Umweltskandal im Saarland — Defizite beim Vollzug des Altöl- und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Umweltskandal im Saarland — Defizite beim Vollzug des Altöl- und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nach Artikel 84 Abs. 3 des Grundgesetzes Kenntnis darüber erlangt,
daß zwischen 1972 und 1974 mindestens 20 000 Liter Altöl beim Bruch eines Betonbeckens bei der Firma GEVA in Schiffweiler/Saarland zum großen Teil in den nahegelegenen See („Brönnchestal-Weiher") ausgelaufen sind, ohne daß das Saarland irgendwelche Maßnahmen gegen diese Umweltgefährdung ergriffen hat,
daß in diesen See auch andere Unternehmen, wie die Firma Wax, Saarlouis, Reste aus der Emulsionsspaltung eingeleitet haben?
Was kann die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nach Artikel 84 Abs. 3 des Grundgesetzes unternehmen, um Umweltgefährdungen dieser Art künftig ausschließen zu können?
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Kenntnisse erlangt darüber, welche Konzentrationen an PCB's, PCP, HCB, VC, PAH's, Dioxinen und Schwermetallen bisher in diesem See („Brönnchestal-Weiher") gemessen worden sind, und wenn nicht, welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um die zuständigen Behörden der Länder zu zwingen, schon bei Verdacht von Umweltverunreinigungen durch obengenannte Substanzen entsprechende Untersuchungen durchzuführen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über eine rechtswidrige Anwendung von Bundesrecht (Abfallbeseitigungsgesetz) durch das Saarland, indem auf dem Gelände der Firma GEVA in Landsweiler-Reden, das nicht als Sondermülldeponie ausgewiesen ist, Chlorsilan gelagert wird, und welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Bundesregierung zur Abhilfe?
Hat die Bundesregierung über ihre Rechtsaufsicht Kenntnis erhalten über die umweltgefährdende Beseitigung von cyanhaltigen industriellen Abfallstoffen bei der Firma GEVA, Schiffweiler, z. B. von der ARBED, Belgien, und welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht eine derartige umweltgefährdende Beseitigung von Sonderabfällen zu verhindern?
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Kenntnisse erlangt über den Umstand, daß zumindest bis 1979/80 Gemische von chlorierten Phenolen aus der PCP - Synthese der Firma Dynamit-Nobel, Rheinfelden, in der Altölverbrennungsanlage der Firma GEVA, Schiffweiler, beseitigt wurden und wie groß die beseitigte Menge ist?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß das Altölgesetz in seiner bestehenden Fassung derartige Bestrebungen, hochgiftige Substanzen einfach dem Altöl beizumischen, um so eine sachgerechte Beseitigung dieser Stoffe zu umgehen, begünstigt, und wenn ja, welche Änderungen am bestehenden Altölgesetz müssen nach Ansicht der Bundesregierung vorgenommen werden, um eine gemeinsame Beseitigung persistenter chlorierter Kohlenwasserstoffe mit Altöl auszuschließen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Kenntnis darüber erlangt,
seit wann Handelsbeziehungen zwischen der Mittelbadischen Vernichtungsgesellschaft Rastatt und der Firma GEVA, Schiffweiler, bestehen,
welche Substanzen in welchen Mengen wann von der Mittelbadischen Vernichtungsgesellschaft zur GEVA nach Schiffweiler transportiert wurden und ob Unregelmäßigkeiten dabei festgestellt wurden,
daß in den Jahren 1981/82 mindestens 500 Tonnen hochgiftiger Chemieabfälle, darunter PCB's und PCP, von der Mittelbadischen Vernichtungsgesellschaft als Altöl deklariert, zur GEVA transportiert und dort beseitigt wurden,
daß diese Machenschaften nicht nur dem saarländischen Wirtschaftsministerium, sondern auch dem Umweltbundesamt bekannt waren?
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Kenntnisse darüber erlangt,
daß in den Jahren 1981/82 Änderungen der Betriebsgenehmigung z. B. durch ein Schreiben vom 16. Juni 1982 des saarländischen Wirtschaftsministeriums an die GEVA vorgenommen wurden und welchen Inhalt diese Änderungen hatten,
daß in der bis zuletzt gültigen Betriebsgenehmigung der Firma GEVA folgender Passus enthalten war: „andere Stoffe, die nicht vom Altölgesetz erfaßt werden, insbesondere polychlorierte Biphenyle (PCB's) dürfen — auch in Verdünnung — nicht verbrannt werden. Die Verbrennung von Heizölen nach DIN 51603 für die Zusatzfeuerung wird hiervon nicht berührt."
Hat die Bundesregierung aus vorstehenden Fragen oder aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür, daß Betriebsgenehmigungen, die der Firma GEVA aufgrund von Bundesrecht von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurden, illegal waren, und wenn ja, was hat sie im Rahmen der ihr gemäß Artikel 84 Abs. 3 des Grundgesetzes obliegenden Rechtsaufsicht unternommen?
Was kann die Bundesregierung im Rahmen von Artikel 84 Abs. 3 des Grundgesetzes unternehmen, um dem Verdacht einer illegalen Genehmigungspraxis nachzugehen und — soweit sich der Verdacht bestätigt — dafür zu sorgen, daß die Bundesgesetze auch im Falle der Firma GEVA von den zuständigen Landesbehörden dem geltenden Recht gemäß ausgeführt werden?
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Kenntnis darüber erlangt, daß die Stoffpalette, die bis zuletzt bei der Firma GEVA verbrannt werden durfte, weit über den Altölbegriff des Altölgesetzes von 1979 hinausging und damit Bundesrecht nicht rechtsgemäß angewendet wurde?
Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Kenntnis darüber, daß erst mit Schreiben vom 16. Juni 1982 das saarländische Wirtschaftsministerium der GEVA die Verbrennung von Fettabfällen, synthetischen Kühl- und Schmiermitteln, Wachsemulsionen und Schlämmen aus der Mineralöl-Raffination untersagt hat und damit erst Mitte 1982 eine teilweise Angleichung der Betriebsgenehmigung der GEVA an das Altölgesetz stattfand?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesen mangelnden Vollzug von Bundesgesetzen durch die saarländische Landesregierung, und gedenkt die Bundesregierung, Maßnahmen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Vollzug von Bundesrecht zu gewährleisten?