Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 10/3319
10. Wahlperiode
09.05.85
Sachgebiet 212
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Wagner und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/3236 —
Nichtwirksamkeit von Clarvisor Augentropfen
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 8. Mai
1985 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt
beantwortet:
1. Ist der Bundesregierung bekannt, daß es eine Wirksamkeit „zur
Verzögerung des Fortschreitens einer Linsentrübung des Auges" (lt.
Indikationsstellung) nach Erkenntnissen der Medizin nicht geben
kann?
Die Frage, ob die mit zunehmendem Lebensalter fortschreitende
Tendenz des Auftretens und Fortschreitens der Trübung der Linse
des menschlichen Auges durch medikamentöse Therapie
beeinflußt werden kann, wird in der Wissenschaft kontrovers diskutiert.
Der Nachweis, daß es einen therapeutischen Ansatz nicht geben
kann, ist naturwissenschaftlich nicht zu erbringen.
2. Wie rechtfertigt unter diesen Umständen das Bundesgesundheitsamt
die Zulassung von Clarvisor?
Dem. Bundesgesundheitsamt liegen Unterlagen vor, die eine
Beeinflussung der Stoffwechselvorgänge der Linse belegen. Die
Dokumentation umfaßt neben mehreren offenen und
kontrollierten klinischen Studien eine kontrollierte klinische Prüfung, die
unter Anwendung der technisch aufwendigen und weitgehend
objektivierbaren Scheimpflug-Technik nachweist, daß zumindest
bei einem Teil der Patienten das Fortschreiten der Linsentrübung
verhindert bzw. verzögert wurde. Darüber hinaus liegen gut
dokumentierte Einzelfallberichte vor, die sogar eine
Verbesserung des Sehvermögens nach Clarvisoranwendung beschreiben.
3. Wo sind die „modernen biometrischen Gesichtspunkte"
niedergelegt, nach denen angeblich die Wirksamkeit von Clarvisor über
mehrere Jahre erforscht worden sein soll?
Das Bundesgesundheitsamt hat die Entscheidung über die
Zulassung — die Bearbeitung nahm einschließlich der Bearbeitung des
Widerspruchs des Herstellers mehr als vier Jahre in Anspruch —
sorgfältig erwogen. Die Zulassung wurde zunächst wegen des
fehlenden Nachweises der Wirksamkeit abgelehnt. Diese
Ablehnung erfolgte in Abstimmung mit der Kommission A
(Zulassungskommission). Die Beurteilung der biometrischen Auswertung der
klinischen Unterlagen wurde sowohl vom Bundesgesundheitsamt
als auch von einem vom Bundesgesundheitsamt zusätzlich im
Verlauf des Widerspruchsverfahrens herangezogenen externen
Fachgutachter als „nach den modernen biometrischen
Gesichtspunkten unzureichend" angesehen, obwohl der Hersteller auf die
Berücksichtigung der biometrischen Gesichtspunkte große
Sorgfalt verwendet hatte.
Es ist richtig, daß die Wirksamkeit des Clarvisor bei grauem Star
aufgrund der vorgelegten Unterlagen über die Ergebnisse der
klinischen Prüfung als noch nicht mit letzter Gewißheit
nachgewiesen angesehen werden kann. Die Dokumentation enthält
jedoch Hinweise, daß die langfristige Anwendung von Clarvisor
bei bestimmten Formen des grauen Stars möglicherweise doch
geeignet ist, das Fortschreiten des Leidens zu verlangsamen.
Unter den gegebenen Umständen kann man den Menschen, die
von diesem Leiden befallen sind, das Arzneimittel nicht
vorenthalten. Das ist der Grund, warum das Arzneimittel letztlich doch
zugelassen wurde. Die Zulassung wurde jedoch mit der Auflage
nach § 28 Abs. 3 Arzneimittelgesetz verbunden, innerhalb von
drei Jahren den definitiven Wirksamkeitsnachweis durch eine
weitere Studie zu erbringen. Der Wortlaut der Auflage ist
folgendermaßen formuliert:
„Der Hersteller muß innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der
Zulassung eine klinische Studie vorlegen, die neben Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit (Auftreten von Nebenwirkungen)
Aufschluß darüber gibt, welcher Patientenkreis aufgrund von
vergleichbaren Messungen von der Therapie mit Clarvisor profitiert.
Die Prüfdauer bei den in die offene Studie aufzunehmenden
Patienten sollte zwei Jahre oder länger betragen, eine
Objektivierung des Befundes ist anzustreben. Es sollen mindestens 200
Patienten für die Auswertung zur Verfügung stehen. Die Zahl der
Aussteiger soll den Prozentsatz der einer Operation zugeführten
Patienten erkennen lassen."
4. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wirkstoff von Clarvisor
„Pirenoxin-Natrium" identisch mit dem bisher bereits bekannten
Wirkstoff „Pirfenoxon-Natrium"? Wenn ja, warum hat man auf die
gebräuchliche Bezeichnung Pirfenoxon nicht hingewiesen?
Pirenoxin-Natrium und Pirfenoxon-Natrium sind Synonyma, das
heißt, sie bezeichnen ein und denselben Stoff.
Während die Kurzbezeichnung Pirfenoxon nach unseren
Unterlagen vermutlich in Italien entstand und nur provisorischen
Charakter hat ( „ denominazione provisoria"), wurde die
Kurzbezeichnung Pirenoxin von der Weltgesundheitsorganisation nach
dort festgelegten Regeln als internationaler Freiname (INN) im
April 1983 vorgeschlagen (prop. INN) und im Dezember 1983
empfohlen (rec. INN).
Die Verwendung der internationalen Kurzbezeichnungen der
Weltgesundheitsorganisation (INN) zur Bezeichnung der
wirksamen Bestandteile von Arzneimitteln ist nach § 10 Abs. 6 Nr. 1
AMG vorgeschrieben und durch die Bezeichnungsverordnung
vollzogen worden.
5. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß durch das Verschweigen
der chemischen Identität von Mitteln unter zwei verschiedenen
Namen früher gemachte Erfahrungen mit der betreffenden Substanz
sich nicht mehr zuordnen lassen?
Das Phänomen, daß ein Objekt durch verschiedene
Bezeichnungen beschrieben werden kann, ist nicht allein auf chemische
Stoffe beschränkt. Durch die o. g. verbindlichen Regelungen des
Arzneimittelrechts ist jedoch bei Arzneimitteln bereits eine
weitgehende terminologische Vereinheitlichung erzielt worden. Die
Vorstellung, daß im vorliegenden Fall ein Versuch vorliegt, durch
nomenklatorische Variationen Erfahrungen mit der Substanz zu
verbergen, ist unbegründet. Die chemische Identität des
Wirkstoffs ist hier gesetzlich und damit verbindlich fixiert.]