Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/887
18.01.84
Sachgebiet 2129
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/811 —
Untertägige Lagerung von Sondermüll
Der Bundesminister des Innern — U II 6— 98/2 — hat mit Schreiben
vom 17. Januar 1984 die o. g. Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft, Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau, Bundesminister für Forschung und Technologie wie folgt
beantwortet:
Vorbemerkung
Die untertägige Beseitigung von Sonderabfällen ist wie andere
Formen der Beseitigung im Rahmen eines Gesamtkonzepts der
Sonderabfallbeseitigung zu beurteilen:
Abfälle, die nicht vermeidbar oder verwertbar sind, sind nach
Möglichkeit so zu behandeln und zu beseitigen, daß schädliche
Inhaltsstoffe zerstört oder umgewandelt und damit
Umweltgefährdungen ausgeschlossen werden. Dies geschieht nach dem
heutigen Stand der Technik vor allem durch thermische Behandlung
und durch Anwendung chemisch/physikalischer
Behandlungsverfahren (z. B. Entgiftung, Neutralisation). Gefährliche Abfälle,
für die solche Verfahren aus technischen oder
naturwissenschaftlichen Gründen oder wegen des zu hohen Aufwandes nicht in
Betracht kommen, müssen nach Möglichkeit durch Einlagerung
oder Einkapselung dem Biozyklus entzogen werden.
Was die Zukunftsentwicklung auf dem Gebiet der
Beseitigungstechnologie allgemein angeht, verweist die Bundesregierung auf
ihre Antwort zur Kleinen Anfrage vom 9. Juni 1983
„Forschungsmittel für Atom-, Gift- und Hausmüll" (Drucksachen 10/132,
10/218), in der sie auf die Bedeutung neuer
Entsorgungsalternativen hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang sind
insbesondere Verfahren der thermischen und chemisch/physikalischen
Behandlung von Abfällen zu nennen, die die Bundesregierung
finanziell fördert.
Im Lichte der aufgezeigten Rangfolge sieht die Bundesregierung
in der untertägigen Beseitigung keine konkurrierende
Alternative, sondern eine Ergänzung zu anderen
Beseitigungsverfahren.
Bei der untertägigen Abfallbeseitigung sind drei
Vorgehensweisen zu unterscheiden:
— Einlagerung in Bergwerken
Unterirdische Abbauhohlräume aus der Rohstoffgewinnung
(vorwiegend Kali und Salz) werden für die Aufnahme von
Abfällen genutzt.
— Einlagerung in Kavernen
Die Einlagerung erfolgt in Hohlräumen, die im Salzgestein
durch Aussolung hergestellt werden.
— Tiefenversenkung
Durch Injektion über Bohrlöcher werden Abwässer oder
Abfallflüssigkeiten in tiefgelegene Speichergesteine eingeleitet bzw.
eingepreßt.
Genehmigung und Überwachung der untertägigen Beseitigung
fällt in die Zuständigkeit der Länder.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die zukünftige Bedeutung der
untertägigen Ablagerung für
a) feste,
b) schlammige,
c) flüssige
Sonderabfälle? Welche Mengen lassen sich hierdurch in Zukunft
beseitigen? Für wie hoch wird der Anteil der untertage beseitigten
Abfälle für die Jahre 1990, 2000 und 2010 geschätzt? Welche
Deponierungstechniken (Verfestigung, Einkapselung, ...) hält sie für die
angeführten Sonderabfallarten für geeignet, wie ist der Stand der
Technik in der Bundesrepublik Deutschland und weltweit?
Nach bisherigen Untersuchungen und nach den in Herfa Neurode
und Thiederhall gewonnenen Erfahrungen ist die untertägige
Beseitigung von Sonderabfällen grundsätzlich möglich.
Allerdings erfordert die Einrichtung von Ablagerungsstätten
spezielle Untersuchungen im Einzelfall. Diese betreffen u. a. das
Konvergenzverhalten des Gebirges, Reaktionsverhalten der
Abfälle untereinander und mit dem umgebenden Gestein oder
den Abschluß der Ablagerung gegen die Biosphäre. Dies gilt
insbesondere auch für die Einlagerung in Kavernen, die unter
bestimmten Voraussetzungen flüssige und schlammige sowie
rieselfähige Abfälle aufnehmen könnten.
