Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1627
16. Wahlperiode 29. 05. 2006
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2006
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Otto Fricke, Jürgen
Koppelin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/1465 –
Begrenzung der Staatsverschuldung durch Artikel 115 Grundgesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) dürfen die Einnahmen aus
Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für
Investitionen nicht überschreiten.
Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift ist erst
dann gerechtfertigt, wenn das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht – Stabilität
des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches
Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum – ernsthaft und
nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar droht.
Seit geraumer Zeit ist eine Vernachlässigung dieser verfassungsrechtlichen
Bindungen der Haushaltsplanung und der Haushaltsfinanzierung durch die
Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit zu beobachten (Antrag auf
Prüfung des Bundeshaushaltsgesetzes 2004 im Verfahren des Artikels 93 Abs. 1
Nr. 2 GG/§ 13 Nr. 6 BVerfGG im Namen und im Auftrag der
Bundestagsabgeordneten Dr. Angela Merkel, Michael Glos, Dr. Wolfgang Gerhardt et al. vom
15. Dezember 2004).
So überschreitet – nachdem bereits in den Jahren 2002 bis 2004 die übermäßige
Kreditfinanzierung des Bundeshaushalts mit der Abwehr einer Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts begründet wurde – auch die im
Haushaltsentwurf 2006 veranschlagte Nettokreditaufnahme (38,3 Mrd. Euro) die
Summe der im Haushaltsplan veranschlagten maßgeblichen Investitionen
(rund 23,2 Mrd.Euro) um rund 15,1 Mrd. Euro.
Die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 GG bleibt
jedoch auch bei angespannter Finanzlage und schwierigen
Konjunkturbedingungen ohne Abstriche verbindlich, anderenfalls droht das
Haushaltsverfassungsrecht in Verfall zu geraten. Die Verschuldung allein des Bundes hat – neben
weiteren Schulden in so genannten Sondervermögen – zum Ende des Jahres
2005 einen Stand von 886 Mrd. Euro erreicht (Monatsbericht der Deutschen
Bundesbank März 2006).
Der Bundesrechnungshof äußerte in seinen „Bemerkungen 2005 zur
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“ die Auffassung, dass die geltende
verfassungsrechtliche Verschuldungsregel ungeeignet sei, „den
Schuldenaufwuchs im Bundeshaushalt aufzuhalten oder zumindest zu bremsen.“
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verfolgt eine Finanz- und Wirtschaftspolitik der
gleichzeitigen Haushaltskonsolidierung und Wachstumsförderung. Mit dem Haushalt
2006 und Finanzplan bis 2009 sowie dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 hat sie
wesentliche Elemente dieser Strategie auf den Weg gebracht.
Um die wirtschaftliche Erholung auf eine breitere Basis zu stellen, lässt die
Bundesregierung im laufenden Jahr die automatischen Stabilisatoren wirken und
verzichtet auf wachstumsbegrenzende Eingriffe. Es erfolgt in einem ersten
Schritt eine behutsame Konsolidierung in der Größenordnung von 21/2 Mrd.
Euro durch Kürzung bei konsumtiven Leistungen und dem Abbau von
Steuervergünstigungen und Sonderregelungen. Durch das gleichzeitige Setzen von
Wachstumsimpulsen und die Stärkung der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu
Gunsten von Langzeitarbeitslosen wird die Konjunkturentwicklung gestützt, um im
weiteren Verlauf des Finanzplanungszeitraums die kontraktiven Wirkungen der
notwendigen weiteren Konsolidierungsschritte abzufedern. Auf dieser Basis
erfolgen die wesentlichen Konsolidierungsschritte ab 2007, insbesondere die
Maßnahmen im Bereich der Umsatz- und Versicherungsteuer. In der
Finanzplanung des Bundes sind allein für 2007 Konsolidierungsmaßnahmen in Höhe
von fast 22 Mrd. Euro berücksichtigt.
