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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (G-SIG: 10000284)

Entwicklung der Bezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1983 sowie des Tarifvertrags vom 20.6.83 bei: A5-Lohngruppe III MTB, A7-VIb BAT, A11-IVa BAT, A14-Ib BAT, Besoldungsanpassungen gem. § 14 BBG jeweils vor oder nach Tarifabschlüssen, Konkretisierung § 14 BBG

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

03.08.1983

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/19822.06.83

Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst

der Abgeordneten Dr. Schmude, Schäfer (Offenburg), Kühbacher, Bernrath, Duve, Frau Dr. Hartenstein, Jansen, Kastning, Kiehm, Kuhlwein, Dr. Nöbel, Dr. Penner, Reuter, Schröer (Mülheim), Tietjen, Wartenberg (Berlin), Dr. Wernitz und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Welche unterschiedliche Entwicklung der Brutto- und Nettobezüge von Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes sowie Beamten, Richtern und Soldaten tritt auf der Grundlage des Tarifvertrages vom 20. Juni 1983 und des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1983 ein?

2

Welche Entwicklung der Brutto- und Nettobezüge ergibt sich auf der Grundlage des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1983 sowie des Tarifvertrages vom 20. Juni 1983 in folgenden Fällen:

Beamter A 5 (mittlerer Dienst) – Arbeiter Lohngruppe III – (beide 33 Jahre, ein Kind) –

Beamter A 7 – Angestellter VI b – (beide 33 Jahre, ein Kind),

Beamter A 11 – Angestellter IV a – (beide 33 Jahre, ein Kind)

— Beamter A 14, Angestellter I b – (beide 33 Jahre, ein Kind).

3

Wie sind die Fragen 1 und 2 zu beurteilen, wenn das diesjährige Tarifergebnis des öffentlichen Dienstes auf Beamte, Richter und Soldaten übertragen wird?

4

Beabsichtigt die Bundesregierung, aus dem diesjährigen Tarifergebnis des öffentlichen Dienstes Konsequenzen für die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 1983 und 1984 zu ziehen?

5

Wird die Bundesregierung künftig die Besoldungsanpassungen gemäß § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes jeweils vor oder nach den entsprechenden Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst vornehmen, und welche Bedeutung mißt sie diesen Tarifabschlüssen für die Besoldungsanpassung zu?

6

Falls die Bundesregierung nicht beabsichtigt, die Tarifergebnisse des öffentlichen Dienstes als Grundlage für die Besoldungsanpassung zu nehmen: In welcher Weise wird sie die in § 14 Bundesbesoldungsgesetz festgelegten Grundsätze objektivieren und konkretisieren?

Bonn, den 22. Juni 1983

Dr. Vogel und Fraktion

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