Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/2675
21.12.84
Sachgebiet 2129
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/2345 —
Probleme der Sonderabfallbeseitigung
Der Bundesminister des Innern — U II 6 — 98/2 — hat mit Schreiben
vom 20. Dezember 1984 die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit
- dem Chef des Bundeskanzleramtes und den Bundesministern der
Finanzen, für Wirtschaft und für innerdeutsche Beziehungen
namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Mit der Vorlage des vom Deutschen Bundestag bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE GRÜNEN am 25. Oktober 1984
verabschiedeten Dritten Gesetzes zur Änderung des
Abfallbeseitigungsgesetzes zog die Bundesregierung frühzeitig die notwendigen
Konsequenzen aus der SEVESO-Affäre. Eine weitere Initiative
der Bundesregierung führte am 7. Dezember 1984 zur
Verabschiedung der EG-Richtlinie über die Überwachung und Kontrolle
der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.
Damit wird erstmals in der Europäischen Gemeinschaft ein
einheitliches Überwachungssystem geschaffen, das auch für den mit
der vorliegenden Kleinen Anfrage angesprochenen Bereich der
grenzüberschreitenden Abfallbeseitigung erhebliche Bedeutung
erlangen wird.
Darüber hinaus enthält der von der Bundesregierung vorgelegte
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Abfallbeseitigungsgesetzes (BR-Drucksache 465/84) Vorschläge, um die
Überwachung der Sonderabfallbeseitigung zu verbessern,
insbesondere aber schon an der Quelle — bei Produktions- und
Bearbeitungsvorgängen — den Anfall schadstoffhaltiger Abfälle zu
vermeiden oder durch Verwertung von Reststoffen und Abfällen zu
verringern.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß bestehende Probleme
bei der Sonderabfallbeseitigung nicht allein durch den
Gesetzgeber gelöst werden können. Geboten ist vielmehr eine Reihe
verschiedener Maßnahmen, zu denen auch eine konsequente
Umsetzung des schon bestehenden Abfallbeseitigungsrechts
zählt. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung der Länder zur
Planung und Errichtung leistungsfähiger Anlagen zur Besei tigung
von Sonderabfällen.
Die Bundesregierung beobachtet mit Sorge, daß unter Mißbrauch
von Gesichtspunkten des Umweltschutzes bereits
planfestgestellte Anlagen nicht errichtet werden oder nicht in Betrieb gehen
dürfen. Das Fehlen erforderlicher Anlagen verstärkt nicht nur den
„Abfall-Tourismus" und damit Abhängigkeiten gegenüber
Beseitigungsanlagen anderer Staaten, sondern fördert auch
Entwicklungen illegaler Beseitigungsverfahren, die letztlich zu
tatsächlichen Gefahren für den Menschen und seine Umwelt
führen können.
1. Welche weiteren Informationen über Vollzugsdefizite beim
Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) und seinen Rechtsverordnungen liegen
der Bundesregierung vor?
Der Vollzug des Abfallbeseitigungsgesetzes ist ausschließlich
Aufgabe der Bundesländer. Die Bundesregierung geht davon aus,
daß die zuständigen Behörden der Länder Defiziten im Vollzug
nachgehen.
2. In welcher Form w ill die Bundesregierung auf die Länder
einwirken, um einen Abbau des Vollzugsdefizits zu bewirken?
Die Möglichkeiten der Bundesregierung, auf den
Verwaltungsvollzug in den Ländern einzuwirken, sind durch die
föderalistische Struktur begrenzt. Sie fördert den Vollzug indirekt durch
Finanzierung praxisnaher Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, deren Ergebnisse bei der Erarbeitung einheitlicher
Anforderungen an die Sonderabfallbeseitigung (TA Abfall) benötigt
werden. Die kommunale Beratung des Umweltbundesamtes trägt
dazu bei, neue nationale und interna tionale Erkenntnisse
möglichst umgehend der Praxis zugänglich zu machen.
