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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11870
16. Wahlperiode 06. 02. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae,
Alexander Bonde, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/11713 –
Entstehung eines Subprime-Marktes in Deutschland –
Hypothekendarlehenvergabe an Verbraucherinnen und Verbraucher ohne Eigenkapital
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gibt eine Bank in Deutschland einen Hypothekenkredit für den Kauf einer
Immobilie, so verlangt sie üblicher Weise mindestens 20 Prozent Eigenkapital
durch den Darlehensnehmer.
Anders die bisherige Geschäftspolitik der Immobilienfinanzierer in den USA:
Dort wurden Immobilienkredite vergeben, ohne von den Darlehensnehmern
Eigenkapital einzufordern. Schließlich konnte man sich problemlos vermittels
Verbriefungen über den Kapitalmarkt refinanzieren und behielt das
Ausfallrisiko nicht in den Büchern. Entsprechend wurden auch Kredite an
Darlehensnehmer geringer (= subprime) Bonität vergeben. Es entstand das Subprime-
Segment, welches letztlich mitursächlich für eine weltweite Finanzmarktkrise
wurde und vor allem zahlreiche amerikanische Haushalte in die
Überschuldung trieb.
Dieses Modell wurde anscheinend ab 2005 in Deutschland von der GMAC-
RFC Bank GmbH (General Motors Acceptance Corporation Residential
Funding Corporation) kopiert. Die Finanztochter des amerikanischen
Autokonzerns General Motors bot eine vollständige Fremdfinanzierungen bis zu
110 Prozent des Kaufpreises ab einem monatlichen Nettoeinkommen von
1 500 Euro an. Die mögliche Kreditsumme war beim Neunfachen des
Jahresnettogehalts gedeckelt.
Auf diese Weise schloss die GMAC-RFC Bank GmbH in Deutschland über
10 000 Kreditverträge ab. Dadurch entstand ein Subprime-Markt in der
Größenordnung von 2 Mrd. Euro (vgl. Pressemitteilung Deutsches Institut für
Anlegerschutz, DIAS, vom 9. Januar 2009).
Die Refinanzierung lief ebenfalls über den Kapitalmarkt, so dass die Darlehen
deutscher Kreditnehmer samt Grundschulden nunmehr zur Besicherung von
Anleihen dienen, die an institutionelle Investoren weltweit ausgegeben
wurden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2009
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/11870 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie Finanzmarktkrise hat diese Refinanzierungsmöglichkeit zum Erliegen
gebracht. Ende 2008 hat die GMAC-RFC Bank GmbH sein Kreditgeschäft
eingestellt und in Abstimmung mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seine Banklizenz zurückgegeben. Die Darlehen werden nun
von der GMAC-RFC Servicing GmbH verwaltet.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Entstehung eines Subprime-
Segments am deutschen Markt für Immobilienfinanzierungen?
Als Subprime-Markt wird jener Teil des Markts für private Immobiliendarlehen
bezeichnet, der überwiegend aus Darlehensnehmern mit geringer Bonität
besteht. Es kann nicht generell unterstellt werden, dass Darlehensnehmer, die eine
Vollfinanzierung ihrer Immobilien in Anspruch genommen haben, eine geringe
Bonität aufweisen.
2. Hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund neue gesetzliche
Regelungen zu Mindeststandards für die Kreditvergabe für erforderlich, und
wenn ja, welche?
Die Anforderungen an die Darlehensvergabe an Verbraucher sollen durch einen
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu
geregelt werden, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird. Hierin wird
u. a. die Pflicht des Kreditinstitutes aufgestellt, vor Abschluss eines
Darlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.
3. Hatte die BaFin Kenntnis des Geschäftsmodells zum Zeitpunkt der
Erteilung der Bankerlaubnis für die GMAC-RFC Bank GmbH, und wenn ja,
hatte das Einfluss auf die Erteilung der Erlaubnis?
