[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11962
16. Wahlperiode 13. 02. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ekin Deligöz, Kai Gehring, Katrin
Göring-Eckardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/11807 –
Finanzierung und Qualität des Ausbaus der Kindertagesbetreuung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Frühkindliche Förderung ist einer der wichtigsten Schlüssel zu mehr
Chancengerechtigkeit. Aktuelle Ergebnisse der Entwicklungsforschung verdeutlichen
die Relevanz der ersten Lebensjahre für die weitere körperliche, kognitive und
emotionale Entwicklung bei Menschen. Gerade in den ersten Lebensjahren
verfügen Kinder über ein großes Lernpotential, das für ihre emotionale,
soziale und kognitive Entwicklung stärker unterstützt werden muss. In der
Bundesrepublik Deutschland wurde die frühkindliche Förderung lange
unterschätzt. Inzwischen wird auch hierzulande anerkannt, dass Kinder, die in
einem für sie günstigen familiären Umfeld aufwachsen, von einer qualitativen
Betreuung und frühen Förderung in Kindertageseinrichtungen zusätzlich
profitieren. Bei Kindern, die in einem weniger günstigen familiären Umfeld
aufwachsen, können eine gute Betreuung und Förderung helfen, Defizite
rechtzeitig zu kompensieren. Qualitativ hochwertige und flächendeckend
ausreichend vorhandene Kinderbetreuung für unter Dreijährige leistet hier einen
entscheidenden Beitrag.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/6654
äußert sich auch die Bundesregierung entsprechend: „Der Ausbau der
Kinderbetreuung hat für die Bundesregierung eine hohe Priorität. Zusammen mit
dem Elterngeld erleichtert er jungen Eltern die schwierige Balance zwischen
Familie und Beruf und trägt zur Chancengleichheit für die Kinder bei.“
Allerdings sind noch viele Aspekte dieses Ausbauvorhabens (zuletzt geregelt
durch das Kinderförderungsgesetz KiföG) ungeklärt bzw. entfalten die
finanziellen Rahmenbedingungen bislang nur eingeschränkt ihre Wirkung. Das
Angebot deckt vielerorts längst nicht den vorhandenen Bedarf. Für viele
Kommunen, die sich in einer schlechten Haushaltslage befinden
(Haushaltssicherungsverfahren oder Nothaushalt), stellt der Ausbau eine nahezu
unüberwindliche Hürde dar: zum einen ist hier die Infrastruktur häufig noch schlechter als
im Bundesdurchschnitt, zum anderen können sie die Gelder zur
Kofinanzierung der Bundes- und Landesmittel nicht aufbringen – ein verheerender
doppelter Investitionsstau entsteht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 12. Februar 2009 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/11962 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAuch der qualitative Aspekt der Infrastruktur bleibt in der Bundesrepublik
Deutschland bislang hinter dem europäischen Durchschnitt zurück. Die
Fachwelt ist sich einig, dass die Qualität von Pädagogik und Bildungsleistung
hierzulande zumeist gerade mal durchschnittlich ist.
Qualitätsverbesserungen in den Betreuungseinrichtungen in der
Bundesrepublik Deutschland sind daher weiterhin dringend erforderlich. Das
Kinderförderungsgesetz hat in diesem Bereich keine Verbesserungen in die Wege geleitet.
Gesetzliche Rahmenbedingungen in Bezug auf kleinere Gruppen und bessere
Personalschlüssel, bessere Aus- und Fortbildung des Personals sowie ein
effizientes Qualitätsmanagement im Kitasystem usw. wurden nicht geschaffen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Behauptung der Fragesteller, das Kinderförderungsgesetz habe für die
Qualität in den Betreuungseinrichtungen in Deutschland keine Verbesserungen
eingeleitet, wird nachdrücklich widersprochen. Das Gegenteil ist der Fall.
Das Kinderförderungsgesetz setzt einen Meilenstein für mehr Vereinbarkeit
von Familie und Beruf und für mehr Bildung für Kinder. Es schafft die
rechtliche Grundlage dafür, dass es ab 2013 bundesweit im Durchschnitt für jedes
dritte Kind unter drei Jahren einen Betreuungsplatz entweder in einer
Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege geben wird und ab diesem Zeitpunkt
jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf
Förderung in einer Einrichtung oder in der Tagespflege hat.
Das Kinderförderungsgesetz wird zugleich für eine nachhaltige Verbesserung
der Qualität der Kinderbetreuung in Deutschland sorgen, indem es die
rechtliche Basis für ein vielfältiges Betreuungsangebot in guter Qualität festschreibt.
Die Evaluierung des Gesetzes setzt einen Schwerpunkt auf die qualitative
Entwicklung der Angebote.
