Einreiseverweigerung für die Angehörigen des palästinensischen Nationalballetts zu einer Veranstaltung in Bonn
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN — Drucksache 10/4506 — Einreiseverweigerung für die Angehörigen des palästinensischen Nationalballetts zu einer Veranstaltung in Bonn
Der Bundesminister des Innern — V II 2 — 125 342 — LIA — P — hat mit Schreiben vom 23. Dezember 1985 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Fragen und Antworten7
Ist es zutreffend, daß die von den libanesischen Behörden ausgestellten Documents de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens (Reisedokumente für Palästina-Flüchtlinge) und Laissez-Passers nicht mehr als gültige Pässe bzw. Paßersatz im Sinne von 3 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz anerkannt werden?
Libanesische Reiseausweise für Palästina-Flüchtlinge („Documents de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens" und „Laissez Passers") werden als Paßersatz für die Einreise in das Bundesgebiet nicht anerkannt, da die Rückübernahme von Inhabern dieser Reiseausweise durch den Libanon generell nicht als gesichert anzusehen ist.
Ist es zutreffend, daß diese Regelung schon seit Ende 1981 gilt?
Diese Regelung gilt für Inhaber libanesischer ,Laissez-Passers" seit Mitte 1981 und für Inhaber libanesischer „Documents de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens" seit Ende 1982.
a) Ist diese Regelung veröffentlicht oder in irgendeiner anderen Weise bekanntgemachtworden, und wenn nein, warum nicht? b) Ist die in dem Standardkommentar von Arno Kloesel und Rudolf Christ zu § 3 Ausländergesetz abgedruckte Aufstellung „Anerkennung ausländischer Pässe und Paßersatzpapiere" eine amtliche Zusammenstellung, und hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, daß dort auch heute noch die genannten Reiseausweise als von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte gültige Paßersatzpapiere aufgeführt sind?
Diese Regelung ist allen am Verfahren der Sichtvermerkserteilung zu beteiligenden Behörden bekanntgemachtworden.
Bei der in dem Kommentar von Kloesel-Christ zu § 3 Ausländergesetz abgedruckten Aufstellung handelt es sich um eine Zusammenfassung der international gebräuchlichen Kategorien ausländischer Pässe und Paßersatzpapiere. Über Art und Umfang der Anerkennung von Reisedokumenten im jeweiligen Einzelfall ist diese Zusammenstellung nur bedingt aussagekräftig, da die Ausstellungsmodalitäten der die Reiseausweise ausstellenden Staaten oftmals kurzfristig Änderungen unterliegen.
Welche Erwägungen haben die Bundesregierung veranlaßt, diese Reiseausweise nicht mehr anzuerkennen?
Diese Frage ist bereits mit der Antwort auf Frage 1 beantwortet.
Welche Konsequenzen ergeben sich in aufenthalts- und paßrechtlicher Hinsicht aus der Nichtanerkennung dieser Reiseausweise für sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende, aus dem Libanon stammende staatenlose Palästina-Flüchtlinge und Staatenlose kurdischer Abkunft, insbesondere auch im Hinblick auf die Ausstellung von Reiseausweisen nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen bzw. von Fremdpässen?
Die in der Antwort auf Frage 1, erläuterte Nichtanerkennung für die Einreise bezieht sich nicht auf Palästinenser und Ausländer kurdischer Herkunft, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Solange die Frage des Fortbestehen einer palästinensischen Staatsangehörigkeit im internationalen Recht ungeklärt ist, finden Regelungen für Staatenlose keine unmittelbare Anwendung.
Sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, steht die Staatsangehörigkeit von Palästinensern der Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür geltenden Bestimmungen nicht entgegen
Ist es zutreffend, daß für Angehörige dieses Personenkreises, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen arabischen Land als der Republik Libanon haben, keine Aussicht besteht, einen Sichtvermerk auch nur für Besuchszwecke zu erhalten, und wie beurteilt die Bundesregierung ein solches Vorgehen etwa im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn sich Familienangehörige rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sogar deutsche Staatsangehörige sind?
Palästinenser, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon oder in einem anderen arabischen Staat haben, unterliegen den allgemeinen Sichtvermerksbestimmungen. Sichtvermerke — auch solche zu Besuchszwecken und zum Familiennachzug — werden nach Maßgabe dieser Bestimmungen erteilt. Bei Fehlen eines Reisepasses und eines gültigen Paßersatzes kann der Bundesminister des Innern in einzelnen Fällen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Ausnahme vom Paßzwang zulassen. Dies ist in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen geschehen.
a) Ist es zutreffend, daß die Angehörigen des palästinensischen Nationalballetts, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollten und denen von der Botschaft in Tunis Sichtvermerke verweigert worden sind, im Besitz von libanesischen Reisedokumenten für Palästina-Flüchtlinge waren? b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sich die Botschaft in Tunis korrekt verhalten hat? c) Hat sich die Botschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz an den Bundesminister des Innern gewandt, und wie hat dieser reagiert, oder warum hat die Botschaft von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht?
Die Angehörigen der Palästinensischen Folkloregruppe, die von Tunis aus in das Bundesgebiet einzureisen beabsichtigten, waren teils im Besitz von jordanischen Reisepässen, in ihrer Mehrzahl jedoch besaßen sie Reiseausweise für Palästina-Flüchtlinge.
Die Bundesregierung ist dieser Auffassung.
Die Botschaft und das Auswärtige Amt haben sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes auf dem Dienstweg an den Bundesminister des Innern gewandt. Paßrechtliche Maßnahmen zugunsten der Betroffenen wurden jedoch nicht eingeleitet, zumal die Prüfung der Sichtvermerksvoraussetzungen bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einreise auch aus Zeitgründen nicht abgeschlossen werden konnte.