Vollzug des Abwasserabgabengesetzes bei Stahlwerken
des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Ist das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) auf Stahlwerke im allgemeinen anwendbar?
Ist bekannt, in welchem Umfang Stahlwerke mit Durchlaufbzw. mit Kreislaufkühlung eine Belastung mit CSB, Cadmium, Quecksilber und insbesondere Fischtoxizität aufweisen?
Ist es richtig, daß — sofern kein AbwAG-gerechter Vollzug vorhanden ist — die Prioritäten für die Erstellung eines Schätzbescheides folgendermaßen zu stellen sind:
a) Auf der Basis der Werte des wasserrechtlichen Bescheids,
b) sofern nicht vorhanden, auf der Basis vorhandener behördlicher Messungen,
c) sofern auch dies nicht vorhanden, auf der Basis von Schätzungen aufgrund von Erfahrungen mit branchenüblichen Standards (Einleitungswerten) ohne Verwendung der vom zu veranlagenden Einleiter zugegebenen Verschmutzungswerte?
Welche Voraussetzungen müssen für die Bezuschussung aus dem Abwasserabgabeaufkommen erfüllt sein?
a) Ist es erforderlich, daß in jedem Fall die Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) — sofern sie vorliegen — erfüllt sein müssen, bevor eine Zuwendung nach dem AbwAG gewährt werden kann?
b) Ist es erforderlich, daß — sofern keine Vorschriften nach § 7 a WHG vorhanden sind — für Bezuschussung aus der Abwasserabgabe zumindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sein müssen?
c) Ist es erforderlich, daß — sofern a) und b) nicht zutreffen — die von der Wasserbehörde festgesetzten Anforderungen erfüllt sein müssen, bevor eine Zuwendung aus dem AbwAG erteilt werden kann?
Ist es erlaubt, daß das Abwasserabgabeaufkommen einer Gemeinde oder einer Stadt dazu verwendet wird, vorhandene Kläranlagen (kommunal oder industriell) auf den Stand auszubauen, der nach § 7 a WHG als Mindestanforderung gilt?