Das Kinderförderungsgesetz führt zu einer deutlichen Profilierung und
Steigerung der Attraktivität der Kindertagespflege und damit verbunden zu einem
höheren Qualifizierungsniveau der in der Kindertagespflege Tätigen. Zu nennen
sind dabei:
● eine leistungsgerechte Vergütung der Tagesmütter und -väter;
● die hälftige Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
durch die Jugendämter;
● die Einführung einer Sonderregelung zur Krankenversicherung für
Tagesmütter/-väter, die bis zu 5 Kinder betreuen; bis 2013 wird bei einem
geringen monatlichen Gesamtverdienst eine beitragsfreie Familienversicherung
sichergestellt und bei höherem Einkommen ein niedriger Beitragssatz
gewährt;
● die Steuerbefreiung der vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatteten
Sozialversicherungsbeiträge im Einkommensteuergesetz.
Darüber hinaus stellt es klare qualitative Anforderungen auf, die
Tagespflegepersonen erfüllen müssen, um eine Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erhalten
und sich in diesem Bereich betätigen zu können.
1. Wurden von der gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Ermittlung
der Gesamtkosten des Betreuungsausbaus im Jahr 2007 bei der Ermittlung
der Gesamtsumme von 12 Mrd. Euro folgende kostenrelevanten Parameter
berücksichtigt: a) Rechtsanspruch ab dem ersten Lebensjahr 2013 und
b) hälftige Übernahme des Anteils an der Kranken- und
Pflegeversicherung für Tagesmütter durch die Träger der Jugendhilfe?
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11962Wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung die zusätzlichen Kosten,
die durch einen allgemeinen Rechtsanspruch für unter Dreijährige
entstehen, gegenüber der im Kostentableau des Krippengipfels 2007
berücksichtigten 35-Prozent-Quote?
Wenn nein, stimmt die Bundesregierung der Feststellung zu, dass somit die
Kosten des Ausbaus der Betreuung von unter Dreijährigen deutlich zu
niedrig angesetzt sind?
2. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die zusätzlichen Kosten, die durch
die hälftige Übernahme des Anteils an der Kranken- und
Pflegeversicherung für Tagesmütter durch die Träger der Jugendhilfe entstehen?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der entscheidenden abschließenden Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
am 28. August 2007 haben sich Bund und Länder auf einen bedarfsgerechten
Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren auf der Basis einer
Betreuungsquote von bundesweit durchschnittlich 35 Prozent und die
Einführung eines Rechtsanspruchs ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 geeinigt. Diese
Einigung ist mit dem Kinderförderungsgesetz, das am 16. Dezember 2008 in
Kraft getreten ist, umgesetzt worden. Die in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
vereinbarte Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Ausbauphase bis
2013 mit insgesamt 4 Mrd. Euro und ab 2014 mit jährlich 770 Mio. Euro ist
ebenfalls bereits gesetzlich umgesetzt. Die weitergehenden Kosten fallen gemäß
Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder.
Bund und Länder waren sich bei den Verhandlungen der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe selbstverständlich bewusst, dass die Kosten des Betreuungsausbaus von
einer Vielzahl Parameter und Variablen abhängig sind. Die genannte
Gesamtsumme von 12 Mrd. Euro diente – genau wie der rechnerische
Durchschnittswert einer Betreuungsquote von 35 Prozent – demgemäß als Kalkulationsgröße
im Rahmen der Verhandlungen zum Ausbau der Betreuungsangebote für
Kinder unter drei Jahren. Ausgangsbasis waren die Kalkulationen im
Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), Ermittlungen der kommunalen
Spitzenverbände und Erkenntnisse aus den Beratungen mit den Ländern. Vor diesem
Hintergrund sind weitere Kostenschätzungen und Bewertungen nicht möglich.
Die in § 23 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) neu
aufgenommene hälftige Erstattung angemessener Kosten zu einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist
Bestandteil der Einigung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in
Kindertagespflege“ vom 20. Mai 2008. Die hieraus entstehenden Kosten fallen nach
der Einigung in die Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegt hierzu
keine Kostenschätzung vor.
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten, die zusätzlich durch die
Qualifizierung von Tagesmüttern für Großpflegestellen entstehen?
Die Regelung der Zulassung und Ausgestaltung von so genannten
Großtagespflegestellen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Dem Bund liegen über die
Kosten der Qualifizierung von Tagespflegepersonen für Großtagespflegestellen
keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 16/11962 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode4. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch die tatsächlichen
Belastungen für die Kommunen durch den im KiföG beschlossenen Ausbau
der Kinderbetreuung für unter Dreijährige sind?
