Der Berliner Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten hat zu dem Komplex mitgeteilt:
„Die Einladung eines Berliner Richters am Oberverwaltungsgericht zur Anhörung im Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 24. Februar 1986 hatte den Präsidenten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Anlaß zu grundsätz lichen Bedenken gegen das Auftreten von Richtern als sachkundige Personen und Sachverständige in parlamentarischen Gremien gegeben.
Die Bedenken liefen auf die Sorge hinaus, die Richter könnten durch ihr Auftreten in Parlamentsausschüssen in den politischen Meinungskampf hineingezogen werden und damit ,das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden.
Vorbehaltlich des Ergebnisses einer nun einsetzenden Erörterung der mit dem Auftreten von Richtern in Parlamentsausschüssen verbundenen komplexen Rechtsfragen in unterschiedlichen Gremien auch auf Länderebene — zuletzt der Chefpräsidenten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Beteiligung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts — sind die Bedenken der Berliner Richterschaft mitgeteilt worden. Die Aussagegenehmigung für den Berliner Richter vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 24. Februar 1986 wurde ungeachtet der aufgetretenen Bedenken erteilt.
Im Mai d. J. ist nach Abschluß der Erörterungen der Berliner Richterschaft folgendes mitgeteilt worden:
Es ist mit dem Deutschen Richtergesetz grundsätzlich vereinbar, daß sich Richter in Anhörungen von Parlamentsausschüssen äußern. Verstöße gegen einzelne Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes sind dagegen möglich, wenn der Richter ohne Erteilung von Dienstbefreiung (z. B. bei auswärtigen Anhörungen) an einer Anhörung teilnimmt, durch seine Äußerung der Amtsverschwiegenheit unterliegende Angelegenheiten ohne Genehmigung offenbart oder das Beratungsgeheimnis verletzt. Er verstößt auch gegen das Deutsche Richtergesetz, wenn er durch die Art seiner Äußerungen das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährdet oder diejenige Mäßigung und Zurückhaltung außer acht läßt, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes als Richter ergeben.
Soweit der Richter wegen seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten einer Aussagegenehmigung bedarf, wird vorrangig zu berücksichtigen sein, daß durch die Äußerung des Richters das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet werden darf."
Die Bundesregierung nimmt aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu Vorgängen Stellung, die in den Verantwortungsbereich eines Landes fallen.
Die Bundesregierung erwägt nicht, die Anhörung von Richtern im Bundesdienst vor Ausschüssen von Parlamenten in Bund und Ländern zu regeln.