Nach der Finanzplanung liegt die Nettokreditaufnahme 2007 (22 Mrd. Euro)
wieder unterhalb der verfassungsrechtlichen Regelgrenze und sinkt dann bis auf
20 Mrd. Euro im Endjahr der Finanzplanung weiter ab. In 2006 liegt die
Nettokreditaufnahme mit 38,3 Mrd. Euro allerdings um rund 15,1 Mrd. Euro über den
Investitionsausgaben. Nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)
ist dies nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts zulässig. Diese Situation ist im Jahr 2006 gegeben.
Die Bundesregierung hat in der Begründung zum Haushaltsgesetzentwurf 2006
umfassend dargelegt, dass trotz einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von
real 11/2-Prozentpunkten zu erwarten ist, dass das Ungleichgewicht zwischen
außenwirtschaftlichen und binnenwirtschaftlichen Kräften fortbesteht
(gespaltene Konjunktur) und somit eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts droht und die kurzfristig erhöhte Nettokreditaufnahme im
Haushaltsjahr 2006 bestimmt und geeignet ist, der drohenden Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entgegenzuwirken. Durch das Wirkenlassen der
automatischen Stabilisatoren und der zusätzlichen wirtschaftlichen Impulse
durch das 25-Mrd.-Euro-Programm für Wachstum und Beschäftigung wirkt die
Bundesregierung der drohenden Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts entgegen und schafft die Voraussetzungen zur Einhaltung der
Regelgrenze des Artikels 115 GG in den kommenden Jahren.
Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 GG begrenzt die Höhe der zulässigen Kreditaufnahme
auf die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen
(Regelgrenze). Dem Investitionsbegriff kommt somit eine kreditbegrenzende
Funktion zu. Der geltende Investitionsbegriff und seine Auslegung in der
Staatspraxis entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im
Übrigen ist die die Regelgrenze des Artikels 115 GG überschreitende
Nettoneuverschuldung des Jahres 2004 Gegenstand eines anhängigen
Normenkontrollverfahrens gegen das Haushaltsgesetz 2004. Inwieweit die Kritikpunkte des
Bundesrechnungshofes dort inhaltlich Berücksichtigung finden, bleibt
abzuwarten. Die Bundesregierung wird ihre Auffassung im Lichte der ausstehenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überprüfen.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung der
Neuverschuldungsgrenze des Artikel 115 GG?
2. Hält die Bundesregierung diese Grenze für wirksam, um
Generationengerechtigkeit herzustellen?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Die Neuverschuldungsregel des Artikels 115 GG ist eine kreditbegrenzende
Regel verbunden mit der notwendigen Flexibilität, um konjunktur- und
wachstumsgerecht handeln zu können und damit auch die Einnahmebasis des Staates
zu sichern. Auf dieser Option des Artikels 115 GG baut auch die aktuelle
finanzpolitische Strategie der Bundesregierung auf.
Mittel- und langfristig ist es erforderlich, die Lasten zu reduzieren, die durch die
Kreditaufnahme entstanden sind, auch wenn diese jeweils im Einklang mit den
verfassungsrechtlichen Regeln erfolgte. Für Zinsausgaben werden gegenwärtig
fast 40 Mrd. Euro im Bundeshaushalt aufgewandt, die den finanzpolitischen
Spielraum einschränken.
Durch strukturell wirksame Maßnahmen auf der Einnahmen- und
Ausgabenseite und durch weiteren Subventionsabbau kann die Belastung zukünftiger
Generationen begrenzt werden. Unter dem Gesichtspunkt der
Generationengerechtigkeit kommt es darauf an, sowohl die Schuldenlasten zu begrenzen als
auch zugleich die Staatsausgaben zu Gunsten wachstumsfördernder
Maßnahmen umzustrukturieren. Die Bundesregierung leistet hierzu unter anderem mit
der Erhöhung der Ausgaben für Forschung und Entwicklung und dem neuen
Elterngeld einen wichtigen Beitrag.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bindungswirkung der Kreditgrenze
für den Haushaltsvollzug?
Die Regelung des Artikels 115 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach die Einnahmen aus
Krediten die im Haushalt veranschlagten Investitionen nicht überschreiten
dürfen, betrifft die Aufstellung des Haushaltsplans und richtet sich an den
Haushaltsgesetzgeber.
