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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Widerrufsverfahren gegen anerkannte kurdische Flüchtlinge

<span style="font-size: 12pt;"><span times="" new="" style="font-size: 12pt;"><font size="2" face="Arial">Asyl-Widerrufspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber anerkannten Flüchtlingen türkischer Staatsangehörigkeit (hauptsächlich Kurden) aufgrund angeblicher Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei vor dem Hintergrund entgegenstehender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, Zahl der anhängigen Klagen gegen Widerrufsbescheide, Erfolgsquote</font></span></span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

28.01.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1157107. 01. 2009

Widerrufsverfahren gegen anerkannte kurdische Flüchtlinge

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL kritisierte in einer E-Mail vom 17. Oktober 2008 an die Mitglieder des Innenausschusses des Deutschen Bundestages die massenhafte Asyl-Widerrufspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber anerkannten Flüchtlingen türkischer Staatsangehörigkeit, bei denen es sich mehrheitlich um politisch verfolgte Kurdinnen und Kurden handelt. PRO ASYL wies aufgrund einer stichprobenhaften Urteilsauswertung darauf hin, dass diese Widerrufsbescheide häufig dürftig und textbausteinartig begründet seien und von den Verwaltungsgerichten überwiegend aufgehoben würden. Auch sei die Widerrufsquote bei türkischen Staatsangehörigen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen im 1. Halbjahr 2008 auffallend hoch.

Auf diesbezügliche schriftliche Fragen bestätigte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Peter Altmaier, am 28. Oktober 2008 zunächst, dass Widerrufe bei türkischen Staatsangehörigen von den Verwaltungsgerichten „in der überwiegenden Zahl der Fälle“ als rechtswidrig aufgehoben würden, kommentierte dies jedoch mit den Worten: „Das BAMF ist gehalten, gegen fehlerhafte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Anträge auf Zulassung der Berufung bei den Oberverwaltungsgerichten zu stellen“ (Antwort zu Frage 5 der schriftlichen Fragen auf Bundestagsdrucksache 16/10733, S. 3).

In einem schriftlichen Bericht an den Innenausschuss vom 15. Dezember 2008 stellt der Parlamentarische Staatssekretär Peter Altmaier dann nicht mehr auf die angebliche „Fehlerhaftigkeit“ von Verwaltungsgerichtsentscheidungen ab. Jedoch soll die hohe Quote der erfolgreichen Klagen gegen Widerrufsbescheide des Bundesamtes (im 1. Halbjahr 2008: ca. 51 Prozent) trickreich dadurch relativiert werden, dass auch nicht beklagte Bescheide und behördenintern eingestellte Widerrufsverfahren einberechnet werden.

Ähnlich wie PRO ASYL stellt auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in einer Auswertung vom 14. Oktober 2008 von 80 (Ober-)Verwaltungsgerichtsentscheidungen des Jahres 2008 zu Widerrufen bei türkischen Staatsangehörigen fest, dass Widerrufsbescheide „in nahezu allen Fällen allgemein begründet“ seien und vom BAMF zumeist nur angeführt werde, „die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich deutlich zum Positiven verbessert.“ Dem trete jedoch „ein großer Teil der Rechtsprechung kritisch gegenüber.“ Denn positive Reformansätze auf legislativer Ebene bedeuteten noch keine erhebliche und dauerhafte Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und böten auch keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung. Die Gerichte gingen zudem von einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation für Kurden in der Türkei seit Mai 2005 infolge der Verschärfung der „Anti-Terror-Gesetzgebung“ aus.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Welche internen Vorgaben und/oder Personalveränderungen gab bzw. gibt es im BAMF, um die Masse der über 40 000 Widerrufsverfahren insbesondere in „Altfällen“ fristgerecht bis Ende 2008 bearbeiten zu können, und wurde die anvisierte Zahl an Widerrufsverfahren erreicht?

