Volltext (unformatiert)
[Drucksache 10/939
31.01.84
Sachgebiet 2129
Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Bard, Burgmann, Dr. Ehmke
(Ettlingen), Frau Dr. Hickel und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/875 —
Flußsäure-Schäden in Altenstadt an der Waldnaab
Der Bundesminister des Innern — U11— 96/1 — hat mit Schreiben
vom 30. Januar 1984 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Welche Umweltauswirkungen hat der Schadstoff Fluorwasserstoff
(HF) im allgemeinen?
Bei Überschreiten bestimmter Konzentrationen in der Umwelt
können schädliche Umwelteinwirkungen bei Menschen, Tieren
und Pflanzen und sonstigen Sachen auftreten.
a) Wie ist das Ausbreitungsverhalten von HF?
Fluorwasserstoff ist ein Schadgas und breitet sich ähnlich aus wie
andere Spurengase. Das Ausbreitungsverhalten von HF hängt
stark von der Höhe der Emissionen ab. Bei niedriger
Schornsteinhöhe kann es im Gegensatz zu den HF-Emissionen aus
Kraftwerken oder hohen Schornsteinen bei entsprechenden
atmosphärischen Ausbreitungsbedingungen zu einem schnellen
Oberflächenkontakt mit relativ hohen Wirkkonzentrationen im
Nahbereich kommen.
Obwohl die Geschwindigkeit der trockenen Deposition von HF
noch nicht experimentell untersucht worden ist, kann man auf
Grund der physiko-chemischen Eigenschaften davon ausgehen,
daß HF sehr effektiv sowohl durch trockene als auch durch nasse
Ablagerung aus der Atmosphäre entfernt wird.
Messungen im Meßnetz des Umweltbundesamtes zeigen, daß
Fluoride im Regenwasser gegenüber anderen Anionen wie Sulfat
und Chlorid nur in verschwindend geringem Maße vorhanden
sind.
b) Wie sind die Auswirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze?
Die Auswirkungen von Fluorwasserstoff auf den Menschen sind
gekennzeichnet durch eine Reizwirkung auf die Atemorgane und
eine erhöhte Fluoranreicherung im Organismus. Diese kann, wie
auch bei Aufnahme von löslichen Fluoriden mit kontaminierten
Nahrungspflanzen im Extremfall zu Beeinträchtigungen des
Knochen- und Zahnstoffwechsels führen. Die Konzentrationen, bei
denen mit derartigen Symptomen zu rechnen ist, liegen jedoch
um den Faktor 500 bis 2 500 höher als der derzeit gültige
Immissionswert der TA Luft von 10 µg/m3 . Nach einem Gutachten von
Schlipköter (1978) ist davon auszugehen, daß 10 µg/m 3 keine
Störungen oder Erkrankungen bei Mensch und Tier hervorrufen.
Bei den Auswirkungen auf das Tier ist die Inhalation von
Fluorwasserstoff von untergeordneter Bedeutung.
Entscheidend ist die Fluoridaufnahme durch Weidefutter. Im
Nahbereich von fluoremittierenden Anlagen, wie AL-Hütten werden
erhöhte Konzentrationen im Weidegras im Umkreis von 1500 m,
max. 2500 m nachgewiesen. Bei einer Konzentration größer als
40 mg/kg Trockensubstanz besteht die Gefahr der Fluorose.
Besonders empfindlich sind Wiederkäuer, d. h. Rinder, Schafe,
Ziegen. Die chronische Wirkung von Fluoriden ist mit einer Stö
-
rung des Knochen- und Zahnstoffwechsels bis hin zur
Leistungseinbuße verbunden. In der Futtermittel-VO von 1976 wurde der
Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für laktierendes Weidevieh
deshalb auf 30 mg/kg TS festgesetzt. Bei Einhaltung der
Immissionswerte der TA Luft wird in der Regel auch dieser Grenzwert
der Futtermittel-VO eingehalten.
Fluor ist ein für die normale Entwicklung der Pflanze
entbehrliches Element, das in der Pflanze in ionogener Form auftritt und
kaum ausgeschieden wird. Außerdem reichert sich Fluor durch
sekundäre Verlagerungen in den Blättern, vor allem an den
Blatträndern und Blattspitzen stark an, so daß schon niedrige
Außenluftkonzentrationen bei entsprechend langen Einwirkungszeiten
nachhaltige Schäden an der Vegetation verursachen können.