Wenn ja, bitte aufschlüsseln, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat hierüber keine Erkenntnisse. Nach Artikel 104a
Absatz 1 des Grundgesetzes tragen die Länder die Ausgaben für die
Wahrnehmung der ihnen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
obliegenden Aufgaben.
5. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
insgesamt durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu gering geschätzten
Kosten für den Kinderbetreuungsausbau, um zu gewährleisten, dass die
zusätzlichen Kosten nicht einseitig zu Lasten der Kommunen gehen?
Es wird auf die gemeinsame Antwort zu den Fragen 1 und 2 und die Antwort zu
Frage 3 verwiesen. Die Behauptung, die Kosten seien von der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe zu gering geschätzt worden, wird zurückgewiesen. Die
Kostentragung zwischen Ländern und Kommunen liegt allein in der Zuständigkeit der
Länder.
6. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund der insgesamt durch die
Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu gering geschätzten Kosten die
Bundesmittel mit Blick auf die beschlossene Drittelfinanzierung aufstocken?
Wenn ja, in welcher Höhe, und zu welchem Zeitpunkt?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die gemeinsame Antwort zu den Fragen 1 und 2 und die Antwort zu
Frage 3 verwiesen. Die Behauptung, die Kosten seien von der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe zu gering geschätzt worden, wird zurückgewiesen.
Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts stellt die
Bundesregierung darüber hinaus in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt
6,5 Mrd. Euro weiterer Finanzhilfen für Investitionen mit dem Schwerpunkt
Bildungsinfrastruktur bereit. Gefördert werden können auch Einrichtungen der
frühkindlichen Infrastruktur, wobei für einzelne Vorhaben eine
Doppelförderung aus dem neu einzurichtenden Sondervermögen „Investitions- und
Tilgungsfonds“ und dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
ausgeschlossen ist.
7. Sieht die Bundesregierung die Notwenigkeit einer Verringerung des
Kommunalanteils von bislang einem Drittel der Kosten für den Ausbau der
Kindertagesbetreuung vor dem Hintergrund der Finanzschwäche eines
Großteils der Kommunen?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die gemeinsame Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass vor dem Hintergrund der
dringend notwendigen Verringerung der deutschen Infrastrukturschwäche
bei der Kindertagesbetreuung, aber auch mit Blick auf die konjunkturelle
Wirkung kommunaler Investitionen, sichergestellt werden muss, dass
insbesondere finanzschwache Kommunen (vor allem solche im
Haushaltssicherungsverfahren und mit Nothaushalten) beim Ausbau der
Kindertagesbetreuung stärker durch die Bundesregierung unterstützt werden müssen?
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11962Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche konkreten Schritte leitet die Bundesregierung daraus ab?
Zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Finanzvolumen sollen diese
umgesetzt werden?
Die Durchführung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“
2008 bis 2013 und der Investitionsförderung mit dem Schwerpunkt
Bildungsinfrastruktur nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz im Rahmen des zweiten
Maßnahmenpaketes liegt in der Zuständigkeit der Länder. Im
Zukunftsinvestitionsgesetz und der dazugehörigen, noch abzuschließenden
Verwaltungsvereinbarung sind die Länder dazu aufgefordert, finanzschwächeren Kommunen die
gleichen Chancen auf den Zugang zu den Finanzhilfen wie finanzstärkeren
Kommunen zu eröffnen.
9. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um
sicherzustellen, dass finanzschwache Kommunen (vor allem solche im
Haushaltssicherungsverfahren und mit Nothaushalten) die Investitionsmittel für den
Kinderbetreuungsausbau in Anspruch nehmen können?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Der Eigenanteil von Gemeinden
in Haushaltsnot- oder Haushaltssicherungslage kann durch die KfW-
Programme der „Investitionsoffensive Infrastruktur“ finanziert werden.
10. Zieht die Bundesregierung in Erwägung für finanzschwache Kommunen
Sonderregelungen zur Kitafinanzierung aufzulegen, so dass diese ohne
die übliche Kofinanzierung Investitionsmittel für den Ausbau der
Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen können?
Wenn ja, wann sollen diese in Kraft treten?
Wenn nein, warum nicht?
Nach Maßgabe von Artikel 104b des Grundgesetzes ist eine Vollfinanzierung
von Investitionen der Länder und Kommunen durch Bundesmittel nicht
möglich. Die damit zwingend erforderliche Kofinanzierung ist nicht vorhaben-,
sondern programmbezogen zu verstehen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt
den Ländern im Rahmen der jeweiligen Förderrichtlinien.
11. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, die Beteiligung
der Länder an den Kosten des Ausbaus in der von den Ländern
zugesagten Höhe von insgesamt 4 Mrd. Euro rechtlich verbindlich zu regeln?
Zu den Vereinbarungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird auf die
gemeinsame Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Diese Vereinbarungen sind
inzwischen umgesetzt durch das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz, das
Kinderförderungsgesetz und die Verwaltungsvereinbarung
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013. Regelungen zur
Erfolgskontrolle enthält insbesondere Artikel 5 der Verwaltungsvereinbarung.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwiefern die Bundesländer
sich in der auf dem Krippengipfel vereinbarten Höhe an den Kosten des
Ausbaus beteiligen (bitte nach Bundesländern, Höhe der
Landesbeteiligung und Zielrichtung – Betriebskosten, Investitionen – aufschlüsseln)?
Wenn ja, bitte nach Höhe und Zeitpunkt der Beteiligung aufschlüsseln,
und wenn nein, warum nicht?
Drucksache 16/11962 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnisse. Die Länder führen den
Ausbau der Betreuung für Kinder unter drei Jahren gemäß den
verfassungsrechtlichen Vorgaben als eigene Angelegenheiten aus.
13. Welche Indizien hat die Bundesregierung dafür, dass die Länder wie
zugesagt dafür Sorge tragen, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten
Mittel für die Betriebskosten tatsächlich und zusätzlich den Kommunen
und Trägern zur Verfügung gestellt werden, sowie, dass die Länder die
finanziellen Voraussetzungen dafür schaffen, die vereinbarten Ziele zu
erreichen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum nicht?
Die für die Unterstützung bei den Betriebskosten erforderliche Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes ist mit dem Kinderförderungsgesetz am 16.
Dezember 2008 in Kraft getreten. Da der Bundesregierung seitdem keine
gegenteiligen Indizien bekannt geworden sind, geht sie davon aus, dass sich die Länder
an die genannte Vereinbarung vom 28. August 2007 halten.
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Länder die Bundesmittel
für das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das
Kinderförderungsgesetz und das Gebäudesanierungsprogramm für Kitas innerhalb des
Konjunkturpakets II nicht miteinander vermischen und somit Landesmittel
einsparen?
Die in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 näher dargelegte Beteiligung des
Bundes an den Kosten des Ausbaus der Betreuung für Kinder unter drei Jahren
bis 2013 bezieht sich auf die zusätzlich zum Ausbau nach dem
Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) entstehenden Kosten. Die geplanten Finanzhilfen des
Konjunkturprogramms II sind ausschließlich für zusätzliche Investitionen
vorgesehen. Für einzelne Vorhaben ist eine kumulative Inanspruchnahme von
Finanzhilfen aus dem neu einzurichtenden Sondervermögen „Investitions- und
Tilgungsfonds“ und dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
ausgeschlossen (Doppelförderungsverbot).
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Ausbau der
Kindertagesbetreuung von unter Dreijährigen in der Bundesrepublik Deutschland
nicht allein nach quantitativen, sondern gleichermaßen nach qualitativen
Gesichtspunkten erfolgen muss?
Wenn nein, warum nicht?
Bund und Länder nutzen den Ausbau der Kindertagesbetreuung, um die
Qualität der Angebote weiter zu erhöhen und um Bildung, Betreuung und Erziehung
besser zu verknüpfen.
16. Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung
entscheidend für die Qualität von Kindertagesbetreuung vor dem Hintergrund der
Förderung frühkindlicher Bildung?
Lebenslanges Lernen beginnt in den ersten Lebensjahren. Bildung und
bestmögliche Förderung aller Kinder schaffen Chancengerechtigkeit. Kriterien für
die Qualität der Kindertagesbetreuung sind dabei insbesondere:
– Sprachentwicklung und Sprachförderung,
– Bildungs- und Erziehungspartnerschaften,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11962– ganzheitliche Förderung,
– bedarfsgerechte und flexible Angebote,
– Qualifikation, Zusammenarbeit und Vernetzung,
– Bindung und Bildung,
– Qualitätssicherung (Gütesiegel etc.),
– flächendeckender, altersgerechter Betreuungsschlüssel.
17. Welchen Mindest-Stundenumfang an täglicher Betreuungszeit für
Einbis unter Dreijährige hält die Bundesregierung im Hinblick auf die
frühkindliche Förderung und Bildung, aber auch mit Blick auf die
Berufstätigkeit der Eltern für angemessen (bitte begründen)?