Ohne daß derartige Eignungsuntersuchungen abgeschlossen
sind, lassen sich bei der Vielzahl von Einflußfaktoren keine
verallgemeinernden Aussagen über die künftige Bedeutung der
untertägigen Beseitigung machen.
a) Feste Abfälle
In der seit 1972 in Betrieb befindlichen Untertagedeponie Herfa
Neurode — die derzeitig einzige Untertagedeponie für feste
Abfälle — werden jährlich rd. 40 000 Tonnen Abfälle abgelagert. Es
handelt sich überwiegend um Abfälle, die wegen des hohen
Gehalts an wasserlöslichen Stoffen in Sonderabfalldeponien über
Tage nicht abgelagert werden können (z. B. schwermetallhaltige
Rückstände aus der Oberflächenbehandlung,
Härtesalzrückstände, Rückstände aus der chemischen Industrie mit hohem
Chlorgehalt).
Die Abfälle dürfen aufgrund ihrer Beschaffenheit, der Partial
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drücke ihrer Bestandteile und der vorhandenen Wetterführung in
befahrbaren Grubenräumen keine gefährlichen, d. h. zündfähigen
oder toxischen Gaskonzentrationen verursachen. Sie dürfen nicht
mit den Mineralbestandteilen des anstehenden Salzgebirges in
schädlicher Weise reagieren. Sie dürfen miteinander nicht in
schädlicher Weise reagieren oder müssen so getrennt verpackt
und abgelagert werden, daß eine solche schädliche Reaktion
zuverlässig verhindert wird.
Die Kapazität der Untertagedeponie Herfa Neurode reicht bei der
derzeitigen Anlieferungsmenge aus, um über das Jahr 2000
hinaus Abfälle abzulagern. Eine Notwendigkeit, die jährliche Menge
der abgelagerten Abfälle zu erhöhen, ist z. Z. nicht erkennbar.
b) Schlammige Abfälle
Für schlammige Abfälle [ausgenommen Dünnschlämme, s.
Antwort zu c)] gibt es derzeit keine Ablagerung unter Tage.
Schlammige Abfälle werden allerdings teilweise mit
aufsaugendem Inertmaterial stichfest gemacht und anschließend, wenn sie
keine freie Flüssigkeit mehr abgeben — als quasifeste Abfälle in
der Untertagedeponie Herfa Neurode abgelagert.
c) Flüssige Abfälle
Abfallflüssigkeiten (Abwässer) werden in der Bundesrepublik
Deutschland nur in wenigen Fällen unter Tage beseitigt.
Im teilweise gefluteten Bergwerk Thiederhall (Niedersachsen)
handelt es sich um sog. „Dünnschlämme" (vorbehandelte Lack-
und Farbschlämme) mit einem Wassergehalt von 98 v. H. Die
abgelagerte Menge beträgt jährlich rund 50 000 cbm, die restliche
Beseitigungskapazität der verfüllbaren Grube noch rd. 400000
cbm.
Im süddeutschen Raum werden in einem Fall mittels Bohrlöchern
natürliche Kalkwässer mit hohem Salzgehalt in mehr als 1 000 m
Tiefe eingeleitet. Entsprechende Abwässer fallen bei der
Bleicherdeherstellung an. Die Einleitung unterliegt wasserrechtlichen
Bestimmungen.
Wie bei schlammigen Abfällen sind derzeit keine konkreten
Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren für die
Ablagerung von flüssigen Abfällen in der Bundesrepublik Deutschland
eingeleitet oder hierzu erforderliche Untersuchungen
abgeschlossen. Insofern können zur weiteren Entwicklung keine Prognosen
gemacht werden.
Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Auffassung, daß der
untertägigen Beseitigung von flüssigen Abfällen mit großer
Vorsicht zu begegnen ist. In diesem Zusammenhang verweist sie
insbesondere auf mögliche Unsicherheiten hinsichtlich der
Langzeitwirkungen solcher Vorhaben. Nicht zu übersehen ist auch,
daß mögliche Speicherkapazitäten für diese Zwecke begrenzt
sind.
