Konsequenzen aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur Rechtswidrigkeit der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“
der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Monika Lazar, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az. 11 LC 229/08) entschieden, dass der Betrieb der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ des Bundeskriminalamts rechtswidrig ist. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Mai 2008 (Az. 10 A 2412(07)). Das Gericht gab der Klage eines Betroffenen statt, der von der zuständigen Polizeidirektion die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangt hatte. Diese Daten werden vom Bundeskriminalamt als Zentralstelle im Rahmen einer Verbunddatei geführt.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Weigerung der Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern eine Rechtsverordnung in Kraft zu setzen von der Besorgnis getragen ist, sich in einer solchen Verordnung auf ein Mindestmaß rechtsstaatlicher Klarheit einlassen zu müssen. Gegenwärtig ist weder geklärt, wie lange die Speicherung andauern darf und die Daten aufbewahrt werden dürfen. Ungeklärt sind auch die Auskunfts- und Löschungsansprüche sowie der Zugriff der Behörden auf die Daten der „Hooligan-Datei“.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg wirft eine Reihe rechtlicher und praktischer Fragen auf. So stellt sich neben der grundsätzlichen Problematik derartiger Verbunddateien auch die Frage, welche Schutzrechte Betroffene in Anspruch nehmen können, um eine Berichtigung oder Streichung möglicherweise unrichtiger Daten durchzusetzen. Die gegenwärtige Praxis der Speicherung ohne Rechtsgrundlage unterläuft in unzulässiger Weise die Schutzrechte der Bürgerinnen und Bürger. Sie wirft auch die Frage auf, ob angesichts der Rechtswidrigkeit der Verbunddatei allen Betroffenen ein genereller Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) zusteht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entgegen dem klaren Wortlaut des § 7 Absatz 6 BKAG keine Rechtsverordnung über die Einrichtung einer Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ erlassen, noch bevor das Bundeskriminalamt per Errichtungsanordnung diese neue zentrale Datei eingerichtet hat?
Beabsichtigt die Bundesregierung nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, die in § 7 Absatz 6 BKAG vorgeschriebene Rechtsverordnung nunmehr zu erlassen oder lässt sie es auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren ankommen?
War sich die Bundesregierung nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 10 A 2412/07) bewusst, dass aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage der „Hooligan-Datei“ auch Gewalttäter einen Anspruch auf Löschung der sie betreffenden Daten haben könnten, und warum hat sie daraus nicht die Konsequenz gezogen, gemeinsam mit den Bundesländern den Erlass der Rechtsverordnung unverzüglich in die Wege zu leiten?
Gibt es von Seiten des Bundesministeriums des Innern zumindest Bemühungen, mit den Bundesländern die Inhalte einer solchen Rechtsverordnung abzustimmen, die nach § 7 Absatz 6 BKAG der Zustimmung des Bundesrates bedarf, und wie schätzt die Bundesregierung die Erfolgsaussichten ein?
Wie viele Personen wurden im Jahre 2008 in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ erfasst?
Wie hat sich die Zahl der 2008 gespeicherten Personen im Verhältnis zu den Vorjahren entwickelt?
Sind Daten aus der „Hooligan-Datei“ von deutschen Stellen an ausländische Stellen übermittelt worden, und wenn ja, an welche Stellen?
Hat die Bundesregierung die Absicht, in Zukunft den Personen, deren Daten in der Verbunddatei gespeichert sind, über die Tatsache dieser Speicherung in Kenntnis zu setzen oder hält sie es auch in Zukunft für ausreichend, die Betroffenen lediglich auf die Möglichkeit einer Anfrage über die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer zu verweisen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen nach Auffassung der Bundesregierung den von der Speicherung betroffenen Personen zu, eine Löschung der sie betreffenden Daten in der Verbunddatei durchzusetzen, wenn nicht einmal die Einstellung eines gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens automatisch die Konsequenz der Löschung der Daten in der „Hooligan-Datei“ nach sich ziehen soll?
Welche Löschungs- und Aufbewahrungsfristen soll es nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft für die personenbezogenen Daten in der „Hooligan-Datei“ geben?