Die Erteilung der Erlaubnis, Bankgeschäfte zu betreiben und
Finanzdienstleistungen zu erbringen, erfolgte ursprünglich gegenüber der DFH
Eigenheimbank AG, Saarbrücken, im Juli 2001. Im Zuge des Erlaubnisverfahrens konnte
die Gesellschaft einen tragfähigen Geschäftsplan vorlegen. Das
Geschäftsmodell der DFH Eigenheimbank AG fokussierte sich auf die
Absatzfinanzierung der von den Unternehmen der Fertighausgruppe vertriebenen
Fertighäuser. Die Anteilseignerin DFH Deutsche Fertighaus Holding GmbH
veräußerte am 1. Januar 2004 sämtliche Anteile an die GMAC-RFC Deutschland
GmbH, Wiesbaden, die im Januar 2004 die Geschäfte aufnahm. In diesem
Zusammenhang erfolgte eine Anteilseignerprüfung, in deren Verlauf keine
Gründe für eine Versagung des Erwerbes ersichtlich waren.
4. Hat die BaFin seit Erteilung der Bankerlaubnis den Immobiliensektor der
Bank geprüft?
Die BaFin hatte im Juni 2007 eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG
angeordnet, die durch die Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Mainz,
durchgeführt wurde. Schwerpunkte der Ende Juli/Anfang August des Jahres
2007 durchgeführten Prüfung war die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsorganisation im Kreditgeschäft. Im Ergebnis sahen die Prüfer die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsorganisation grundsätzlich als gegeben an. Das Institut hat
festgestellte Schwachstellen beseitigt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/118705. Wie erklärt sich in der Praxis die Werbung von GMAC, dass bis zu
110 Prozent des Kaufpreises von Immobilien finanziert werden?
Die Frage, wie sich in der Praxis die Werbung der GMAC-RFC erklärt, kann
nicht von der Bundesregierung beantwortet werden, sondern müsste an die
GMAC-RFC selbst gerichtet werden.
6. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Unternehmen, die ein
solches Geschäftsmodell haben und damit einen Subprime-Markt fördern,
künftig die Banklizenz zu verweigern beziehungsweise zu entziehen, und
wenn nicht, warum nicht?
Die gesetzlichen Grundlagen erlauben nicht, aufgrund eines bestimmten
gesetzlich nicht verbotenen Geschäftsmodells die Erlaubnis zu verweigern oder
zu entziehen. Die Erlaubnis kann nur aufgehoben werden, wenn Gefahr für die
Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern,
insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte,
besteht.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung (Süddeutsche Zeitung vom
9. Januar 2009, „In der Falle“), dass die Darlehensverträge ein erhöhtes
Risiko aufweisen, weil durch die Refinanzierung über
Zweckgesellschaften eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit von Investoren entsteht,
wenn fällige Anleihen durch die Zweckgesellschaft nicht bedient werden
und dadurch eine Grundschuldverwertung erfolgen könnte, obwohl die
Darlehen ordnungsgemäß bedient werden?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung nicht. Ein Darlehensvertrag ist ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien an ihre jeweiligen
Rechte und Pflichten gebunden sind. Solange die Vertragsparteien ihren
Rechten und Pflichten nachkommen, also insbesondere der Darlehensnehmer das
Darlehen ordnungsgemäß bedient, rechtfertigen äußere Umstände keine
Kündigung des Darlehensvertrags. Das Refinanzierungsrisiko trägt der
Darlehensgeber. Kommt es im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und
Zweckgesellschaft zu Störungen im Vertragsverhältnis, ist der Darlehensnehmer hiervon
nicht betroffen. Selbst wenn der Darlehensgeber wechselt oder insolvent wird,
ist der Darlehensnehmer nicht zu Zahlungen verpflichtet, die über die
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag hinausreichen.
Eine Grundschuld darf nur verwertet werden, wenn der Sicherungsfall eintritt,
also der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachkommt. Nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) muss sich der Erwerber einer Sicherungsgrundschuld
zudem alle Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner gegen den
ursprünglichen Sicherungsnehmer aus dem Sicherungsvertrag zustanden.
