Benachteiligung ländlicher Räume durch die Fernsprechnahbereichseinteilung
der Abgeordneten Dr. Waigel, Dr. Jobst, Frau Dempwolf, Schneider (Idar-Oberstein), Carstensen (Nordstrand), Seesing, Dörflinger, von Hammerstein, Sauter (Epfendorf), Magin, Dr. Olderog, Wittmann (Tännesberg), Graf Huyn, Dr. Kunz (Weiden), Regenspurger, Pöppl, Herkenrath, Scheu, Jagoda, Rossmanith; Ganz (St. Wendel), Jäger (Wangen), Dr. Schroeder (Freiburg), Kolb, Höffkes, Hornung, Weiß, Graf von Waldburg-Zeil, Schreiber, Eylmann, Louven, Frau Roitzsch (Quickborn), Bayha, Schmitz (Baesweiler), Austermann, Frau Hoffmann (Soltau), Milz, Frau Verhülsdonk, Dr. Schwörer, Dr. Meyer zu Bentrup, Krey und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Paintner, Kohn, Dr. Feldmann, Bredehorn, Grünbeck, Neuhausen, Dr. Rumpf und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach der Fernsprechnahbereichseinteilung können teilweise Bewohner ländlicher Gebiete ihr zugehöriges Mittelzentrum nicht zum Fernsprechnahtarif erreichen. Teilweise werden sogar Bürger einer Gemeinde unterschiedlich behandelt, wenn nämlich einzelne Teile einer politischen Gemeinde verschiedenen Ortsnetzen zugeteilt sind, der Fernsprechnahbereich des zugehörigen Mittelzentrums aber nicht alle diese Ortsnetze umfaßt.
Viele Bewohner in ländlichen Gebieten sind deshalb insbesondere gegenüber den Bewohnern der Ballungsgebiete benachteiligt, die nicht nur mit Fernsprechteilnehmern ihres zentralen Orts, sondern darüber hinaus mit einem Vielfachen der Zahl von Fernsprechteilnehmern zu Nahbereichsgebühren telefonieren können. Diese Benachteiligung führt nicht nur zu erheblichen Verärgerungen bei den Betroffenen, sie beeinträchtigt auch die Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen in den ländlichen Regionen und verstößt damit gegen die Ziele einer an der Berücksichtigung der Interessen aller ausgerichteten Raumordnungspolitik.
Nach der Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 1985 ist die Einführung des Nandienstes ohne Berücksichtigung der ortsplanerischen Interessen der Gemeinden rechtswidrig.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen11
Welches waren die ursprüngliche Zielsetzung und Konzeption (1969) der Deutschen Bundespost für eine Fernsprechnahbereichseinteilung, und warum wurde sie nicht verwirklicht?
Wie viele Fernsprechteilnehmer sind heute innerhalb eines Fernsprechnahbereichs erreichbar
a) durchschnittlich,
b) im Bereich mit der geringsten Zahl der Fernsprechanschlüsse bzw.
c) im Bereich mit der größten Zahl der Fernsprechanschlüsse?
a) Bis zu welchen größten Entfernungen können Fernsprechteilnehmer in einem der Fernsprechnahbereiche erreicht werden?
b) Gehören die über die weiteste Entfernung im Fernsprechnahbereich erreichbaren Teilnehmer einem „benachbarten" Ortsnetz an?
Von wie vielen Ortsnetzen kann das zugehörige Mittelzentrum nicht im Fernsprechnahbereich erreicht werden, und wie viele Fernsprechteilnehmer — auch prozentual — in der Bundesrepublik Deutschland sind davon betroffen?
Sind Problemfälle aufgetreten, weil ein Gemeindegebiet auf mehrere Ortsnetze aufgeteilt ist und deshalb nur ein Teil der Bürger dieser politischen Gemeinde das zugehörige Mittelzentrum zum Fernsprechnahtarif erreicht?
a) Gibt es Untersuchungen, wie groß durchschnittlich der Anteil der Gespräche von Fernsprechteilnehmern in Ortsnetzen, deren zugehöriges Mittelzentrum nicht im Fernsprechnahbereich erreicht werden kann, mit Teilnehmern im zugehörigen Mittelzentrum ist?
b) Wie hoch ist die durchschnittliche Mehrbelastung an Fernsprechgebühren?
Welche Gründe stehen einer Regelung entgegen, wonach zwar von jedem Ortsnetz das zugehörige Mittelzentrum im Fernsprechnahbereich erreichbar wäre, obwohl dieses Ortsnetz nicht zum Fernsprechnahbereich des betreffenden Mittelzentrums gehört?
a) Wie hoch wäre der technische, kostenmäßige und zeitliche Aufwand für die Ausrichtung einer Netzstruktur, bei der alle Fernsprechteilnehmer der zu einem Mittelbereich gehörenden Gemeinden ihr jeweils zugehöriges Mittelzentrum im Fernsprechnahbereich erreichen können?
b) Wie würde sich eine solche Maßnahme auf das Gesprächsvolumen der betreffenden Fernsprechteilnehmer und auf das Gebührenaufkommen auswirken, auch unter Gegenrechnung eines gesteigerten Gesprächsaufkommens?
Trifft es zu, daß mit zunehmendem Ausbau des Fernsprechnetzes insbesondere nach Einführung von ISDN und des Einsatzes von Glasfaserkabeln für die Gebührenregelung der Entfernungsfaktor an Bedeutung gegenüber dem Zeitfaktor verliert, und wenn ja, welches sind die Gründe dafür?
Beabsichtigt die Bundesregierung, längerfristig die Gebührenstruktur weitgehend entfernungsunabhängig zu gestalten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Fernsprechnahbereichseinteilung Teil der Infrastrukturausstattung eines Gebiets ist und deshalb im Interesse der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Landesteilen Bürgern und Wirtschaft eines Bereichs die Teilnahme am Fernsprechverkehr zu gleichen Bedingungen zu ermöglichen ist?