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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Situation ausländischer Arbeitskräfte in der ehemaligen DDR (G-SIG: 11005453)

Gültigkeit der Verträge der ehemaligen DDR mit den Herkunftsländern der ausländischen Arbeitskräfte, Aufenthaltsberechtigung, evtl. Zahlung einer Abfindung bei vorzeitiger Rückkehr, Anspruchsberechtigte für die sog. Heimkehrhilfe, Rentenansprüche, aufenthaltsrechtliche Regelung für chilenische Flüchtlinge (seit den 70er Jahren in der ehemaligen DDR)

Fraktion

Die Grünen/Bündnis 90

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

13.11.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/831325.10.90

Situation ausländischer Arbeitskräfte in der ehemaligen DDR

der Abgeordneten Frau Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis 90

Vorbemerkung

Die Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften wurde von der ehemaligen DDR über Staatsverträge mit den Herkunftsländern geregelt.

Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR sollen, so ist der Presse zu entnehmen, diese zwischenstaatlichen Verträge nichtig sein.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Treffen die Informationen zu, daß diese Verträge nichtig sind, weil die DDR staatsrechtlich untergegangen ist?

2

Trifft es zu, daß Ausländern/innen, die aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit der ehemaligen DDR als Arbeitnehmer/innen eingereist sind und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll?

Warum sollen sie keine Aufenthaltsberechtigung erhalten?

3

Trifft es zu, daß diese Aufenthaltsbewilligung bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden kann?

Weshalb soll kein Rechtsanspruch für die Betroffenen, zumindest für die Dauer der Vereinbarungszeit, vorgesehen werden?

Mit welcher Begründung wird die Aufenthaltsdauer für sie nicht für eine Verfestigung des Aufenthalts nach dem Ausländergesetz angewendet?

4

Worin sieht die Bundesregierung den Unterschied zwischen Ausländern/innen, die aufgrund eines Anwerbeabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, und Ausländern/innen, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit der ehemaligen DDR in der Bundesrepublik Deutschland leben?

5

Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob die Aufenthaltsbewilligung bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert wird?

6

Wie begründet die Bundesregierung den Betroffenen und den Herkunftsländern, daß die vorgesehene Laufdauer der Beschäftigung nicht eingehalten wird?

7

Erhalten Ausländer/innen eine Abfindung, wenn sie vorzeitig ins Herkunftsland zurückkehren?

Wer zahlt diese Abfindung?

Wie viele Menschen haben von dieser „Rückkehrprämie" bisher Gebrauch gemacht?

Wie viele werden voraussichtlich davon Gebrauch machen?

8

Ist es richtig, daß diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die bis zum Ende der persönlichen Vertragsdauer (maximal bis 1994) in der Bundesrepublik Deutschland bleiben, diese als sogenannte Heimkehrhilfe gedachte Leistung verlieren?

9

Trifft es zu, daß die sogenannte Heimkehrhilfe in —der Übernahme der Flugkosten, —der Kosten für den Transport der persönlichen Habe, — der Zahlung von 3 000 DM als „Wiedereingliederungshilfe" —und der Zahlung von 3 x 70 Prozent des vorherigen Lohnes besteht?

Wie beabsichtigt die Bundesregierung, mit den von dieser Personengruppe erworbenen Rentenansprüchen umzugehen?

10

Welche Regelungen sieht die Bundesregierung für diejenigen Ausländer/innen vor, die sich entschließen, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben?

Welche „Heimkehrhilfe" und welche „Wiedereingliederungshilfe" erhalten sie, wenn sie nach Ablauf ihres Vertrages in das Herkunftsland zurückkehren?

11

Wie ist die aufenthaltsrechtliche Regelung für chilenische Flüchtlinge, die sich seit Anfang der siebziger Jahre in der ehemaligen DDR aufgehalten haben?

Bonn, den 25. Oktober 1990

Frau Trenz Frau Birthler, Hoss, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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