Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 10/2025
10. Wahlperiode
21.09.84
Sachgebiet 312
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Fischer (Frankfurt)
und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 1011956 —
Haftsituation von Gefangenen nach Verurteilung gemäß § 129a StGB
Der Bundesminister der Justiz — 4432 — 284 70/84 — hat mit
Schreiben vom 21. September 1984 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern — soweit dessen Zuständigkeit im
Rahmen der Fragen 2 a), 4 c) und d) sowie 7 betroffen ist — die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. a) Wieviel Gefangene verbüßen derzeit Strafen nach einer
rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 129a StGB?
b) Wieviel Personen befinden sich wegen Terrorismusverdacht
(§ 129a StGB) in Untersuchungshaft?
In den von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
geführten Verfahren befinden sich
27 Personen im Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer
Verurteilung nach § 129 a StGB oder einer Verurteilung nach
§ 129 StGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181) und
18 Personen in Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer
Straftat nach § 129 a StGB.
Der Bundesregierung ist nicht genau bekannt, wie viele
Gefangene sich außerdem in den von den zuständigen
Staatsanwaltschaften der Länder geführten Ermittlungs- und Strafverfahren
wegen einer Straftat nach § 129 a StGB im Vollzug einer
Freiheitsstrafe oder wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129 a StGB
in Untersuchungshaft befinden. Es handelt sich um eine relativ
geringe Zahl; falls es gewünscht wird, bin ich bereit,
entsprechende Erhebungen bei sämtlichen Landesjustizverwaltungen zu
veranlassen, die allerdings geraume Zeit in Anspruch nehmen
würden.
2. a) Wieviel Personen, die rechtskräftig gemäß § 129a StGB verurteilt
sind, haben sich nach Erkenntnis der Bundesregierung vom
Terrorismus gelöst?
b) Nach welchen Grundsätzen wird eine Lossagung beurteilt?
Zu a)
Es haben sich gemäß § 129 a Strafgesetzbuch Verurteilte von den
Zielen des Terrorismus losgesagt. Sie bilden jedoch die
Ausnahme. Eine genaue Anzahl läßt sich nicht feststellen.
Zu b)
Die Aufgabe, die Lossagung eines Gefangenen vom Terrorismus
zu beurteilen, ist Angelegenheit der jeweils zuständigen Behörde.
Soweit es sich um die Beurteilung von Vollzugsmaßnahmen über
eine Verlegung in den offenen Vollzug oder die Anordnung von
Lockerungen des Vollzuges handelt, sind im Einzelfall die
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 10, 11, 13 des Strafvollzugsgesetzes
anzuwenden. Nach diesen Regelungen kommt eine Verlegung in
den offenen Vollzug, die Anordnung von Lockerungen oder die
Erteilung von Urlaub nicht in Betracht, wenn zu befürchten ist,
daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen
oder die Möglichkeiten der genannten Maßnahmen zu Straftaten
mißbrauchen werde.
3. Werden bei Personen nach rechtskräftiger Verurteilung gemäß
§ 129a StGB ausnahmslos die Vorschriften über Trennscheibe und
Verkehr mit dem Anwalt angewandt?
Gemäß § 29 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sind für das
Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger
Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und
anderen Gegenständen ausschließen, wenn dem Vollzug der
Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129 a StGB zugrunde liegt. Diese
Regelung ist zwingend und läßt keine Ausnahme zu.
4. a) Nach welchen Regelungen vollzieht sich der nichtanwaltliche
Besuch?
b) Welche Besuchskontrollen werden durchgeführt (Trennscheibe,
Gesprächsüberwachung, Gesprächsprotokollierung etc.)?
c) Werden Besuche und Briefkontakte datenmäßig oder auf andere
Weise erfaßt? Wenn ja, in welchem Umfang und bei welchen
Dienststellen?
d) Von wem und nach welchen Kriterien wurden und werden die
erfaßten Daten weiterverarbeitet?