Fluor greift an verschiedenen Stellen in den Stoffwechsel der
Pflanze ein, was letztlich zu Nekrosen an Blättern führt. Mit
zunehmendem Schädigungsgrad ist stets ein Anstieg der
Fluorgehalte in den Pflanz-en zu beobachten. Aufgrund der
außerordentlichen Phytotoxizität dieser Fluorverbindungen an sich zählen
die gasförmigen Fluorverbindungen zu den
pflanzenschädlichsten Luftverunreinigungen überhaupt. Diesem Umstand ist in
Nr. 2.2.1.2 der TA Luft Rechnung getragen worden.
c) Sind Schäden durch Unfälle in anderen Ländern bekannt?
Es sind Unfälle bekannt, bei denen HF in die Atmosphäre
freigesetzt wurde. Die berichteten Schäden wurden entweder auf HF
allein oder auf das Zusammenwirken mit anderen
Luftschadstoffen zurückgeführt.
Folgende Fälle sind bei uns bekannt:
1969: Wetunka, Oklahoma, USA
Austritt von HF aus Eisenbahn-Tankwagen
Evakuierung von 1800 Personen
Schäden nicht bekannt
1977: Pierrelatte, Frankreich
Austritt von Uranhexafluorid aus Behältern 'und
nachfolgende Bildung von HF-Aerosolen
Schäden nicht bekannt
In der Bundesrepublik Deutschland sind uns folgende Fälle
bekannt:
21. November 1975: Regensburg
HF-Austritt aus Behältern in
Chemiewerken
Schäden nicht bekannt
B. Juli 1977: Lünen
Unfall an Eisenbahnkesselwagen. Austritt
von HF.
Schäden: Personenschäden,
Vegetationsschäden
22. Mai 1979: Stulln
Austritt von Flußspat, Fluorwasserstoff,
Schwefelsäure
Schäden: Personenschäden und
Sachschäden in unbekannter Höhe.
d) Welche Schäden können durch HF-Emission an Sachgütern
entstehen?
Bei der Schädigung von Sachgütern, insbesondere Kunstwerken
wie Glasmalereien, kommt Fluorwasserstoff neben
Schwefeldioxid als weitere Schadenskomponente in Betracht.
e) Wie zeigen sich Ablagerungen und Anreicherungen von HF im
Boden, im Grund- und Oberflächenwasser sowie in Pflanzen im
Vergleich zu anderen Schadstoffen (z. B. 50 2)?
Das emittierte Fluorid bzw. der Fluorwasserstoff wird durch nasse
und trockene Deposition dem Erdboden zugeführt. Hierbei ist zu
bedenken, daß Fluor ein normaler und keineswegs seltener
Bodenbestandteil ist; dies zeigt sich schon daran, daß HF-
Emissionen u. a. von bodenverarbeitenden Bet rieben wie Ziegeleien und
Keramikbetrieben ausgehen.
Der Fluorgehalt der Böden bewegt sich meist im Bereich von 50
bis 200 mg/kg Trockenmasse und hängt stark ab von der Art des
Ausgangsgesteins (hohe Gehalte z. B. bei Glimmer, Apatit).
Untersuchungen über den. Fluorgehalt von Böden in der
Umgebung Fluorwasserstoff emittierender Anlagen liegen kaum vor.
Zur Feststellung von Belastungen ist daher auch die direkte
Untersuchung des Fluorgehaltes von Pflanzen am besten
geeignet.
Die Anreicherung von Fluor in Pflanzen ist im Vergleich zu
anderen Schadstoffen wie SO 2 relativ hoch. Im Vergleich zur
natürlichen Streubreite des Fluorgehaltes, der durchweg bei 2 bis
20 mg/kg TS liegt, können die Gehalte immissionsbelasteter
Pflanzen auf viele 100 mg/kg TS ansteigen.
Die Fluoridbelastung von Grund- und Oberflächengewässern
über den Luftweg ist vernachlässigbar. Für die Fluoridgehalte von
Gewässern sind zunächst die natürlichen Gegebenheiten, d. h. die
Abgabe von Fluorid durch Gesteine, Böden und Sedimente
entscheidend. Von Bedeutung sind weiterhin Abwässer von
bestimmten Anlagen.
