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Kleine AnfrageWahlperiode 11Nicht abgeschlossen - Einzelheiten siehe Vorgangsablauf

Unterbliebene Regelungen für die Entschädigung von NS-Opfern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR (G-SIG: 11005467)

Ehrenpensionsregelung für anerkannte Widerstandskämpfer und Verfolgte unter dem NS-Regime, Übertragung des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) auf die fünf neuen Bundesländer, Sonderregelung für die unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) fallenden NS-Opfer

Fraktion

Die Grünen/Bündnis 90

Datum

19.11.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/8480

Unterbliebene Regelungen für die Entschädigung von NS-Opfern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

der Abgeordneten Frau Dr. Vollmer und der Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis 90

Vorbemerkung

Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR existierte bislang eine Ehrenpensionsregelung für anerkannte Widerstandskämpfer/innen und Verfolgte unter dem NS-Regime. Diese konnten eine Rentenleistung zwischen 1 400 und 1700 DM monatlich erhalten. Bekannt ist, daß aus politisch-ideologischen Gründen viele Verfolgte nicht als NS-Opfer anerkannt wurden oder aus anderen Gründen keine Leistungen erhielten.

Bereits die Übergangsregierung Modrow ermöglichte durch Aufhebung der Antragsfristen eine erneute Antragstellung für alle bislang ausgeschlossenen NS-Opfer. Gleichwohl ist seit dem Frühjahr 1990 unklar, wo diese Anträge zu stellen sind, wer sie bearbeitet und nach welchen Grundsätzen verfahren wird.

Im Einigungsvertrag wurde für die Ehrenpensionsregelung eine Bestandsgarantie vereinbart. Anträge sollen bis zum 31. Dezember 1991 möglich sein. Die Abwicklung der Regelung obliegt seitdem der Bundesregierung. Auch hier scheint bislang nichts unternommen worden zu sein.

Gleiches gilt für die im Einigungsvertrag vorgesehene Übertragung des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) auf die fünf neuen Bundesländer. Vergessen hat man offenbar, eine Regelung für diejenigen NS-Opfer — wie z. B. Zwangssterilisierte — vorzusehen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht unter das BEG, sondern unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) fallen. Für die betroffenen Personen ist dies in allen genannten Fällen ein unhaltbarer Zustand.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welches Ministerium des Bundes ist zuständig für die Abwicklung der Ehrenpensionsregelung für Opfer des NS-Regimes?

2

Bei welchen Behörden können die Betroffenen Anträge bezüglich der Ehrenpensionen stellen? Werden die Leistungen ab versuchter Antragstellung bewilligt, auch wenn offensichtlich in den letzten Monaten in der bisherigen DDR keine Behörde eine Zuständigkeit bejahte?

3

Wann ist mit einer detaillierten Verordnung für die Ehrenpensionsregelung zu rechnen, aus der ersichtlich ist, welche NS-Opfer in den Kreis der Berechtigten aufgenommen werden?

4

Welche Leistungen oder Zusatzleistungen für anerkannte Verfolgte oder Widerstandskämpfer wurden oder werden gestrichen, die bislang nach der Ehrenpensionsregelung bewilligt worden waren (etwa Freifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln)?

5

Ist es zutreffend, daß Leistungen an Hinterbliebene (Witwen) von Verfolgten nicht mehr gezahlt werden, wenn die Ehe nach 1950 geschlossen wurde?

6

Unter welchen Bedingungen können frühere Bezieher einer Ehrenpension, die aus der DDR geflüchtet oder übergesiedelt waren und deshalb ihren Anspruch auf eine Leistung verloren haben, wieder in den Genuß der Ehrenpension gelangen?

7

Bestehen bereits Planungen, eine Kürzung oder Streichung von Leistungen vorzusehen für Fälle „politischen Fehlverhaltens", wie dies im Einigungsvertrag vorgesehen war? Ist die Bundesregierung bereit, der fragestellenden Fraktion den Wortlaut der entsprechenden Verordnung zur Verfügung zu stellen?

8

Durch den Einigungsvertrag wurde das BEG formal auf die neuen Bundesländer übertragen. Die Antragsfristen zum BEG sind aber spätestens seit 1969 abgelaufen. Sieht die Bundesregierung eine Öffnung der Fristen für die Bewohner der fünf neuen Bundesländer vor? Oder ist eine besondere Härteregelung nach bundesdeutschem Vorbild geplant? Bis wann ist mit einer derartigen Regelung zu rechnen? Wie vertragen sich die Leistungen aufgrund der Ehrenpensionsregelung mit denen nach dem BEG?

9

NS-Opfer, die weder nach dem BEG, noch nach der Ehrenpensionsregelung bislang anspruchsberechtigt waren (etwa Zwangssterilisierte nach dem NS-Erbgesundheitsgesetz) stehen in der Gefahr, von allen Regelungen ausgeschlossen zu werden, wenn sie in den fünf neuen Bundesländern wohnen. Im Einigungsvertrag wurde versäumt, das AKG, insbesondere in seinem § 5, auf die fünf neuen Bundesländer zu übertragen. Von daher kann eine darauf bezogene Härteregelung, wie sie seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland besteht, hier nicht angewandt werden. Zwangssterilisierte, Opfer der NS-Militärjustiz, Euthanasiegeschädigte, Homosexuelle etc. befürchten nun, erneut aus den Entschädigungsregelungen herauszufallen.

Ist die Bundesregierung bereit, in einer zu erlassenden Verordnung zur Ehrenpensionsregelung die unter Frage 9 genannten NS-Opfer als grundsätzlich Anspruchsberechtigte aufzunehmen?

Welche Lösung für das genannte Problem sieht sie ggf. statt dessen vor?

Bonn, den 19. November 1990

Frau Birthler, Hoss, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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