Spurendokumentationssysteme (SPUDOK)
der Abgeordneten Frau Dann, Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach Berichten der Frankfurter Rundschau und der taz vom 22. August 1985 sind mehr als 2 000 Bürgerinnen und Bürger, somit jeder 25. Bewohner des Landkreises Lüchow-Dannenberg, in einem Spurendokumentationssystem mit vielen persönlichen Daten (neben Namen, Adressen, Geburtstage und -orte, Berufe, Telefonnummern, Spitznamen, auch Hinweise auf Verwandte, Automarken, Autofarben, Sachverhalte, wie Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen, Antreffen bei Straßenkontrollen, Personalienkontrollen bei Aktionen etc.) gespeichert. Alle eingegebenen Daten dienen als Suchbegriffe zum Wiederauffinden von Informationen im Spurendokumentationssystem, alle gespeicherten Daten sind beliebig kombinierbar. Auf das Vorhandensein eines strafrechtlichen Tatverdachtes kommt es nicht an.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen12
Hat die Bundesregierung, hier der Bundesinnenminister, Kenntnis von dieser Datei des Landeskriminalamtes Niedersachsen? Hat das Bundeskriminalamt (BKA) in irgendeiner Weise, und wenn ja, wie, bei der Errichtung dieser Datei mitgewirkt?
Ist es richtig, daß das Bundeskriminalamt Spurendokumentationssysteme wie die vorstehend geschilderte Datei entwickelt hat? Wenn ja, welche Kosten wurden für die Entwicklung derartiger Spurendokumentationssysteme ausgegeben?
Welche Spurendokumentationssysteme werden oder wurden bisher beim BKA geführt?
Welches ist die rechtliche Grundlage für die Errichtung und Benutzung dieser Spurendokumentationssysteme? Auf welche rechtliche Befugnisnorm stützt sich insbesondere die Datensammlung auf Vorrat?
Wird von der Bundesregierung die Auffassung des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Benda, geteilt, welcher Anfang August auf die Frage, wie er vorbeugende Datensammlungen der Polizei beurteilt, wie folgt antwortete: „Die Sammlung von Daten auf Vorrat, nur in der Hoffnung, man könne sie möglicherweise in der Zukunft irgendwie einmal für nützliche Zwecke verwenden, ist unzulässig."
Plant die Bundesregierung bei ihrer Mitarbeit an einem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder die Aufnahme einer Vorschrift, welche solche Datensammlungen der Polizei auf Vorrat zuläßt?
Wie kann eine solche Vorschrift mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Volkszählung in Einklang gebracht werden, welches Datensammlungen auf Vorrat (mit Ausnahme der Statistik) grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt?
Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die verfassungsrechtlich gebotene Zweckbindung der gespeicherten Daten beim Spurendokumentationssystem eingehalten werden angesichts der Tatsache, daß SPUDOK-Daten auch in andere Dateien übernommen bzw. aus ihrem ursprünglichen Sachzusammenhang gelöst und neu kombiniert werden können?
Welche Löschungsfristen gibt es für die im Spurendokumentationssystem gespeicherten Daten?
Wie steht die Bundesregierung zur Ausgabe der Entwicklungskosten und der anderen Kosten für die beim Bundeskriminalamt vorhandenen Spurendokumentationssysteme, wenn die rechtliche Grundlage (noch) nicht vorhanden ist und generell fraglich ist?
Im Siebten Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz — Drucksache 10/2777 — wird unter Ziffer 20.1.1, Seite 67, ausgeführt: „Insgesamt läßt sich an den Stationen PIOS-Neu, SPUDOK, Massendatenverarbeitung eine Entwicklung ablesen, die über die Verarbeitung von Daten über Verdächtigte und Beschuldigte hinausführt bis zur Verarbeitung von Daten über Randpersonen, ,Szene'-Angehörige, Kontaktpersonen usw. Da nach dem Volkszählungsurteil in der Speicherung personenbezogener Daten in Polizeidateien unstreitig ein Eingriff zu sehen ist, bedeutet die zunehmende Inanspruchnahme von Personen, die weder Beschuldigte noch Verdächtige noch Störer sind, auch eine Zunahme der Verstöße gegen geltendes Recht, da die engen Grenzen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nicht-Störers (sogenannter polizeilicher Notstand) häufig überschritten sein dürften. Die Entwicklung der Datenverarbeitungstechnik und die Verfeinerung der hierdurch zur Verfügung gestellten Instrumente bringen es mit sich, daß traditionelle Denkansätze des Polizeirechts mehr und mehr in den Hintergrund gedrängt werden. Gerade im Hinblick auf die im Anschluß an das Volkszählungsurteil geführte Diskussion über neue Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Datenverarbeitung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu fordern, daß in diesen Rechtsgrundlagen nicht lediglich die technische Entwicklung juristisch nachvollzogen wird, sondern daß der technischen Entwicklung dem Grundrechtsverständnis entsprechende rechtliche Grenzen gezogen werden."
Teilt die Bundesregierung diese vorstehend zitierte Ansicht? Wie beurteilt sie unter Berücksichtigung dieser Ausführungen die Spurendokumentationssysteme?
Fast die gesamte Bevölkerung im Landkreis Lüchow-Dannenberg hat mit der Bürgerinitiative in ihrem Widerstand gegen die Wiederaufbereitungsanlage zusammengearbeitet. Die Menschen in diesem Landkreis haben sich in diesen Auseinandersetzungen neben den Parteien und außerhalb der Institutionen neue wirkungsvolle demokratische Strukturen geschaffen, die das politische Leben im Landkreis langfristig bestimmen werden. Die Menschen selbst haben sich hier politische und soziale Kompetenz erworben, genutzt und verteidigt.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß polizeiliche Überwachungsmethoden - hier SPUDOK - diesem Prozeß der Ausdifferenzierung von Demokratie förderlich ist?