Durchführung von Abschiebungen nach Syrien
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Arabischen Republik Syrien im vergangenen Jahr ein Rückübernahmeabkommen geschlossen, das am 3. Januar 2009 in Kraft getreten ist. In dem Abkommen ist u. a. geregelt, dass Syrien Menschen aufnehmen muss, die aus seinem Hoheitsgebiet illegal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder sich darin aufhalten. Betroffen sind vor allem staatenlose Kurdinnen und Kurden, bei denen eine Abschiebung bisher nicht möglich war, weil Syrien eine Aufnahme bislang verweigert hat.
Nach Angaben von Anwältinnen und Anwälten beginnen die Ausländerbehörden nun Ausreiseaufforderungen verbunden mit Abschiebungsandrohungen gegen diesen Personenkreis auszusprechen. Ausländerbehörden gehen bereits dazu über, die zwangsweise Vorführung bei der Syrischen Botschaft oder einem Konsulat anzudrohen, wenn die Betroffenen keine „Freiwilligkeitserklärung“ zur Ausstellung von Reisedokumenten unterzeichnen. Damit soll die Ausreisepflicht insbesondere gegen jene staatenlosen Kurden aus Syrien durchgesetzt werden, bei denen die Ausländerbehörden bislang eine syrische Herkunft vehement bestritten hatten.
Dies ist aus menschenrechtlicher Sicht bedenklich, weil von Syrien wesentliche, völkerrechtlich bindende Menschenrechtsabkommen nicht unterzeichnet worden sind. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/10786) insofern eingeräumt, dass ihre so genannte wertorientierte Außenpolitik keine entsprechenden Ergebnisse erbracht hat. Die Bundesregierung stellt sogar fest, dass im Rückübernahmeabkommen der Status Quo nicht berührt wird und die „völkerrechtlichen Verpflichtungen beider Seiten unberührt“ bleiben – im Falle von Syrien bestehen also gar keine derartigen Verpflichtungen. Es stellt sich daher im Wesentlichen die Frage, inwieweit einer – nun tatsächlich möglichen – Abschiebung dieser Personengruppe nicht rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Gegen wie viele Personen aus Syrien (Staatsangehörige, Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit) wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem 30. September 2008 eine Ausreiseaufforderung ausgesprochen (bitte für Staatsangehörige, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit getrennt angeben)?
Wie viele Personen aus Syrien befinden sich insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland, gegen die eine Ausreiseaufforderung ergangen ist, wie viele wurden 2009 bereits abgeschoben (bitte für Staatsangehörige, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit getrennt angeben)?
Wie hoch ist die Zahl der Staatenlosen und der Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, wie ist im Allgemeinen erfahrungsgemäß die ungefähre Verteilung dieser Personen auf welche Herkunftsländer, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Staatenlosen bzw. der Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die sich zuvor in Syrien aufgehalten haben bzw. behaupten, aus Syrien zu kommen?
Wie hoch ist die Gesamtzahl der Asylsuchenden aus Syrien im Jahr 2008 bzw. für den Zeitraum 1999 bis 2008 gewesen (bitte nach Staatsangehörige, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Von welcher Zahl Staatenloser bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien ist die Bundesregierung in den Verhandlungen über das Rückübernahmeabkommen ausgegangen bzw. welche entsprechenden Angaben hat sie gegenüber der syrischen Seite gemacht?
Ist in den Verhandlungen über die mögliche Zahl der vom Abkommen betroffenen Menschen gesprochen worden, und wenn ja, von welchen Größen sind beide Seiten (jeweils) ausgegangen?
Wie viele syrische Staatsangehörige, Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit syrischer Herkunft befanden sich zum 31. Dezember 2008 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wie viele mit einer Duldung, und wie viele ohne Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte jeweils getrennt angeben)?
Welche Anhaltspunkte erachtet die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeabkommen als ausreichend, um einen früheren Aufenthalt in Syrien zu belegen, und welche Anhaltspunkte sind im Übrigen in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten zum Beleg eines früheren Aufenthalts in Syrien ausreichend?
Geht die Bundesregierung insbesondere davon aus, dass auch unbeglaubigte Kopien von Reisedokumenten für Flüchtlinge, einer syrischen Aufenthaltserlaubnis oder einer Mukhtar-Bescheinigung als Beleg für einen früheren Aufenthalt in Syrien akzeptiert werden, die in aufenthaltsrechtlichen Verfahren regelmäßig nicht ausreichen, um eine syrische Herkunft zu belegen (bitte begründen)?
