Strafrechtliche und haftungsrechtliche Verantwortung von Bankmanagern und die Wahrnehmung der Finanzaufsicht
der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Alexander Bonde, Dr. Anton Hofreiter, Markus Kurth, Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, Silke Stokar von Neuforn, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Hans-Christian Ströbele, Dr. Harald Terpe, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Verlauf der Bankenkrise hat sich der Bund über den staatlichen Bankenrettungsfonds SoFFin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) unter anderem bei der Commerzbank, Aareal Bank, Bayerischen Landesbank, HSH Nordbank, WestLB sowie an der IKB über Rekapitalisierungsmaßnahmen und/oder Bürgschaften engagiert. Das Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG) bietet künftig sogar die Möglichkeit, Anteilseigner der Banken zu enteignen. Nötig wurden diese Hilfen vor allem wegen außerbilanzieller Spekulationen der Kreditinstitute, die vielfach über Zweckgesellschaften abgewickelt wurden. Auf diese in den Bankbilanzen nicht auftauchenden Zweckgesellschaften wurden Kredite übertragen, die wiederum in MBS (Mortgage Backed Securities) gebündelt wurden, für welche die Zweckgesellschaft in der Regel nicht haftete, so dass diese lediglich mit der Zahlungsfähigkeit der Immobilienschuldner besichert waren. Diese Wertpapiere wurden auch durch deutsche Banken gehandelt, ohne dass die damit aufgenommenen Risiken ausreichend durch Eigenkapital abgesichert waren. Im Sommer 2007 tauchten erste Krisensymptome in der internationalen Finanzwelt auf. Ungeachtet dessen haben viele Banken ihr fehlerhaftes Geschäftsmodell nicht oder nur langsam angepasst.
Am 16. Dezember 2008 durchsuchte die Staatsanwaltschaft München die Geschäftsräume der Hypo Real Estate (HRE). Ermittelt wurde wegen des Verdachts der fehlerhaften Kapitalmarktinformation nach dem Aktiengesetz, der Marktmanipulation und der strafbaren Untreue. Gegen die HRE hatte u. a. die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz Strafanzeige erstattet. Mittlerweile liegt eine Vielzahl privater Strafanzeigen vor. Auch bei der IKB wird gegen die verantwortlichen Manager ermittelt, ebenso bei der WestLB.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Aufarbeitung der Finanzmarktkrise auch Aufgabe der Justiz ist?
Sieht die Bundesregierung angesichts der Vielzahl der in Not geratenen Banken und der Komplexität der Sachverhalte die Staatsanwaltschaften der Länder personell in der Lage, eine Aufarbeitung zu gewichtigen Teilen zu bewältigen?
Wie viele Ermittlungsverfahren gegen verantwortliche Vorstände, Aufsichtsräte und leitende Angestellte von Banken und Kreditinstituten u. a. wegen Untreue, Betrugs, Insolvenzverschleppung, Bilanzfälschung und Bilanzmanipulation u. ä. Straftatbestände sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren sind nach Ausbruch der Finanzmarktkrise im Sommer 2007 von den Staatsanwaltschaften der Länder eingeleitet worden (bitte nach Bundesländern und Tatbeständen ordnen)?
Wie viele Ermittlungsverfahren resultieren aus Hinweisen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und welche Normen regeln, ab wann die BaFin aufsichtsrechtliche Prüfungen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten hat?
Falls keine Ermittlungsverfahren aus Hinweisen der BaFin resultierten, ist dann der Grund darin zu sehen, dass keine Hinweise seitens der BaFin an die Staatsanwaltschaft erfolgten oder darin, dass diese Hinweise keinen Anfangsverdacht zu begründen vermochten?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass die Bundesländer entsprechende Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bearbeitung von Strafverfahren im Zusammenhang mit der Finanzkrise eingerichtet haben (bitte die Zahl der Planstellen benennen und mitteilen, ob etwaige Stellen tatsächlich besetzt sind)?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die bisher anhängigen Strafverfahren im Rahmen der Justizministerkonferenz zu koordinieren? Falls dies nicht der Fall sein sollte, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine Task-Force auf Bundesebene zu bilden, um die bisher anhängigen Ermittlungsverfahren zu koordinieren oder eine solche zu bilden, um die Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren zu prüfen und dahingehende Vorfeldermittlungen aufzunehmen?
Prüft die Bundesregierung in den Fällen, in denen sie direkt oder über den SoFFin an Unternehmen beteiligt ist, die strafrechtliche Verantwortung der früheren oder noch im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, von Abschlussprüfern und sonstigen leitenden Angestellten? Prüft sie ferner oder lässt sie die rechtlichen Möglichkeiten von zivilrechtlichen Haftungsklagen prüfen wegen pflichtwidrigen Handelns (auf Grund der §§ 93, 116 des Aktiengesetzes (AktG), z. B. durch Handeln auf unzureichender Informationsgrundlage, fehlender Risikoabschätzung, fehlender Vermeidung von Klumpenrisiken oder fehlender Einhaltung sonstiger professioneller Regeln) oder eine sonstige Haftung auf Grund vertraglicher und deliktischer Ansprüche?
Sieht die Bundesregierung einen Mangel an materiellen Haftungsvorschriften, um die Geschehnisse der Finanzmarktkrise und das Verhalten von Verantwortlichen ordnungsgemäß zu erfassen oder sieht die Bundesregierung die Defizite eher auf Seiten der Durchsetzbarkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen? Wenn sie keine Defizite sieht, wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Sieht die Bundesregierung in Fällen, in denen sie Banken stützt, Möglichkeiten, die Berufshaftpflichtversicherung der Vorstände und Aufsichtsräte in Anspruch zu nehmen?
Sieht die Bundesregierung die Lenkungswirkung des Haftungsrechts noch gewahrt, wenn verantwortliche Bankvorstände zwar rechtskräftig zu Schadensersatzzahlungen verurteilt würden, diese Zahlungen aber ausschließlich durch Versicherungen (D&O Versicherungen) und nicht einmal anteilig aus dem Privatvermögen erfolgten?
Hält es die Bundesregierung für notwendig, den entsprechenden Passus des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK Regel 3.8) als verbindliche Norm ins Aktiengesetz zu überführen, und wenn nicht, warum nicht?
Prüft die Bundesregierung auch den Ablauf etwaiger zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährungsfristen, da die Gründung der Zweckgesellschaften teilweise schon vor Jahren erfolgte?
Sofern die Bundesregierung haftungsrechtliche Prüfungen vornimmt, geschieht dies durch Mitarbeiter der Bundesregierung oder beauftragt sie damit externe Kanzleien?
Sofern die Bundesregierung bei solchen Prüfungen zu dem Ergebnis einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Vorstände gekommen ist, lässt sie sich die Ansprüche abtreten oder wirkt sie innerhalb der Finanzunternehmen, an denen sie beteiligt ist, auf eine effektive Durchsetzung dieser Ansprüche hin?
Prüft die BaFin die Zuverlässigkeit des Managements (Vorstand und Aufsichtsrat) der Geschäftsbanken nach dem Kreditwesengesetz (KWG), sofern eine Bank Staatshilfen in Anspruch nehmen möchte?
Hat die BaFin seit Ausbruch der Krise die Zuverlässigkeit des Managements (Vorstand und Aufsichtsrat) der Geschäftsbanken nach dem KWG geprüft, ohne dass eine Geschäftsbank Staatshilfen in Anspruch nehmen wollte, und wenn ja, welches waren diese Fälle?
Gibt es Fälle, in denen Staatshilfen verweigert wurden, weil das Management der Bank nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die Geschäfte des Instituts in Zukunft in ordnungsgemäßer Weise auszuüben?