Verletzt der Darlehensgeber seine vertraglichen Pflichten, kann dies nicht zur
Verwertung der Grundschuld führen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Presseberichte (Süddeutsche
Zeitung vom 9. Januar 2009), dass die Finanzierungen scheinbar systematisch
über eine Vertriebsstruktur auch dazu genutzt wurden, Immobilien
minderer Qualität in den neuen Bundesländern als Altersvorsorge an
Bürgerinnen und Bürger zu verkaufen?
Die Gefahr, Immobilien, sei es zu Wohnzwecken oder zu Zwecken der
Altersvorsorge, zu einem überhöhten Preis zu kaufen, ist ein allgemeines Problem.
Drucksache 16/11870 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDen Verbrauchern ist zu raten, die Werthaltigkeit einer Immobilie vor dem
Kauf genau zu prüfen. Wer falsche Angaben über die Werthaltigkeit macht,
kann dem Käufer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein.
9. Sieht die Bundesregierung in dem Vertriebsmodell, das klassische Züge
so genannter Schrottimmobilien-Fälle trägt, einen Beleg dafür, dass
sowohl bisherige Gesetzesvorschriften als auch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes keinen ausreichenden Anlegerschutz bieten und
gegenteilig Betreiber solcher Anlagemodelle ermutigen, diese Anlagen
weiterhin als Altersvorsorge zu vertreiben, und wenn nicht, wie begründet
die Bundesregierung ihre Auffassung?
Um den Anlegerschutz zuverlässig beurteilen zu können, sind der Zweck der
Anlage und die rechtlichen Rahmenbedingungen voneinander zu trennen. Ob
der Erwerb einer Immobilie für einen Anleger im Einzelfall nützlich ist oder
nicht, muss jeder Anleger eigenverantwortlich entscheiden. Gesetzlich kann
insoweit nur dafür gesorgt werden, dass der Anleger diese Entscheidung auf
fundierter Grundlage treffen kann. Dies kann insbesondere dadurch geschehen,
dass der Vertreiber vor Vertragsabschluss dazu verpflichtet wird, dem Anleger
bestimmte Informationen zu erteilen. Die Pflicht hierzu wird von der
Rechtsprechung aus Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB])
hergeleitet. Durch das Risikobegrenzungsgesetz wurden in § 492 Absatz 1a,
§ 492a BGB entsprechende Verhaltenspflichten für Darlehensgeber auch
gesetzlich niedergeschrieben. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sieht noch darüber hinausgehende
Verpflichtungen der Darlehensgeber vor, Darlehensnehmer vorvertraglich über
wichtige Aspekte des Vertrags zu informieren und ihnen einzelne Aspekte bei
Bedarf zu erläutern. Erleidet der Anleger infolge fehlerhafter Information vor
oder bei Vertragsabschluss einen Vermögensschaden, kann er verlangen, diesen
nach Maßgabe der §§ 280, 311 BGB ersetzt zu bekommen.
Außerdem hat der Gesetzgeber auf die so genannten Schrottimmobilien-Fälle
im Jahr 2002 mit einer Verbesserung des Verbraucherschutzes reagiert. So
wurde beispielsweise das gesetzliche Widerrufsrecht auf grundpfandrechtlich
gesicherte Verbraucherdarlehensverträge erstreckt. Die Neuregelungen konnten
aus rechtsstaatlichen Gründen allerdings nicht auf Altfälle erstreckt werden.
10. War die Rückgabe der Banklizenz durch die GMAC-RFC Bank GmbH
an die BaFin am 1. September 2008 an Voraussetzungen geknüpft, und
wenn ja, an welche?
Der Verzicht auf die Erlaubnis wurde unter der Maßgabe akzeptiert, dass das
Institut zukünftig keine Bankgeschäfte betreiben wird. Der entsprechende
Bescheid der BaFin war mit folgenden Auflagen verbunden:
● Das monatliche bzw. quartalsmäßige bankaufsichtliche Meldewesen besteht
bis auf weiteres fort.
● Es wird ein detailliertes monatliches Reporting, beginnend am 30.