Welche Anhaltspunkte erachtet die Bundesregierung als ausreichend, um eine syrische Staatsangehörigkeit zu belegen?
Welche Anhaltspunkte reichen nach Kenntnis der Bundesregierung für die syrischen Behörden aus, um eine syrische Staatsangehörigkeit anzuerkennen?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass den syrischen Behörden bereits die Kopie eines ungültigen Passes, einer Fahrerlaubnis oder einer Geburtsurkunde ausreichen, um die für eine Abschiebung benötigten Papiere auszustellen?
Waren bzw. sind solche Kopien amtlicher Dokumente nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichend, um gegenüber den Behörden in der Bundesrepublik Deutschland die syrische Herkunft und/oder Staatsangehörigkeit zu belegen, etwa um in den Genuss eines Aufenthaltstitels zu gelangen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung aus rechtsstaatlicher Perspektive einen Widerspruch, wenn Papiere einerseits als nicht ausreichend angesehen werden, die Herkunft aus einem bestimmten Staat zu belegen, die gleichen Papiere aber ausreichend sind, wenn es um eine Abschiebung in diesen bestimmten Staat geht?
War es Ziel der Verhandlungen mit der syrischen Seite, dass nun auch Personen zur Ausstellung von Reisedokumenten vor der syrischen Botschaft zwangsvorgeführt werden können, denen weiterhin unterstellt wird, ihre Mukhtar-Bescheinigung sei gefälscht (exemplarisch der Fall H. D. bei der Ausländerbehörde Kassel, Az 17-23 d 03 01/6661)?
Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass der beabsichtigten Abschiebung tausender Staatenloser nach Syrien rechtliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen?
a) Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu befürchten, dass die nach Syrien abgeschobenen Staatenlosen faktisch rechtlos sind (bitte begründen)?
b) Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu befürchten, dass die nach Syrien abgeschobenen Staatenlosen in Syrien wirtschaftlich nicht überleben können (bitte begründen)?
c) Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu befürchten, dass die Kinder von Staatenlosen aus Syrien nach ihrer Abschiebung ebenfalls nicht eingebürgert werden, ebenfalls staatenlos sind und damit keinen oder nur sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung und Ausbildung haben (bitte begründen)?
d) Inwieweit werden von der in Frage 15c genannten Befürchtung die in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kinder von Staatenlosen betroffen sein, die keinerlei amtliche syrische Dokumente zum Beleg ihrer Identität vorweisen können (bitte begründen)?
e) Welche anderen Formen von Diskriminierung sind nach Ansicht der Bundesregierung zu befürchten, die ein Abschiebungshindernis darstellen können (bitte begründen)?
f) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in den Fragen 15a bis 15e thematisierten möglichen Folgen von Abschiebungen Staatenloser nach Syrien, und unter welchen Umständen werden diese als mögliche Abschiebungshindernisse oder sogar Verfolgungsgründe gewertet werden?
Gab es mittlerweile Gespräche mit der syrischen Seite über die Ratifizierung und Anwendung der wesentlichen völkerrechtlichen Abkommen zum Schutz von Kindern und zum Schutz von Staatenlosen, nachdem diese Themen bei der Verhandlung über das Rückübernahmeabkommen nicht Gegenstand „weitergehende(r) Erörterung“ (Bundestagsdrucksache 16/10786, Frage 22) war?
Wenn ja, in welcher Weise haben solche Gespräche stattgefunden, und wenn nein, warum nicht?
Sollen Ratifikation und Umsetzung ganz wesentlicher völkerrechtlicher Abkommen zum Menschenrechtsschutz nicht Gegenstand von Gesprächen mit der syrischen Seite werden, und wenn nein, warum nicht?
In welcher Form verlief nach Kenntnis der Bundesregierung die Ratifizierung des Rückübernahmeabkommens in Syrien (bitte nach beteiligten Behörden und staatlichen Stellen aufschlüsseln)?
Wurde der Text oder Inhalt des Rückübernahmeabkommens durch die syrische Seite in arabischer Sprache veröffentlicht, und wenn ja, wo und in welcher Form?