Der für Fluorid angesetzte EG-Richtwert für Oberflächengewässer
zur Trinkwassergewinnung von 0,7 bzw. 1,7 mg/1 wird in der
Regel unterschritten.
f) Wie ist das Transferverhalten von HF (Boden — Pflanze — Nahrung
— Organismus)?
Das Transferverhalten von Fluorverbindungen ist
folgendermaßen zu kennzeichnen: Die Fluoraufnahme der Pflanze aus dem
Boden ist selbst bei hohen Fluoridkonzentrationen gering.
Fluorwasserstoff hingegen kann über die Spaltöffnungen direkt ins
Innere des Pflanzengewebes gelangen.
In gewissem Umfang können auch partikelförmige Fluoride im
gelösten Zustand über die Blattoberfläche aufgenommen werden.
Bedeutsamer als Fluorwasserstoff ist jedoch für Weidetiere die
Ablagerung fluoridhaltiger Stäube auf der Blattoberfläche von
Futterpflanzen. Diese spielt für den Menschen, der gereinigte und
aufbereitete Nahrung zu sich nimmt, nur eine geringe Rolle (s. a.
Antwort zur Frage 1b).
Lösliche Fluoride werden vom menschlichen und tierischen
Organismus gut resorbiert und gelangen in den Knochen- und
Zahnstoffwechsel.
2. Nach Ziffer 2.8.4.3 der TA Luft sind laufende Messungen
gasförmiger Emissionen erst ab einer Ausstoßmenge von mehr als 2 kg/h
vorgeschrieben.
Hält die Bundesregierung es angesichts der häufig auftretenden HF
-
Unfälle nicht für erforderlich, eine kontinuierliche Überwachung des
gefährlichen Schadstoffes ohne Mengenbegrenzung zu veranlassen?
Bei der Auflage zur kontinuierlichen Überwachung der HF-
Emissionen nach 2.8.4.3 TA Luft kann auf die Angabe einer
Massenstromschwelle, von der ab diese Vorschrift angewandt werden
soll, nicht verzichtet werden. Denn die Kosten für Beschaffung,
Einbau und Kalibrierung einer HF-Emissionsmeßeinrichtung
betragen etwa 100 TDM. Auch die Betriebs- und Wartungskosten
sind nicht unerheblich. Für kleine Anlagen würde deshalb die
Auflage zur kontinuierlichen HF-Messung den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzen. Die Anstrengungen sollten
vielmehr vorrangig der Minderung von Emissionen zugute kommen.
3. Nach § 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen vorn 14. Februar 1975) werden „Anlagen
zum Säurepolieren von Glas und Glaswaren unter Verwendung von
Flußsäure" im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19
BImSchG genehmigt. Dieses vereinfachte Genehmigungsverfahren
(ohne öffentliche Auslegung und ohne die Möglichkeit, dagegen
Bedenken und Anregungen vorzubringen) wird der Umweltrelevanz
von Säurepolieranlagen nicht gerecht.
Sollten nicht zum besseren Schutz der umliegenden Anwohner
zukünftig derartige Anlagen nach dem förmlichen Verfahren (§§ 8
bis 15 BImSchG) genehmigt werden?
Fluoride sind im Zusammenhang mit Bleikristallglas bislang kaum
in Erscheinung getreten, da sie diesem Glasgemenge im
allgemeinen nicht zugesetzt werden. Sie können aber als
Verunreinigungen in den Glaskomponenten enthalten sein, allerdings nur in der
Größenordnung um 0,1 Gewichts-%.
In der 4. BImSchV sind die Anlagen zum Säurepolieren von Glas
dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugeordnet. Eine
Änderung dieser Zuordnung ist nicht beabsichtigt. Dies vor allem
wegen des geringen Ausmaßes der Anlagen, die nicht
notwendigerweise Bestandteil einer Glashütte sein müssen. Die
Anforderungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte sind von der Art des
Genehmigungsverfahrens unabhängig. Die insbesondere von den
Ländern gemachten Erfahrungen werden im weiteren
Rechtssetzungsverfahren berücksichtigt werden können.
4. Wie sieht die Bundesregierung eine Änderung des BImSchG
bezüglich kontinuierlicher Messungen (§ 29) dahin gehend, daß bei
genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Regel Emissionen oder
Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend zu
ermitteln sind?