2

Bedeutet die Regelung des § 73 Absatz 7 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), dass eine Widerrufsprüfung in „Altfällen“ bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet oder abgeschlossen sein muss, und wenn ersteres der Fall ist, bis wann sollen dann noch Widerrufsentscheidungen in „Altfällen“ möglich sein?

3

Worauf basierte die Bestätigung der Einschätzung, dass Widerrufe der Flüchtlingsanerkennung bei türkischen Staatsangehörigen von den Verwaltungsgerichten „in der überwiegenden Zahl der Fälle“ als rechtswidrig aufgehoben werden, durch den Parlamentarischen Staatssekretär Peter Altmaier am 28. Oktober 2008 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10733, S. 3), vor dem Hintergrund seines Berichts vom 15. Dezember 2008, mit dem diese Einschätzung tendenziell in Frage gestellt wird?

4

Ist die Bezeichnung von Verwaltungsgerichtsentscheidungen als „fehlerhaft“ durch das Bundesministerium des Innern (BMI) üblich, wenn diese der Auffassung des Ministeriums bzw. des BAMF widersprechen, und wie wird eine solche Wortwahl von der Bundesregierung bewertet?

5

Bleibt das BMI bei seiner Auffassung, die Verwaltungsgerichtsentscheidungen, mit denen Widerrufsbescheide gegenüber türkischen Staatsangehörigen als rechtswidrig aufgehoben werden, seien „fehlerhaft“, auch angesichts des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG SH 4 LA 24/08, Beschluss vom 22. April 2008), mit dem eine solche angeblich „fehlerhafte“ Entscheidung bestätigt wird, unter anderem, weil tragfähige Berufungsgründe durch das BAMF nicht einmal im Ansatz vorgetragen worden seien (bitte begründen)?

6

Auf welche konkreten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, Tatsachen oder sonstigen Argumente stützt sich das BMI bei seiner Auffassung, die mehrheitlichen verwaltungsgerichtlichen Aufhebungen der benannten Widerrufsbescheide seien „fehlerhaft“?

7

Ist die Einschätzung von PRO ASYL, des UNHCR sowie von Rechtsanwältinnen und -anwälten zutreffend, wonach das BAMF sowohl die Widerrufsbescheide als auch Berufungszulassungen (bitte differenzieren) gegenüber anerkannten Flüchtlingen aus der Türkei weitgehend schematisiert – d. h. wenig einzelfallbezogen und vor allem mit Textbausteinen zur angeblich deutlich verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei – begründet, und wie wird diese – auch von den Verwaltungsgerichten monierte – Praxis des Bundesamts gerechtfertigt (bitte begründen)?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei tatsächlich so nachhaltig und wesentlich verbessert hat (wie es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt), dass Widerrufe von Asylanerkennungen hiermit begründet werden können – und womit begründet sie diese Einschätzung, die von den Verwaltungsgerichten mehrheitlich nicht geteilt wird (vgl. zuletzt: VG Göttingen 1 A 392/06, taz vom 25. November 2008)?

9

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsprechungsanalyse des UNHCR vom 14. Oktober 2008, mit der insbesondere festgestellt wird, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht von derart grundlegend geänderten Verhältnissen in der Türkei ausgeht, die den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen könnten (bitte nachvollziehbar begründen)?

10

Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass angesichts der genannten Rechtsprechung zur nach wie vor unsicheren Menschenrechtslage in der Türkei auf Widerrufe gegenüber bereits anerkannten Flüchtlingen aus der Türkei zumindest dann verzichtet wird, wenn sich ein Widerruf nur mit den angeblich geänderten Verhältnissen im Herkunftsland begründen ließe, und wird sie auch in anhängigen Klageverfahren in entsprechenden Fällen für Klaglosstellungen durch das BAMF sorgen (bitte begründen)?

11

Wie viele Gerichtsverfahren gegen Widerrufe des BAMF sind derzeit bei den Verwaltungsgerichten bzw. Oberverwaltungsgerichten anhängig (bitte auch nach den zehn bedeutendsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

12

Wie lange dauert ein Verwaltungsgerichtsverfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung im Durchschnitt?

