Entscheidungsbasis für erneute gesetzliche Änderungen beim nachehelichen Unterhalt
der Abgeordneten Stiegler, Bachmaier, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Dr. Diederich (Berlin), Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Klein (Dieburg), Dr. Kübler, Lambinus, Frau Dr. Lepsius, Frau Dr. Martiny-Glotz, Frau Odendahl, Schmidt (München), Schröder (Hannover), Frau Dr. Timm, Frau Weyel, Dr. de With, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Nur eine gesetzliche Vorschrift des seit dem 1. Juli 1977 geltenden nachehelichen Unterhaltsrechts — und zwar § 1579 Abs. 2 BGB — bedarf aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Juli 1981) einer ergänzenden Regelung oder Umgestaltung, damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch in besonders gelagerten Härtefällen ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Die Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 4. Mai 1983 enthält demgegenüber die globale Feststellung „Im Scheidungsfolgenrecht brauchen wir mehr Gerechtigkeit im Einzelfall".
Justizminister Engelhard hat hierzu in der Aussprache tags darauf eine „unvoreingenommene Bestandsaufnahme" angekündigt und bei der Erläuterung des rechtspolitischen Gesetzgebungsprogramms am 16. März 1983 vor dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages erklärt, Änderungen des Unterhaltsrechts kämen erst „nach langen, sorgfältigen Überlegungen" in Frage.
Acht Monate später teilte Minister Engelhard mit, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lasse „jetzt schon differenzierte Lösungen beim Unterhaltsrecht" zu und habe auch „schon bisher in sogenannten Konkubinatsfällen Lösungen aufgezeigt, die dem Erfordernis der Gerechtigkeit Rechnung tragen" (Interview vom 12. Februar 1984 mit „Welt am Sonntag").
Es ist unklar, ob und gegebenenfalls wo die Bundesregierung, außer in den vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen „besonders gelagerten Härtefällen", zum Zeitpunkt der Regierungserklärung konkreten Bedarf für gesetzgeberische Initiativen gesehen hat. Ferner ist angesichts der zitierten Äußerungen von Bundesminister Engelhard zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht hinreichend erkennbar, ob die „unvoreingenommene Bestandsaufnahme" und die „sorgfältigen Überlegungen" zu anderweitigen Erkenntnissen geführt und dabei größere, kleinere oder gar keine Regelungslücken aufgezeigt haben.
Besondere Bedeutung hat daher die Frage, in welcher Weise eine Bestandsaufnahme erfolgt ist und welche Daten als Grundlage für die Bewertung und Entscheidung im Mai des Vorjahres bzw. jetzt zur Verfügung standen oder aufbereitet wurden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen33
a) Sind die von der Bundesregierung über die verfassungsrechtlich gebotene Korrektur hinaus für erforderlich gehaltenen weiteren Änderungen im nachehelichen Unterhaltsrecht durch Rechtstatsachenforschung über die Praxis der Familiengerichte abgesichert?
b) Auf welches empirische Material stützt die Bundesregierung die Notwendigkeit der von ihr geplanten Änderungen des Scheidungsfolgenrechts?
Ist bei der Zahl der Fälle, in denen ein Ehegatte nach der Scheidung dem anderen Unterhalt zahlen muß, nach Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes eine signifikante Änderung eingetreten? Wie haben sich diese Zahlfälle im Verhältnis zur Zahl der Ehescheidungen in den Jahren 1970 bis 1983 entwickelt?
a) Wie hoch war in den Jahren 1978 bis 1983 die Zahl der Ehescheidungen mit und ohne Regelung der Scheidungsfolgen?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen in den Jahren, 1978 bis 1983 Regelungen zum Ehegattenunterhalt — überhaupt nicht getroffen wurden, — außergerichtlich getroffen wurden, — durch gerichtlichen Vergleich erfolgten, — durch Urteil ausgesprochen wurden, und wie verteilen sich diese Fallgruppen prozentual?
c) Wie hoch war an den drei letzteren Fallgruppen der Anteil der Regelungen, in denen der Ehegattenunterhalt ausgeschlossen wurde?
d) Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen (absolut und prozentual) in den Jahren 1978 bis 1983 Unterhaltsregelungen nicht erfolgten bzw. der Unterhalt (z. B. durch Verzicht) ausgeschlossen wurde, obwohl einer der beiden Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hätte geltend machen können wegen — der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB), — Alters (§ 1571 BGB), — Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB), — Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB), — des Vorliegens der Voraussetzung des § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt), — Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB), — sonstiger schwerwiegender Gründe (§ 1576 BGB)?
e) In wie vielen Scheidungsverfahren wurde Prozeßkostenhilfe gewährt (absolut und prozentual) — nur dem Mann, — nur der Frau, — beiden?
a) Wie hoch war in den Jahren 1978 bis 1983 jeweils die Zahl der Frauen, die bei der Scheidung — teilweise berufstätig — voll berufstätig waren?
b) Wie viele Frauen/Männer waren in den Jahren 1978 bis 1983 im Zeitpunkt der Scheidung voll berufstätig, obwohl sie Kinder bis zu 14 Jahren zu erziehen hatten?
c) Wie viele Frauen/Männer waren in den Jahren 1978 bis 1983 im Zeitpunkt der Scheidung voll oder teilweise berufstätig, obwohl sie Kinder bis zu acht Jahren zu erziehen hatten?
In wie vielen Unterhaltsfällen mußten in den Jahren 1977 bis 1983 von den Familiengerichten Kontroversen über die Einkommenshöhe bzw. -ermittlung des Unterhaltsverpflichteten gelöst werden?
a) Liegen der Bundesregierung Zahlen vor über die zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung?
b) Liegen der Bundesregierung Zahlen vor über die durchschnittliche Dauer der Unterhaltszahlungen, aufgegliedert nach den jeweiligen Unterhaltstatbeständen?
Wie hoch war die durchschnittliche Unterhaltsbelastung (beim Ehegattenunterhalt) in den Jahren 1978 bis 1983 bei Unterhaltsverpflichteten mit einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von bis 1 750 DM, 1 750 DM bis 2 500 DM, 2 500 DM bis 3 500 DM, 3 500 DM bis 5 000 DM, über 5 000 DM?
a) In wie vielen Fällen (absolut und prozentual) lag der von den Familiengerichten 1977 bis 1983 durch Vergleich oder Urteil bestimmte Ehegattenunterhalt infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten unter dem Betrag, der dem Berechtigten nach den verschiedenen, von den Gerichten zugrunde gelegten Tabellen zugestanden hätte?
b) In wie vielen dieser Fälle lag der zu zahlende Unterhalt um mehr als 50 v. H. unter dem Betrag, der dem Berechtigten bei Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zugestanden hätte?
Wie hoch war 1978 bis 1983 der Anteil der vollen Unterhaltsansprüche, die den Sozialhilfesatz nicht überschritten?
a) Sind der Bundesregierung Zahlen bekannt, die eine finanzielle Überforderung des sozial stärkeren, unterhaltsverpflichteten Ehegatten in nennenswertem Umfang belegen?
b) An welchen Kriterien bemißt sich eine solche finanzielle Überforderung?
c) Wie hoch war der Prozentsatz derartiger Fälle an allen Unterhaltsfällen beim Ehegattenunterhalt in den Jahren 1978 bis 1983?
a) Wie hoch war der Anteil des Ausschlusses des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB in den Jahren 1978 bis 1983 an allen Unterhaltsentscheidungen der Familiengerichte (absolut und prozentual)?
b) In wie vielen Fällen (absolut und prozentual) wurde der Unterhalt nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 wegen „schwerwiegendem und einseitigem Fehlverhalten" während des Getrenntlebens und nach der Scheidung im Sinne der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen?
