Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Vorfeld des „Schmücker"-Prozesses
der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Hauptverhandlung im Berliner „Schmückerprozeß“ dauert nunmehr schon über neun Jahre (Prozeßbeginn 6. Februar 1976) und hat bereits zwei Zurückverweisungen durch den Bundesgerichtshof erfahren, der die mangelhafte Abklärung des Hauptzeugen J. B. rügte. Die Angeklagten in diesem Verfahren haben schwerwiegende Indizien dafür vorgebracht, daß J. B. Zuträger des Verfassungsschutzes im weitesten Sinne des Wortes gewesen ist, insbesondere eine Zeugenaussage eines Porzer Kriminalbeamten, der J. B. in anderm Zusammenhang vernehmen wollte und dem der Beamte vom Bundesamt für Verfassungsschutz K. erklärt hat, das „solle er man uns überlassen“
In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:
Fragen4
Trifft es zu, daß der mit den Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeitende Privatdetektiv W. M. im Sommer und Herbst 1974 mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder dem Bundeskriminalamt Erkenntnisse gegen die in Sachen Schmücker Angeklagten sammelte, wobei sich die Erkenntnisse nicht unbedingt auf die Sache Schmücker selbst bezogen haben müssen?
Hatten die angegebenen Behörden schon im März 1974 über W. M. in Erfahrung gebracht, welche Personen einen Raubmord in Köln Porz am 18. Dezember 1973 begangen hatten und hat W. M. hierüber berichtet, aus welcher Quelle seine Erkenntnisse stammten?
War W. M. von seiten der o. a. Behörden mit der Befugnis ausgestattet, Erhebungen in Strafvollzugsanstalten durchzuführen, insbesondere mit Gefangenen zu sprechen ohne daß er als Besucher in den jeweiligen Pfortenbüchern aufgenommen wurde, und hat W. M. auf diese Art J. B. in Gießen (JVA Gießen) im August/September 1974 aufgesucht bzw. nicht W. M. persönlich, sondern ein von ihm Beauftragter?
Wenn es diesbezügliche Erkenntnisse gibt, aus welchem Grund werden sie der Berliner Strafkammer vorenthalten? Hält die Bundesregierung eine Wahrheitsfindung im rechtsstaatlichen Sinne für möglich, wenn die Verquickung eines Hauptzeugen im Bereich der Informationsbeschaffung aus dem Strafprozeß herausgehalten wird?