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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Dienstjubiläum des Postbeamten Bastian (G-SIG: 10001281)

Verwehrung der Jubiläumszulage für H. Bastian, Anhaltspunkte für dienstliche Verfehlungen, Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren wegen DKP-Mitgliedschaft, nachträgliche Zuerkennung der Ehrengabe, Disziplinarverfahren und Mandatsschutz als Stadtverordneter nach Art. 48 GG

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen

Datum

22.05.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/1 41707.05.84

Dienstjubiläum des Postbeamten Herbert Bastian

der Abgeordneten Kleinert (Marburg) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Postbeamte Herbert Bastian, Posthauptschaffner im Hauptpostamt Marburg/Lahn, beging am 1. April 1984 sein 25. Dienstjubiläum bei der Deutschen Bundespost. Aus diesem Anlaß hätte ihm eine Ehrengabe zugestanden. Die bei derartigen Jubiläen übliche Jubiläumszulage wurde dem Beamten jedoch verwehrt. Dieser Vorgang hat Unverständnis und Protest bei Kollegen und Postkunden ausgelöst.

Möglicherweise besteht ein Zusammenhang zwischen der Verweigerung der Jubiläumszulage und einem vom Bundespostminister gegen den Beamten eingeleiteten Disziplinarverfahren.

Dieses Verfahren gründet sich auf den Sachverhalt, daß Herbert Bastian als Stadtverordneter der DKP in Marburg ein Mandat ausübt, das er in freier und geheimer demokratischer Wahl erhalten hat.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen6

1

Weshalb ist dem Beamten Herbert Bastian die Gewährung der Jubiläumszuwendungen verwehrt worden?

2

Besitzt der Bundespostminister Anhaltspunkte dafür, daß sich der Posthauptschaffner Herbert Bastian in seinen 25 Dienstjahren dienstlicher Verfehlungen schuldig gemacht hat?

3

Existiert ein Zusammenhang zwischen der Verweigerung der Jubiläumszuwendung und dem gegen Herbert Bastian eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem öffentlichen Dienst?

4

Ist nach Auffassung der Bundesregierung damit zu rechnen, daß der Posthauptschaffner Herbert Bastian die entsprechende Ehrengabe für 25 Jahre Dienstzeit wenigstens nachträglich noch erhalten wird?

5

Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Tatsache, daß mit der angeführten Begründung ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, mit dem in Artikel 48 des Grundgesetzes verankerten Mandatsschutzprinzips?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung eine Rechtsauffassung, die in der Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit der oben genannten Begründung einen Verstoß gegen den Artikel 48 des Grundgesetzes sieht?

Bonn, den 7. Mai 1984

Kleinert (Marburg) Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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