Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 10/5423
10. Wahlperiode
30.04.86
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Kelly und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/5315 —
SDI-Abkommen USA — Bundesrepublik Deutschland
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Wirtschaft — V A 5 — 946 262/4 — hat mit Schreiben vom 29. April
1986 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt
beantwortet:
1. Hat das mit den USA abgeschlossene Rahmenabkommen über die
Raketenabwehr im Weltraum (SDI) und den Technologietransfer
rein zivilen Charakter?
Die Bundesregierung hat in der Regierungserklärung vom
17. April 1986 zum Charakter der Vereinbarung über die
Beteiligung deutscher Unternehmen, Forschungseinrichtungen und
anderer Stellen am SDI-Forschungsprogramm Stellung
genommen. Die Vereinbarung behandelt insbesondere Fragen, die für
das Verhältnis zwischen Auftraggebern aus den USA und
Auftragnehmern in der Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung
sind. Die Gemeinsame Grundsatzvereinbarung über den
Technologieaustausch soll als Basis für die Behandlung von Problemen
dienen, die sich im täglichen Außenwirtschaftsgeschäft ergeben
können. Dies gilt nicht zuletzt für Fragen, die sich für deutsche
Unternehmen aus Gesetzgebung oder Verwaltungsmaßnahmen
der USA stellen können.
2. Wie steht die Bundesregierung zu den Äußerungen des bayerischen
Ministerpräsidenten Strauß, der nach eingehendem Studium der
Abkommen erklärt hat, daß sich der größte Teil der Abmachungen
mit Sicherheitsfragen befasse?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung zu beurteilen, in
welchem Zusammenhang sich der bayerische Ministerpräsident
Strauß zum Charakter der Vereinbarung über die Beteiligung
deutscher Unternehmen, Forschungseinrichtungen und anderer
Stellen am SDI-Forschungsprogramm geäußert hat.
3. Wird die Bundesregierung nach den diversen widersprüch lichen
Aussagen der Koalitionspartner CSU und FDP eine Klarstellung
hierzu erarbeiten?
Die Bundesregierung verweist auf die Regierungserklärung vom
17. April 1986.
4. Wird durch die abgeschlossenen Rahmenabkommen über die Rake
-
tenabwehr und den Technologietransfer die Verwendung der SDI
Forschungsergebnisse für einen europäischen Raketenschutzschirm
(EVI-Europäische Verteidigungsinitiative) sichergestellt?
Gemäß der Vereinbarung über die Beteiligung deutscher
Unternehmen, Forschungseinrichtungen und anderer Stellen am SDI
Forschungsprogramm kann ein Informa tions- und Know-how
Austausch in den Bereichen der SDI-Forschung vereinbart
werden, die für die Verbesserung der konventionellen Verteidigung,
insbesondere der Luftverteidigung, als nützlich erachtet werden.
5. Aus welchen Gründen wurde die strikte Geheimhaltung der
Rahmenabkommen beschlossen, und steht nach Meinung der
Bundesregierung eine solche strikte Geheimhaltung im Einklang mit den
Informationspflichten der Bundesregierung?
Die Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika sind übereingekommen, die Texte der
Vereinbarungen nicht zu veröffentlichen. Es bestand aber auch Einvernehmen
zwischen den Regierungen, daß die zuständigen Gremien der
Parlamente und die betroffene Wi rtschaft über den Inhalt der
Vereinbarungen unterrichtet werden.
Die Bundesregierung bedauert die Presseveröffentlichungen über
die Vereinbarungen. Sie ist der Auffassung, daß dadurch den
deutschen Interessen Schaden zugefügt worden ist.
6. Ist es anzunehmen, daß der Wortlaut der Rahmenabkommen auch in
den Vereinigten Staaten strikt geheimgehalten wird trotz des ,,
Freedom of Information Act" I
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, zu beurteilen, welche
inneramerikanischen Rechtsvorschriften die US-Regierung bei
ihrer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von
Informationen zu berücksichtigen hat.
7. Wird der Atomwaffensperrvertrag, dem die Bundesrepublik
Deutschland beigetreten ist, durch dieses Rahmenabkommen
zukünftig verletzt, und wenn nicht, welches sind die Argumente von
seiten der Bundesregierung?
Alle Regierungen der Bundesrepublik Deutschland haben sich
aktiv für eine wirksame Nichtverbreitung von Kernwaffen
eingesetzt. Mit ihrem einseitigen Verzicht auf die Herstellung von
Atomwaffen und der freiwilligen Unterwerfung unter
internationale Kontrollen im Jahre 1954, mit dem Beitritt zu EURATOM und
dem dort vereinbarten Kontrollsystem (1957) sowie schließlich mit
der Unterzeichnung (1969) und Ratifizierung (1975) des Vertrages
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und der damit
verbundenen Annahme der Sicherungsmaßnahmen der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO) hat die Bundesrepublik
Deutschland kontinuierlich dokumentiert, wie sie ihre NV-Politik
in die Tat umsetzt.
In der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über SDI-
Forschungszusammenarbeit sind diese langfristig gültigen Ziele
deutscher Politik durch die ausdrückliche Bestimmung
berücksichtigt, daß diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den
internationalen Verpflichtungen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird.]