18. Warum hat die Bundesregierung von einer Regelung des
Mindestumfangs der Kinderbetreuung beim Rechtsanspruch auf einen
Kinderbetreuungsplatz ab 2013 abgesehen, obwohl der Anspruch des Gesetzgebers im
Kinderförderungsgesetz auch eine gute Frühförderung einschließt?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung kann eine generelle Aussage zu einem
im Hinblick auf alle Kinder und Eltern angemessenen Umfang der täglichen
Betreuungszeit nicht getroffen werden. Vielmehr muss der Umfang der
täglichen Förderung der individuellen Bedarfslage sowohl des betreffenden Kindes
als auch seiner Eltern entsprechen und im Einzelfall so zugeschnitten sein, dass
die in § 22 Absatz 2 SGB VIII geregelten Ziele der Entwicklungsförderung des
Kindes und der Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit
realisiert werden können. Im Kinderförderungsgesetz wurde deswegen geregelt,
dass sich der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder vom
ersten bis zum dritten Lebensjahr auf einen zeitlichen Umfang bezieht, der sich
nach dem individuellen Bedarf richtet (§ 24 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII in der ab
dem 1. August 2013 geltenden Fassung).
19. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Qualität
in der Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige zu verbessern (bitte
nach Zielkriterien, Mittelvolumen und Laufzeit aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung sieht in der Aus- und Weiterbildung der pädagogischen
Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung einen Schlüsselfaktor für die
Qualitätsentwicklung in der Praxis. Sie unterstützt die für die Aus- und Fortbildung
verantwortlichen Bundesländer in ihrem Bemühen, die Qualität in der
Kinderbetreuung kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemeinsam
mit der Robert Bosch Stiftung unter Einbeziehung des Deutschen
Jugendinstituts die „Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (WIFF)“
gestartet. Im Rahmen dieses Projektes werden Qualifizierungsansätze und
-materialen für die Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Fachkräften in
Kindertageseinrichtungen erarbeitet. Die Angebote der Weiterbildungsinitiative
richten sich zum einen an Fort- und Weiterbildungsanbieter, die qualitativ
hochwertige Materialien für die Entwicklung von frühpädagogischen
Weiterbildungsangeboten für die unterschiedlichen Kompetenzstufen und
Informationen über Kooperationsmodelle von Aus-, Fort- und Weiterbildungsanbietern
sowie über die im Rahmen solcher Modelle entwickelten Zertifizierungs- und
Anrechnungsverfahren erhalten. Dabei werden Modelle für durchgängige
Drucksache 16/11962 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeBildungswege von der Sozialassistenz bis hin zum Hochschulabschluss sowie
Verfahren für die Zertifizierung von Weiterbildungsleistungen als staatlich
anerkannte Abschlüsse entwickelt.
Darüber hinaus richten sich die Angebote der Weiterbildungsinitiative an
individuelle Weiterbildungsinteressierte (vorwiegend Erzieherinnen und Erzieher
für 0- bis 6-jährige Kinder), die sich über zentrale Inhalte zu ausgewählten
Qualifizierungsbereichen und über die zu erwerbenden Kompetenzen auf den
verschiedenen Ausbildungsniveaus informieren können, sowie an Fach- und
Berufsfachschulen. WIFF bezieht Aus- und Weiterbildungsanbieter aktiv mit
ein und fördert ihre Vernetzung. Ein Internetportal gibt Trägern und Anbietern
von Weiterbildungen Orientierung und Unterstützung bei der Entwicklung
qualitativ hochwertiger Angebote. Aktuell bewilligt sind 5,13 Mio. Euro
(einschließlich ESF-Mittel) für den Zeitraum 08/2008 bis 12/2011.
Mit dem „Aktionsprogramm Kindertagespflege“, das am 15. Oktober 2008
gestartet wurde, unterstützt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) die Länder beim quantitativen und qualitativen Ausbau
im Bereich der Kindertagespflege. Ziel des Aktionsprogramms ist es, mehr und
mehr qualifizierte Tagesmütter und Tagesväter zu gewinnen, die Qualität der
Betreuung zu verbessern und die Tätigkeit der Kindertagespflege insgesamt zu
profilieren. Im Rahmen des Aktionsprogramms Kindertagespflege werden
bundesweit 200 Modellstandorte gefördert, deren Aufgabe die Entwicklung eines
regionalen, arbeitsmarktpolitischen Gesamtkonzepts zur Gewinnung,
Qualifizierung und Vermittlung des im Fördergebiet erforderlichen Personals ist.
Darüber hinaus soll eine flächendeckende Mindestqualifizierung sichergestellt
werden. Basis dafür ist das DJI-Curriculum Kindertagespflege (oder
vergleichbare Curricula), das eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden vorsieht.
