Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/1 751
16.07.84
Sachgebiet 404
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion
DIE GRÜNEN
- Drucksache 10l1703 -
Zur geplanten Novellierung des Unterhaltsrechts
Der Bundesminister der Justiz hat mit Schreiben vom 16. Juli 1984
die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit namens der Bundesregierung
wie folgt beantwortet:
Die Eherechtsreform des Jahres 1977 hat sich in ihren Grund
-
zögen bewährt. In Einzelbereichen haben sich jedoch Mängel
gezeigt, die beseitigt werden müssen. Dies gilt insbesondere für
das Recht des Unterhalts zwischen getrennt lebenden und
geschiedenen Ehegatten. Hier muß der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 1579 Abs. 2 BGB (Urteil vom 14.
Juli 1981, BVerfGE 57, 361) Rechnung getragen werden. Im
übrigen hat das neue Unterhaltsrecht in besonders gelagerten Fä llen
zu unbilligen Ergebnissen geführt. Die Rechtsprechung hat zwar
in Teilbereichen Abhilfe schaffen können. Sie belegt aber
zugleich, daß der Gesetzgeber im Interesse der
Einzelfallgerechtigkeit tätig werden muß.
Eine Änderung der tragenden Grundsätze des neuen
Unterhaltsrechts ist nicht beabsichtigt. Für die 'besonders gelagerten
Einzelfälle, in denen eine Korrektur unerläßlich ist, kommt es auf die
Zahl der Betroffenen nicht an. Unbillige Ergebnisse müssen auch
dort verhindert werden, wo sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der
Fälle nicht häufig auftreten. Rechtstatsächliche Untersuchungen
über die allgemeinen Auswirkungen des neuen Unterhaltsrechts
können hier keine entscheidenden Erkenntnisse bringen.
Die Verfahrensstatistik in Familiensachen enthält zu einer Reihe
der nachfolgenden Fragen keine Angaben. Ihre Ausweitung wäre
kostspielig und würde zu einem erheblichen Mehraufwand
führen.
1. In wieviel Fällen wird mit der Scheidung der nacheheliche
Unterhalt gerichtlich oder durch Parteivereinbarung festgelegt?
Die Zahl der Fälle, in denen ein Ehegatte an den anderen, sei es
auch nur aufgrund einer außergerichtlichen Absprache, Unterhalt
zahlen muß, ist statistisch nicht erfaßt. Eine Aussage hierüber ist
deshalb nicht möglich.
Für die Erledigung der Unterhaltsprozesse gilt folgendes:
a) Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren kam es in
der ersten Instanz zu folgenden Regelungen:
— gerichtliche Entscheidungen über den Unterhaltsanspruch
der Ehegatten im Verbund mit dem Scheidungsurteil:
1978 1 145
1979 2 517
1980 2 725
1981 2 864
1982 3110,
— erledigte Verfahren über den Unterhaltsanspruch des
Ehegatten nach Abtrennung des Unterhaltsverfahrens aus dem
Verbund:
1978 26
1979 150
1980 298
1981 388
1982 478,
— gerichtliche Vergleiche über den Ehegattenunterhalt im
Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil:
1978 13 486
1979 30 237
1980 31735
1981 32 311
1982 32 336.
b) Als isolierte, außerhalb des Verbundes anhängig gemachte
Verfahren, wurden Prozesse über den Ehegattenunterhalt
(nicht nur nach der Scheidung) in folgender Anzahl erledigt:
1978 29 846
1979 35 361
1980 42 781
1981 49 763
1982 57 401.
2. Wieviel Geschiedene bzw. Getrenntlebende erhalten Unterhalt
vom Ehepartner? Wie hoch ist der Frauenanteil?
Die entsprechenden Zahlen sind nicht erfaßt. Es ist davon
auszugehen, daß Männer nur in verhältnismäßig wenigen Fällen
Unterhalt von ihrer geschiedenen oder getrennt lebenden Frau
erhalten.
3. Wie hoch ist der durchschnittlich an den Ehepartner bzw.
geschiedenen Partner gezahlte Unterhalt?
Aktuelle und repräsentative Zahlen hierzu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
4. Wie hoch ist der dem Unterhaltspflichtigen durchschnittlich
verbleibende Selbstbehalt?
