Zur geplanten Novellierung des Unterhaltsrechts
der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
In wieviel Fällen wird mit der Scheidung der nacheheliche Unterhalt gerichtlich oder durch Parteivereinbarung festgelegt?
Wieviel Geschiedene bzw. Getrenntlebende erhalten Unterhalt vom Ehepartner? Wie hoch ist der Frauenanteil?
Wie hoch ist der durchschnittlich an den Ehepartner bzw. geschiedenen Partner gezahlte Unterhalt?
Wie hoch ist der dem Unterhaltspflichtigen durchschnittlich verbleibende Selbstbehalt?
Aufgrund welcher Unterhaltstatbestände wird Unterhalt gezahlt?
Wie ist die durchschnittliche Dauer der Unterhaltszahlung?
In wieviel Fällen wurde bei Scheidung ein Unterhaltsverzicht erklärt?
Wieviel getrenntlebende bzw. geschiedene Frauen erhalten Unterstützung durch das Sozialamt?
Wie oft wurde Unterhalt unter Berufung auf § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB versagt?
Was waren die Gründe für die Versagung?
In wieviel Fällen wurde trotz Kinderbetreuung durch den Unterhaltsberechtigten Unterhalt wegen grober Unbilligkeit versagt?
Waren zur Feststellung des Tatsachenvorbringens einer Partei zu § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB gerichtliche Beweiserhebungen notwendig? Wenn ja, welche?
Wie oft wurde durch die Gerichte Unterhalt nach § 1573 BGB erkannt bzw. aufgrund dieses Tatbestandes eine Scheidungsvereinbarung getroffen?
Welcher Prozentsatz hiervon betraf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit der Frauen?
Wie hoch war der Prozentsatz der Fälle, in denen Aufstokkungsunterhalt gezahlt wurde? In welcher Höhe und für welche Dauer wurde dieser Unterhalt gewährt?