2. Welche geologischen Formationen sind grundsätzlich zur
Einlagerung geeignet? Sind bestimmte Regionen/Bundesländer für
untertägige Einlagerung besonders geeignet? Wenn ja, welche?
Grundsätzlich sind Salzlagerstätten für die Einlagerung von
Abfällen vorrangig geeignet. Hierfür spricht u. a. die
Undurchlässigkeit für Gase und Flüssigkeiten.
Mit Einschränkungen kommen auch kristalline Gesteine, z. B.
Granit oder Tongesteine für eine Ablagerung in Frage.
Im Hinblick auf diese Kriterien sind es vor allem die Länder
Hessen und Niedersachsen, die über geeignete geologische
Strukturen zur untertägigen Einlagerung verfügen.
Auch am Niederrhein, im Oberrheingebiet, in Nordwürttemberg
und Südbayern bestehen geologische Formationen, für die
Möglichkeiten einer untertägigen Ablagerung geprüft werden
können.
Durch eingehende Untersuchungen ist in jedem Einzelfall
nachzuweisen und zu bewerten
— Eignung des Hohlraumtyps,
— mögliche Reaktion zwischen deponierten Abfällen und
Lagerstättenumgebung,
— konkurrierende Nutzungsinteressen (z. B. Wasser- und
Rohstoffgewinnung) und
— Art und Umfang notwendiger Kontrollmaßnahmen.
3. Welche der folgenden Verbringungsverfahren werden als besonders
zukunftsträchtig angesehen?
— Nutzung alter Bergwerke,
— Bau von Kavernen,
— kombinierte Nutzung Rohstoffgewinnung/Abfallverbringung,
— Verpressung,
— sonstige Verfahren?
Aus bergtechnischer Sicht und unter Berücksichtigung der erfor
-
derlichen Sicherheitsvorkehrungen sind ehemalige Salz- bzw.
Kalibergwerke am ehesten für die untertägige Beseitigung von
Sonderabfällen geeignet. Hierbei ist das Vorhandensein einer
Infrastruktur (u. a. Schachtanlage, Bewetterung), wie sie für die
Rohstoffgewinnung genutzt wird, von wesentlicher Bedeutung.
Als besonders erstrebenswert sieht die Bundesregierung
Lösungen an, bei denen Abfälle — wie in Herfa Neurode — wieder
zurückgeholt und einer Verwertung zugeführt werden können,
wenn es der technische Fortschritt erlaubt.
Aufgelassene, d. h. alte Bergwerke ohne vorhandene
Infrastruktur, können erhebliche wirtschaftliche Probleme aufwerfen.
Bei Kavernen steht eine endgültige Beurteilung noch aus.
Entsprechende Untersuchungen laufen in Niedersachsen. Bei der
Einrichtung von Kavernen ist auch die Beseitigung der
entstehenden Ablaugen als mögliches Umweltproblem zu berücksichtigen.
Nach einem Gutachten, das die Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe für die Bundesregierung erstellt hat,
bestehen gegen die Verpressung erhebliche Bedenken.
Beim Beirat „Lagerung und Transport wassergefährdender
Stoffe" des Bundesministers des Innern wurde im Mai 1983 ein ad
hoc-Ausschuß eingesetzt, der u. a. wasserwirtschaftliche
Anforderungen für die untertägige Lagerung und Ablagerung
wassergefährdender Stoffe erarbeitet.
4. Wie werden die Kosten im Verhältnis zu den folgenden anderen
Beseitigungsmöglichkeiten beurteilt?
— Deponierung über Tage,
— Verbrennung,
— Verklappung,
— Behandlung?
Allgemeine Kostenvergleiche sind nicht möglich, da derartige
Angaben wesentlich von den notwendigen Investitionen und
damit jährlichen Einbringungsmengen abhängen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die untertägige
Ablagerung in Salzbergwerken bzw. Beseitigung in Kavernen
kostenintensiver als die Ablagerung über Tage ist. Die Preise für die
Ablagerung in der Untertagedeponie Herfa Neurode betragen
z. Z. 196 DM pro Tonne und liegen damit im Durchschnitt mehr als
doppelt so hoch wie die Preise für die übertägige Ablagerung.
