BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Visumpflicht für türkische Staatsangehörige seit Oktober 1980 (G-SIG: 10001922)

Auswirkungen der Einführung der Visumpflicht im Oktober 1980, Verwaltungsverfahren von der Anmeldung bis zur Erteilung bzw. Ablehnung eines Visums, Zahl der Anträge, benötigte Unterlagen, Vergleich mit anderen europäischen Ländern, Haltung der Bundesregierung zu den im EWG-Assoziierungsabkommen mit der Türkei von 1963 vereinbarten Regelungen über die Freizügigkeit und Gleichbehandlung türkischer Arbeitnehmer ab dem 1.12.1986

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

21.01.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/234313.11.84

Visumpflicht für türkische Staatsangehörige seit Oktober 1980

des Abgeordneten Fischer (Frankfurt) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

a) Die Bundesregierung hat im Oktober 1980 Visa für türkische Staatsangehörige für eine Einreise/Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Welche Gründe gab es hierfür?

1

b) Teilt die Bundesregierung die Meinung des Generalkonsul in Istanbul, Dr. Leuteritz, der äußerte, daß das Visum deshalb eingeführt wurde, um die Asylbewerberzahl und die „illegale Arbeiterzahl" zu dämpfen (Türkische Zeitung Hürriyet vom 21. August 1984)?

1

c) Die Asylbewerberzahl aus der Türkei ging von 57 913 Personen im Jahre 1980 rapide zurück auf 1 548 Personen im Jahre 1983. Ist es daher richtig, daß die Visumpflicht zur Zeit hauptsächlich die Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland trifft?

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Generalkonsul in Istanbul, Dr. Leuteritz, daß trotz der Visumpflicht „verdächtige" Visumanmeldungen häufiger vorkämen als in früheren Jahren und deshalb 50 % der Anmeldungen abgelehnt werden (bei einer täglichen Anmeldung von 900 Personen beim deutschen Konsulat in Instanbul, Angaben des Konsulats nach oben genannter Zeitung)?

2

Unter welchen Voraussetzungen werden Visa für a) Familienmitglieder der türkischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, b) türkische Arbeitnehmer und deren Familienmitglieder in Frankreich, Luxemburg, Belgien, Holland, Dänemark, Norwegen und Schweden für die Durchreise oder Weiterreise, c) türkische Touristen erteilt?

3

a) Wie verläuft der Verwaltungsmechanismus eines Visumantrages von der Anmeldung bis zu der Erteilung/Ablehnung (nach Personengruppen gemäß Frage 2 unterteilt), wenn Unterschiede bestehen? Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer vom Zeitpunkt der Beantragung bis zur Erteilung bzw. Ablehnung?

3

b) Wie viele Visumanträge wurden in den Jahren 1980 bis 1984 bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei und bei Auslandsvertretungen in den Ländern gemäß Frage 2 b) gestellt? Wie viele von den gestellten Anträgen wurden erteilt und wie viele und aus welchen Gründen abgelehnt (alle Angaben nach Personengruppen gemäß Frage 2 unterteilt)?

4

Wie stellt sich die Bundesregierung dazu, daß türkische Staatsangehörige bei der Beantragung eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei folgende Unterlagen vorlegen müssen: a) Vorlage einer Grundbucheintragung und/oder b) Bankkontenguthaben, c) ungekündigtes Arbeitsverhältnis bzw. Jahresurlaubsbescheinigung, d) Bürgschaften von einem türkischen/deutschen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Besuchszwecke der Familienmitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen: e) eine schriftliche Erklärung in der Auslandsvertretung, die einen Verzicht auf Antragstellung für die Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, f) die Hinterlegung einer Kaution in Höhe von ca. 800 DM?

5

a) Hat die Bundesregierung vor, die in der Türkei in der Regel als Schikane bezeichnete Visumpflicht für Personengruppen gemäß Frage 2 aufzuheben?

5

b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird die Visumpflicht für die Personengruppen gemäß Frage 2 beibehalten?

6

a) Bekanntlich hat die Bundesregierung zuerst Visa für türkische Staatsangehörige eingeführt. Danach schlossen sich die anderen europäischen Länder an. Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung vier Jahre nach der Visumeinführung?

6

b) Frankreich, Niederlande, Belgien und Luxemburg haben bei Visumerteilung für türkische Staatsangehörige zivile und unbürokratische Behandlung (keine Gebühr, sofortige Ausstellung des Visums und ähnliche). Wie bewertet die Bundesregierung ihre strengen Visumvergaberichtlinien für türkische Staatsbürger?

7

a) Ist sich die Bundesregierung klar darüber, daß das EWG-Assoziierungsabkommen mit der Türkei von 1963 nach Artikel 12 und insbesondere das Zusatzprotokoll von 1970 in Artikel 36 nicht nur die Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern, die sich noch in der Türkei befinden, regelt, sondern daß sich aus diesen Bestimmungen auch ein Anspruch der bereits hier lebenden türkischen Arbeitnehmer mit anderen EG-Angehörigen auf Gleichbehandlung ab 1. Dezember 1986 ergibt?

7

b) Beabsichtigt die Bundesregierung, dieses höherrangige EG-Recht zu respektieren oder beabsichtigt sie, durch niedrigrangige anderweitige Regelungen (bilaterale Verträge mit der Türkei oder nationale Bestimmungen) gegen das EG-Recht zu verstoßen bzw. diese Verträge zu unterlaufen?

7

c) Gedenkt die Bundesregierung gemäß dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei die Visumpflicht für die türkischen Staatsangehörigen (Personengruppen gemäß Frage 2) bis zum Beginn der Freizügigkeit, dem 1. Dezember 1986, aufzuheben?

7

d) Wenn nein, welche speziellen Gründe gelten differenziert nach Personengruppen gemäß Frage 2?

Bonn, den 13. November 1984

Fischer (Frankfurt) Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen