Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (IV)
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Eid und der Fraktion DIE GRÜNEN
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirschaft — V A 8 - 48 03 42/1 — 932 592/3 — hat mit Schreiben vom 17. Januar 1986 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Wie die Bundesregierung bereits mehrfach betont hat, gibt es weder eine militärische noch eine militärisch relevante Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika.
Fragen und Antworten23
Kann die Bundesregierung die Angaben des Pressesprechers des Bundesamtes für gewerbliche Wi rtschaft bestätigen, der am 7. November 1985 gegenüber dem ehemaligen Bundestagsabgeordneten Schwenninger u. a. erklärt hat, er habe „erst kürzlich einer Firma den Export von Schrotmunition nach Südafrika abgelehnt" und das Bundesamt habe einen entsprechenden Prozeß vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt gewonnen?
Trifft es zu, daß diese Entscheidung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft „auf der UNO-Resolution 418" basierte, wie es vom Pressesprecher gleichfa lls geäußert wurde?
Kann die Bundesregierung weiterhin bestätigen, daß vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft außerdem der Export eines „simplen Revolverhandgriffs aus Holz" nach Südafrika abgelehnt wurde?
Ja.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß die Resolution 418 vom 4. November 1977 tatsächlich so umfassend ist, daß solche Entscheidungen, wie in Fragen 1 bis 3 genannt, vom Embargotext abgesichert sind und demzufolge auch keine „umrüstbaren" Hubschrauber in „ziviler Ausfertigung" nach Südafrika exportiert werden dürfen?
Bei den genannten Entscheidungen handelte es sich um Teile von Munition bzw. Waffen, die unter das VN-Embargo fa llen. Dies ist bei zivilen Hubschraubern nicht der Fall.
Hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen, daß die spezielle Ausbildung des sogenannten Schwanenhalses bei den von der Firma Goldhofer Fahrzeugwerk, Memmingen, nach Südafrika gelieferten Tiefladeanhängern keine „zusätzliche Ausrüstung eines handelsüblichen Fahrzeugs", sondern vielmehr eine „spezielle Konstruktion" für den militärischen Einsatz darstellt [vgl. Antwort der Bundesregierung auf Frage 1.11 in Drucksache 10/ 3371— Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (III)]?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß andere Tieflader der Firma Goldhofer, für die die Firma Goldhofer beispielsweise in Werbeanzeigen der „wehrtechnik" 8/84 als Panzertransporter wirbt, über die in Frage 5 genannte Konstruktion des „Schwanenhalses" verfügen, nicht jedoch die zivil eingesetzten Versionen der Goldhofer- Tieflader (vgl. dazu auch Prospekte der Firma Rotzler, Spezialfabrik für Seilwinden und Hebezeuge, Nr. 320/1, Schwerlastwinden für militärischen Einsatz)?
Welche „für den Transport von Panzern unter schwierigen Gelände- oder Witterungsverhältnissen erforderlichen Konstruktionsmerkmale" waren bei den von der Firma Goldhofer nach Südafrika exportierten Tiefladeanhängern vom Typ STÜA H 4 nicht vorhanden, weswegen nach Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Sprung vom 16. Januar 1985 auf die Frage des Abgeordneten Schwenninger (Drucksache 10/2763) eine Ausfuhrgenehmigung nicht notwendig war?
Zu den Tiefladern der Fa. Goldhofer hat die Bundesregierung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe Drucksache 10/ 3371).
Im übrigen haben Tieflader, die als Auflieger für eine Zugmaschine konstruiert sind (Sattelzug-Ausführung), eine Kröpfung (sog. Schwanenhals), Tieflader in Anhängerversion dagegen eine Zugdeichsel. Diese beiden Ausführungen sind auch in der von Ihnen angeführten Werbeanzeige der Fa. Goldhofer abgebildet.
