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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Mord an dem libyschen Staatsbürger Denali (G-SIG: 10003374)

Ermordung und Folterung von im Ausland lebenden Regimekritikern durch libysche Mordkommandos, Schutz der im Bundesgebiet lebenden Regimekritiker, Umstände der Einreise Tarhonis in die Bundesrepublik Deutschland, Zusammenarbeit von deutschen Justiz- und Sicherheitsbehörden mit Libyen, Ermittlungsverfahren gegen im Bundesgebiet lebende Regimekritiker, Einstellung der Gewalttätigkeiten seitens der libyschen Regierung

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

30.12.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/446704.12.85

Mord an dem libyschen Staatsbürger Denali

der Abgeordneten Frau Borgmann und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Zusammenhang mit den vorgefallenen Gewalt- und Mordfällen an libyschen Staatsbürgern in der Bundesrepublik Deutschland fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Ist der Bundesregierung bekannt, daß

a) der libysche Staatschef Ghaddafi seit 1980 regelmäßig und offiziell dazu aufruft, im Ausland lebende Regimekritiker zu liquidieren;

b) der libysche Staat bei der Bekämpfung der im Ausland lebenden Regimekritiker vor kriminellen und terroristischen Mitteln nicht zurückschreckt.

Geht die Bundesregierung hierbei davon aus, daß der libysche Staat bei der Bekämpfung der im Ausland lebenden demokratischen Oppositionellen bestimmte verbrecherische Mittel und Methoden nicht anwendet, und wenn ja, aufgrund welcher konkreten Tatsachen;

c) seit 1980 ca. 20 im westeuropäischen Ausland lebende Regimekritiker durch libysche Mordkommandos gemäß den Aufrufen Ghaddafis ermordet wurden;

d) auch im Bundesgebiet seit 1980 mehrere Verbrechen gegen Regimekritiker Ghaddafis von libyscher Seite vorgenommen wurden und daß dabei auch teilweise die libysche Botschaft direkt und wiederholt beteiligt war (Ermordung Omran Mehdavi, Folterung Shaladi und El Chariani, Gefangennahme Denali am 26. November 1982, Ermordung Denalis)?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung (die im übrigen auch vom Innenausschuß des Deutschen Bundestages geäußert wurde), daß der libysche Staat sich im Falle Denali der Mordbeihilfe schuldig gemacht hat bzw. sich daran beteiligt hat?

3

Wie viele libysche Regimekritiker im Bundesgebiet sind nach Auffassung der Bundesregierung in Lebensgefahr?

4

Aufgrund welcher konkreter Tatsachen ging die Bundesregierung 1983 davon aus, für libysche Oppositionelle im Bundesgebiet (einschließlich des jetzt ermordeten Dena li) habe es ja zum damaligen Zeitpunkt keine Bedrohung oder Lebensgefahr gegeben?

5

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder veranlaßt bzw. sind beabsichtigt, um im Bundesgebiet lebende libysche Regimekritiker zu schützen?

6

Ist der Bundesregierung die Meldung des Westdeutschen Rundfunks vom 6. April 1985, 19.00 Uhr bekannt, der zufolge Tarhoni 1980 bereits im Zusammenhang mit dem Mord an dem libyschen Oppositionellen Omran Mehdawi aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen bzw. abgeschoben worden ist?

Stimmt diese Meldung mit den Tatsachen überein?

Wenn ja, warum wurde Tarhoni dann überhaupt ein Einreisevisum in die Bundesrepublik Deutschland erteilt?

7

Warum haben die Sicherheitsbehörden keine ernsthaften Nachforschungen (wenn ja, welche konkreten) darüber angestellt, ob Tarhoni tatsächlich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und wo er sich aufhalte?

