Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften und Arbeitserlaubnisverbot für Asylbewerber
der Abgeordneten Klein (Dieburg), Wartenberg (Berlin), Dreßler, Bachmaier, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Frau Fuchs (Köln), Dr. Kübler, Lambinus, Schmidt (München), Dr. Schmude, Schröder (Hannover), Stiegler, Dr. Schwenk (Stade), Dr. de With und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die Asylpolitik der Bundesrepublik Deutschland ist in den letzten Jahren, insbesondere von Menschenrechts- und Flüchtlingshilfeorganisationen, kritisch begleitet worden. Diese Organisationen hatten zwar z. T. Verständnis dafür, daß durch geeignete Maßnahmen versucht werde, die mißbräuchliche Berufung auf das Grundrecht auf Asyl insbesondere durch Armutsflüchtlinge zu beschränken. Die konkreten Maßnahmen wurden jedoch u. a. deshalb durchweg kritisch beurteilt, weil sie ohne Einschränkungen auch Asylbewerber träfen, bei denen offensichtlich sei, daß sie ihren Asylantrag nicht mißbräuchlich gestellt hätten.
Auf Kritik stößt auch die unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen aus Ländern, in die eine Abschiebung aus humanitären, außenpolitischen oder sonstigen Gründen in der Regel nicht in Betracht kommt (z. B. Ostblockstaaten), und den übrigen Ländern.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
I.
1. a) Wie viele der sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Asylbewerber waren in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, wie verhält sich die Zahl der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber zur Gesamtzahl der Asylbewerber und ergeben sich insoweit von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anteile (wenn ja, welche?)?
b) Wie viele Asylbewerber, deren Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist, waren am 31. Dezember 1983 in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, weil sie z. B. freiwillig dort geblieben sind oder keine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt gefunden haben?
2. Wie verteilen sich die am 31. Dezember 1983 in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber auf Gemeinschaftsunterkünfte mit einer tatsächlichen Belegungszahl von 1 bis 10, 10 bis 20, 20 bis 50, 50 bis 100 und über 100, und inwieweit ergeben sich hier von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anteile (wenn ja, welche?)?
3. Bei wie vielen der am 31. Dezember 1983 in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber dauerte die Unterbringung jeweils bis zu 6 Monaten, 6 bis 12 Monaten, 12 bis 24 Monaten und über 24 Monate an?
4. a) Welche durchschnittlichen Kosten pro Asylbewerber entstehen den Ländern jeweils bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (einschließlich Sachleistungen) und bei einer Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften (einschließlich Barleistungen für den Lebensunterhalt)?
b) Inwieweit wird bei der Gemeinschaftsverpflegung auf religiöse oder kulturelle Ernährungsgewohnheiten Rücksicht genommen?
c) In wieviel Prozent der Gemeinschaftsunterkünfte haben die Asylbewerber die Möglichkeit, sich ihre Mahlzeiten selbst zuzubereiten?
d) Welches Mindestmaß an sozialer Betreuung und sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeiten in Gemeinschaftsunterkünften hält die Bundesregierung für erforderlich, welche Gemeinschaftsunterkünfte entsprechen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung diesen Anforderungen und welche nicht?
e) Welche Zahlen liegen der Bundesregierung über Selbstmorde oder Selbstmordversuche von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften vor, und inwieweit ist die Selbstmord- bzw. Selbstmordversuchsrate von in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerbern größer als die von außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften lebenden Asylbewerbern?
II.
1. Wie viele der sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Asylbewerber hatten eine Arbeitserlaubnis, wie viele standen tatsächlich in Arbeit und wie viele hatten keine Arbeitserlaubnis?
2. a) Wie vielen der sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Asylbewerber ist deshalb im Verlaufe ihres Aufenthaltes eine Arbeitserlaubnis erteilt worden, weil die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der Arbeitserlaubnisverordnung vorgesehene Frist von zwei Jahren abgelaufen war, wie viele dieser Asylbewerber standen tatsächlich in Arbeit und wie vielen wurde trotz Ablaufs der Zweijahresfrist keine Arbeitserlaubnis erteilt (aus welchen Gründen?)?
b) Wie lauten die der Frage a) entsprechenden Zahlen für die unter § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Arbeitserlaubnisverordnung fallenden Asylbewerber?
III.
1. a) Wie viele Asylbewerber hielten sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland auf, deren Asylverfahren nur deshalb noch nicht positiv unanfechtbar im Sinne des Begehrens der Antragsteller abgeschlossen war, weil gegen eine anerkennende Entscheidung des Bundesamtes oder ein anerkennendes Urteil eines Verwaltungsgerichts Rechtsmittel seitens der Bundesrepublik Deutschland eingelegt worden war?
b) Bei wie vielen dieser Asylbewerber waren seit der Antragstellung 6 Monate, 6 bis 12 Monate, 12 bis 24 Monate und über 24 Monate vergangen?