Die Kröpfung (Schwanenhals) ist somit bauartbedingt (Aufliegeroder Anhängerversion) und für sich kein Merkmal für eine militärische Ausführung.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß sandfarbener Anstrich und Tarnbeleuchtung sowie die Ausrüstung mit Seilwinden zur Bergung manövrierunfähiger Panzer auf eine militärische Zweckbestimmung der so ausgerüsteten Fahrzeuge hinzeigt und schon deshalb — unabhängig von dem in Fragen 5 und 6 genannten Konstruktionsmerkmal — eine Ausfuhr nach Südafrika im Widerspruch zum Rüstungsembargo vom 4. November 1985 stand?
Anstrich, Beleuchtung und Ausrüstung mit Seilwinde machen ein ziviles Fahrzeug nicht schon zu einem militärischen Spezialfahrzeug. Im übrigen kommt es für die Genehmigungsbedürftigkeit nicht auf die Zweckbestimmung, sondern auf die objektive militärische Beschaffenheit an.
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die als Empfänger in Südafrika fungierende Firma „TFM (Pty) Ltd., Johannesburg", ebenfalls auf eine militärische Verwendung der Goldhofer-Tieflader hindeutet?
Nein.
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft am 1. Oktober 1984 der Firma Kärcher, Winnenden, eine Negativbescheinigung gemäß § 11 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung erteilt hat und diese Firma somit eine Gesellschaft in Chloorkop, Transvaal, errichten konnte?
Das Errichten einer Gesellschaft bedarf keiner Genehmigung bzw. Negativbescheinigung.
Trifft es zu, daß die Firma Kärcher aufgrund des Negativbescheids vom 1. Oktober 1984 in Südafrika auch die „speziell für die Dekontamination entwickelten" Geräte „Deco-Tra iler" und „Deco-Jet" herstellen bzw. zum Verkauf anbieten kann?
Die mobilen Reinigungssysteme Deco-Trailer und Deco-Jet fallen nicht unter die Ausfuhrgenehmigungspflicht.
Wie lautet der Text der am 1. Oktober 1984 für die Firma Kärcher erteilten Negativbescheinigung?
Eine Negativbescheinigung besagt, daß die darin genannte Ware nach den derzeit geltenden Bestimmungen keiner Ausfuhrgenehmigung bedarf.
Im übrigen wird auf die gesetzlichen Vorschriften über die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß ein möglicher Einsatz von ABC-Waffen den Besitz von entsprechenden Schutz- und Dekontaminationsgeräten voraussetzt?
Dekontaminationsgeräte dienen der Reinigung von kontaminierten Materialien. Ihr Einsatzbereich ist vielfältig und nicht auf militärische Gebiete beschränkt.
Aus dem Besitz von Schutz- und Reinigungsgeräten kann nicht auf einen Einsatz eigener ABC-Waffen geschlossen werden. Nicht - nur moderne Armeen, sondern auch die meisten zivilen Hilfsorganisationen besitzen derartige Geräte, obwohl nur einige wenige Staaten über ABC-Waffen verfügen.
Wie oft hat die Bundesregierung bzw. das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Negativbescheinigungen für den Expo rt von speziell für die Dekontamination entwickelten Geräten (wie „Deco - Jet" und „Deco-Trailer") erteilt, und für welche Länder — außer Südafrika — waren diese Geräte jewe ils bestimmt?
Auf Absatz 2 der Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Wann hat die Bundesregierung davon Kenntnis erhalten, daß zwei in Großbritannien wegen Waffenschmuggels nach Südafrika verurteilte Personen, die in Stuttgart eine Agentur namens GTT — Gesellschaft für Technologie Transfer bet rieben, diese Agentur für den Waffenschmuggel nach Südafrika einsetzten?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, daß die betreffenden Personen in Stuttga rt eine Agentur GTT betrieben und für den Waffenschmuggel nach Südafrika eingesetzt haben.