Unter dem Selbstbehalt (Eigenbedarf) des Unterhaltspflichtigen
versteht man denjenigen Betrag, der ihm bei Bestehen von
Unterhaltsverpflichtungen in jedem Fall zu belassen ist. Dieser Betrag
ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach verbreiteter gerichtlicher
Praxis beträgt der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden
Ehegatten und minderjährigen Kindern (kleiner Selbstbehalt)
900 DM, der Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen
Ehegatten und volljährigen Kindern (großer Selbstbehalt) 1200 DM.
5. Aufgrund welcher Unterhaltstatbestände wird Unterhalt gezahlt?
Der getrennt lebende Ehegatte kann bei Bedürftigkeit Unterhalt
verlangen (§ 1361 BGB).
Für den geschiedenen Ehegatten, der nach der Scheidung nicht
selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (§ 1569 BGB), kennt das
Gesetz folgende Unterhaltstatbestände:
— Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes
(§ 1570 BGB),
— Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB),
— Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB),
— Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
(§ 1573 BGB),
— Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
(§ 1575 BGB),
— Unterhalt wegen sonstiger schwerwiegender Gründe (§ 1576
BGB).
6. Wie ist die durchschnittliche Dauer der Unterhaltszahlung?
7. In wieviel Fällen wurde bei Scheidung ein Unterhaltsverzicht
erklärt?
Gesicherte Zahlen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Wieviel getrenntlebende bzw. geschiedene Frauen erhalten
Unterstützung durch das Sozialamt?
In der jährlichen Statistik der Sozialhilfe wird der Familienstand
der Hilfeempfänger nicht erfaßt. Lediglich einer Zusatzstatistik
über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt können
für den Monat September 1981 Angaben zum Familienstand des
Haushaltsvorstandes entnommen werden. Danach hatten
insgesamt 118 561 Haushalte von Empfängern laufender Leistungen
zum Lebensunterhalt einen geschiedenen weiblichen
Haushaltsvorstand; das sind rund 22 v. H. aller Haushalte, die diese
Leistungen der Sozialhilfe erhielten. Über getrennt lebende weibliche
Sozialhilfeempfänger oder Haushaltsvorstände enthält auch die
Zusatzstatistik keine Angaben.
9. Wie oft wurde Unterhalt unter Berufung auf § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB
versagt?
Die Zahl der Fälle wird nicht erfaßt.
10. Was waren die Gründe für die Versagung?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB in den Fällen in
Betracht, in denen dem Berechtigten ein offensichtlich
schwerwiegendes und klar bei ihm liegendes Fehlverhalten zur Last fällt.
11. In wieviel Fällen wurde trotz Kinderbetreuung durch den
Unterhaltsberechtigten Unterhalt wegen grober Unbilligkeit versagt?
§ 1579 Abs. 2 BGB schließt die Anwendung der in § 1579 Abs. 1
BGB enthaltenen Härteklausel generell aus, solange und soweit
von dem Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Die Starrheit dieser Regelung wurde vom
Bundesverfassungsgericht in dem eingangs erwähnten Urteil
beanstandet. Dies erlaubt es den Gerichten jedoch nicht, in
Kindesbetreuungsfällen den Unterhalt unter Berufung auf § 1579 Abs. 1
BGB zu versagen. Vielmehr muß gegenwärtig in den vom
Bundesverfassungsgericht dargelegten Fällen besonderer Härte das
Verfahren über den Unterhalt bis zum Inkrafttreten der Neufassung
des § 1579 BGB ausgesetzt werden.
Die beabsichtigte Neufassung stellt sicher, daß die Gerichte bei
der Anwendung der unterhaltsrechtlichen Härteklausel die
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes wahren.
12. Waren zur Feststellung des Tatsachenvorbringens einer Partei zu
§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB gerichtliche Beweiserhebungen
notwendig? Wenn ja, welche?
Aus gerichtlichen Entscheidungen, die der Bundesregierung
bekannt geworden sind, ergibt sich, daß teilweise solche
Beweiserhebungen notwendig waren. Sie betrafen die Frage, ob dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten ein offensichtlich
schwerwiegendes und klar bei ihm liegendes Fehlverhalten zur Last gefallen
ist.
13. Wie oft wurde durch die Gerichte Unterhalt nach § 1573 BGB
erkannt bzw. aufgrund dieses Tatbestandes eine
Scheidungsvereinbarung getroffen?
14. Welcher Prozentsatz hiervon betraf Unterhalt wegen
Arbeitslosigkeit der Frauen?
15. Wie hoch war der Prozentsatz der Fälle, in denen
Aufstockungsunterhalt gezahlt wurde? In welcher Höhe und für welche Dauer
wurde dieser Unterhalt gewährt?
Gesicherte Zahlen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.]