Die Bundesregierung ist bereits Anfang November 1982 vorsorglich an die italienische Regierung herangetreten und hat dort um detaillierte Auskunft zum Verbleib der Abfälle gebeten. Anlaß hierzu waren öffentliche Verlautbarungen, daß die dioxinhaltigen Abfälle aus Italien verbracht und in einem anderen Land beseitigt worden waren.
Die darauf erteilte Antwort der italienischen Regierung enthielt keine Hinweise zum endgültigen Verbleib der Abfälle, insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Abfälle in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden.
Weitere Nachforschungen führte die Bundesregierung im Rahmen ihrer Präsidentschaft im EG-Ministerrat durch. Auf eine entsprechende Anfrage im Europäischen Parlament bezog sich der deutsche Ratspräsident im Februar 1983 in seiner Antwort ausdrücklich auf Versicherungen der italienischen Behörden gegenüber der EG-Kommission, daß die Beseitigungsoperation gemäß den Bestimmungen der EG-Richtlinie über giftige und gefährliche Abfälle (78/319/EWG, 20. März 1978) erfolgt sei. Eine in diesem Zusammenhang im Januar 1983 von der Bundesregierung an das Unternehmen Hoffmann-La Roche gerichtete Anfrage ergab ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zum Ablagerungsort der Abfälle noch irgendwelche Hinweise, daß die Abfälle in das Bundesgebiet verbracht wurden. Das Unternehmen betonte damals, daß laut notarieller Bestätigung die Beseitigung ordnungsgemäß und unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen abgelaufen sei.
Nach Hinweisen des französischen Umweltministeriums vom 31. März 1983 und 1. April 1983 auf mögliche Beteiligung eines deutschen Entsorgungsunternehmens hat der Bundesminister des Innern sofort umfangreiche Ermittlungen und Untersuchungen bei den zuständigen Behörden der Bundesländer veranlaßt. Die Ermittlungen richteten sich auf die Einfuhr, Durchfuhr oder Ablagerung der Abfälle. Sie haben keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, daß die Abfälle in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden. Auch eine vom Bundesminister der Finanzen veranlaßte Prüfung bei den Zolldienststellen hat keine diesbezüglichen Erkenntnisse ergeben.
Zum gleichen Ergebnis kommt die Auswertung von Unterlagen, die das beauftragte Entsorgungsunternehmen Mannesmann Italiana (Mailand) und das Unternehmen Hoffmann-La Roche (Basel) auf Drängen der Bundesregierung zur Verfügung gestellt haben. Nach Auswertung dieser Unterlagen stellt sich die Situation wie folgt dar:
- Die Beseitigungsoperation wurde mit Zustimmung der zuständigen italienischen Behörden durchgeführt. Der Abtransport der Abfälle aus Italien erfolgte Anfang September 1982 zu einem Zeitpunkt, als noch nicht feststand, wo die Abfälle endgültig beseitigt werden sollten oder irgendeine Genehmigung hierfür vorlag
- ein „Beseitigungskonzept" wurde von der Schweizer Firma Wadir (Genf) im Auftrage von Mannesmann Italiana erarbeitet. Durch Vermittlung dieser Firma wurde das französische Unternehmen Spelidec eingeschaltet, das Abtransport und Zwischenlagerung durchführte
- die Abfälle überquerten auf einem französischen Lkw im Auftrag der Firma Spelidec am 10. September 1982 bei Ventimiglia die Grenze nach Frankreich und wurden hierbei vom italienischen Zoll abgefertigt. Es handelte sich um 41 Fässer mit einem Gesamtgewicht von 6,55 Tonnen.
- Am 20. September 1982 hat der französischen Zoll in St. Quentin den Eingang der Abfälle bestätigt.
- In den zollamtlichen Erklärungen sind nur vage Umschreibungen der Abfallzusammensetzung enthalten. Es gab keine Hinweise auf Dioxin (TCDD) oder auf die Herkunft Seveso.
- In St. Quentin wurden die Abfälle zwischengelagert
- die bei dem Mailänder Notar hinterlegten Unterlagen enthalten weder eine behördliche Bestätigung über die ordnungsgemäße Beseitigung noch Kopien von abfallrechtlichen Genehmigungen (Einfuhr, Transport, Ablagerung), noch einen Hinweis auf den Ort der Endlagerung.
Lediglich die Geschäftsführung des Unternehmens Spelidec „bestätigt" mit einer Erklärung vom 4. November 1982, daß die Abfälle in einer genehmigten Deponie unter Beachtung von gültigen Umweltschutzbestimmungen beseitigt worden seien. Diese Erklärung ist unbestimmt gehalten und sagt nicht aus, ob diese Deponie eine Genehmigung zur Aufnahme von TCDD-haltigen Abfällen hatte und wo diese Deponie liegt.
Spelidec bezieht sich in seiner „Bestätigung" seinerseits auf eine „Bestätigung" (Schreiben) der Badischen Rückstandsbeseitigungs-GmbH vom 30. November 1981. Dieser Verweis ist irreführend, da das rd. ein Jahr zurückliegende Schreiben der Badischen Rückstandsbeseitigungs-GmbH nicht als Beleg dafür herangezogen werden kann, daß die Abfälle ein Jahr später ordnungsgemäß beseitigt worden sind.
Die Bundesregierung hat die Regierungen von Frankreich, Italien und der Schweiz über den Fortgang der Ermittlungen unterrichtet und ihrerseits um Auskünfte und Unterstützung gebeten. Die eingeleiteten Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts dauern an.