Die Bundesregierung begrüßt den Beschluß der Umweltminister
der süddeutschen Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Rheinland-Pfalz, Saarland) vom 8. Februar 1984, auf dem Gebiet
der Sonderabfallbeseitigung eng zusammenzuarbeiten. Sie sieht
hierin einen ersten wichtigen Schritt, die länderübergreifende
Zusammenarbeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfG zu
verwirklichen.
3. Welche Möglichkeiten sieht sie, die Defizite des Vollzugs im
Rahmen der Novellierung des AbfG aufzufüllen?
Die Bundesregierung hat in dem Entwurf eines Vierten Gesetzes
zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes folgende
Maßnahmen vorgeschlagen, die Auswirkungen auf den Vollzug haben
werden:
— den Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften über
Anforderungen an die Abfallbeseitigung (TA Abfall),
— die Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen auf
Grundstücke zu erstrecken, auf denen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind,
— den Kreis der zur Auskunft über Bet rieb, Anlagen,
Einrichtungen und sonstige Überwachung unterliegende
Gegenstände verpflichteten Personen zu erweitern,
— den Betreiber von Zwischenlagern im Einzelfall zu verpflich
-
ten, unzulässige Vermischung von Abfällen zu unterlassen,
— die Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen über die
O getrennte Sammlung und Behandlung schadstoffhaltiger
Abfälle sowie eine Rücknahmepflicht für bestimmte
schadstoffhaltige Erzeugnisse,
O Pflicht zur Kennzeichnung der Entsorgungsmöglichkeiten
auf bestimmten Erzeugnissen,
O Pfanderhebung bzw. Rücknahmeverpflichtung für
bestimmte Verpackungen und Behältnisse.
4. Wie steht sie zu dem Vorschlag, Bundesmittel für einen
Modellversuch in ausgewählten Regierungsbezirken zur Verfügung zu
stellen, um den Vollzug auf den bestmöglichen Stand voranzutreiben?
Die Bundesregierung steht entsprechenden Modellversuchen
grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Sie verweist darauf, daß
sie bereits seit Jahren Vorhaben verschiedenster A rt gefördert hat.
Zur Zeit wird in ihrem Auftrag u. a. eine bundesweite Auswertung
der Begleitscheine nach der Abfallnachweis-Verordnung vom
2. Juni 1978 (BGBl. I S. 668) durchgeführt, die u. a. dazu beitragen
kann, den Vollzug zu verbessern.
5. Warum hat die geplante TA Abfall lediglich den Status einer
Verwaltungsvorschrift und nicht den einer
Durchführungsverordnung vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Grenzwerten
der TA Luft?
Für die Beurteilung der Frage, ob Vorschriften zur Durchführung
von Gesetzen als Rechtsverordnung oder als allgemeine Verwal
tungsvorschriften ergehen sollen, ist für die Bundesregierung das
jeweils angestrebte Regelungsziel ausschlaggebend. Allgemeine
Verwaltungsvorschriften haben vor allem den Vorzug, hohe
Regelungsdichte und einen auch unterschiedlichen
Einzelfallsituationen erfassenden Detaillierungsgrad mit der gerade im Bereich des
technischen Rechts erforderlichen Flexibilität und Offenheit für
neue technische Entwicklungen zu verbinden. Dies sprach und
spricht dafür, auf dem Gebiet des Umweltschutzes wichtige
Bereiche des Gesetzvollzuges durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu regeln. Die TA Luft, die sich als Instrument für den
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bewährt hat,
entspricht diesem Regelungsziel; hieran wird sich auch die geplante
TA Abfall orientieren .
6. Ist für die TA Abfall ein Vermischungsverbot vorgesehen?
Die Bundesregierung wird prüfen, inwieweit in der TA Abfall ein
solches Verbot möglich und sinnvoll ist.
7. Wenn nein, welche anderen Maßnahmen wi ll die Bundesregierung
ergreifen, um in Zukunft das Vermischen von Sonderabfällen, das
eine spätere Verwertung unmöglich macht, zu verhindern?
Die Bundesregierung hält bei dem derzeitigen Erkenntnisstand
ein generelles Vermischungsverbot nicht für erforderlich. Die
Vermischung von Abfällen ist vielfach nicht nur sinnvoll, sondern
sogar notwendig. Jede chemisch-physikalische Behandlung von
Abfällen (z. B. Neutralisieren, Entgiften, Verfestigen usw.) setzt
ein Vermischen verschiedener Abfälle miteinander oder mit
sonstigen Stoffen voraus. Auch zur Einstellung des Heizwertes kann
die Vermischung von Abfällen eine sinnvolle Methode sein.
Ein Vermischungsverbot ist dort angezeigt, wo durch
Vermischung die Abfallbeseitigung oder die Verwertung von
Abfällen erschwert wird oder die Gefahr von Schadstoffeinträgen in die
Umwelt besteht. Für diese Fälle hat die Bundesregierung in ihrem
Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Abfallbeseitigungsgesetzes Vorschläge zur gezielten Überwachung von
Zwischenlagern und zur getrennten Haltung schadstoffhaltiger
Abfälle vorgelegt.
8. Wie bewert t sie die Aussage von Fachleuten, daß ein
Abfallerzeuger heute immer noch wählen kann, ob er z. B. seinen
Lackschlamm für rd. 450 DM/t verbrennen, für 200 DM/t unter Tage
deponieren, für rd. 80 DM/t in die DDR exportieren oder für 5 DM/t
mit Sand vermischt als Bauschutt auf einer Müllkippe vergraben
will, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Die Wahl zwischen verschiedenen Beseitigungsmethoden wird
künftig durch die TA Abfall erheblich eingeschränkt werden. Die
Bundesregierung weist im übrigen darauf hin, daß die
Vermischung von Lackschlamm mit Sand mit dem Ziel der
Beseitigung als Bauschutt rechtswidrig ist.
Die Verbringung von Abfällen in andere Staaten wird nach
Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Abfallbeseitigungsgesetzes und der entsprechenden EG-Vorschriften nur
noch begrenzt möglich sein. Der Rückgang der
grenzüberschreitenden Abfallbeseitigung hängt wesentlich davon ab, daß in der
Bundesrepublik Deutschland Beseitigungsanlagen in
ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind. Die Bundesregierung
verfolgt mit Besorgnis politische Bestrebungen, die die
Abfallbeseitigung im Inland zunehmend erschweren, gleichzei tig eine
Einschränkung der Besei tigung von Abfällen im. Ausland fordern,
ohne jedoch Alternativen für die Besei tigung dieser Abfälle
aufzuzeigen. Dies hat zur Folge, daß die Besei tigung von
Sonderabfällen zunehmend in Kanäle gedrängt wird, die der behördlichen
Kontrolle weitgehend entzogen sind. Dem kann nur durch
zügigen Ausbau der Sonderabfallbeseitigung in der Bundesrepublik
Deutschland begegnet werden.
9. Hält sie deshalb einen Anschluß- und Benutzungszwang für die
Sonderabfallbeseitigung bundesweit für sinnvoll und realisierbar?
Der Bundesgesetzgeber hat die Frage eines bundesweiten
Anschluß- und Benutzungszwanges für die
Sonderabfallbeseitigung bewußt offengelassen. Einzelne Länder haben für ihren
Zuständigkeitsbereich einen Überlassungszwang eingeführt
(Bayern , Hessen), andere Länder streben solche Regelungen an.
Die Bundesregierung hält in der augenblicklichen Situa tion einen
bundesweiten Anschluß- und Benutzungszwang für die
Sonderabfallbeseitigung nicht für sinnvoll. Mit der TA Abfall und dem
„Grundsatz der Besei tigung im Inland" werden
Rahmenbedingungen für die Sonderabfallbeseitigung gesetzt, die eine
einheitliche Praxis begünstigen. Der Anschluß- und Benutzungszwang
ist nach Ansicht der Bundesregierung kein Allheilmittel. Er kann
dazu führen, daß wünschenswerte abfallwirtschaftliche
Entwicklungen unterbleiben und Maßnahmen zur Abfallvermeidung und
-verwertung, denen die Bundesregierung Vorrang einräumt,
erschwert werden. Außerdem würde die Verantwortung für die
Beseitigung dieser problematischen Abfälle von den
Unternehmen auf öffentlich-rechtliche Körperschaften verlagert werden.
