Streichung des Artikels 14 der REACH-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG und die Folgen für den gesundheitlichen Verbraucherschutz
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Karin Binder, Lutz Heilmann, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zum 1. Juni 2007 wurde der Artikel 14 „Sicherheitsdatenblatt“ der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG durch Artikel 140 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH – Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) gestrichen (http://www.gisbau.de/service/SDB/regeln/regeln.htm). Laut REACH-Verordnung müssen alle registrierungspflichtigen Stoffe einer Stoffsicherheitsbeurteilung unterzogen werden. Demnach müssen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und/oder Umwelt, Persistenzen oder Bioakkumulationen sowie Risikobeschreibungen angegeben werden. Dies erfolgt mit Hilfe des Sicherheitsdatenblattes. Gemäß dem Artikel 14 der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG sollte das Sicherheitsdatenblatt primär Informationen für berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender enthalten, durch welche sie in die Lage versetzt werden, sich selber und die Umwelt am Arbeitsplatz zu schützen. Auch nicht berufsmäßige Anwenderinnen und Anwender konnten dem Sicherheitsdatenblatt die notwendigen Informationen über die Gefährlichkeit der Stoffe entnehmen.
Mit der Streichung des Artikels 14 und den neuen Bestimmungen zu den Sicherheitsdatenblättern besteht nun die Gefahr, dass nur solche Informationen über die Giftigkeit und die Gesundheitsgefahren für Verbraucherinnen und Verbraucher genannt werden, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung (also bei Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen) relevant sind. Gesundheitsgefahren, die bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung bestehen, müssen in den neuen Sicherheitsdatenblättern nicht mehr angegeben werden. Damit sind möglicherweise insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, die privat und nicht beruflich beispielsweise mit Holzschutzmitteln im häuslichen Bereich umgehen, in dem sich auch Kinder aufhalten. Generell besteht das Problem, dass sich die Angaben der Gefährlichkeit eines Stoffes und den sich daraus ergebenen gesundheitlichen Risiken auf die bestimmungsgemäße Anwendung beziehen.
Es ist aber davon auszugehen, dass der „Otto Normalverbraucher“ bei der häuslichen Anwendung giftiger Stoffe nicht immer die empfohlenen Arbeitsschutzmaßnahmen einhält. Allerdings weiß er dann nicht, dass beispielsweise ein Holzschutzmittel verarbeitet ohne Atemschutz, Handschuhe und permanente Belüftung nicht nur die Augen des Anwenders/der Anwenderin reizt, sondern bei ihm und den daneben umherkrabbelnden Kindern unter Umständen auch schwere Atemwegserkrankungen und Krebs verursachen kann. Trotz Streichung des Artikels 14 wird in der bestehenden Zubereitungsrichtlinie 1999/45/ EG auf diesen Artikel weiterhin verwiesen (Artikel 1 Ziele und Anwendungsbereich; Artikel 8 Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedstaaten; Anhang V Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen).
Drucksache 16/11708 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, warum der Artikel 14 der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG durch den Artikel 140 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gestrichen wurde?
Welche Überlegungen gibt es seitens der Bundesregierung, nach Streichung des Artikels 14 die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter neu zu regeln?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche grundsätzlichen Konsequenzen die Streichung des Artikels 14 auf die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter hat?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche Konsequenzen die Streichung des Artikels 14 auf die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter in Bezug auf die Benennung der Gesundheitsgefahren ausschließlich im Zusammenhang mit der „bestimmungsgemäßen Anwendung“ für die private und berufliche Anwendung hat?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche Konsequenzen die Streichung des Artikels 14 auf die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter in Bezug auf die Benennung der Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der „nicht bestimmungsgemäßen Anwendung“ für die private und berufliche Anwendung hat?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob und wie REACH-konforme Sicherheitsdatenblätter auf einschlägigen Internetseiten einfach durch Angabe der CAS-Nummern (Chemical Abstract Service Registry Number) erstellt werden können?
Kann nach neuer Gesetzeslage die nicht bestimmungsgemäße, berufliche oder berufsmäßige Anwendung von Chemikalien gesundheitliche Folgen haben, die sich nicht aus dem Studium der vorhandenen Sicherheitsdatenblätter ergeben?