Die Überwachung der klinischen Prüfungen, die anzuzeigen sind,
liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Länderbehörden.
b) Hält es die Bundesregierung für Bach- und problemgerecht,
diese Zulassungsverfahren zumindest so lange zu unterbrechen
und gültige Zulassungen ruhen zu lassen, bis
— alle Fragen hinsichtlich des Zusammenhangs der fraglichen
Verunreinigungen des L-Tryptophans mit dem Auftreten
von EMS-Erkrankungen geklärt sind;
— die durch diesen Fall erneut aufgeworfene
Grundsatzproblematik der Produktsicherheit solcher pharmazeutischer und
anderer Produkte, die unter Verwendung gentechnischer
Methoden und Verfahren gewonnen wurden,
wissenschaftlich hinreichend erforscht ist?
Es wird von den zuständigen Zulassungsbehörden nicht für
Problem- und sachgerecht gehalten, alle Zulassungen von mit Hilfe
gentechnisch veränderter Organismen hergestellten
Arzneimitteln ruhen zu lassen.
Das eingeleitete Stufenplanverfahren für alle oralen L-
Tryptophan-haltigen Arzneimittel konnte bis heute nicht klären, ob, und
falls ja, welche Verunreinigung für diese schwere Nebenwirkung
verantwortlich ist. Auch die Frage, ob ein bestimmtes
Herstellungsverfahren anzuschuldigen ist, ist bis heute nicht
wissenschaftlich gesichert. Mit Hilfe gentechnisch veränderter
Organismen hergestellte Wirkstoffe werden mit einer Vielzahl
verschiedener Kultur-, Herstellungs- und Reinigungssysteme produziert
und EG-konzertiert nach der EG-Richtlinie 87/22/EWG nach auf
die Besonderheiten des Einzelfalles eingehenden Prüfungen
zugelassen. Daneben unterliegen alle neuen Stoffe nach Zulassung
einer Überwachung durch die zuständigen Bundesoberbehörden
(§ 49 AMG). Bis heute haben sich nach Ansicht des
Bundesgesundheitsamtes keine Hinweise ergeben, daß eine
Arzneimittelproduktion mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen als
solche ein besonderes Risiko für Nebenwirkungen birgt, die auf
diesen Herstellungsprozeß zurückzuführen wären. Im
Zulassungsverfahren haben die Zulassungsbehörden generell jeweils
Drucksache 11/ 8507 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
entsprechend dem angegebenen Herstellungsprozeß auf
potentielle Verunreinigungen zu prüfen.
10. Grundsätzlich ähnliche Fragen wie bei Arzneimitteln stellen sich
auch bei anderen Erzeugnissen, die Fermentationsprodukte
gentechnisch veränderter Organismen sind oder aus diesen aufbereitet
werden. Auch hier können ungewollte Verunreinigungen mit
möglicherweise gesundheitsschädigenden Folgen auftreten.
a) Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der L-
Tryptophan-Problematik weiter der Auffassung, daß es hinsichtlich der
Zulassung von Enzympräparaten, Geschmacks-, Aroma- und
anderer Stoffe, welche als Stoffwechselprodukte gentechnisch
veränderte Mikroorganismen gewonnen und in oder zur
Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, kein
Handlungsbedarf existiert, der über die bestehenden Regelungen des
Gentechnik-Gesetzes und des Lebensmittelrechts hinausgeht?
b) Wenn ja, wie ist das im Zusammenhang mit den L-Tryptophan-
Verunreinigungen zu begründen?
c) Zieht die Bundesregierung hinsichtlich möglicher
Verunreinigungen gentechnisch hergestellter Produkte insgesamt
Schlußfolgerungen über den konkreten Fa ll L-Tryptophan-haltiger
Arzneimittel hinaus?
Die Frage eines Regelungsbedarfs für Lebensmittelzutaten, die
aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen
wurden, ist bereits von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf Gemeinschaftsebene aufgegriffen worden. Es wird
insoweit auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Abgeordneten Frau Rust, Frau Saibold und der
Fraktion DIE GRÜNEN „Zulassung genetisch veränderter oder mit
gentechnischen Verfahren hergestellter Lebensmittelprodukte
und Lebensmittelzusatzstoffe" vom 27. September 1990
(Drucksache 11/8000), insbesondere Teilfrage 8 a, verwiesen.
Unabhängig davon prüft die Bundesregierung unter Beteiligung
des Bundesgesundheitsamtes und der Deutschen
Forschungsgemeinschaft, ob und inwieweit die bestehenden nationalen
Rechtsvorschriften erweitert werden müssen.]