Nur der Gesetzgeber kann steuernd tätig werden und im überwiegend von
gesetzlichen Leistungsverpflichtungen und Einnahmen geprägten Bundeshaushalt
die notwendigen Weichenstellungen vornehmen. Die Exekutive muss dem
gegenüber im Haushaltsvollzug die gesetzlichen Vorgaben umsetzen und trotzdem
aktuellen unabweisbaren Entwicklungen (z. B. aktuelle Entwicklungen von
Steuern, Zinsen und Arbeitsmarkt, Mittelabfluss bei den Investitionen) auch
dann Rechnung tragen, wenn eintretende Abweichungen im Haushaltsvollzug
nicht oder nur teilweise aufgefangen werden können.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die geltende Kreditgrenze
(Artikel 115 GG) wirksamer gestaltet werden muss?
Die Frage einer Begrenzung staatlicher Verschuldung und im Zusammenhang
damit eine wirksamere Ausgestaltung kreditbegrenzender Regelungen ist ein
Dauerthema der politischen Diskussion, die nicht zuletzt im Zusammenhang mit
der jüngsten Reform des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts intensiv
geführt wurde. Aus Sicht der Bundesregierung kommt es vor allem darauf an,
die Konsolidierungsschritte zu ergreifen, die für eine tatsächliche Begrenzung
der Staatsverschuldung erforderlich sind. Für eine Diskussion darüber, mit
welchen Maßnahmen dieser Prozess auf allen Ebenen des Bundesstaates stärker
flankiert werden kann, stellt die angestrebte zweite Stufe der
Föderalismusreform ein geeignetes Forum dar.
5. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Investitionen“ in Artikel
115 Abs. 1 Satz 2 GG?
Die für die Bundesregierung verbindliche Definition des haushaltsrechtlichen
Investitionsbegriffs ergibt sich aus Artikel 115 Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung
mit § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Danach sind
Ausgaben für Investitionen die Ausgaben für
a) Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen;
b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche
Verwaltungsausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben
für militärische Beschaffungen handelt;
c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen;
d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von
Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die
Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen;
e) Darlehen;
f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen;
g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den
Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
Leitbild für den Investitionsbegriff in Artikel 115 GG ist die Bindung an den so
genannten produktiven Teil der öffentlichen Ausgaben. Nach der Begründung
des Regierungsentwurfs zur Neufassung des Artikels 115 GG sind
dementsprechend unter dem Begriff „Ausgaben für Investitionen“ öffentliche Ausgaben für
Maßnahmen zu verstehen, „die bei makroökonomischer Betrachtung die
Produktionsmittel der Volkswirtschaft erhalten, vermehren oder verbessern“. Nach
dieser Betrachtung ist, im Gegensatz zu den Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen, nicht entscheidend, ob der Vermögensbestand des Bundes erhöht wird
oder nicht.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1989
(BVerfGE 79, 311) kann der Investitionsbegriff jedenfalls nicht weiter
verstanden werden als in der bisherigen Staatspraxis, die die „Baumaßnahmen“ und
„Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“
gemäß den Nummern 7 und 8 des Gruppierungsplans als Investitionen ansieht.
In Umsetzung dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber den Investitionsbegriff
in § 10 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und § 13 BHO definiert.
6. Werden mit Investitionen in diesem Sinne Erträge generiert, die die Zins-
und Tilgungslasten decken?
Primärer Zweck staatlichen Handelns ist es nicht, monetäre Erträge zu erzielen.
Der Staat erbringt Leistungen für die Bürger, die der Markt in der Regel nicht
bereitstellt, und erhebt hierfür in der Regel kein spezielles Entgelt. Die
Finanzierung der Bundesausgaben erfolgt überwiegend nicht über Entgelte für
bestimmte Leistungen, sondern über Steuern.
