Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/2726
15.01.85
Sachgebiet 753
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lennartz, Antretter, Frau Blunck, Dr. Hauff,
Frau Dr. Hartenstein, Meininghaus, Reschke, Schäfer (Offenburg), Stahl (Kempen),
Frau Zutt und der Fraktion der SPD
- Drucksache 10/2561
Phosphate und Phosphatersatzstoffe
Der Bundesminister des Innern — U III 5 — 98/1 — hat mit Schreiben
vom 14. Januar 1985 die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für
Forschung und Technologie namens der Bundesregierung wie folgt
beantwortet:
1. Wie beurteilt die Bundesregierung den Qualitätsstand der
Textilwaschmittel in der Bundesrepublik Deutschland nach Einführung
der zweiten Stufe der Phosphathöchstmengenverordnung
(1. Januar 1984)?
Die Bundesregierung stützt sich bei der Beurteilung des
Qualitätsstandes der Textilwaschmittel auf die neuesten Erkenntnisse der
Stiftung Warentest. Danach kann davon ausgegangen werden,
daß 80 bis 90 % der in der Bundesrepublik Deutschland in
Verkehr gebrachten Waschmittelmenge das Prädikat „gut" und
besser verdient.
2. Strebt die Bundesregierung z. Z. eine weitere, über die zweite Stufe
der Phosphathöchstmengenverordnung hinausgehende,
Reduzierung des Phosphatgehaltes an?
Grundsätzlich ja, aber nur, wenn ökologisch bessere und
waschtechnisch geeignete Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. Diese
Voraussetzungen sind z. Z. nicht erfüllt. An der Suche nach
Ersatzlösungen wird weiter gearbeitet.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Absenkung der
Waschmittelqualität durch Phosphatverbote in einzelnen
Bundesstaaten der USA zu einem Mehrverbrauch an Wasch- und
Reinigungsmitteln sowie an Energie geführt hat, wodurch neben den
Konsumenten u. a. das Abwasser wieder stärker belastet wurde?
In einigen Bundesstaaten der USA, insbesondere an den Großen
Seen, bestehen totale Phosphatverbote für Wasch- und
Reinigungsmittel. Nach vorliegenden Informationen hat dieses Verbot
zu Mehrverbrauch und Mehrkosten für Waschmittel und Energie
bis zu 3 Dollar pro Einwohner und Jahr geführt. Hinzu kommt ein
stärkerer Verschleiß von Waschmaschinen. Dieses gilt nicht für
Waschmittel, bei denen Phosphate durch die Ersatzstoffe Zeolith
A oder NTA ersetzt worden sind.
4. Folgt die Bundesregierung der Empfehlung der Arbeitsgruppe der
Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh), den Phosphatersatzstoff
Nitrilotriacetat (NTA) beschränkt zuzulassen?
Die von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft
Deutscher Chemiker in der Zeit von 1981 bis 1983 im Auftrage des
Bundesministers des Innern und des Bundesministers für
Forschung und Technologie erarbeitete Studie über die aquatische
Umweltverträglichkeit von Nitrilotriacetat (NTA-Studie) kommt
zu dem Schluß, daß NTA nicht unbegrenzt verwendet werden
darf und daß unter bestimmten einschränkenden
Voraussetzungen nach dem gegenwärtigen Wissenstand bis zu 25 000 t/a
NA3NTA in der Bundesrepublik Deutschland toleriert werden
könnten. Eine Empfehlung für eine Zulassung enthält die Studie
nicht.
Die Bundesregierung ist nach § 5 Waschmittelgesetz ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen solcher
Wasch- und Reinigungsmittel zu beschränken oder zu verbieten,
die Stoffe enthalten, von denen eine vermeidbare
Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick
auf die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des
Betriebs von Abwasseranlagen zu erwarten ist. Eine
Ermächtigung für eine Zulassung von Wasch- und Reinigungsmitteln
existiert nicht.
Die Verwendung von NTA unterliegt zur Zeit keinen gesetzlichen
Beschränkungen.
Wegen einer Reihe noch ungeklärter Fragen zur Gesundheits-
und Umweltverträglichkeit von NTA hat der Bundesminister des
Innern in Abstimmung mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit und mit den Ländern dem Industrieverband
Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW), dessen
Mitgliedsfirmen die derzeit potentiell wich tigsten NTA-Verbraucher wären,
nach Vorliegen der Studie nahegelegt, bis zur Klärung dieser
Fragen auf eine Verbrauchssteigerung von NTA zu verzichten.
Daran hat sich die Industrie bis heute gehalten; der Verbrauch
von NTA hat sich seit mehreren Jahren nicht wesentlich verändert
und liegt z. Z. bei ca. 2 000 t/a NA 3NTA, eine allgemein als
unbedenklich angesehene Menge.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, daß als Folge dieser
beschränkten Zulassung von der GDCh ein NTA-Gehalt bis zu 50
Mikrogramm im Trinkwasser vorausgesehen wird?
Der Wert von 50 Mikrogramm pro Liter entspricht dem in Kanada
gültigen Richtwert für NTA im Trinkwasser und wurde der
Risikoabschätzung in der NTA-Studie mangels eines geeigneteren
Wertes zunächst zugrunde gelegt. Selbst bei Erreichen des in der
Studie für tolerabel angesehenen Maximalverbrauchs von 25 000
t/a NA3NTA wird aufgrund von Modellrechnungen unter
Berücksichtigung der bekannten Stoffeigenschaften von NTA und der
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland erwartet, daß dieser Wert in der Regel deutlich
unterschritten bleibt.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verträglichkeit einer
solchen Konzentration mit der allgemein anerkannten Zielsetzung,
die Einleitung von problematischen Stoffen in Gewässer und in das
Trinkwasser zu verringern, besonders unter Berücksichtigung der
Tatsache, daß die Schweiz mit einer begrenzten NTA-Zulassung
nur einen maximalen Gehalt von 2 Mikrogramm im Trinkwasser
tolerieren will?
Im Gegensatz zur Bundesregierung, die sich gegenüber der von
der Industrie seit 1980 gewünschten NTA-Verbrauchssteigerung
restriktiv verhält, wird in der Schweiz ein Phosphatverbot in
Waschmitteln auf der Grundlage von NTA als Phosphatersatzstoff
angestrebt. Trotz des erwarteten Mehrverbrauchs geht man unter
den dortigen Verhältnissen davon aus, daß der Wert von 2
Mikrogramm NTA im Trinkwasser (als 90-Perzentilwert) nicht
überschritten wird; dieser Wert wird in der Schweiz nicht als
Grenzwert verstanden.
In Trinkwässern der Bundesrepublik Deutschland wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung der Wert von 2 tg/l NTA bisher
nicht überschritten.
7. Wie verträgt sich nach Auffassung der Bundesregierung die
Annahme, daß bis zu 50 Mikrogramm NTA im Trinkwasser
zulässig sind, mit § 1 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975,
wonach Wasch- und Reinigungsmittel nur so in den Verkehr
gebracht werden dürfen, daß nach ihrem Gebrauch jede
vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer,
insbesondere im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, unterbleibt?
Hierzu wird auf die Antworten auf die Fragen 4 bis 6 verwiesen.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung den weiteren Einsatz von u. U.
biologisch nicht abbaufähigen Phosphatersatzstoffen in
Waschmitteln?
Eine hinreichende biologische Abbaubarkeit organischer
Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln ist die wichtigste
Stoffeigenschaft im Interesse des Gewässerschutzes, weil bei guter
biologischer Abbaubarkeit der betreffende Stoff in biologischen
Kläranlagen weitgehend aus der Umwelt entfernt wird. Andere
Stoffeigenschaften — wie etwa die Toxizität — kommen bei
hinreichendem biologischen Abbau der Inhaltsstoffe in Kläranlagen
nur noch bedingt zum Tragen. Deshalb beobachtet die
Bundesregierung den Einsatz biologisch nicht- oder schwerabbaubarer
Phosphatersatzstoffe sorgfältig und behandelt ihn restriktiv.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tauglichkeit und
Verfügbarkeit von Seife als Rohstoff für Textilwaschmittel?