Für das Aktionsprogramm Kindertagespflege stehen für den Zeitraum 2008 bis
2012 insgesamt 29 Mio. Euro (davon 20 Mio. ESF-Mittel) zur Verfügung. Im
Forum frühkindliche Bildung führt das BMFSFJ anerkannte Experten
zusammen, um gemeinsam mit den Bundesländern Eckpunkte zur frühkindlichen
Bildung, Betreuung und Erziehung in Einrichtungen und in der Kindertagespflege
zu entwickeln. Wesentlich dabei sind die Sprachförderung sowie die Gestaltung
der Übergänge vom Elternhaus in die Einrichtung bzw. in die
Kindertagespflege und von dort in die Schule.
Das Forum frühkindliche Bildung wird seine Arbeit im Februar 2009
aufnehmen. Insgesamt 4 Mio. Euro Fördermittel stehen für den Förderzeitraum bis
Ende 2012 zur Verfügung. Nicht zuletzt soll auch die geplante Ausweitung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes („Meister-BAföG“) auf die
Erzieherberufe die Qualifizierung des Fachpersonals verbessern und damit einen
Beitrag zur Erhöhung der Qualität in der Kindertagesbetreuung leisten.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Niveau und Qualität der
Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen
ein wesentliches Kriterium der Qualität von Kindertagesbetreuung
darstellen?
Wenn nein, warum teilt die Bundesregierung diese Auffassung nicht?
Wenn ja, warum hat die Bundesregierung bislang darauf verzichtet,
Niveau und Qualität der Erzieherausbildung flächendeckend anzuheben
bzw. über bundesgesetzliche Rahmenregelungen zu steuern, während die
zuständigen Ministerinnen und Minister bundesgesetzliche Kompetenz in
diesem Bereich reklamierten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 30, 31 und 32 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/1196221. Über welche Ausbildungskapazitäten verfügen derzeit die Fachschulen,
Fachakademien und Hochschulen, um das pädagogische Personal für den
Einsatz in der Kindertagesbetreuung auszubilden (bitte nach
Ausbildungsjahren bis 2015 aufgliedern)?
Gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Schuljahr
2006/2007 in den alten Bundesländern etwas mehr als 14 000 Erzieherinnen
und Erzieher ausgebildet. In den neuen Bundesländern einschließlich Berlin
waren es 2 500 Erzieherinnen und Erzieher.
Die Daten werden in der Fachserie 11, Reihe 2 „Berufliche Schulen“ des
Statistischen Bundesamtes veröffentlicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Daten zu den Absolventinnen und Absolventen im Rahmen der Erzieherinnen-
und Erzieherausbildung in der Fachserie zum einen unter drei verschiedene
Berufsklassen (Erzieherinnen und Erzieher ,8630‘, Sozialarbeiter/-pädagoge
,8610‘ und anderer Sozialarbeiter/Pädagoge ,8619‘) gefasst sind. Zum anderen
werden Erzieherinnen und Erzieher statistisch in drei verschiedenen
Schulformen (Fachschule für Sozialpädagogik, Fachakademie und Berufsfachschulen)
ausgewiesen, wobei den Kern die Fachschulen für Sozialpädagogik bilden.
Seit 2004 werden frühpädagogische Fachkräfte – zusätzlich zur
Fachschulausbildung – auch auf Hochschulniveau ausgebildet. Der erste Bachelor-
Studiengang „Erziehung und Bildung im Kindesalter“ wurde an der Alice Salomon
Hochschule in Berlin entwickelt und steht am Anfang einer bundesweiten
Dynamik, aus der in den darauf folgenden Jahren an ca. 40 weiteren Standorten
(Stand Wintersemester 2008/2009) Studiengänge im Bereich Frühpädagogik
entstanden sind. Die Absolventinnen/Absolventen werden für das Arbeitsfeld
der Tageseinrichtungen ausgebildet, erwerben aber keinen Abschluss als
Erzieherin/Erzieher und führen andere Berufsbezeichnungen, über die noch keine
Einigkeit besteht. Durch die Autonomie der Hochschulen ist die inhaltliche
Ausgestaltung und strukturelle Organisation der neuen Studiengänge
hochgradig individuell und heterogen und unterscheidet sich nicht nur hinsichtlich der
thematischen Profilierung, sondern auch in Bezug auf Namensgebung,
Zielgruppe und Studienorganisation. Die Spannbreite reicht von grundständigen
Studiengängen, d. h. für Abiturientinnen/Abiturienten ohne Berufsausbildung,
wie an der Alice Salomon Hochschule, bis zu fokussierten
Aufbaustudiengängen, die sich speziell an Erzieherinnen/Erzieher mit Berufserfahrung richten,
wie z. B. der berufsbegleitende Fernstudiengang „Bildungs- und
Sozialmanagement mit Schwerpunkt frühe Kindheit (B. A.)“ an der FH Koblenz. Die
Platzkapazitäten reichen von 5 (Uni Halle-Wittenberg) bis 75 Studienplätzen
(Verbund EFH und PH Freiburg) pro Jahrgang. 30 Studienplätze sind die Regel.