Auch wenn staatlichen Investitionen im Sinne des Haushaltsrechts somit
finanzielle Erträge regelmäßig nicht gegenüberstehen, so besteht ihr Wesen doch
darin, zu volkswirtschaftlichen Erträgen, z. B. in Form eines gewachsenen
Produktionspotenzials, zu führen. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
Sofern in bestimmten Fällen Investitionen auch monetäre Erträge
gegenüberstehen, ist zu beachten, dass gemäß § 8 BHO alle Einnahmen grundsätzlich als
Deckungsmittel für alle Ausgaben (Grundsatz der Gesamtdeckung) dienen.
Hierdurch wird die Flexibilität der Haushaltswirtschaft mit Rücksicht auf die
jeweiligen finanz- und gesamtwirtschaftlichen Anforderungen gesichert. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, inwieweit Erträge von
Investitionen die Zins- und Tilgungsleistungen decken.
7. Stimmt die Bundesregierung Forderungen zu, vor allem den
Investitionsbegriff gemäß der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung eng zu fassen?
Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen stellen selbst kein
Haushaltsaufstellungs- und -steuerungsinstrument dar. Ihre Ergebnisse dienen vielmehr
vorrangig der Darstellung und Analyse gesamtwirtschaftlicher
Kreislaufzusammenhänge. Die auf Veränderungen des Kapitalstocks orientierte Abgrenzung der
öffentlichen Investitionstätigkeit nach den Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen reicht nicht für die Beurteilung öffentlicher Ausgaben hinsichtlich ihrer
volkswirtschaftlichen Wirkungen aus, wie sie dem Leitbild für den
Investitionsbegriff in Artikel 115 GG zu Grunde liegt (vergleiche Antwort zu Frage 5).
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Staatsverschuldung
in Deutschland, und von welcher weiteren Entwicklung geht sie aus?
Die Staatsverschuldung in Deutschland ist vor allem seit der Wiedervereinigung
stärker gestiegen als das Bruttoinlandsprodukt. Eine solche Entwicklung ist
langfristig nicht tragfähig.
Für die Zukunft hat Deutschland sich im Europäischen Stabilitäts- und
Wachstumspakt verpflichtet, seine Finanzpolitik am Ziel eines ausgeglichenen
Staatshaushalts auszurichten. Mit den von der Bundesregierung ergriffenen
Konsolidierungsmaßnahmen wird ein wesentlicher Schritt in diese Richtung getan.
9. Wie hoch ist das durchschnittliche Zinsniveau der Bundesschulden?
Nach dem Schuldenstand vom 31. Dezember 2005 betrug der durchschnittliche
Zinssatz für die Bundesschuld 4,6 Prozent.
10. Wie hoch ist das durchschnittliche Zinsniveau der neu aufgenommen
Darlehen, und von welcher Entwicklung geht die Bundesregierung für das
Jahr 2006 aus?
Die durchschnittliche Verzinsung der Bruttokreditaufnahme im Jahr 2005 betrug
2,65 Prozent. Zur Deckung des Bruttokreditbedarfs im Jahr 2006 geht die
Bundesregierung – je nach Art des eingesetzten Finanzinstruments – von Zinssätzen
etwa zwischen 3 und 4 Prozent aus.
11. Welche Entwicklung des Zinsniveaus erwartet die Bundesregierung in
ihrer mittelfristigen Finanzplanung, und wie wird sich diese auf den
Bundeshaushalt auswirken?
Die mittelfristige Finanzplanung des Bundes unterstellt aus Vorsichtsgründen
einen moderaten Anstieg des Zinsniveaus. Dessen Auswirkungen auf die
Zinsausgaben des Bundes sind im Finanzplan bis 2009 dargestellt, den die
Bundesregierung kürzlich beschlossen und den gesetzgebenden Körperschaften
vorgelegt hat:
2006: rund 38,0 Mrd. Euro,
2007: rund 39,8 Mrd. Euro,
2008: rund 41,3 Mrd. Euro,
2009: rund 42,7 Mrd. Euro.
12. Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer übermäßigen Belastung des
Haushalts durch Zinssteigerungen?
