Nebentätigkeiten von Bundesministern unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 66 GG
des Abgeordneten Dr. Schierholz und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Da die gegenwärtige Bundesregierung mit einer Ausnahme ausschließlich aus Unternehmern, leitenden Angestellten der Wirtschaft bzw. von Wirtschaftsverbänden sowie Juristen besteht, erscheint eine Klärung der Vereinbarkeit der Aufgaben eines Bundesministers mit privaten Nebentätigkeiten als dringlich.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen11
Teilt die Bundesregierung die Auffassung namhafter Grundgesetzkommentatoren, daß Regierungsmitglieder gehalten sind, sich mit ihrer gesamten Arbeitskraft den Geschäften der politischen Staatslenkung zu widmen, ohne durch irgendwelche Nebentätigkeiten davon abgelenkt zu werden?
Welche Mitglieder der Bundesregierung erhalten gegenwärtig Einkünfte aus Aufsichtsratsmandaten, Beiratsmitgliedschaften sowie Aufwandsentschädigungen, und wie hoch sind diese Einkünfte?
Welche Mitglieder der Bundesregierung sind zugleich Eigentümer, Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner eines wirtschaftlichen Unternehmens bzw. eines privaten Gewerbebetriebes?
Hält es die Bundesregierung mit Artikel 66 GG für vereinbar, wenn ein Mitglied der Bundesregierung die Direktions- oder Geschäftsleitungsbefugnisse in einem von ihm geleiteten Unternehmen für die Dauer der Zugehörigkeit zur Bundesregierung an die Ehefrau oder einen Verwandten ersten Grades (Kinder) überträgt?
Welche Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 des Bundesministergesetzes sind von der Bundesregierung für solche Mitglieder der Bundesregierung ausgesprochen worden, die ein öffentliches Ehrenamt ausüben, und welchen Charakter haben diese öffentlichen Ehrenämter?
Hält die Bundesregierung die Ausübung des Wahlamtes des Generalsekretärs einer großen Volkspartei mit mehreren 100 000 Mitgliedern neben dem Amt eines Bundesministers mit Artikel 66 GG für vereinbar, und wie vermag sie diese Auffassung angesichts der in Frage 1 zum Ausdruck gekommenen Auffassung der GRÜNEN zu begründen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Tatbestand, daß der Generalsekretär der CDU bis zum 30. September 1982 ausweislich der einschlägigen Haushaltspläne ein stattliches Salär für eine hauptamtliche Tätigkeit erhielt, daß also die entsprechende Parteifunktion jedenfalls bis zu dem genannten Datum zweifelsfrei eine Erwerbstätigkeit darstellte, deren Vereinbarkeit mit dem Amt eines Bundesministers gemäß Artikel 66 GG untersagt ist?
Wie interpretiert die Bundesregierung den Begriff „Beruf" in Artikel 66 GG, und aus welchen Gründen vermag sie der Auffassung der GRÜNEN nicht zu folgen, daß die Tätigkeit eines Sekretärs einer politischen Partei, die normalerweise hauptamtlich ausgeübt wird, selbstverständlich ebenfalls ein Beruf im Sinne von Artikel 66 GG darstellt?
Wie viele Tage in den Jahren 1983 und 1984 hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit unter Berufung auf § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 den Sitz der Bundesregierung länger als einen Tag verlassen, und in wie vielen Fällen waren diese Abwesenheiten damit begründet, daß der Betreffende zur Wahrnehmung von Verpflichtungen als Generalsekretär einer großen Volkspartei abwesend war?
Treffen Aussagen von sachkundigen Beobachtern zu, wonach der amtierende Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Jahre 1984 an 94 Arbeitstagen nicht sein Ministerium betreten hat teilt die Bundesregierung die darin zum Ausdruck kommende Auffassung, daß dieses Ministerium „im Nebenamt" zu führen sei, und welche Konsequenzen denkt sie ggf. aus einer solchen Amtsauffassung eines Bundesministers zu ziehen?
Wertet die Bundesregierung mehrtägige Auslandsreisen von Bundesministern, die sie in einer anderen Eigenschaft als Regierungsmitglied durchführen, als Dienstzeit, privaten Urlaub oder welche Bewertung legt sie solchen Abwesenheiten zugrunde?