22. Wie und bis wann wird die Bundesregierung ihre im Onlinemagazin für
Soziales, Familie und Bildung Nr. 67/2008 getroffene Feststellung
umsetzen: „Um Fachkräftebedarf zu decken, werden auch künftig
Ausbildungskapazitäten der Fachschulen und Fachakademien in Anspruch
genommen und, wenn nötig, ausgebaut werden.“?
Bund und Länder gestalten gemeinsam die Umsetzung der beim
Qualifizierungsgipfel vom 22. Oktober 2008 beschlossenen Qualifizierungsinitiative für
Deutschland „Aufstieg durch Bildung“. In diesem Zusammenhang haben die
für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zuständigen Länder
zugesagt, eine Verbesserung der Ausbildung der Fachkräfte anzustreben, unter
anderem durch zusätzliche Weiterbildungsangebote.
Drucksache 16/11962 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode23. In welchem Umfang ist nach Auffassung der Bundesregierung ein
Ausbau der Ausbildungskapazitäten der Fachschulen, Fachakademien und
Hochschulen notwendig, um den pädagogischen Fachkräftebedarf unter
qualitativen und quantitativen Aspekten zu erfüllen?
Die Frage der Ausbildungskapazitäten fällt in die Zuständigkeit der Länder.
Die Ausbildung an Berufsakademien wird durch die Berufsakademiegesetze
der einzelnen Länder und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweils
zuständigen Wissenschaftsministeriums geregelt. Die berufliche Weiterbildung an
Fachschulen wird auf der Grundlage der Schulgesetze vor allem durch
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der einzelnen Länder bestimmt. Auch ein
Ausbau der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen wird über die
Hochschulgesetze der Länder festgelegt.
Die Bundesregierung begrüßt die in vielen Bundesländern begonnenen
Maßnahmen zur besseren Qualifizierung von Erzieherinnen und Erziehern. Die
Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote an vielen Fachhochschulen und
Hochschulen für Erzieherinnen und Erzieher tragen wesentlich dazu bei, die Qualität
der Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebote in den
Kindertageseinrichtungen zu verbessern.
24. Welche Annahmen hat die Bundesregierung für den Kabinettbeschluss
zum Konjunkturpaket II zugrunde gelegt, in dem ein Ausbaubedarf an
ca. 80 000 Erzieherinnen und Erziehern für die Kindertagesbetreuung
konstatiert wird?
Im Kabinettbeschluss zum Konjunkturpaket II wurden keine Annahmen zum
Bedarf an Erzieherinnen und Erziehern getroffen.
25. Worin unterscheiden sich diese Annahmen von denen, die die
Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache
16/5407) zugrunde gelegt und sich daraus „ein zusätzlicher Bedarf an
Personen mit einer einschlägigen Ausbildung von ca. 92 000“ ergeben
hat?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Wie hoch schätzt die Bundesregierung, vor dem Hintergrund eines
geplanten quantitativen Ausbaus der Kindertagesbetreuung und den
erwünschten qualitativen Verbesserungen, den zusätzlichen Bedarf an
pädagogischem Personal ein (bitte in einer Zeitschiene bis 2015 nach
Qualifikation aufschlüsseln)?
Die Frage kann in dieser Allgemeinheit wegen der Vielzahl zu
berücksichtigender Parameter und Variablen nicht beantwortet werden.
27. Welchen Beitrag will die Bundesregierung leisten, um diesen
Fachkräftebedarf zu decken (bitte nach Schwerpunkten gliedern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/1196228. Welchen Stellenwert nimmt dabei das Onlineportal zur Förderung des
pädagogischen Personals ein?
Die Ergebnisse und Produkte der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische
Fachkräfte (WIFF) von BMBF und Robert Bosch Stiftung sind zukünftig auf
dem Internetportal
www.weiterbildungsinitiative.de für alle Nutzer abrufbar.
Zudem gibt die Homepage Auskunft über regionale Fort- und
Weiterbildungsangebote, die von Ausbildungsstätten anerkannt werden können.
Das Online-Portal
www.vorteil-kinderbetreuung.de des BMFSFJ bildet eine
Plattform zu niederschwelliger Information und Vernetzung von Eltern und den
in der Kinderbetreuung relevanten Akteuren (Erzieherinnen und Erzieher,
Tagespflegepersonen, Kommunen, Trägern, Unternehmen, Arbeitsagenturen,
etc.).