Wie in der Antwort zu Frage 11 dargelegt, ist in der mittelfristigen
Finanzplanung bereits ein Anstieg des Zinsniveaus unterstellt. Die Gefahr einer
übermäßigen Belastung des Haushalts wird daher nicht gesehen.
13. Wie hoch würden die absoluten Zinszahlungen des Bundes steigen, wenn
das durchschnittliche Zinsniveau der Bundesschulden um 1 Prozent
anstiege?
Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an spekulativen Überlegungen zur
weiteren Zinsentwicklung.
14. Wie lange würde es dauern, die Bundesschulden vollständig zu tilgen,
wenn der Bund auf eine Neuverschuldung verzichtete und seine derzeitige
Tilgungsleistung beibehielte?
Erst wenn die Einnahmen im Bundeshaushalt (ohne Krediteinnahmen) die
Ausgaben (ohne Tilgungsleistungen) übersteigen, wird die Verschuldung des
Bundes zurückgeführt. Über den Zeitraum bis zur gänzlichen Schuldentilgung
kann keine Aussage getroffen werden.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der
Staatsverschuldung auf Wachstum und Beschäftigung?
Die Auswirkungen zusätzlicher Kreditaufnahme sind vor dem Hintergrund der
gesamtwirtschaftlichen Ausgangslage zu beurteilen. Je nach konjunktureller
Lage kann eine zusätzliche Kreditaufnahme, die sich zum Beispiel aus dem
Wirken der so genannten automatischen Stabilisatoren (konjunkturbedingte
Mindereinnahmen und Mehrausgaben) ergibt, zur Sicherung von Wachstum und
Beschäftigung gerechtfertigt sein. Die Ausnahmevorschrift des Artikels 115 GG
erlaubt daher zur Abwehr einer (unmittelbar drohenden) Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch eine Kreditaufnahme, die die Summe der
im Haushaltsplan ausgewiesenen Investitionen übersteigt. Staatliche
Investitionen können – auch durch Multiplikatoreffekte – zu einer positiven Wachstums-
und Beschäftigungsentwicklung beitragen. Je nach Lage können sie jedoch auch
private Investitionen verdrängen.
Der Schuldendienst für die bestehende Staatsschuld mindert dauerhaft die für
andere Zwecke (z. B. Forschungsausgaben) zur Verfügung stehenden Mittel. Unter
dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit ist mittel- und langfristig aus
Sicht der Bundesregierung im Interesse von Wachstum und Beschäftigung eine
Kombination aus Schuldenbegrenzung und Stärkung von Zukunftsausgaben
erforderlich.
16. In welchem Umfang werden die Kredite des Bundes getilgt, und in
welchem Umfang werden sie durch Anschlusskredite prolongiert?
Angaben hierzu finden sich im Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans – „Teil II:
Finanzierungsübersicht“. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf werden
im Haushaltsjahr 2006 Kredite im Volumen von rund 196,5 Mrd. Euro fällig;
hiervon werden rund 196,4 Mrd. Euro durch neue Kredite anschlussfinanziert
und rund 134 Mio. Euro aus Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der
Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG) getilgt.
17. Wie hoch dürfte die staatliche Kreditaufnahme sein, wenn der
Werteverzehr im Wege von Abschreibungen gegen gerechnet würde?
Im Zusammenhang mit dem Investitionsbegriff des öffentlichen
Haushaltswesens kommt es nicht primär darauf an, welche unmittelbaren materiellen Werte
(gegebenenfalls bereinigt um Abschreibungen) der Staat mittels
Investitionsausgabe erwirbt, sondern ob bei makroökonomischer Betrachtung die
Produktionsmittel der Volkswirtschaft erhalten bleiben, vermehrt oder verbessert werden
(vergleiche Antwort zu Frage 5).
Informationen über den Werteverzehr des Bundesvermögens durch
Abschreibungen liegen nicht vor. In der Vermögensrechnung des Bundes sind bewegliche
und unbewegliche Sachen wertmäßig nicht nachgewiesen.
18. Wie hoch wäre die Kreditgrenze seit dem Haushaltsjahr 1999 gewesen,
wenn nur die Sachinvestitionen als Investitionen berücksichtigt worden
wären?