2. a) Wie viele der unter Frage 1 genannten Asylbewerber waren in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht?
b) Wie viele dieser in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber stammten aus Gebieten, in denen eine Abschiebung aus humanitären, außenpolitischen oder sonstigen Gründen in der Regel nicht in Betracht kommt oder sehr erschwert ist und wie viele aus anderen Gebieten?
3. Wie viele der unter Frage 1 genannten Asylbewerber besaßen am 31. Dezember 1983 keine Arbeitserlaubnis, wie viele besaßen eine Arbeitserlaubnis, wie vielen ist diese Arbeitserlaubnis im Verlaufe des Verfahrens wegen Ablaufs der in der Arbeitserlaubnisverordnung vorgesehenen Fristen erteilt worden, aufgeschlüsselt nach den Fallgruppen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 3 der Arbeitserlaubnisverordnung und wie viele standen tatsächlich in Arbeit?
4. a) Wie vielen der sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Asylbewerber müßte eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, und wie viele müßten aus den Gemeinschaftsunterkünften entlassen werden, wenn den Wünschen des UN-Flüchtlingskommissars Rechnung getragen würde, daß die flankierenden Maßnahmen zwingend nicht erst mit der rechtskräftigen Anerkennung als Asylberechtigter, sondern schon mit der ersten positiven Entscheidung des Bundesamtes oder eines Verwaltungsgerichtes auf Anerkennung als Asylberechtigter entfallen sollten?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzgeberische oder sonstige Konsequenzen zu ziehen, um den Wünschen des UN-Flüchtlingskommissars entgegenzukommen?
IV.
1. Wie viele Asylanträge von Asylbewerbern aus Gebieten, in die eine Abschiebung aus humanitären, außenpolitischen oder sonstigen Gründen in der Regel nicht in Betracht kommt oder sehr erschwert ist, sind jeweils in den Jahren 1980, 1981, 1982, 1983 und in den ersten Monaten des Jahres 1984 positiv und wieviel negativ beschieden worden und wieviel haben sich jeweils auf sonstige Weise erledigt (absolute und prozentuale Zahlen)?
2. a) Wie viele Asylbewerber aus dieser Personengruppe, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war, hielten sich am 31. Dezember 1983 insgesamt im Bundesgebiet auf?
b) Wie viele Asylbewerber dieser Personengruppe, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, hielten sich am 31. Dezember 1983 im Bundesgebiet auf?
3. a) Inwieweit sind Behauptungen zutreffend, daß Ausländer aus Gebieten, in denen eine Abschiebung nicht in Betracht kommt oder sehr erschwert ist, allein deshalb keinen Asylantrag stellen, um die mit der Asylantragstellung verbundenen abschreckenden Maßnahmen zu vermeiden?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. die Zahl dieser Ausländer ein und inwieweit werden diese Ausländer trotzdem nicht abgeschoben?
c) Inwieweit hält es die Bundesregierung ggf. mit Artikel 3 und Artikel 16 GG für vereinbar, daß Ausländer aus diesen Gebieten, die einen Asylantrag stellen, während des Asylverfahrens infolge der flankierenden Maßnahmen schlechter gestellt werden als solche Ausländer, die keinen Asylantrag stellen?
Fragen25
Wie viele der sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Asylbewerber waren in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, wie verhält sich die Zahl der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber zur Gesamtzahl der Asylbewerber und ergeben sich insoweit von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anteile (wenn ja, welche)?
Wie viele Asylbewerber, deren Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist, waren am 31. Dezember 1983 in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, weil sie z. B. freiwillig dort geblieben sind oder keine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt gefunden haben?
Wie verteilen sich die am 31. Dezember 1983 in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber auf Gemeinschaftsunterkünfte mit einer tatsächlichen Belegungszahl von 1 bis 10, 10 bis 20, 20 bis 50, 50 bis 100 und über 100, und inwieweit ergeben sich hier von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Anteile (wenn ja, welche)?
Bei wie vielen der am 31. Dezember 1983 in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber dauerte die Unterbringung jeweils bis zu 6 Monaten, 6 bis 12 Monaten, 12 bis 24 Monaten und über 24 Monate an?
Welche durchschnittlichen Kosten pro Asylbewerber entstehen den Ländern jeweils bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (einschließlich Sachleistungen) und bei einer Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften (einschließlich Barleistungen für den Lebensunterhalt)?
Inwieweit wird bei der Gemeinschaftsverpflegung auf religiöse oder kulturelle Ernährungsgewohnheiten Rücksicht genommen?
In wieviel Prozent der Gemeinschaftsunterkünfte haben die Asylbewerber die Möglichkeit, sich ihre Mahlzeiten selbst zuzubereiten?
Welches Mindestmaß an sozialer Betreuung und sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeiten in Gemeinschaftsunterkünften hält die Bundesregierung für erforderlich, welche Gemeinschaftsunterkünfte entsprechen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung diesen Anforderungen und welche nicht?