Seife ist gut biologisch abbaubar, muß aber zur Erzielung eines
guten Wascherfolges in ca. vierfach höherer Menge als
synthetische waschaktive Substanzen (Tenside) eingesetzt werden; d. h.
statt mit jährlich über 100 000 Tonnen Tensiden aus Waschmitteln
würden die Käranlagen mit über 400 000 Tonnen Seifen belastet
werden. Dies würde zu Schwierigkeiten bei der
Abwasserreinigung führen. Seifenhaltige Waschmittel ohne Phosphat oder
andere wirksame Phosphatersatzstoffe würden zudem zu
schlechteren Trageeigenschaften der Wäsche, zur Ablagerung von
Kalkseifen im Textilgut und in der Waschmaschine und zu einem
unangenehmen Geruch der Wäsche führen, dies insbesondere bei
hartem Wasser. Unabhängig von anwendungstechnischen und
ökologischen Bedenken wäre es auch nicht möglich, Seife, d. h.
natürliche Fette, im erforderlichen Umfange bereitzustellen.
10. Welchen Grad hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Ausbau
der Kläranlagen mit der dritten Reinigungsstufe (Phosphatfällung)
in der Bundesrepublik Deutschland erreicht?
Aus einer vom Institut für Siedlungswasserwirtschaft der
Universität Karlsruhe durchgeführten Ermittlung ergibt sich für Anfang
1984 folgender Stand der weitergehenden Abwasserbehandlung
mittels chemischer Fällung/Flockung im kommunalen Bereich:
In 148 Kläranlagen mit chemischer Fällung/Flockung wurde das
Abwasser von etwa 9 Mio. Einwohnern und Einwohner-
Gleichwerten (E + EG) behandelt. Bezogen auf die etwa 6 000
biologischen Kläranlagen im Bundesgebiet mit einer
Reinigungskapazität von insgesamt etwa 100 Mio. E + EG betrugen die Anteile der
chemischen Fällungs-/Flockungsbehandlung ca. 2,5 % (bezogen
auf die Zahl der Kläranlagen) und 9 % (bezogen auf deren
Reinigungskapazität).
Die Phosphatelimination ist bei rd. 48 % dieser 148 Kläranlagen
Hauptgrund für die Anwendung der chemischen Fällungs-/
Flokkungsverfahren. Andere wich tige Gründe, die zum Einsatz der
weitergehenden Abwasserbehandlung geführt haben, waren:
— die Verbesserung der Reinigungsleistung überlasteter
Kläranlagen, u. a. um die `Mindestanforderungen an das Einleiten des
Abwassers gemäß' § 7 a WHG zu erfüllen,
— die Bewältigung saisonaler Belastungszunahmen,
- die Bekämpfung von Blähschlamm- und Geruchsbildung,
- die Entfärbung von Abwässern sowie
- die Eliminierung von Schwermetallen.
11. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen,
daß dieser Ausbau auch in der Zukunft fortschreitet?
12. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um neben
dem Phosphateintrag aus kommunalen Abwässern auch den
Eintrag durch Landwirtschaft und Industrie zu reduzieren?
Bereits bei der Verabschiedung der Phosphat-Höchstmengen
-
Verordnung im Jahre 1980, aber auch wiederholt danach (z. B.
UMWELT Nr. 97 vom 26. August 1983, S. 7) hat die
Bundesregierung auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Bekämpfung der
Gewässereutrophierung sämtliche Möglichkeiten der
Phosphatreduzierung auszunutzen, um den erforderlichen niedrigen
Phosphatgehalt in den Gewässern zu erreichen. Hierzu gehören neben
der Verringerung des Phosphatgehalts in Waschmitteln vor allem
der weitere Ausbau der Fällungs-/Flockungsbehandlung in
Kläranlagen und Maßnahmen in der Landwirtschaft.
Der Ausbau der Fällungs-/Flockungsbehandlung und
Maßnahmen in der Landwirtschaft und bei der Industrie sind in erster
Linie Vollzugsaufgaben der Länder und Kommunen.
A. Zum Ausbau der Fällungs-/Flockungsbehandlung in
kommunalen Kläranlagen:
Bei einem Anteil von ca. 60 % der kommunalen Abwässer an
der Gesamtphosphatbelastung der Gewässer kommt der
Fällungsbehandlung in Kläranlagen inzwischen eine größere
Bedeutung zu als der weiteren Reduktion der Phosphatgehalte
in Waschmitteln.