Die Summe der Sachinvestitionen (Hauptgruppe 7 und Obergruppen 81 und 82
des Gruppierungsplans) und der gesamten investiven Ausgaben beziehen sich
jeweils auf die Soll-Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr bzw. in 2006 auf die
Soll-Ausgaben im RegE.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Begrenzung der maßgeblichen
Investitionen auf Sachinvestitionen nicht nachvollziehbar.
19. Welche Kreditobergrenzen gibt es in den anderen EU-Mitgliedsländern,
und wie beurteilt die Bundesregierung deren Wirkung?
Der Bundesregierung liegen Angaben über nationale Regelbindungen der
Haushalte von einzelnen EU-Mitgliedstaaten vor, jedoch ist der Verbindlichkeitsgrad
der jeweiligen nationalen Regeln zumeist schwer zu beurteilen. Eine
Evaluierung hinsichtlich ihrer Qualität und Wirksamkeit liegt nicht vor.
20. Ist die Bundesregierung bereit, noch vor Verabschiedung des Haushalts
2006 die Einschätzungen von Bundesbank und Sachverständigenrat zu der
Frage einzuholen, ob eine konjunkturelle Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts besteht, die einen kreditfinanzierten Ausgleich der
damit verbundenen Steuermindereinnahmen und Mehrausgaben
nachvollziehbar und vertretbar macht?
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, vor dem
Hintergrund der Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und
wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung (Finanzplanungsrat,
Konjunkturrat, Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Bundesbank) und der Auffassungen in
Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft eine nachvollziehbare und vertretbare Beurtei-
1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
Mrd. Euro
Sachinvestitionen 7,2 7,1 7,2 6,8 6,8 7,1 6,7 7,0
Investive
Ausgaben gesamt 29,8 29,4 29,6 25,0 26,7 24,6 22,7 23,2
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333
lung der gesamtwirtschaftlichen Lage und der Eignung einer erhöhten
Kreditaufnahme zur Störungsabwehr vorzunehmen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich der Haushaltsgesetzgeber im
weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Haushaltsgesetz 2006 und
insbesondere vor dem Hintergrund der seit April 2006 vorliegenden Eckwerte
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung mit den aktuellen Auffassungen der
gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs-
und Bildungsorgane auseinandersetzt (insbesondere Sachverständigenrat und
Bundesbank), soweit derartige Äußerungen vorliegen.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Präsidenten des
Bundesrechnungshofes zur Nettoneuverschuldung des Bundes, das
Grundgesetz ist in der jetzigen Form nicht geeignet, die Staatsverschuldung
wirkungsvoll einzudämmen; die Regeln sind an dieser Stelle zu diffus und
ließen der Politik zu viele Hintertürchen offen (Wirtschaftswoche vom
13. April 2006)?
Ich verweise auf die Vorbemerkung und die Antworten zu den Fragen 1 und 2.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Präsidenten des
Bundesrechnungshofes, wenn der Staat Vermögen abgebe, etwa durch
Privatisierung, müsse er eigentlich seine Schuldenaufnahme um diesen Betrag
reduzieren. (Wirtschaftswoche 13. April 2006)?
Die Bemessung der Kreditermächtigung in den jeweiligen Haushaltsgesetzen
entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vergleiche Antwort zu Frage 5).
Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Artikels 115
GG ergibt sich, dass die so genannten Deinvestitionen bei der Berechnung der
zulässigen Obergrenze des Artikels 115 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen sind
(vergleiche Antwort zu Frage 17).
23. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag des Präsidenten des
Bundesrechnungshofes, verbindliche Tilgungspläne vorzusehen
(Wirtschaftswoche 13. April 2006)?
Ich verweise auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 4.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, im Wege der
Förderalismusreform und einer Neuausrichtung der Finanzbeziehungen zwischen
Bund und Ländern ein Neuverschuldungsverbot im Grundgesetz zu
verankern?
Ich verweise auf die Antwort zu Frage 4.]