Welche Zahlen liegen der Bundesregierung über Selbstmorde oder Selbstmordversuche von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften vor, und inwieweit ist die Selbstmord- bzw. Selbstmordversuchsrate von in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerbern größer als die von außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften lebenden Asylbewerbern?
Wie viele der sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Asylbewerber hatten eine Arbeitserlaubnis, wie viele standen tatsächlich in Arbeit und wie viele hatten keine Arbeitserlaubnis?
Wie vielen der sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Asylbewerber ist deshalb im Verlaufe ihres Aufenthaltes eine Arbeitserlaubnis erteilt worden, weil die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der Arbeitserlaubnisverordnung vorgesehene Frist von zwei Jahren abgelaufen war, wie viele dieser Asylbewerber standen tatsächlich in Arbeit und wie vielen wurde trotz Ablaufs der Zweijahresfrist keine Arbeitserlaubnis erteilt (aus welchen Gründen)?
Wie lauten die der Frage a) entsprechenden Zahlen für die unter § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Arbeitserlaubnisverordnung fallenden Asylbewerber?
Wie viele Asylbewerber hielten sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland auf, deren Asylverfahren nur deshalb noch nicht positiv unanfechtbar im Sinne des Begehrens der Antragsteller abgeschlossen war, weil gegen eine anerkennende Entscheidung des Bundesamtes oder ein anerkennendes Urteil eines Verwaltungsgerichts Rechtsmittel seitens der Bundesrepublik Deutschland eingelegt worden war?
Bei wie vielen dieser Asylbewerber waren seit der Antragstellung 6 Monate, 6 bis 12 Monate, 12 bis 24 Monate und über 24 Monate vergangen?
Wie viele der unter Frage 1 genannten Asylbewerber waren in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht?
Wie viele dieser in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber stammten aus Gebieten, in denen eine Abschiebung aus humanitären, außenpolitischen oder sonstigen Gründen in der Regel nicht in Betracht kommt oder sehr erschwert ist und wie viele aus anderen Gebieten?
Wie viele der unter Frage 1 genannten Asylbewerber besaßen am 31. Dezember 1983 keine Arbeitserlaubnis, wie viele besaßen eine Arbeitserlaubnis, wie vielen ist diese Arbeitserlaubnis im Verlaufe des Verfahrens wegen Ablaufs der in der Arbeitserlaubnisverordnung vorgesehenen Fristen erteilt worden, aufgeschlüsselt nach den Fallgruppen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 3 der Arbeitserlaubnisverordnung und wie viele standen tatsächlich in Arbeit?
Wie vielen der sich am 31. Dezember 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Asylbewerber müßte eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, und wie viele müßten aus den Gemeinschaftsunterkünften entlassen werden, wenn den Wünschen des UN-Flüchtlingskommissars Rechnung getragen würde, daß die flankierenden Maßnahmen zwingend nicht erst mit der rechtskräftigen Anerkennung als Asylberechtigter, sondern schon mit der ersten positiven Entscheidung des Bundesamtes oder eines Verwaltungsgerichtes auf Anerkennung als Asylberechtigter entfallen sollten?
Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzgeberische oder sonstige Konsequenzen zu ziehen, um den Wünschen des UN-Flüchtlingskommissars entgegenzukommen?
Wie viele Asylanträge von Asylbewerbern aus Gebieten, in die eine Abschiebung aus humanitären, außenpolitischen oder sonstigen Gründen in der Regel nicht in Betracht kommt oder sehr erschwert ist, sind jeweils in den Jahren 1980, 1981, 1982, 1983 und in den ersten Monaten des Jahres 1984 positiv und wieviel negativ beschieden worden und wieviel haben sich jeweils auf sonstige Weise erledigt (absolute und prozentuale Zahlen)?
Wie viele Asylbewerber aus dieser Personengruppe, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war, hielten sich am 31. Dezember 1983 insgesamt im Bundesgebiet auf?
Wie viele Asylbewerber dieser Personengruppe, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, hielten sich am 31. Dezember 1983 im Bundesgebiet auf?
Inwieweit sind Behauptungen zutreffend, daß Ausländer aus Gebieten, in denen eine Abschiebung nicht in Betracht kommt oder sehr erschwert ist, allein deshalb keinen Asylantrag stellen, um die mit der Asylantragstellung verbundenen abschreckenden Maßnahmen zu vermeiden?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. die Zahl dieser Ausländer ein und inwieweit werden diese Ausländer trotzdem nicht abgeschoben?
Inwieweit hält es die Bundesregierung ggf. mit Artikel 3 und Artikel 16 GG für vereinbar, daß Ausländer aus diesen Gebieten, die einen Asylantrag stellen, während des Asylverfahrens infolge der flankierenden Maßnahmen schlechter gestellt werden als solche Ausländer, die keinen Asylantrag stellen?