September 2008, über den Stand der Abwicklung, insbesondere im Hinblick auf
noch offene Auszahlungsverpflichtungen, noch bestehende
Zahlungsbürgschaften sowie die Liquiditäts- und Kapitalsituation eingereicht.
● Der Jahresabschluss wird bis zur Abwicklung aller erlaubnispflichtigen
Geschäfte von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und ein Prüfungsbericht
dazu eingereicht. Dabei sollten die Prüfer intensiv auf den Verlauf der
Abwicklung eingehen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11870● Es bleibt zumindest ein Geschäftsleiter bis zur Abwicklung aller
erlaubnispflichtigen Geschäfte im Amt.
● Der Gesellschafter wird verpflichtet, das Kapital der Gesellschaft bis zur
Abwicklung aller erlaubnispflichtigen Geschäfte nicht herabzusetzen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die
Darlehensnehmer nach Rückgabe der Banklizenz durch GMAC-RFC Bank GmbH
die Möglichkeit verloren haben, Anschlussfinanzierungen sowohl bei
GMAC als auch realistischer Weise bei einer anderen Bank zu erhalten?
Das Institut und die Kunden besitzen Vertragsfreiheit, die lediglich durch
zivilrechtliche Beschränkungen (gute Sitten, kein Wucher) sowie
aufsichtsrechtliche Vorgaben begrenzt wird. Die BaFin kann nicht gegen den Verzicht auf die
Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften vorgehen, wenn das Institut nicht
mehr werbend am Markt tätig wird und keine Bankgeschäfte mehr betreibt.
Nach Auskunft des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der GMAC-RFC
Bank GmbH und jetzigen Geschäftsleiters der GMAC-RFC Servicing GmbH
gegenüber der BaFin werden nur die Kreditnehmer Anschlussfinanzierungen
anderer Institute benötigen, die die turnusmäßige Zinsanpassung zu
marktmäßigen Konditionen nicht annehmen wollen.
12. Hält die Bundesregierung diesen Verlust des ursprünglichen Vertrags-
und Ansprechpartners in Finanzierungsfragen für ein Risiko, das den
Darlehensnehmern von vornherein aufgrund der Vertragsgestaltung hätte
klar sein müssen, und wenn ja, warum?
Die Vertragsgestaltung im Einzelnen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ob
sich daraus bestimmte Anhaltspunkte für das geschilderte Risiko ergeben, kann
daher nicht beurteilt werden.
13. Werden die neuen Vorschriften, die im Rahmen des
Risikobegrenzungsgesetzes zum Verkauf von Immobilienkrediten eingeführt wurden, den
hier betroffenen Kundinnen und Kunden von GMAC helfen, und wie
begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Ob die Vorschriften des Risikobegrenzungsgesetzes den betroffenen Anlegern
helfen können, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Für die Änderungen
der §§ 498, 1192 und 1193 BGB enthält das Risikobegrenzungsgesetz eine
spezielle Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 18 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Sie sind grundsätzlich nur auf
Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum
19. August 2009 neu abgeschlossen wurden oder auf nach diesem Datum neu
entstandene Rechte.
Bei den Änderungen der anderen Vorschriften gilt diese Übergangsvorschrift
nicht, sondern es gelten die allgemeinen Grundsätze. Insoweit wird für das
Zivilrecht aus Artikel 170 EGBGB der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet,
dass neue Vorschriften grundsätzlich nur für Verträge gelten, die nach
Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings
wiederum nicht für neue Umstände, die von außen an das Schuldverhältnis
herantreten. Es spricht aus der Sicht der Bundesregierung viel dafür, dass die
Informationspflichten der §§ 492a, 496 BGB solche Umstände begründen und
damit unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes auch für bestehende
Vertragsverhältnisse gelten. In diesem Fall wären die Unterrichtungspflichten zur
Vertragsverlängerung auch bei bestehenden Verträgen zu erfüllen, sofern dies
Drucksache 16/11870 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeentsprechend den zeitlichen Vorgaben der neuen Vorschriften möglich ist.
Abschließend wird diese Auslegungsfrage aber von den im Einzelfall zur
Entscheidung berufenen Gerichten zu beantworten sein.
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