Die Entwicklung einer auf dem Verursacherprinzip beruhenden
Abfallwirtschaftspolitik gebietet jedoch, die produzierende
Wirtschaft verstärkt in die Verantwortung für die Abfallbeseitigung
einzubeziehen.
10. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorwurf, daß sie die
devisenrechtliche Genehmigung erteilt hat für die Ablagerung
bundesdeutschen Sonderabfalls in der DDR, obwohl die dortigen
Dumpingpreise mit mangelndem Standard erkauft sind (hier
insbesondere die Ablagerung von Mischabfällen)?
Die Bundesregierung hat die nach den
Devisenbewirtschaftungsgesetzen erforderlichen Genehmigungen zum Verbringen von
Abfällen auf die Deponie Schönberg erteilt, weil keine
devisenrechtlich relevanten Versagungsgründe vorlagen und der
Antragsteller somit einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung
hatte. Insbesondere lagen keine Hinweise auf marktschädigende
Preise vor. Würde die Entsorgungswirtschaft einen
Dumpingvorwurf erheben, könnte über die Treuhandstelle für Industrie
und Handel versucht werden, wegen der Preisgestaltung auf die
DDR einzuwirken.
Der „Grundsatz der Besei tigung im Inland" erlaubt den
Vollzugsbehörden der Länder, unerwünschte Verbringungen von Abfällen
in die DDR zu unterbinden.
11. Welche Geldsummen gehen der bundesdeutschen Abfallwirtschaft
durch die Beseitigung bundesdeutscher Abfälle in der DDR zu
Billigstpreisen verloren?
Die Geldsumme läßt sich aus den der Bundesregierung
vorliegenden Daten nicht errechnen. Die Frage setzt voraus, daß jeder der
verbrachten Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland zu
vertretbaren Bedingungen besei tigt werden kann. Grund der
Verbringung ist aber gerade der Mangel an geeigneten
Abfallbeseitigungsanlagen, insbesondere in Norddeutschland.
12. Wie wirkt sich dieser Expo rt auf die Entwicklung von
Recyclingverfahren in der Bundesrepublik Deutschland aus?
Der Bundesregierung liegen bisher keine Erkenntnisse vor, daß
die Abfallbeseitigung in Anlagen der DDR im gegenwärtigen
Umfang signifikante nachteilige Auswirkungen auf die
Entwicklung von Recyclingverfahren hat. Sie weist darauf hin, daß der von
ihr im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Abfallbeseitigungsgesetzes geforderte Vorrang der Verwertung in
Verbindung mit der getrennten Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle
insgesamt zu einer Verminderung der außerhalb des
Bundesgebietes zu deponierenden Abfälle führen dürfte.
13. Welche Möglichkeiten hat die Bundesrepublik Deutschland, im
Falle von auftretenden Umwelt- oder Gesundheitsschäden im
Lübecker Raum durch die Sondermülldeponie Schönberg die DDR
regreßpflichtig zu machen?
Die Bundesregierung legt das Schwergewicht auf die Verhütung
von Schäden. Sie hat deshalb alle ihr zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten genutzt, um darauf hinzuwirken, daß die für die
Transportgenehmigung nach dem Abfallbeseitigungsgesetz
zuständigen schleswig-holstelnischen Behörden umfangreiche
Informationen — auch durch Besichtigung an Ort und Stelle — von
der DDR erhalten haben, um sich davon überzeugen zu können,
daß den Sicherheitsanforderungen entsprochen wird. Die
schleswig-holsteinische Landesregierung hat wiederholt erklärt, daß
nach dem Ergebnis der von ihr durchgeführten Besichtigungen
und Untersuchungen keine Umwelt- oder Gesundheitsschäden im
Lübecker Raum zu besorgen sind.