War das Bundeskriminalamt vom Frankfu rter Flughafen über die Einreise Tarhonis informiert? Wenn ja, wann und was war der Anlaß für die Information des Bundeskriminalamts durch die beim Frankfurter Flughafen ansässigen Grenzschutzbehörden? Hat das Bundeskriminalamt Nachfrage bei der deutschen Botschaft in Tripolis wegen der Einreise Tarhonis gehalten?

8

Auf welche Informationsquellen stützt sich das Telex des Bundeskriminalamts vom 1. Februar 1985 an alle Polizeibehörden, insbesondere hinsichtlich der do rt genannten „gleichwertigen" Informationen, denen zufolge Tarhoni beabsichtigte, in Libyen zu bleiben?

9

Warum wurde das Opfer des Mordanschlags, Gebril el Denali, und auch die anderen gefährdeten libyschen Oppositionellen nicht vor Tarhoni gewarnt, zumal ein Foto Tarhonis dem Verfassungsschutz vorgelegen hat und auch der deutschen Botschaft in Tripolis vorlag bzw. vorgelegen haben muß?

10

Aus welchem Grunde verzichtete die Bundesrepublik Deutschland auf die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen den Mörder Beshir Elmeda und entließ ihn nach dreijähriger Haft?

11

Aus welchem Grunde verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Durchführung des Strafverfahrens gegen die Folterer Yahia und Zaidi bzw. warum wurde der begonnene Prozeß wegen der diesen Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen abgebrochen?

12

Aus welchen Gründen unternahmen die bundesdeutschen Behörden nichts, nachdem sie 1984 ausreichende Hinweise über den Aufenthaltsort des Folterers Zaidi in Wien und den von Interpol gesuchten mutmaßlichen Mörder Embiya in Bonn erhielten und deren Festnahme hätten einleiten bzw. veranlassen können?

13

Gab es Hinweise deutscher Sicherheitsbehörden, unter anderem aus Bielefeld, dazu, daß Musbah Eter sich mit Mordabsichten im Bundesgebiet aufhielt, und wenn ja, aus welchen Gründen kam es nicht zur Festnahme des Betreffenden?

14

Wie ernst nimmt die Bundesregierung die Drohung des libyschen Botschafters Imberesch, wonach die Verbreitung von angeblichen Falschmeldungen in der deutschen Presse über Libyen und die Durchführung einer Propagandakampagne nicht nur die guten und die besonderen Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würden, sondern auch unweigerlich Hunderte von deutschen Familien in Libyen bedrohen würde (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. Mai 1984, Süddeutsche Zeitung vom 11. Mai 1984)?

15

Ist der Bundesregierung bekannt, daß Libyen bereits in der Aufnahme von Regimekritikern im Bundesgebiet einen „aggressiven Akt gegen das libysche Volk" sieht, im übrigen auch in der Duldung friedlicher, demokratischer politischer Meinungsäußerungen von Regimegegnern, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

16

Auf welche Weise haben wann die libyschen Behörden bei welchen Bundes- oder Länderbehörden ein Interesse bekundet oder darauf gedrungen, die im Bundesgebiet lebenden Regimekritiker überstellt zu erhalten bzw. ihrer habhaft zu werden (in welcher Form auch immer, sei es durch Ausweisung und Abschiebung, Auslieferung usw.)?

Haben — wenn ja, seit wann — die libyschen Behörden gegenüber deutschen staatlichen Stellen ein Interesse daran geltend gemacht, daß

a) die libyschen Regimekritiker ihre gegen Libyen gerichteten Meinungsäußerungen unterbinden solen,

b) die Behörden des Bundes und der Länder gegen die libyschen Regimekritiker und Asylberechtigten strafrechtliche Maßnahmen einleiten sollen?