Die Überwachung der Emissionen und der von einer Anlage
ausgehenden Immissionen gehört zu den grundsätzlichen
Pflichten des Anlagenbetreibers. Durch lediglich stichprobenartige
Ermittlungen kann dieser Pflicht nicht immer ausreichend
entsprochen werden. Um die zeitliche Verteilung der Emissionen und
Immissionen einer Anlage feststellen zu können, ist eine
kontinuierliche Ermittlung mit fortlaufend aufzeichnenden Meßgeräten
erforderlich.
Wenn auch nach dem Wortlaut des § 29 BImSchG die Anordnung
zu einer fortlaufenden Ermittlung bestimmter Emissionen oder
Immissionen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der
Behörde steht („kann"), so ist dieses Ermessen nicht ungebunden.
Es hat sich einerseits am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
orientieren; andererseits ist in der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA-Luft) für bestimmte
genehmigungsbedürftige Anlagen die laufende Messung staubförmiger und
gasförmiger Emissionen vorgeschrieben, wenn bestimmte
Bagatellschwellen überschritten sind (vgl. 2.8.4.2, 2.8.4.3 und 3 TA-Luft).
Insoweit ist die Behörde durch die TA-Luft in ihrer
Ermessungsausübung gebunden. In aller Regel setzen die zuständigen
Behörden diese Regelungen im Wege der Genehmigungsauflage (§ 12
BImSchG) um. Ferner ist auf die Regelungen der §§ 25 bis 28 der
Großfeuerungsanlagen-Verordnung (13. BImSchV) hinzuweisen,
die ins einzelne gehende und die Betreiber unmittelbar bindende
Vorschriften über kontinuierliche Messungen enthalten und
insoweit eine Ausfüllung des § 29 BImSchG darstellen.
Schließlich haben auch die Länder im Wege von
Verwaltungsvorschriften Regelungen über den Einsatz fortlaufend
aufzeichnender Meßgeräte erlassen, an die die Vollzugsbehörden gebunden
sind (vgl. z. B. Nr. 16.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum
BImSchG des Landes Baden-Württemberg — GMBl. 1978
S. 249 ff. — sowie des Landes Nordrhein-Westfalen — SMBl. 1976
S. 1588 ff. —).
Die Ausdehnung der fortlaufenden Ermittlung der Emissionen auf
alle Schadstoffe bzw. alle genehmigungsbedürftige Anlagen
hängt im wesentlichen von Weiterentwicklungen der
Meßgerätetechnik ab. Eine Änderung des § 29 BImSchG mit Ziel,
fortlaufender Ermittlung der Emissionen und Immissionen bei allen
genehmigungsbedürftigen Anlagen, würde ins Leere gehen, soweit für
die verschiedenen Anlagearten geeignete Meßgeräte nicht zur
Verfügung stehen. Entsprechend der sich weiterentwickelnden
Meßgerätetechnik wird eine schrittweise Ausdehnung durch
Anpassungen der TA-Luft erfolgen.
5. Ist nicht auch die Bundesregierung verpflichtet, im Interesse eines
besseren Vertrauensverhältnisses zwischen Behörden und Bürgern
den im Einwirkungsbereich derartiger Anlagen wohnenden
Anliegern von den zuständigen Behörden Einsicht in die Aufzeichnung
der Meßergebnisse zu gewähren — insbesondere für die
Aufzeichnungen von Meßergebnissen bei besonderen Anlässen (§ 26
BImSchG) z. B. bei Störfällen oder bei Beschwerden der Anlieger
über Beeinträchtigungen?
Der ursprünglich in § 65 BImSchG selbst geregelte Umfang der
Geheimhaltungspflicht der zuständigen Genehmigungs- und
Überwachungsbehörden gegenüber Bewohnern im
Einwirkungsbereich einer Anlage ergibt sich nach geltendem Recht aus der
Strafbestimmung des § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Danach sind
die den Behörden amtlich zur Kenntnis gelangenden Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse geheimzuhalten. Dies gilt auch für
Einzelangaben, z. B. Meßergebnisse von Messungen nach § 26
BImSchG, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Bet riebs- und
Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Auf die ähnlich
gelagerte Problematik für den Fall der Veröffentlichung von
Emissionserklärungen wird auf die entsprechende Regelung des § 27
Abs. 3 BImSchG verwiesen.]