Dementsprechend enthält es auch Informationen für Menschen, die beruflich
mit der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern befasst sind oder eine
solche Tätigkeit anstreben. Das Portal bietet Einblicke in den Alltag der
Kindertagespflege oder der Kindertageseinrichtungen. Frauen und Männer, die in
der Kinderbetreuung arbeiten, erhalten Auskunft über gesetzliche Neuerungen
sowie über Weiterbildungsangebote. Fachliche Informationen sind ebenso
zugänglich wie der Kontakt zu regionalen und lokalen Ansprechpartnern.
29. Beabsichtigt die Bundesregierung die eigenen Bemühungen zur
Verbesserung der Qualifizierung des pädagogischen Personals für die
Kindertagesbetreuung einschließlich Kindertagespflege über das Onlineportal
extern wissenschaftlich zu evaluieren?
Wenn ja, durch welches Forschungsinstitut und mit welcher Laufzeit?
Wenn nein, warum nicht?
Zum gegenwärtigen, frühen Zeitpunkt der von BMBF und Robert Bosch
Stiftung unter Einbeziehung des Deutschen Jugendinstituts getragenen
Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (WIFF) kann noch kein
ausgearbeitetes Evaluierungskonzept vorgelegt werden. Dieses wird erst im weiteren
Verlauf des Projektes konkretisiert.
30. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Erzieher-Kind-
Relation in Kindertageseinrichtungen wesentliches Kriterium der Qualität von
Kindertagesbetreuung darstellt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum hat die Bundesregierung bislang darauf verzichtet, die
Erzieher-Kind-Relation flächendeckend zu verbessern bzw. über
bundesgesetzliche Rahmenregelungen zu steuern?
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Gruppengröße in
Kindertageseinrichtungen wesentliches Kriterium der Qualität von
Kindertagesbetreuung darstellt?
Wenn ja, warum hat die Bundesregierung bislang darauf verzichtet, die
Gruppengröße als wesentliches Qualitätskriterium bundesweit zu
verbessern bzw. über bundesgesetzliche Rahmenregelungen zu steuern?
Wenn nein, warum nicht?
Drucksache 16/11962 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode32. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Niveau und Qualität der
Ausbildung der Tagespflegepersonen wesentliches Kriterium der Qualität
von Kindertagespflege darstellen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum hat die Bundesregierung bislang darauf verzichtet,
entsprechende nationale Standards für die Qualifikation von
Tagespflegepersonen über die bundeseinheitliche Rahmengesetzgebung zu formulieren?
Die Fragen 30, 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Qualität der Förderung in Kindertageseinrichtungen und in
Kindertagespflege hat für die Bundesregierung oberste Priorität. Erzieher-Kind-Relation
bzw. Gruppengröße sind hierbei ebenso wichtige Faktoren wie die
Qualifikation von Tagespflegepersonen und von Erzieherinnen und Erziehern in
Tageseinrichtungen.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch enthält in den §§ 22 bis 23 die zentralen
Grundlagen zur Steuerung der Qualität der Kinderbetreuung. So regelt § 22
SGB VIII neben den grundlegenden Zielen der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege die Ausgestaltung des mit den
Elementen „Erziehung, Bildung und Betreuung“ umschriebenen Förderauftrags.
Ergänzend zu diesen Vorgaben enthalten §§ 22a und 23 SGB VIII spezifische
Anforderungen an die Qualität der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. § 23 Abs. 3 SGB VIII regelt insbesondere, dass
Tagespflegepersonen in der Regel über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Anforderung der Kindertagespflege nachweisen müssen, die sie in
qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise erworben haben.
Die Bundesregierung unterstützt die Konkretisierung dieser bundesrechtlichen
Qualitätsgrundsätze auf Landes- und kommunaler Ebene durch das
Aktionsprogramm Kindertagespflege und das Forum Frühkindliche Bildung (vgl. die
Antwort zu Frage 19). Wegen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung
kann der Bund grundsätzlich keine weitergehenden einseitigen Standards ohne
Zustimmung der Länder festlegen.
33. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie die gesetzliche
Forderung nach leistungsgerechter Bezahlung für Tagesmütter in der Praxis
umgesetzt wird, und in welcher Höhe und analog welches vergleichbaren
Berufsprofils diese Bezahlung vorgenommen wird?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat hierüber noch keine Kenntnisse. Begründet ist dies
darin, dass das Kinderförderungsgesetz erst am 16. Dezember 2008 in Kraft
getreten ist.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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ISSN 0722-8333]