Was hat die Bundesregierung in diesem Fa ll ggf. wann unternommen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in der entsprechenden Gerichtsverhandlung gegen die in Frage 15 erwähnten Personen im Juli 1985 in Birmingham auch die Firma TBT Tiefbohrtechnik, 7433 Dettingen, als „Spediteur" genannt wurde (vgl. Bericht in der „taz" vom 12. Juli 1985)?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
Besitzt die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die südafrikanische Sondereinheit „Special Commandos" mit G 3-Gewehren ausgerüstet sind?
Nein.
Betrachtet die Bundesregierung die Akkreditierung eines Militärattachés bei der südafrikanischen Botschaft in Bonn als „international üblichen Maßstäben entsprechend", obwohl nur 27 Staaten mit Südafrika diplomatische Beziehungen unterhalten und in zwölf dieser Staaten kein südafrikanischer Militärattaché akkreditiert ist?
Die Akkreditierung eines Militärattachés erfolgt unabhängig davon, ob der einen Militärattaché entsendende Staat auch in anderen Staaten Militärattachés akkreditiert hat. Im übrigen verweist die Bundesregierung auf die Antwort von Staatsminister Dr. Mertes an den Abgeordneten Schwenninger vom 28. Januar 1985.
Um welche zwölf Staaten handelt es sich, die in der Frage des südafrikanischen Militärattachés nach Auffassung der Bundesregierung nicht nach „international üblichen Maßstäben" handeln, und ist die Bundesregierung bereit, es ihnen gleichzutun?
Die Republik Südafrika unterhält mit 26 Staaten diplomatische Beziehungen.
In 15 dieser Staaten hat die Republik Südafrika einen Militärattaché akkreditiert. In folgenden Staaten ist kein südafrikanischer Militärattaché akkreditiert: Austra lien, Belgien, Brasilien, Finnland, Israel, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz.
Zum Zweiten Teil der Frage wird auf die Erklärung des EPZ-Ministerrats vom 10. September 1985 verwiesen.
Wie viele südafrikanische Militärangehörige sind in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert, und wie viele Unteroffiziere befinden sich darunter?
In der Bundesrepublik Deutschland ist ein Angehöriger der südafrikanischen Streitkräfte als Militärattaché akkreditiert. Weiterhin gehört ein Unteroffizier zum Militärattachéstab, der aber nicht der Akkreditierungspflicht unterliegt.
Hat die Bundesregierung Berichte überprüft, denen zufolge bundesdeutsche Firmen in Südafrika im Gebiet des homelands „Ciskei" eine Waffenfabrik errichtet haben (vgl. dazu „Argus, 24. Juni 1983, Radio Johannesburg, 22. Juni 1983, 21.00, GMT", zitiert in epd-Entwicklungspolitik 23/24/84)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung auch in diesem Jahr Südafrikaner an der Jahrestagung des Fraunhofer-Ins tituts für Treib- und Explosivstoffe (ICT), Karlsruhe, teilgenommen, und kann die Bundesregierung einen entsprechenden Hinweis in der WDR-Sendung „Monitor" vom 6. August 1985 bestätigen?
Nach der Teilnehmerliste haben auch an der diesjährigen Jahrestagung des Fraunhofer-Ins tituts für Treib- und Explosivstoffe (ICT), Karlsruhe, Wissenschaftler aus der Republik Südafrika teilgenommen.
Die Jahrestagungen des Instituts können — wie bei allen wissenschaftlichen Tagungen üblich — von Wissenschaftlern aller Länder besucht werden. An der Jahrestagung 1985 nahmen Wissenschaftler aus 23 Ländern teil.
Die Hinweise in der WDR-Sendung „Monitor" vom 6. August 1985 bezogen sich allerdings in den meisten Fällen auf Teilnehmerlisten und Tagungsthemen vorhergehender Jahre.
Die Bundesregierung tritt für den freien Austausch wissenschaft- licher Ergebnisse ein und fördert ihn. Sie sieht keinen Anlaß, Wissenschaftler irgendeines Landes von der Teilnahme an Tagungen auszuschließen.