Der weitere Ausbau von Kläranlagen mit chemischer Fällung/
Flockung ist insbesondere im Bereich stehender oder langsam
fließender Gewässer (Seen, Stauseen, gestaute Fließgewässer)
notwendig und wird von der Bundesregierung durch die
Gewährung von Zuschüssen aus der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
unterstützt. .
Die Bundesregierung prüft zusammen mit den Ländern, ob bei
der Fortschreibung der für die Einleitung kommunaler
Abwässer maßgebenden 1. AbwasserVwV nach § 7 a
Wasserhaushaltsgesetz die chemische Fällung/Flockung darüber hinaus
zumindest bei allen größeren Kläranlagen als allgemein
anerkannte Regel der Technik festgelegt werden kann.
Zusätzlich wurden und werden in einer Reihe von der
Bundesregierung geförderter Forschungsvorhaben -die Notwendigkeit
für weitergehende Abwasserbehandlungsmaßnahmen geprüft
(z. B. Studie über die Eutrophierung von Nordsee und Ostsee)
und die technischen Voraussetzungen für die Rea lisierung der
erforderlichen Maßnahmen entwickelt.
Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung der
Fällung/Flockung in Kläranlagen als weitergehende
Behandlungsstufe auch in Zukunft fördern.
B. Zur Reduzierung des Phosphateintrags aus der Landwirtschaft:
Zum Schutz der Gewässer vor Phosphaten aus der
Landwirtschaft stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, deren
Anwendung laufend verbessert wird.
Zum Schutz des Grundwassers und der Sicherung der
Wasserversorgung haben die Länder gemäß § 19
Wasserhaushaltsgesetz 7 % der Fläche des Bundesgebietes als
Wasserschutzgebiete ausgewiesen, in denen bestimmte Handlungen — auch
der landwirtschaftlichen Nutzung — verboten oder
eingeschränkt werden können. Die Länder planen, weitere
Wasserschutzgebiete bis zu einem Anteil von 11 % des
Bundesgebietes auszuweisen.
Nach der 2. Novelle des Abfallbeseitigungsgesetzes vom
4. März 1982 machen die Länder verstärkt von der Möglichkeit
Gebrauch, den besonderen Belastungen der Gewässer durch
übermäßige organische Düngung entgegenzuwirken.
Außerdem wird durch intensive landwirtschaftliche Beratung
angestrebt, Verfahren der gezielten und bedarfsgerechten Düngung
und der Verhinderung der Bodenerosion und der
Abschwemmung von Phosphaten aus Dünger in die Gewässer in die
Praxis umzusetzen, wobei die Ergebnisse geförderter
Forschungen zugrunde gelegt werden.
Der Effekt aller Bemühungen zeigt sich da rin, daß der
Verbrauch an Phosphatdünger im abgelaufenen Jahrzehnt
erheblich zurückgegangen ist.
C. Zur Reduzierung des Phosphateintrags aus der Indust rie:
Der Phosphateintrag aus der Indust rie ist im Vergleich zu den
vorgenannten Phosphatquellen weniger bedeutend; nach der
Phosphatstudie von 1978 lag er 1975 bei ca. 13 %; neuere
Zahlen liegen nicht vor.
Mindestanforderungen für Phosphate bzw. Phosphor sind in
Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz für
Abwässer aus der Herstellung phosphathaltiger Düngemittel
und für Kühlwasser festgelegt worden.
Im Rahmen des wasserrechtlichen Vollzuges können die
Wasserbehörden jederzeit eine Phosphateleminierung verlangen,
wenn dies im Interesse des Gewässerschutzes erforderlich ist.
Nach den Ergebnissen der letzten statistischen Erhebung sind
1979/80 28 % der von Industriebetrieben unmittelbar (direkt)
in die Gewässer eingeleiteten Abwässer zuvor chemisch-
physikalisch behandelt worden. Die chemische Fällungs-/
Flokkungsbehandlung wird in vielen Produktionsbereichen zur
Eliminierung gelöster und suspendierter organischer und
anorganischer Schadstoffe sowohl in Abwasserteilströmen als auch im
Rahmen der zentralen Behandlung aller Abwässer praktiziert.]