Flußsäure-Schäden in Altenstadt an der Waldnaab
der Abgeordneten Frau Dr. Bard, Burgmann, Dr. Ehmke (Ettlingen), Frau Dr. Hickel und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Juni 1983 traten in den Gärten im südlichen Ortsbereich von Altenstadt und auf dem angrenzenden Waldgebiet auf einer Fläche von ca. 3 Quadratkilometern schwere Säureschäden an Nadel- und Laubbäumen, an Beerensträuchern und an Gemüsepflanzen auf. Sogar krautige Vegetation wie Gräser und Farne wurde flächenweise verätzt. Fichten und Tannen bis zu 5 m Höhe verloren ihre Nadeln und starben ab.
Bei diesem bisher schwersten Schadensfall durch Emission von Fluorwasserstoff (HF) wurden in Nadelproben Fluorgehalte gemessen, die 4- bis 25mal über den Normalwerten liegen.
In der Bevölkerung ist erhebliche Unruhe entstanden, weil die Betroffenen über diesen Unfall von den Behörden nicht ausreichend informiert wurden. Mit einer Unterschriftenliste der meisten Anwohner wurde die Forderung erhoben, den Schutz der Bevölkerung vor solchen Ereignissen wesentlich zu verbessern, weil am Ort vier bleikristallerzeugende Betriebe bestehen und ein fünfter sich in Planung befindet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Umweltauswirkungen hat der Schadstoff Fluorwasserstoff (HF) im allgemeinen?
a) Wie ist das Ausbreitungsverhalten von HF?
b) Wie sind die Auswirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze?
c) Sind Schäden durch Unfälle in anderen Ländern bekannt?
d) Welche Schäden können durch HF-Emission an Sachgütern entstehen?
e) Wie zeigen sich Ablagerungen und Anreicherungen von HF im Boden, im Grund- und Oberflächenwasser sowie in Pflanzen im Vergleich zu anderen Schadstoffen (z. B. S0 2 )?
f) Wie ist das Transferverhalten von HF (Boden — Pflanze — Nahrung — Organismus)?
Nach Ziffer 2.8.4.3 der TA Luft sind laufende Messungen gasförmiger Emissionen erst ab einer Ausstoßmenge von mehr als 2 kg/h vorgeschrieben.
Hält die Bundesregierung es angesichts der häufig auftretenden HF-Unfälle nicht für erforderlich, eine kontinuierliche Überwachung des gefährlichen Schadstoffes ohne Mengenbegrenzung zu veranlassen?
Nach § 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. Februar 1975) werden „Anlagen zum Säurepolieren von Glas und Glaswaren unter Verwendung von Flußsäure" im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG genehmigt.
Dieses vereinfachte Genehmigungsverfahren (ohne öffentliche Auslegung und ohne die Möglichkeit, dagegen Bedenken und Anregungen vorzubringen) wird der Umweltrelevanz von Säurepolieranlagen nicht gerecht.
Sollten nicht zum besseren Schutz der umliegenden Anwohner zukünftig derartige Anlagen nach dem förmlichen Verfahren (§§ 8 bis 15 BImSchG) genehmigt werden?
Wie sieht die Bundesregierung eine Änderung des BImSchG bezüglich kontinuierlicher Messungen (§ 29) dahin gehend, daß bei genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Regel Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend zu ermitteln sind?
Ist nicht auch die Bundesregierung verpflichtet, im Interesse eines besseren Vertrauensverhältnisses zwischen Behörden und Bürgern den im Einwirkungsbereich derartiger Anlagen wohnenden Anliegern von den zuständigen Behörden Einsicht in die Aufzeichnung der Meßergebnisse zu gewähren - insbesondere für die Aufzeichnungen von . Meßergebnissen bei besonderen Anlässen (§ 26 BImSchG) z. B. bei Störfällen oder bei Beschwerden der Anlieger über Beeinträchtigungen?