Wie hoch war in den Jahren 1978 bis 1983 die Anzahl der Urteile zum Ehegattenunterhalt, in denen aufgrund des geltenden Rechts eine Entscheidung im Sinne der „Einzelfallgerechtigkeit" nicht möglich war, und wie verteilen sich diese Urteile auf folgende, in diesem Zusammenhang mehrfach genannten Sachverhalte:
— Lebenslanger Unterhalt trotz kurzer Ehedauer bei kinderloser Ehe,
— Unterhalt trotz grober Vernachlässigung der Verpflichtungen des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten während der Ehe,
— Unterhalt trotz Verletzung wichtiger Interessen des verpflichteten Ehegatten nach der Scheidung, in wie vielen Fällen hat dabei der frühere Partner schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten verletzt?
— Unterhalt, obwohl der Berechtigte nach der Scheidung mit dem „Scheidungsgrund" zusammenlebt,
— voller Unterhalt, obwohl der Berechtigte mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt,
— Unterhalt gemäß § 1570 BGB nach Entziehung der gemeinschaftlichen Kinder gegen den Willen des anderen Ehegatten,
— Unterhalt, weil die geschiedene Ehefrau keine, den ehelichen Verhältnissen entsprechende, angemessene Erwerbstätigkeit findet; in wie vielen dieser Fälle handelt es sich um die von Koalitionspolitikern vielfach genannten „Chefarztgattinnen" , die vor ihrer Heirat als Krankenschwester oder ähnliches gearbeitet haben?
Verfügt die Bundesregierung über Zahlenmaterial, welches belegt, daß Frauen – wie oft behauptet – nach dem Inkrafttreten der Eherechtsreform in zunehmendem Maße „mutwillig und grundlos aus durchschnittlich verlaufenden, intakten Ehen" ausbrechen, und bejahendenfalls, auf welche Untersuchungen stützen sich diese Zahlen, wie lauten sie, und welche Beweiskraft misst die Bundesregierung ihnen zu?
Sind der Bundesregierung Zahlen bekannt, in welchem Umfang sich geschiedene Ehegatten ihrer Unterhaltsverpflichtung — durch Aufgabe des Arbeitsplatzes, — durch Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit, — durch Flucht ins Ausland, — auf andere Weise vorsätzlich entzogen haben?
a) Wer außerstande ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenes Vermögen oder Einkommen zu decken und deshalb nach geltendem Recht Unterhalt beanspruchen kann, ist bei einer Streichung des Unterhaltsanspruchs auf anderweitige Unterstützung angewiesen. Mit welchen Folgekosten — bei der Arbeitslosenhilfe, — bei der Sozialhilfe rechnet die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihren Änderungsplänen?
b) Soweit Leistungen der öffentlichen Hand mit Rücksicht auf Unterhaltsansprüche gegen Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern etc.) verweigert werden: Inwieweit hält die Bundesregierung diese Umschichtung der Unterhaltspflicht auf „schuldlose" Dritte für gerechter als die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten?
a) Mit wie vielen erstinstanzlichen Abänderungsklagen rechnet die Bundesregierung aufgrund der von ihr geplanten Änderungen im nachehelichen Unterhaltsrecht, und wie hoch schätzt sie die Erfolgsquote dieser Abänderungsklagen ein?
b) Mit wie vielen zusätzlichen zweitinstanzlichen Verfahren vor den Familiensenaten der Oberlandesgerichte rechnet die Bundesregierung aufgrund der geplanten Änderungen?
c) Sieht die Bundesregierung — angesichts des durch Generalklauseln ausgeweiteten richterlichen Ermessens — die Gefahr, daß praktisch jeder nach geltendem Recht Unterhaltspflichtige seine Chance auf Herabsetzung oder Streichung des Unterhalts wahrnimmt und deshalb eine Abänderungsklage erhebt?
Wie hoch wird nach Einschätzung der Bundesregierung die zusätzliche finanzielle Belastung der Bundesländer durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe sein, die die zu erwartenden Abänderungsverfahren verursachen werden?
In welchem Maße wird sich die Dauer der familiengerichtlichen Verfahren durch die zu erwartende stärkere Belastung der Familiengerichte und Familiensenate nach Einschätzung der Bundesregierung verlängern oder verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, daß die zu erwartenden Abänderungsklagen mit der jetzt vorhandenen Zahl an Familienrichtern in angemessener Zeit erledigt werden können?