Haftsituation von Gefangenen nach Verurteilung gemäß § 129a StGB
des Abgeordneten Fischer (Frankfurt) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 wurde mit § 129a Strafgesetzbuch (StGB) eine Bestimmung in das Strafgesetzbuch eingeführt, die die Bildung terroristischer Vereinigungen mit Strafe bedroht. Gleichzeitig wurde § 29 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes um eine Bestimmung ergänzt, die eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 2 und des § 148a der Strafprozeßordnung (StPO) vorsieht, wenn dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a StGB zugrunde liegt.
Aufgrund der angeführten Vorschriften wird im Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Straftat nach § 129a StGB auch der schriftliche Verkehr zwischen dem Verurteilten und einem Verteidiger überwacht. Für das Gespräch zwischen dem Verurteilten und dem Verteidiger sind durch die vorgeschriebene entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 StPO Vorrichtungen angeordnet, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.
Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 30. August 1984 darf das frühere Mitglied der Baader-Meinhoff-Gruppe Klaus Jünschke, das 1977 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auch nach zwölf Jahren Haft Gespräche mit seinen Verteidigern nur hinter einer Trennscheibe führen. Gegen diese Regelung hat ein Rechtsanwalt des Verurteilten Verfassungsbeschwerde erhoben.
Im Zusammenhang damit fragen wir die Bundesregierung:
Fragen8
a) Wieviel Gefangene verbüßen derzeit Strafen nach einer rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 129a StGB?
b) Wieviel Personen befinden sich wegen Terrorismusverdacht (§ 129a StGB) in Untersuchungshaft?
a) Wieviel Personen, die rechtskräftig gemäß § 129a StGB verurteilt sind, haben sich nach Erkenntnis der Bundesregierung vom Terrorismus gelöst?
b) Nach welchen Grundsätzen wird eine Lossagung beurteilt?
Werden bei Personen nach rechtskräftiger Verurteilung gemäß § 129a StGB ausnahmslos die Vorschriften über Trennscheibe und Verkehr mit dem Anwalt angewandt?
a) Nach welchen Regelungen vollzieht sich der nichtanwaltliche Besuch?
b) Welche Besuchskontrollen werden durchgeführt (Trennscheibe, Gesprächsüberwachung, Gesprächsprotokollierung etc.)?
c) Werden Besuche und Briefkontakte datenmäßig oder auf andere Weise erfaßt? Wenn ja, in welchem Umfang und bei welchen Dienststellen?
d) Von wem und nach welchen Kriterien wurden und werden die erfaßten Daten weiterverarbeitet?
Entspricht es nach Ansicht der Bundesregierung dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beim Vollzug der Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles und die Dauer des Vollzugs ausnahmslos an der Trennscheibe und sonstigen Überwachungsmaßnahmen festzuhalten?
a) Beabsichtigt die Bundesregierung eine gesetzliche Initiative mit dem Ziele einer Änderung des § 29 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976?
b) Wenn ja, welche Novellierungen sind beabsichtigt?
c) Wenn nein, welche Stellungnahme gedenkt die Bundesregierung zu der Verfassungsbeschwerde von Klaus Jünschke abzugeben?
Hält die Bundesregierung angesichts der Auflösungstendenz im terroristischen Bereich die Beibehaltung von Trennscheibe und sonstigen Sondermaßnahmen für erforderlich? Wenn ja, warum?
Hält es die Bundesregierung im Gegenteil nicht für zweckmäßig, die Sondermaßnahmen abzuschaffen, um den Auflösungsprozeß zu fördern, da bekanntermaßen ein wesentlicher Begründungszusammenhang für die terroristischen Aktivitäten die Haftbedingungen sind?