13

Wie hoch waren die Erfolgsquoten von Klagen gegen Widerrufsbescheide des BAMF im Jahr 2008 (bitte auch nach den zehn bedeutendsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zumindest Angaben zum 1. Halbjahr 2008 machen, falls die Gesamtzahl noch nicht vorliegt)?

14

Ist die hohe Zahl der Widerrufe gegenüber anerkannten kurdischen Flüchtlingen, bei denen es sich nicht selten um gefolterte und/oder psychisch erkrankte Menschen handeln dürfte, angesichts der erheblichen psychischen Belastungen solcher Verfahren (Unsicherheit des Aufenthaltsstatus) und des hohen Anteils der später durch Gerichte für rechtswidrig erklärten Widerrufe nach Auffassung der Bundesregierung überhaupt verantwortbar (bitte begründen)?

15

Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Quote der Widerrufe bei kurdischen/türkischen Flüchtlingen etwa drei mal höher ist als bei anderen Staatsangehörigen (bis Oktober 2008: 60 Prozent gegenüber 20 Prozent) und dass etwa drei Viertel aller Asyl-Widerrufe und die Hälfte aller Widerrufe eines Flüchtlings-Status im Jahr 2008 türkische Staatsangehörige betrafen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10971, Frage 3)?

16

Mit welcher Begründung will die Bundesregierung weiter an obligatorischen Widerrufsprüfungen nach drei Jahren festhalten, obwohl diese Regelung europaweit einmalig ist und kein anderes Land der EU derart viele Widerrufe – nicht einmal ansatzweise – ausspricht wie die Bundesrepublik Deutschland?

17

Wie ist die – was die Regelüberprüfung und den Umfang der Widerrufe anbelangt: isolierte – deutsche Widerrufspraxis mit dem Ziel eines einheitlichen Asylsystems in der EU zu vereinbaren?

18

Ist die Bundesregierung immer noch der Überzeugung, dass die deutsche Gesetzeslage zu Widerrufen den europarechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7426, Frage 11a), nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2008 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zahlreiche Fragen zur Auslegung der EU-Qualifikationsrichtlinie zur Klärung vorgelegt hat, was bedeutet, dass das EU-Recht zu Asyl-Widerrufen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig gerade nicht eindeutig ist (bitte begründen)?

19

Ist der Bundesregierung das Rechtsgutachten des UNHCR in dem eben benannten Vorlageverfahren beim EuGH bekannt, in dem der UNHCR – zum wiederholten Male – seinen Standpunkt betont, dass die deutsche Widerrufspraxis nicht mit der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar sei, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?

20

Unter welchen Umständen ergibt sich für türkische Staatsangehörige, deren Asyl- oder Flüchtlingsstatus widerrufen wurde, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss des Assoziationsrats EWG-Türkei Nr. 1/80, und wie hoch schätzt die Bundesregierung angesichts dieser assoziationsrechtlichen und der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den Anteil derjenigen türkischen Flüchtlinge ein, die nach einem bestandskräftigen Widerruf ein asylrechtsunabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten können?

21

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass überdurchschnittlich viele (nämlich mehr als ein Drittel) der nach einem Widerruf nur noch geduldeten ehemaligen anerkannten Flüchtlinge/Asylberechtigten in Bayern gemeldet waren (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10986, Frage 7), obwohl in Bayern nur ca. 13 Prozent aller anerkannten Flüchtlinge leben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321, Frage 1 und 2) und zugleich die Beschäftigungslage in Bayern günstiger als in anderen Bundesländern ist, weshalb die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Widerruf der Asylanerkennung auf der Grundlage des allgemeinen Aufenthaltsrechts hier eigentlich häufiger möglich sein müsste, und sieht sie diesbezüglich eventuell einen Gesetzesänderungs- oder sonstigen Handlungsbedarf zur Vereinheitlichung dieser Praxis?

Berlin, den 5. Januar 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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