Zu a)
§ 27 des Strafvollzugsgesetzes bestimmt, daß die Besuche aus
Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt überwacht werden dürfen. Die Unterhaltung ist nur dann
zu überwachen, wenn es aus diesen Gründen geboten ist. Die bei
der Besuchsüberwachung gewonnenen Kenntnisse dürfen gemäß
§ 34 des Strafvollzugsgesetzes u. a. verwertet werden, soweit dies
notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu
wahren oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten,
zu unterbinden oder zu verfolgen. Die Kenntnisse dürfen den
zuständigen Gerichten und denjenigen Behörden mitgeteilt
werden, die zuständig sind, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu
verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen.
Zu b)
Die Art und Weise der Besuchsüberwachung hängt von den
Umständen des einzelnen Falles ab. Hierüber entscheiden die
jeweils zuständigen Vollzugsbehörden der Länder.
Zu c) und d)
Die Tatsache des Besuchs oder des Briefkontakts wird erfaßt,
soweit dies aus Gründen der Verhinderung oder Aufklärung von
Straftaten erforderlich ist. Die Daten werden in der Datei Pios-
Terrorismus zeitlich bef ristet gespeichert. Zugriff auf diese Datei
haben das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter.
5. Entspricht es nach Ansicht der Bundesregierung dem
verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beim Vollzug der
Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB ohne Rücksicht auf
die Umstände des Einzelfalles und die Dauer des Vollzugs
ausnahmslos an der Trennscheibe und sonstigen
Überwachungsmaßnahmen festzuhalten?
Der Bundesregierung sind die Umstände der einzelnen Fälle nicht
bekannt. Sie hat vorgeschlagen, die gesetzlichen Vorschriften so
zu ändern, daß in denjenigen Fällen, in denen eine Verlegung in
den offenen Vollzug erfolgt ist oder dem Gefangenen
Außenarbeiten, Freigang oder Urlaub gewährt wird, die Trennscheibe
nicht länger angewendet werden muß.
6. a) Beabsichtigt die Bundesregierung eine gesetzliche Initiative mit
dem Ziele einer Änderung des § 29 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
18. August 1976?
b) Wenn ja, welche Novellierungen sind beabsichtigt?
c) Wenn nein, welche Stellungnahme gedenkt die Bundesregierung
zu der Verfassungsbeschwerde von Klaus Jünschke abzugeben?
In Artikel 6 des Gesetzentwurfs eines Strafverfahrensänderungs
-
gesetzes 1984 (Drucksache 10/1313) ist eine Änderung des § 29
des Strafvollzugsgesetzes vorgesehen. Der Entwurf der
Bundesregierung sieht vor, daß Trennscheiben bei solchen Gefangenen
nicht angewendet werden müssen, die sich in einer Einrichtung
des offenen Vollzuges befinden oder denen Außenbeschäftigung,
Freigang, Ausgang oder Urlaub gewährt wird.
7. Hält die Bundesregierung angesichts der Auflösungstendenz im
terroristischen Bereich die Beibehaltung von Trennscheibe und
sonstigen Sondermaßnahmen für erforderlich?
Wenn ja, warum?
Eine Auflösungstendenz im Terrorismusbereich ist — wie
insbesondere die Festnahmen in Frankfurt und Deizisau zeigen — nicht
ersichtlich. Die für die Einführung der Trennscheibe und anderer
Sicherheitsmaßnahmen ursächliche Gefährdungslage dauert an.
8. Hält es die Bundesregierung im Gegenteil nicht für zweckmäßig, die
Sondermaßnahmen abzuschaffen, um den Auflösungsprozeß zu
fördern, da bekanntermaßen ein wesentlicher
Begründungszusammenhang für die terroristischen Aktivitäten die Haftbedingungen sind?
Über die Ausgestaltung der Haftbedingungen entscheiden im
Einzelfall die jeweils zuständigen Vollzugsbehörden der Länder,
sofern nicht zwingende Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zu
beachten sind. Für die auf Grund des Strafvollzugsgesetzes
anzuordnenden Beschränkungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt bestimmt § 81 Abs. 2
Strafvollzugsgesetz im übrigen, daß die Maßnahmen in einem angemessenen
Verhältnis zu ihrem Zweck stehen müssen und den Gefangenen
nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen
dürfen.]