Allerdings haben Vergleiche dieser Art nur einen begrenzten
Aussagewert, da die jeweils abgelagerten Abfälle unterschiedlich
sind.
Allgemeine Kosten- und Preisvergleiche mit der Verbrennung
und chemisch/physikalischen Behandlung von Sonderabfällen
sind wenig sinnvoll, da Beseitigungskosten — in Abhängigkeit von
der Abfallart — großen Schwankungsbreiten unterliegen. In der
Tendenz ist die Verbrennung und chemisch/physikalische
Behandlung kostenaufwendiger als die untertägige Beseitigung.
5. Sind Bundesbehörden
a) an der Forschung,
b) an Standortuntersuchungen
beteiligt oder federführend tätig? Wenn ja, um welche Behörden
handelt es sich hierbei?
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
(Hannover) hat in der Vergangenheit einschlägige Untersuchungen
zur untertägigen Beseitigung durchgeführt.
Das Umweltbundesamt war bisher im Rahmen der Vergabe und
Begleitung von entsprechenden Forschungsvorhaben beteiligt.
Standortuntersuchungen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
6. Werden im Rahmen der Forschung und der Standorterkundung
Erkenntnisse, die bei der Suche nach Endlagermöglichkeiten für
Atommüll gewonnen wurden, genutzt?
Derartige Erkenntnisse werden selbstverständlich berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere für die bergtechnischen Voraussetzungen.
7. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen derzeit für Anlage und
Betrieb von Untertagedeponien? Gibt es Vorschriften für
Planfeststellungsverfahren mit Bürgerbeteiligung? Erwägt die
Bundesregierung, die Untertagedeponien bei der Novellierung des
Abfallbeseitigungsgesetzes zu berücksichtigen?
Das Abfallbeseitigungsgesetz sieht in § 7 vor, daß der Betrieb von
ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen der Planfeststellung oder
Genehmigung bedarf. Für Anlagen zur untertägigen Beseitigung
ist danach eine Planfeststellung erforderlich.
Das Planfeststellungsverfahren nach dem
Abfallbeseitigungsgesetz sieht eine Bürgerbeteiligung vor. In diesem
Zusammenhang ist auf die Offenlegung des Planes und die Durchführung
eines Anhörungsverfahrens (§ 21) sowie eines Erörterungstermins
(§ 22) hinzuweisen. Eine besondere Berücksichtigung der
untertägigen Beseitigung ist daher im Rahmen der Novellierung des
Abfallbeseitigungsgesetzes nicht erforderlich und beabsichtigt.
Das Bundesberggesetz findet auf Anlage und Betrieb von
Untertagedeponien insoweit Anwendung, als die Bergaufsicht über das
Bergwerk auch weiterhin bestehen bleibt (z. B. hinsichtlich der
Sicherheit der Grubenbaue, Bewetterung etc.). Die unterirdische
behälterlose Speicherung von Stoffen, die gemäß § 2 Abs. 2, § 126
Bundesberggesetz unter das Bergrecht fällt, ist von der
Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Der Begriff „Speichern" ist
das erforderliche Abgrenzungskriterium. Darunter ist im Einklang
mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die mit dem Zweck
einer späteren Wiederverwendung verbundene Einlagerung zu
verstehen.
Schließlich kann es sich bei der untertägigen Ablagerung von
Abfällen auch um Vorgänge handeln, die wasserrechtlich relevant
sind. Der Betrieb von derartigen Anlagen ist nach Wasserrecht nur
dann zulässig, wenn eine schädliche Verunreinigung des
Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 34 des Wasserhaushaltsgesetzes).
Dies schließt die Nutzung grundwasserführender Schichten zur
untertägigen Ablagerung von Abfällen in aller Regel aus.
8. Sieht die Bundesregierung im Falle einer verstärkten
Untertagelagerung von Sonderabfällen Zielkonflikte mit den Strategien des
Abfallbewirtschaftungsprogramms (Vermeidung, Verwertung,
Unschädlichmachung)?
Die Bundesregierung verweist auf die Vorbemerkung zu dieser
Antwort. Unter Berücksichtigung der dort aufgezeigten Kriterien
und Rangfolgen sieht die Bundesregierung keine Zielkonflikte.]