Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/3039
14.03.85
Sachgebiet 80
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Reetz und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/2922 —
Befristete Beschäftigungsverträge am Beispiel der Fernsprechauskunft der
Deutschen Bundespost sowie Einschränkungen des Kundendienstes
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen – 010-1 B
1114-9/2 – hat mit Schreiben vom 14. März 1985 die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Wie groß ist die Anzahl der bef risteten Beschäftigungsverträge für
die Fernsprechauskunft der Deutschen Bundespost?
Bei der Deutschen Bundespost werden in den Dienststellen der
Fernsprechauskunft 779 Arbeitnehmer mit befristeten
Arbeitsverträgen beschäftigt.
2. Ober welche Zeitdauer laufen diese Verträge?
Von diesen Arbeitsverträgen sind geschlossen:
— 63 für eine Zeit bis 1 Monat,
— 138 für eine Zeit bis 2 Monate,
— 88 für eine Zeit bis 3 Monate,
— 121 für eine Zeit bis 4 Monate,
— 167 für eine Zeit bis 5 Monate,
— 58 für eine Zeit bis 6 Monate,
— 133 für eine Zeit über 6 Monate,
— 11 zweckbefristet.
3. Wieviel Frauen haben einen solchen bef risteten
Beschäftigungsvertrag?
596 Frauen haben einen solchen befristeten Arbeitsvertrag.
4. Wieviel Arbeitskräfte und insbesondere wieviel Frauen arbeiten
unter solchen Arbeitsverträgen ohne soziale Absicherung?
Von den in den Dienststellen der Fernsprechauskunft mit
befristeten Arbeitsverträgen beschäftigten Arbeitnehmern sind
versicherungsfrei
— in der gesetzlichen Kranken-/Rentenversicherung
zusammen 236,
davon Frauen 161,
- in der Arbeitslosenversicherung
zusammen 230,
davon Frauen 159.
5. Sieht es die Deutsche Bundespost als erstrebenswertes Ziel an,
diese Arbeitsverträge mit möglichst geringen sozialen Lasten für
den Arbeitgeber abzuschließen, z. B. keine Festlegung auf volle
Monate, um nicht den vollen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer
berücksichtigen zu müssen oder auch bei beabsichtigter
Verlängerung eine Unterbrechung der Beschäftigung, um dadurch den
gleichen Effekt zu erzielen?
Diese Frage ist zu verneinen.
Mit den in den Dienststellen der Fernsprechauskunft
beschäftigten Arbeitnehmern sind befristete Arbeitsverträge geschlossen,
sofern und soweit dies aus betrieblichen Gründen geboten ist. In
einem Teil dieser Fälle - z. B. bei einer Anzahl von Studenten - ist
die Befristung auf arbeitnehmerseitigen Wunsch erfolgt. Wie sich
aus der Antwort zu Frage 2 ergibt, sind in der Fernsprechauskunft
verhältnismäßig wenig Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nur
für die Dauer bis zu einem Monat bef ristet ist, beschäftigt.
6. Ist es arbeitsrechtlich zu vertreten, daß eine Aushilfskraft bis zum
letzten Arbeitstag im unklaren gelassen wird, ob der bef ristete
Arbeitsvertrag verlängert wird oder nicht, wodurch auch eine
rechtzeitige Information des Arbeitsamtes unmöglich wird?
Bei einem zeitbefristeten Arbeitsvertrag ist der Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn an
bekannt. Bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen sind die
Dienststellen gehalten, dem betreffenden Arbeitnehmer möglichst
frühzeitig den Zeitpunkt der Zweckerfüllung und damit den Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen; dies ist z. B.
in Fällen von Krankenvertretungen nicht immer möglich.
Sofern sich ausnahmsweise eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit über den Zeitpunkt des Befristungsablaufs hinaus ergibt, wird
dies den betreffenden Arbeitnehmern möglichst bald nach
Erkennen eines solchen Sachverhalts mitgeteilt.
7. Werden die Quoten für bef ristete Arbeitsverträge von der
zuständigen OPD festgelegt, oder entscheiden die jewei ligen
Fernsprechämter selbständig entsprechend ihrem Arbeitsanfall?
Die Ämter ermitteln im Rahmen ihrer Personalplanung ihren
Bedarf an befristeten und unbefristeten
Einstellungsmöglichkeiten. Diese Planung wird von den Mittelbehörden geprüft und ggf.
genehmigt. Eine Quotenfestlegung durch die
Oberpostdirektionen findet somit nicht statt.
8. Wer verantwortet letztendlich diese bef risteten
Beschäftigungsverträge arbeitsrechtlich?
Verantwortlich für den Abschluß eines bef risteten
Arbeitsvertrages ist das jeweils zuständige Fernmeldeamt.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung grundsätzlich diese bef risteten
Beschäftigungsverhältnisse vom arbeits- und sozialrechtlichen
Standpunkt?
Soweit bei Abschluß bef risteter Arbeitsverträge die von der
Arbeitsrechtsprechung entwickelten Vorgaben (Vorliegen
sachlicher Gründe für die Bef ristung und ihrer Dauer) eingehalten
werden, ist gegen die Bef ristung von Arbeitsverträgen arbeits-
und sozialrechtlich nichts einzuwenden.
10. Wird die Entlohnung solcher Arbeitskräfte in einem schnelleren
und flexibleren Verfahren vorgenommen als die übliche
Gehaltsabrechnung der Festangestellten, und treffen Beschwerden zu,
wonach befristete Beschäftigte bis zu acht Wochen auf die erste
Arbeitsentlohnung warten müssen, ja sie sogar zusammen mit
entgoltenen Urlaubsansprüchen erst nach Beendigung ihrer Arbeit
überwiesen erhalten?
Die Verfahren zur Berechnung der Bezüge aller Arbeitnehmer
werden weitgehend mittels elektronischer Datenverarbeitung
durchgeführt; diese Verfahren sind also schnell und flexibel.
Nichtständige Arbeitnehmer (Beschäftigungsdauer nicht länger
als drei Monate) erhalten ihre Bezüge regelmäßig am 15.
(Angestellte) bzw. 25. (Arbeiter) des Nachmonats; dies ist so
tarifvertraglich vereinbart. Auf Wunsch erhalten sie als Überbrückung bis
zum regelmäßigen Zahltag durch ihr Beschäftigungsamt einen
Abschlag in ungefährer Höhe des verdienten Nettoentgelts.
Lediglich die Zahlung einer Restvergütung/eines Restlohnes kann
mit der Zahlung der Urlaubsbarabgeltung zusammenfallen. Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach den
tarifvertraglichen Regelungen die restlichen Bezüge binnen einer Woche zu
zahlen.
11. Wurde bundesweit die Fernsprechauskunftserteilung insoweit
geändert, daß es den Auskunftskräften nicht mehr erlaubt ist, die
Adresse der erfragten Teilnehmer, soweit sie in den
Fernsprechauskunftsunterlagen vorhanden ist, dem Kunden mitzuteilen?
Die Fernsprechauskunftsstellen sollen den anrufenden Kunden
bei der Abwicklung des Fernsprechverkehrs unterstützen und in
diesem Zusammenhang Auskünfte über Rufnummern von
Telefonteilnehmern erteilen. Gesetzliche Grundlage dazu ist § 33 der
Fernmeldeordnung, in dem es in Absatz 8 heißt:
„Ist dem Teilnehmer die Rufnummer des gewünschten
Anschlusses oder die Ortsnetzkennzahl des gewünschten Ortsnetzes nicht
bekannt, so gibt ihm die Deutsche Bundespost diese auf fe rn
-mündliche Anfrage bekannt. Das Verfahren und den Umfang der
fernmündlichen Auskunftserteilungen bestimmt die Deutsche
Bundespost."
Anschriftenauskünfte waren und sind keine Dienstleistung der
Fernsprechauskunftsstellen. Von einer Änderung der
Dienstleistung kann daher nicht gesprochen werden.
12. Wurde die früher übliche Auskunft aufgrund des
Branchenverzeichnisses als Service abgeschafft?
Die Fernsprechauskunftsstellen der Deutschen Bundespost
erteilen auf fernmündliche Anfrage die Rufnummer von
Telefonteilnehmern anhand von amtlichen Unterlagen, die die Deutsche
Bundespost erstellt und die regelmäßig aktualisiert und berichtigt
werden.
Die Branchenverzeichnisse bzw. Branchenfernsprechbücher
werden nicht von der Deutschen Bundespost herausgegeben. Sie sind
nicht vollständig, da hier nur der zahlende Kunde eingetragen ist,
und sie unterliegen auch keinem Berichtigungsdienst.
Die Fernsprechauskunftsstellen haben aus vorgenannten
Gründen noch nie Branchenauskünfte erteilt.
13. Stellen die in den letzten beiden Fragen behandelten
Einschränkungen des Kundenservices eine Vorstufe der halb- und später
vollautomatischen Auskunftserteilung dar?
Wie in den vorangegangenen beiden Antworten dargestellt, kann
von einer Einschränkung des Kundenservices der
Fernsprechauskunftsstellen nicht gesprochen werden.
Ein Bezug zu dem in München z. Z. durchgeführten Test mit
einem DV-gestützten Auskunftsverfahren besteht nicht. Es wird
vielmehr geprüft, ob nach erfolgreichem Testabschluß unter
bestimmten Randbedingungen eine Erweiterung des
Dienstleistungsangebots erfolgen kann.
14. Kann die Bundesregierung die Feststellung des
Ortsfrauenausschusses des Fernmeldeamtes 2 Hannover bestätigen, wonach
durch das neue System KONTES mindestens 6 000 Arbeitsplätze
vernichtet werden?
Der Bundesregierung ist ein „Ortsfrauenausschuß des FA 2
Hannover" nicht bekannt.]