In der aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der
DDR gebildeten Grenzkommission ist bereits im Jahre 1973 eine
Regierungsvereinbarung über Grundsätze zur
Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik ausgearbeitet
worden, die am 20. September 1973 unterzeichnet wurde. Nach
Vorabanwendung über mehrere Jahre hin trat sie mit der
Unterzeichnung des Regierungsprotokolls vom 29. November 1978 in
Kraft. Die Vereinbarung bezieht sich u. a. auf Ölschäden und
andere Schäden, die im Grenzgebiet entstehen oder auftreten und
zum Eindringen von Wasserschadstoffen in die Grenzgewässer
und das Grundwasser sowie zur Verseuchung des Bodens führen,
soweit sich Auswirkungen auf das Gebiet des anderen Staates
ergeben können. Nach Artikel 4 Abs. 1 der Vereinbarung wird
jede Seite alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um den Eintritt
von Schäden auf dem Gebiet des ,anderen Staates, die ihre
Ursachen auf dem Gebiet des eigenen Staates haben, zu verhindern.
Die DDR übermittelt in der Grenzkommission jährlich die
Ergebnisse der Untersuchung von Oberflächengew��ssern an der
Deponie Schönberg auf Schadstoffe.
Eine vertragliche Vereinbarung über die Verpflichtung zur
Leistung von Schadenersatz besteht nicht. Es können lediglich die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie eventue ll bestehende
Grundsätze zwischenstaatlichen Rechts herangezogen werden.
Inwieweit ein solcher Anspruch im Einzelfall durchsetzbar wäre,
läßt sich nicht vorhersagen.
14. Trifft es zu, daß die Kommission der EG bei den Beratungen des
EG-Richtlinienentwurfs über die grenzüberschreitende
Abfallbeseitigung die Zulässigkeit der Regelungen über den Anschluß- und
Benutzungszwang (§ 3 Abs. 1, 2 AbfG) und die verbindliche
Abfallbeseitigung (§ 6 Abs. 1 AbfG) in Frage stellt?
Während der Verhandlungen gab es vorübergehend
Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit eines
Überlassungszwanges von Sonderabfällen an bestimmte Anlagen. Sie konnten
jedoch ausgeräumt werden, wie Artikel 4 Abs. 6 der am 7.
Dezember 1984 vom Rat verabschiedeten EG-Richtlinie über die
Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle belegt.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung das Argument der Kommission,
die Abfallbeseitigung unterliege den Regelungen über den freien
Warenverkehr und der Dienstleistungsfreiheit nach Maßgabe des
EWG-Vertrages?
Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit
Abfallbeseitigung den Regeln des EWG-Vertrages über den
freien Warenverkehr oder der Dienstleistungsfreiheit unterliegt.
Nach der in Frage 14 genannten EG-Richtlinie ist eine
grenzüberschreitende Verbringung von Sonderabfällen unzulässig, wenn
ihr Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt
oder der Gesundheit, zur Wahrung von Sicherheit und öffentlicher
Ordnung, andere gemeinschaftliche Rechtsakte oder
internationale Übereinkommen entgegenstehen.
16. Wie wird die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, daß über
Rechtsetzungsakte der EG und durch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes die in der Bundesrepublik
Deutschland ohnehin noch unfertige Infrastruktur der Abfallwirtschaft
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht auch noch demon tiert wird?
Das geltende EG-Recht beeinträchtigt die Politik der
Bundesregierung im Bereich der Abfallwirtschaft nicht. Die
Bundesregierung hält weitere Regelungen der Gemeinschaft für erforderlich,
soweit sie geeignet sind, Fortschritte in einer gemeinsamen
Abfallwirtschaftspolitik zu erzielen.
Die Bundesregierung erlaubt sich den Hinweis, daß der
Europäische Gerichtshof ein unabhängiges Organ der Judikative ist,
dessen Urteile (im Rahmen ihrer Bindungswirkung) für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlich sind.]