17

a) Trifft es zu, daß zur Zeit und in der Vergangenheit gegen libysche Regimekritiker einschließlich des ermordeten Denali Ermittlungsverfahren geführt werden oder wurden, und welches sind oder waren die Verdächtigungen?

b) Hielt die Staatsanwaltschaft im Falle von Gebril el Dena li die Vorwürfe für berechtigt?

c) Im Falle der Bejahung der Frage zu a), trifft es zu, daß Strafverfahren auf libyschen Zeugenaussagen bzw. auf Angaben von Mitarbeitern der libyschen Botschaft beruhen?

d) War die libysche Botschaft an der Einleitung von Ermittlungsverfahren und dem Zustandekommen von belastenden Aussagen gegen Regimekritiker beteiligt? Wandten sich die Belastungszeugen von sich aus an deutsche Behörden (wenn nein, aus welchem Grunde nicht)?

e) Trifft es zu, daß der Beschuldigte Denali hinsichtlich der ihn belastenden libyschen Zeugen schon vor Bekanntgabe der belastenden Angaben den deutschen Polizeibehörden erklärt hat, die betreffenden Belastungszeugen seien nach seiner — Denalis — Auffassung Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes, von denen er sich bedroht sah, und hat er die Polizeibehörde in Bonn davon in Kenntnis gesetzt?

f) Soweit die belastenden Vorwürfe gegen Regimekritiker auf libyschen Zeugenaussagen beruhen, trifft es zu, daß die Belastungszeugen ganz oder zum Teil in libyschen Gefängnissen als Regimegegner Ghaddafis einsitzen oder eingesessen haben? Sind die Belastungszeugen oder deren Familienangehörige ihrerseits Pressionen von Seiten des libyschen Staates ausgesetzt worden, oder kann dies ausgeschlossen werden?

g) Wodurch soll in diesen Fällen ausgeschlossen werden, daß Verdächtigungen ihrerseits von politischen Verfolgungsinteressen Libyens geleitet sind und gezielte Falschanschuldigungen als einem Mittel politischer Verfolgung darstellen und daß die Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland für politische Interessen des libyschen Staates mißbraucht werden?

18

Wie erklärt es sich, daß in derartigen Fällen die betroffenen asylberechtigten Libyer von seiten deutscher Ermittlungsbehörden bislang keine Einsicht in die sie betreffenden Ermittlungsakten erhalten haben, andererseits aber das Bundeskriminalamt offensichtlich die libyschen Behörden laufend über den Stand des Verfahrens unterrichteten und verläßlichen Informationen zufolge sogar über die Adresse des in Lebensgefahr sich befindlichen Oppositionellen Shaladi unterrichtet wurden?

19

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß diese Ermittlungsverfahren gegen im Bundesgebiet lebende Regimekritiker ein weiteres Zugeständnis an den libyschen Staat und weitere rechtsstaatliche Opfer beinhalten und daß die Justizbehörden sich ein weiteres Mal „erpreßbar gezeigt haben ...", wie es das Amtsgericht Bonn bereits im Jahre 1983 entschied, bzw. sich mißbrauchen lassen?

20

Die Sicherheitsbehörden verschiedener bundesdeutscher Städte hatten Kenntnis darüber, daß eine Zusage von libyscher Seite bis Ende 1984 bestanden hat, wonach im Bundesgebiet keine Gewalttätigkeiten gegen Regimekritiker von seiten des libyschen Staates und dessen Ausführungsorganen vorgenommen werden.

An welche bundesdeutschen Konzessionen oder welche sonstigen Bedingungen war die Zusage der libyschen Seite geknüpft, und warum galt diese Zusage nicht mehr im Jahre 1985?

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um auf den libyschen Staat dahin gehend einzuwirken, daß auch ab Anfang 1985 und in Zukunft keine Gewalttätigkeiten von libyscher Seite gegen Regimekritiker geschehen?

21

Trifft es, zu - wie Zeitungsmeldungen berichten -, daß libysche Kriminalbeamte beim Bundeskriminalamt ausgebildet werden?

Ist - wenn ja - beabsichtigt, diese Zusammenarbeit fortzusetzen, und wenn ja, warum?

Bonn, den 4. Dezember 1985

Borgmann Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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